L 3 AL 45/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AL 31/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 45/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezem¬ber 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchs¬bescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht an der L-E -Schule (Berufliche Schule am S ) in K für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April 2005 bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob bei der Bemessung des Fahrkostenbedarfs der in Blockform durchgeführte Berufsschul¬unterricht vom 4. April bis 12. Mai 2005 berücksichtigt werden kann.

Der 1978 geborene Kläger, der zunächst in W und ab September 2004 in S wohnte, begann am 1. August 2004 eine Berufsausbildung als Versicherungskaufmann bei dem Versicherungsmakler G in G.W. Der Be¬rufsschulunterricht erfolgte in geblockter Form an der L-E -Schule (Berufliche Schule am S ) in K.

Zuvor war der Kläger Zeitsoldat für vier Jahre. Vom 1. März bis 31. Juli 2004 und vom 16. bis 30. September 2004 bezog er von der Beklagten Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenver¬sorgungsgesetz (SVG).

Auf seinen Antrag vom 7. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. September 2004 BAB vom 1. August bis 31. August 2004 in Höhe von monatlich 530,00 EUR und vom 1. September 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 538,00 EUR. Am 15. September 2004 brach der Kläger seine Aus¬bildung bei dem Versicherungsmakler G ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von BAB ab 16. September 2004 auf und forderte die Erstattung von überzahlter BAB für die Zeit vom 16. bis 30. September 2004 in Höhe von 269,00 EUR. Am 1. Oktober 2004 setzte der Kläger die Ausbildung bei der A -AG (Generalvertretung P.W. ) in F fort. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2004 BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 488,00 EUR. Bei der Be¬darfsbemessung berücksichtigte sie einen Fahrkostenbedarf für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in Höhe von monatlich 381,33 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 2. November 2004 Wi¬derspruch. Zur Begründung machte er gel¬tend, die Beklagte habe bei der Berechnung der BAB ein zu ho¬hes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Zudem würden die Fahrkos¬ten zur Berufsschule in K nicht berücksichtigt. Des Weite¬ren seien seine Kosten für Miete, Lern- und Lehrmittel, Ar¬beitskleidung und Familienheim¬fahrten nur unzureichend in die Berechnung eingeflossen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 än¬derte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Ja¬nuar 2006 und bewilligte wegen der Verringerung des monatlichen Bedarfs an Fahrkosten zur Ausbildungsstätte (295,53 EUR) einen Monatsbetrag in Höhe von 473,00 EUR. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde. Bei der Berechnung der BAB werde zu¬sätzlich eine monatliche Familienheimfahrt (Fahrkostenbedarf: 23,03 EUR) berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Grundlage für die Festlegung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und die Ausbildung seien nicht die individuellen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers, sondern gesetzlich festgelegte pauschalierte Bedarfssätze. Der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf von 836,56 EUR. Hierauf entfielen 310,00 EUR für den Lebensunterhalt, 197,00 EUR für die Unterkunft, 318,56 EUR Fahrkosten (295,53 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und 23,03 EUR für eine monatliche Familienheimfahrt) sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Die tatsächliche Höhe der Miete, weitere Kosten für Lern- und Lehrmittel oder Reinigungskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Als anrechenbares Einkommen ergebe sich beim Kläger ein Betrag von monatlich 363,51 EUR. Der pauschalierte Gesamtbedarf von 836,56 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens ergebe ab 1. Oktober 2004 den Leistungsbetrag von monatlich 473,00 EUR. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform werde BAB unverändert weiter erbracht. Es finde diesbezüglich keine Neuberechnung der Fahrkosten statt.

Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2005 beim Sozialgericht (SG) Schleswig Klage (Az. S 1 AL 31/05) erhoben.

Mit Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 setzte die Beklagte die BAB mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2006 auf monatlich 239,00 EUR herab und berücksichtigte hierbei eine Verringerung der Fahrkosten infolge des ab 1. März 2006 erfolgten Umzugs des Klägers nach H und der damit verbundenen geringeren Entfernungskilometer zur Ausbildungsstätte. Sie ging nunmehr von einem monatlichen Fahrkostenbedarf des Klägers in Höhe von 84,08 EUR (45,76 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und 38,32 EUR für eine Familienheimfahrt) aus. Die Beklagte wies abermals darauf hin, dass keine Neuberechnung der Fahrkosten für die Zeiten des Blockschulunterrichts an der Berufsschule in K stattfinde. Auch beinhalte die Zeit des Blockschulunterrichts keine Änderung des Sitzes der Ausbildungsstätte. Ergänzend führte sie aus, dass die weiteren vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, wie Kleiderschrank, Lehr- und Lernmittel, Reinigung der Anzüge oder erhöhte Pflichtversicherungsbeiträge, nicht berücksichtigt werden könnten.

Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2005 Klage bei dem SG Schleswig (Az. S 1 AL 51/05) erhoben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat das SG beide Verfahren zur gemeinsamen Ver¬handlung und Entscheidung verbunden.

Mit weiterem Bescheid vom 17. August 2005 lehnte die Beklagte eine vom Kläger beantragte Neuberechnung der BAB nach § 74 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab.

Im Rahmen seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann nahm der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 am Blockschulunterricht der Beruflichen Schule am S in K vom 15. November bis 22. Dezember 2004, 4. April bis 12. Mai 2005 und 5. Januar bis 31. Januar 2006 teil.

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Insbesondere halte er es nicht für gerechtfertigt, dass seine Fahrkosten zur Berufsschule nach K bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25. Oktober 2004 und den Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005, den Bescheid vom 4. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 sowie den Be¬scheid vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere BAB zu gewähren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er vor Beginn der Berufsausbildung Ar¬beitslosenbeihilfe nach § 86a SVG erhalten hat und der Tatsache, dass er in der Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 am Blockunterricht in K teilgenommen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zu¬treffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezo¬gen.

Nach mündlicher Verhandlung vom 20. Dezember 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewie¬sen. Zur Begrün¬dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Be¬klagte habe zu Recht eine Neuberechnung der BAB nach Maßgabe des § 74 SGB III abgelehnt. Sie habe es auch nicht fehlerhaft unterlassen, für die Zeit des Blockunterrichts an der Berufsschule in K vom 4. April bis 12. Mai 2005 eine höhere Fahrkosten¬erstattung zu gewähren. Dies ergebe sich aus § 73 Abs. 1a SGB III, der vor¬sehe, dass für die Zeit des Berufsschulunter¬richts in Block¬form BAB unverändert weiter erbracht werde. Entgegen der Auf¬fassung des Klägers sei diese Regelung nicht verfassungswid¬rig. Der Gesetzgeber habe sie aus Gründen der Verwaltungsver¬einfachung eingeführt, damit nicht in allen Pha¬sen eines Blockunterrichts BAB neu berechnet werden müsse. Eine derar¬tige Pauschalierung sei zulässig.

Gegen dieses seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sich nur noch gegen die Nichtberücksichtigung seines Bedarfs für die Fahrkosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K für die Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 wendet. Zur Be¬gründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbrin¬gen. Er¬gänzend nimmt er Bezug auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des SG Schleswig vom 17. Februar 2005 (Az. S 3 AL 107/04). In diesem Urteil habe das SG die Auffassung vertreten, dass § 73 Abs. 1a SGB III der Bewilligung von BAB für die Zeit des Be¬rufsschulbesuchs im Blockunterricht nicht entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Schleswig vom 20. Dezember 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2004 und 7. Feb¬ruar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 22. Februar 2005 sowie den Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Be¬rufsschulunterricht an der L-E -Schule (Berufli¬che Schule am Schützen¬park) in K für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Einwände des Klägers gegen die Höhe der ihm für die Zeit des Blockunterrichts an der Berufsschule in K bewilligten Fahrkosten seien unerheblich. § 73 Abs. 1a SGB III beinhalte diesbezüglich eine eindeutige Regelung. Danach werde die BAB für die Dauer des Blockunterrichts unverändert weiter erbracht. Dies gelte auch für die Höhe der Fahrkosten. Wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt habe, be¬gründe der Gesetzgeber den zum 1. Januar 2004 eingefügten Abs. 1a des § 73 SGB III damit, dass die bisherige Neuberech¬nung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen solle. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1a SGB III sei dahingehend zu deuten, dass eine Neuberechnung der Fahrkosten für die Dauer des Be¬rufsschulunterrichts nicht zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe bei der BAB an den unterschiedlichsten Stel¬len Pauscha¬lierungen zugelassen, um Transparenz und Verwal¬tungsvereinfa¬chung zu schaffen. Pauschalierungen könnten so¬wohl zu Unguns¬ten als auch zu Gunsten eines Leistungsempfän¬gers ausfallen. Bei dem Urteil des SG Schleswig vom 17. Februar 2005 (a.a.O.) handele es sich um eine Einzelfall¬entscheidung, der im vorlie¬genden Fall nicht gefolgt werden könne. Im Zeitpunkt der Bean¬tragung der BAB im Oktober 2004 habe sie Kenntnis von den ers¬ten beiden Berufsschulblöcken gehabt.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheides vom 17. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB für die Zeit ab 1. Februar 2006 in Höhe von mo¬natlich 157,00 EUR. Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2006 Klage bei dem SG Schleswig (Az. S 3 AL 210/06) erhoben, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Auch in diesem Klageverfahren hat der Kläger erhöhte Fahrkosten wegen des Be¬suchs des Berufsschul-Blockunterrichts in K geltend ge¬macht.

Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte Probeberechnungen über die Höhe der BAB u. a. unter Berücksichtigung des Fahrkostenbedarfs des Klägers für die Zeit des Berufsschul-Block¬unterrichts an der Berufsschule in K vom 4. April bis 12. Mai 2005 durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 161 – 162 und 233 – 236 der Gerichtsakten verwiesen.

Dem Senat haben die den BAB-Vorgang betreffenden Verwaltungsak¬ten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgele¬gen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteilig¬ten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im noch streitbe¬fange¬nen Umfang begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Be¬klagten vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 21. März 2005 nur noch dergestalt, dass die Be¬klagte es abgelehnt hat, dem Kläger für den Bewilligungszeit¬raum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 BAB unter Berück¬sichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K für die Zeit des Block¬unterrichts vom 4. April bis 12. Mai 2005 zu gewähren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG hat der Klä¬ger Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Be¬darfs für die Fahrkosten zur Berufsschule. Die Beklagte war daher unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu ver¬pflichten, dem Kläger für den dortigen Be¬willigungszeitraum BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule nach K für die Zeit des Blockunter¬richts vom 4. April bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewäh¬ren. Inso¬weit war das angefochtene Urteil abzuändern.

Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Kläger nahm an einer Ausbildung zum Versicherungskaufmann teil, einer staatlich anerkannten, be¬trieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG - (§ 60 Abs. 1 SGB III). Der insoweit erforderliche Berufsausbildungsvertrag wurde ab¬geschlossen. Es handelte sich für den Kläger um eine erstma¬lige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III). Der Kläger ist Deut¬scher (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Er wohnte bereits vor Be¬ginn seiner Ausbildung außerhalb des Haushalts der El¬tern bzw. eines Elternteils (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und hatte zu Be¬ginn der Ausbildung auch schon das 18. Lebensjahr vollen¬det (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).

Neben dem von der Beklagten angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung nach § 65 Abs. 1 SGB III und dem Bedarf für sonstige Aufwendungen gemäß § 68 SGB III (hier: Arbeitskleidung in Höhe von 11,00 EUR) sind auch Fahrkosten nach § 67 SGB III vom Bedarf umfasst. Nach § 67 Abs. 1 SGB III werden als Bedarf für die Fahrkosten

1. die Kosten des Auszubildenden für Fahrten zwischen Unter¬kunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahr¬ten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheim¬fahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monat¬liche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Aus¬zubildenden

zugrunde gelegt.

Zutreffend hat die Beklagte für den hier maßgeblichen Be¬willi¬gungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 den Fahrkostenbedarf des Klägers für die Pendelfahrten zur Ausbil¬dungsstätte und für eine monatliche Familienheimfahrt berück¬sichtigt. Der Kläger hat jedoch nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Be¬darfs für die Fahrkosten zur Be¬rufsschule nach K. Entgegen der Auffassung der Be¬klagten steht diesem Anspruch nicht die Bestimmung des § 73 Abs. 1a SGB III entge¬gen, wonach für die Zeit des Berufsschul¬unterrichts in Block¬form BAB unverändert weiter erbracht wird. Hierzu hat das SG Schleswig in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (a.a.O., info also 2005, 161, 162) Fol¬gendes ausgeführt:

"§ 73 Abs. 1a SGB III ist mit dem 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar¬beitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) ab dem 1.1.2004 eingeführt worden. In der sich im Gesetzentwurf vom 5.9.2000 (BT Drucks. 15/1515, S. 81 zu Num¬mer 50 (§ 73) zu Buchstabe a) befindlichen Begründung wurde ausgeführt, dass ´die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunter¬richts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. Für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen tragen die Bundesländer die Verantwortung`. Im Vordergrund stand mit¬hin die Verwaltungs¬vereinfachung. In der Vergangenheit hatte die Agentur für Arbeit für die Dauer der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht zu beachten, dass sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach der Art der Unter¬bringung während die¬ser Zeit richtete; entsprechende Zuschüsse anderer Stellen oder der Ausbil¬dungsstelle waren in voller Höhe anzurechnen. Zusätzlich war die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung der Unterbringung am bisherigen Wohnort gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu bedenken (vgl. Dienstanweisung der BA zur BAB, 65.02). Insoweit musste die Beklagte für die Dauer des Blockunter¬richts jeweils neue Berechnungen vornehmen, was letztlich einen enormen Ver¬waltungsauf¬wand mit sich brachte. Zusätzlich bestand – und besteht – Anspruch auf Berück¬sichtigung des Bedarfs für Pendelfahrten, die der Auszubildende an Tagen mit theoretischer Unterweisung auf den Wegstrecken zwischen Unterkunft und Be¬rufsschule jeweils für eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag durchführt (Dienstanweisung der BA zur BAB, 67.1.1).

Dieser Anspruch wird durch die Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung nicht berührt.

Aus Sicht der Kammer ist der § 73 Abs. 1a SGB III unter Berücksichtigung seines Wortlautes und der Gesetzesbegründung ausschließlich dahingehend auszule¬gen, dass § 73 Abs. 1a SGB III die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende Neuberechnung des Bedarfes für den Lebensunterhalt in Abhän¬gigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen ent¬fallen lässt. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass die durch auswärtige Unter¬kunft zusätz¬lich entstehenden Kosten nicht der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Für diese Auslegung spricht, dass der Gesetzgeber davon aus¬geht, dass die Bun¬desländer die mit der Organisation des Berufsschulunterrichts zusammenhängen¬den (Kosten)Folgen zu tragen haben, mithin durch Zuschüsse dafür Sorge zu tra¬gen haben, dass Auszubildenden eine kostenlose Unterbrin¬gung und Verpflegung für die Zeit des Blockunterrichts zur Verfügung gestellt wird. Selbst diese Ausle¬gung ist hingegen fraglich, da die Länder bereits die Mit¬tel für den Unterricht ggf. unter Hinzuziehung der Kammern sicherstellen. Dies kann aber dahinstehen, denn eine Auslegung dergestalt, dass zu den (Folge-)Kosten auch die Kosten der An- und Abreise von den Ländern zu tragen sind, ist mit der Formulierung in der Ge¬setzesbegründung nicht in Einklang zu bringen.

Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die gleichgewichtige Berücksichtigung von theoretischem und praktischem Teil der Berufsausbildung nach dem BBiG und der Handwerksordnung dem Wesen der Ausbildung ‚im dualen System’ ent¬spricht, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterwei¬sung gekennzeichnet ist. Nach § 1 Abs. 5 BBiG wird die Berufsausbildung durch¬geführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen der freien Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsausbildung) sowie in berufs¬bildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung. Aus Sicht der Kammer wird durch die Neuregelung in § 73 Abs. 1a SGB III durch das Dritte Gesetz für mo¬derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 gerade klar ge¬stellt, dass die Teilnahme am Berufsschulunterricht als Bestandteil der Berufsaus¬bil¬dung mit BAB förderungsfähig ist. Denn § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III spricht nicht davon, dass sich die Förderungsvoraussetzungen nur auf die betriebliche Ausbil¬dung, also nur einen Teil der beruflichen Ausbildung, be¬ziehen sollen. Zudem ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darin bei¬zupflichten, dass, sofern der Gesetzgeber die Pendelfahrten zur Berufsschule nicht mehr beim Bedarf hätte berücksichtigen wollen, er § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ent¬sprechend hätte ändern müssen.

Sinn und Zweck der BAB ist es, jedem Jugendlichen die Aufnahme einer Be¬rufsausbildung zu ermöglichen, die eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem gesonderten Ausbildungsgang vermittelt und Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen bietet (BSG, Urteil vom 23.5.1990, 9b RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). Die gesellschaftlich erwünschte Aufnahme einer Berufsausbildung setzt aber vor¬aus, dass der Lebensunterhalt des Auszubildenden während der gesamten Ausbil¬dung gesichert ist, entweder durch eigene Einkünfte, durch Einkommen der El¬tern oder eines Ehegatten oder durch öffentliche Mittel. Dieses Ziel wird gefähr¬det, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung - wie die theoretische Ausbil¬dung in der Berufsschule - trotz einer Bedarfssituation keine Förderung möglich ist. Inso¬fern erscheint es nicht sachgerecht, einen Bedarf für die Dauer der Be¬rufsschule nur anerkennen zu wollen, wenn diese nicht in Form des Blockunter¬richtes prakti¬ziert wird. Denn sofern ein Bedarf für die Teilnahme am Berufs¬schulunterricht einmal die Woche incl. Pendelfahrten akzeptiert wird, erscheint es nicht sachge¬recht und gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen, geblocktem Berufs¬schulunterricht von 4 bis 5 Tagen im Monat die finanzielle Unterstützung hinsicht¬lich der notwendigen Pendelfahrten zu versagen. Denn über das Ausbil¬dungsjahr gesehen unterscheidet sich der Bedarf hinsichtlich der Häufigkeit der Pendel¬fahrten nicht; Insoweit erscheint der gänzliche Ausschluss von der För¬derung ohne Rücksicht auf die Bedingungen des Einzelfalls als ungerechtfertigte Be¬nachteiligung. Der Zweck der Förderung kann nur dann erreicht werden, wenn der Auszubildende im Bedarfsfall Leistungen zur Sicherung seines Lebensunter¬haltes und zum Ersatz von notwendigen Aufwendungen erhält, die ihm die Teil¬nahme an der gesamten Ausbildung, dem betrieblichen Teil und dem schulischen Teil, ermöglichen, weil andernfalls der Aufnahme oder Fortsetzung einer Be¬rufsausbildung die wirtschaftliche Situation der Familie bzw. des Auszubildenden entgegenstehen kann. Sollen also Auszubildende aus sozial schwächeren Fami¬lien gerade zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung durch BAB begüns¬tigt werden, würde gerade die von der Beklagten propagierte Auslegung dem zuwi¬derlaufen."

Der Senat hält diese Ausführungen des SG für überzeugend und macht sich diese zu Eigen.

Ergänzend und vertiefend bleibt noch Folgendes anzumerken: Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Berufsschulun¬terricht untrenn¬barer Bestandteil der beruflichen Gesamtaus¬bildung im dualen System ist. So ist mit der Abschlussprüfung, welche die Aus¬bildung nach dem BBIG beendet, u. a. festzustel¬len, dass der Prüfling mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 35 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung [a. F.] bzw. § 38 Satz 2 BBiG in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung [n. F.]). Der Ausbil¬dende (mithin der Ausbildungsbetrieb) hat zudem den Auszubil¬denden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG a. F. bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG n. F.) und ihn für die Teil¬nahme am Berufsschulunterricht und an Prüfun¬gen von der be¬trieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung freizustellen (§ 7 Satz 1 BBiG a. F. bzw. § 15 Satz 1 BBiG n. F.). Der Aus¬zubildende ist seinerseits wiederum nach § 9 Satz 2 Nr. 2 BBiG a. F. bzw. § 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG n. F. ver¬pflichtet, am Be¬rufsschulunterricht teilzunehmen. Entsprechend dem dualen Sys¬tem der Berufsausbildung hat die Berufsschule im Land Schles¬wig-Holstein gemäß § 18 Abs. 1 des Schleswig-Hol¬stei¬nischen Schulgesetzes (SchulG) vom 2. August 1990 (GVOBl. Sch.-H. S. 451) in der hier noch maßgeblichen Fassung der LVO vom 16. September 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 503) u. a. die Aufgabe, fachbezogene Kennt¬nisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die ange¬strebte Berufsausbildung erforderlich sind. Die Berufsschule im Lande Schleswig-Holstein ist zudem gemäß § 18 Abs. 2 SchulG gleich¬berechtigter Partner der ausbildenden Be¬triebe und ver¬mittelt gemeinsam mit den Betrieben Jugendlichen eine berufli¬che Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbe¬ruf. Aus die¬ser Systematik der dualen Berufsausbildung wird deutlich, dass eine berufli¬che Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungs¬beruf nur dann möglich ist, wenn sowohl der berufs¬praktische Teil als auch der berufstheoreti¬sche Teil absol¬viert wird. Handelt es sich aber systematisch um eine einheit¬liche beruf¬liche Ausbildung, bei der kein Teil für sich allein genommen einen Berufsabschluss herbeiführen kann, würde eine nur teil¬weise Förderung dieser Ausbildung bei ungedeckter Be¬darfssitu¬ation des förderungsfähigen und –be¬dürftigen Auszu¬bildenden dem gesetzlichen Auftrag der BAB nicht gerecht. Die¬ser besteht darin, Personen, die bedürftig sind, zur Herstel¬lung der all¬gemeinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine aner¬kannte Ausbildung zu ermöglichen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Von dieser Zweck¬bestimmung ausgehend sieht § 67 Abs. 1 SGB III in Nr. 1 auch vor, dass zum übernahmefähi¬gen Bedarf des Auszubil¬denden neben den Kos¬ten für die Fahrten von seiner Unterkunft zur Ausbil¬dungs¬stätte auch die Fahrkos¬ten zur Berufsschule ge¬hören. Da¬für, dass die Fahrkosten zur Berufsschule mit Block¬unter¬richtszei¬ten im hier maßgeblichen Zeitraum – dem Grunde nach – nicht zum übernahme- bzw. förderungsfähigen Fahrkostenbedarf des Auszubildenden nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gehören, zu¬mal dieser es nicht in der Hand hat, ob der Berufsschulunter¬richt als Blockunter¬richt stattfindet oder nicht, besteht kein An¬halt. Auch der Bestimmung des § 73 Abs. 1a SGB III lässt sich ein entspre¬chender Regelungsgehalt bzw. Förderungsaus¬schluss nicht ent¬nehmen, da der Gesetzgeber dort lediglich ei¬nen Ver¬zicht auf eine Neuberechnung der BAB für Phasen des Blockun¬terrichts normieren wollte (siehe die Gesetzesbegrün¬dung zu § 73 Abs. 1a SGB III in BT-Drucks. 15/1515, S. 81; siehe auch die Gesetzes¬begründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der ab 31. Dezem¬ber 2005 geltenden Fassung in BT-Drucks.16/109, S. 17). Folge¬richtig ist Abs. 1a vom Gesetzge¬ber auch in § 73 SGB III ein¬gefügt worden, der nicht den Grund oder den Bedarf, sondern lediglich die Dauer der BAB-Förderung zum Regelungsge¬genstand hat. Steht jedoch – wie vorliegend - bereits bei Be¬willigung des BAB für den jeweils in Be¬tracht kommenden Bewil¬ligungsab¬schnitt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III) fest, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung der Berufs¬schulunterricht für den för¬derungsfähigen Ausbildungsberuf in Blockform statt¬finden wird, und ist dies der Beklagten auch bekannt, kann, um Neube¬rechnungen zu vermeiden, bei der Bemessung der Leistung der insoweit bei Be¬willigungsbeginn be¬reits vor¬hersehbare Fahrkostenbedarf für die notwendigen Pen¬del¬fahrten zur Berufs¬schule be¬rücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre zur Vermei¬dung von Neuberechnungen auch denkbar, dass ein Auszu¬bildender in die¬sen Fällen (fiktiv) von vornher¬ein so behan¬delt wird, als wenn er wöchentlich ein- oder zwei¬mal die Be¬rufsschule be¬suchen würde, denn der Umfang des Schulbesuchs ist bei wö¬chentlichem Unterricht und Blockunter¬richt bezogen auf die Dauer der Ausbildung gleich.

Vorliegend war der Beklagten bei Beantragung und Bewilli¬gung der BAB für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum be¬kannt, dass der für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Versicherungskaufmann notwendige Berufsschulun¬terricht des Klägers in Blockform erfolgt. Auch hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem hier streiti¬gen Un¬terrichtsblock. Vor diesem Hintergrund hätte die Be¬klagte zur Vermeidung von späteren Neuberechnungen und zur Si¬cherstellung einer unveränderten Weitergewährung auch für Be¬rufsschulzeiten in Blockform BAB (von vornherein, d.h. zum Zeitpunkt der im Oktober 2004 erfolgten Bewilligung) unter Berücksichtigung des bereits feststehenden Fahrkostenbedarfs des Klägers für die Pendel¬fahrten zur Berufsschule nach K in der hier (nur noch) streitigen Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 bewilligen können, insoweit (verwaltungstechnisch) mög¬licherweise von vornherein anteilig erhöht bezogen auf den ge¬samten Bewilli¬gungsabschnitt. Auf diese Weise hätte die Beklagte sowohl dem Wortlaut als auch dem sich (jedenfalls) aus den Gesetzesmate¬rialien erschließenden Geset¬zeszweck des § 73 Abs. 1a SGB III Genüge getan. Zugleich hätte sie den aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III folgenden Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule (in Anwendung des insoweit als bloße Berech¬nungsvorschrift zu bezeichnenden § 73 Abs. 1a SGB III) befrie¬digt.

Der vom Senat vertretenen Auffassung vom Regelungsgehalt des § 73a Abs. 1a SGB III steht auch nicht der vom Ge¬setzgeber durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezem¬ber 2005 (BGBl. I S. 3676) mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 dem § 64 Abs. 1 SGB III angefügte Satz 3 entgegen, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausschließt. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Ge¬setzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/109, S. 7) auf die Ent¬scheidung des BSG vom 3. Mai 2005 (a.a.O.) rea¬giert. In diesem Urteil hatte das BSG entschieden, dass BAB auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunter¬richts ge¬währt werden könne, wenn der Auszubildende nur wäh¬rend dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohne; die bloße Einfügung des Absatzes 1a in § 73 SGB III reiche, so das BSG, nicht aus, um die Förderung in diesen Fällen auszuschließen. Mit der Einfü¬gung des Satzes 3 in § 63 Abs. 1 SGB III will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Bewilli¬gungspraxis der Be¬klagten, die davon ausgegangen war, dass bei auswärtiger Un¬terbringung allein während der Zeiten des Be¬rufsschulunter¬richts in Blockform kein Anspruch auf BAB be¬stand, beibehalten werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/109, S. 7), was ihm zuvor al¬lein mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 73 SGB III nach der vorge¬nannten Rechtsprechung des BSG nicht gelungen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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