Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 124/05.Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 19.08.2006 wird auf 855,62 (achthundertfünfundfünfzig) EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht sowie der Zeitaufwand für die Beurteilung.
Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin am 19.08.2006 für das Sozialgericht ein Gutachten. Für das ingesamt 25 Seiten umfassende Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 09.10.2006 einen Betrag in Höhe von 1550,59 EUR in Rechnung. Hierbei machte er pauschal für ein "freies fachorthopädisches Gutachten" einen Betrag von 1445,- EUR geltend.
Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts kürzte mit Schreiben vom 13.10.2006 den erstattungsfähigen Betrag auf 855,62 EUR. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
Aktenstudium 1,63 Std.
Beurteilung v. Fremd-Rö.-Aufnahmen 0,58 Std.
Untersuchung 3,00 Std.
Abfassung des Gutachtens 2,92 Std.
Diktat und Durchsicht 4,00 Std.
-----------------
12,13 Std.
gerundet 12,50 Std. a 60,- EUR = 750,00 EUR
Röntgenuntersuchung 77,72 EUR
Schreibgebühren für Original
f. angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR
29025 Anschläge 22,50 EUR
Porto 5,40 EUR
-----------------------
insgesamt 855,62 EUR.
Mit Schreiben vom 16.12.2006 teilte der Sachverständige mit, dass er mit der durch das Sozialgericht Würzburg getroffenen Kostenfestsetzung vom 13.10.2006 nicht einverstanden sei und nach § 4 Abs. 1 JVEG richterliche Festsetzung der Vergütung beantrage. Er begründete diesen Antrag durch den aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigten Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht (25 Seiten Gutachten, Zeitaufwand von einer Stunde pro 4 Seiten des Gutachtens für Diktat und Durchsicht des Gutachtens) und den nicht ausreichend gewürdigten Zeitaufwand für die Beurteilung (ab S. 20 - 25 des Gutachtens). Von Seiten des Gerichts sei der Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht auf 4 Stunden, der Zeitaufwand für die Beurteilung auf 2,92 Stunden festgesetzt.
Die Anweisungsstelle hat nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter zur richterlichen Feststellung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung war - wie von der Anweisungsstelle berechnet - auf 855,62 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit 01.07.2004 geltenden JVEG. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als der Sachverständige gefordert hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- EUR, 60,- EUR oder 85,- EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 - M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat zutreffend einen Stundensatz für das Gutachten in Höhe von 60,- EUR angesetzt.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sog. Standardseiten umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten für die jeweilige Tätigkeit ein Zeitaufwand ermittelt wird, der zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.04.2005, L 12 SB 795/05 Ko-A).
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung des tatsächlichen Zeitaufwandes in der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung nicht möglich, weil der Antragsteller lediglich pauschal einen Betrag von 1445,- EUR angegeben hat. Damit ist der Grundannahme, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen.
Die Kammer schließt sich dem vom Kostenbeamten festgestellten Zeitaufwand von insgesamt 12,50 Stunden an. Zwar errechnet sich für Diktat und Korrektur anhand der Zeilenzahl des Gesamtgutachtens (520 Zeilen: 28, entspricht 18,57 Seiten: 4) eine Stundenzahl von 4,64 Stunden). Der Kostenbeamte hat lediglich 4 Stunden angerechnet.
Allerdings ergibt sich bei der Überprüfung der Beurteilung und der Beweisfragen eine geringere Stundenzahl als vom Kostenbeamten festgestellt. Denn bei Berechnung einer Seite wird eine Schreibweise von 28 Zeilen pro Seite vorausgesetzt. Vorliegend beinhalten die Seiten 20 - 25 insgesamt 71 anrechnungsfähige Zeilen, die einer Stundenzahl von 2,53 Stunden entsprechen.
Denn der Zeitaufwand für die Beurteilung/Zusammenfassung und Beantwortung der Beweisfragen wird nur insoweit angerechnet, als eine eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen erfolgt ist. Dementsprechend ist auch der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Auf den S. 20 - 25 des Gutachtens befinden sich unter "V. Zusammenfassung der erhobenen Befunde" die Wiederholung der Krankenanamnese, Aktenlagebefunde und erneute Wiedergabe der Diagnosen. Letztere sind im Übrigen zugunsten des Antragstellers zweimal in die Berechnung eingeflossen.
Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen bleiben, nach von ihm freigewählten und von der Kammer noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nur ungenügend umfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung strikt nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendentiell aufwändigere. Außerdem würde dies dazu führen, dass der Sachverständige mit wenigen Anschlägen auf einer Seite besser stünde, als der Gutachter, der der Empfehlung mit einem Zeilenmaß von 28 Zeilen a 65 Zeichen pro Seite Folge leistet.
Insgesamt ergibt sich damit eine Anrechnung von 12,38 Stunden, die auf 12,50 Stunden aufzurunden sind.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 19.03.2007, L 14 R 42/03 Ko, für Gutachtensaufträge ab 01.06.2007 für die Ermittlung des Zeitaufwandes beim Aktenstudium eine Stunde für 100 Blatt angesetzt wird, sofern ein min- destens 25 % medizinisch gutachtensrelevanter Inhalt besteht. Für Diktat und Durchsicht wird für je 6 Seiten eine Stunde zugrundegelegt. Bezüglich der Schreibweise wird für eine ganze Seite von 30 Zeilen mit 60 Anschlägen ausgegangen.
Aufgrund der bis zum 31.05.2007 geltenden Richtlinien hat der Kostenbeamte korrekt eine Vergütung von insgesamt 855,62 EUR berechnet und ausgezahlt. Ein höherer Betrag steht dem Antragsteller nicht zu.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Gegen den Beschluss können der Antragsteller und die Staatskasse Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.
Gründe:
I.
Streitig ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht sowie der Zeitaufwand für die Beurteilung.
Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin am 19.08.2006 für das Sozialgericht ein Gutachten. Für das ingesamt 25 Seiten umfassende Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 09.10.2006 einen Betrag in Höhe von 1550,59 EUR in Rechnung. Hierbei machte er pauschal für ein "freies fachorthopädisches Gutachten" einen Betrag von 1445,- EUR geltend.
Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts kürzte mit Schreiben vom 13.10.2006 den erstattungsfähigen Betrag auf 855,62 EUR. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
Aktenstudium 1,63 Std.
Beurteilung v. Fremd-Rö.-Aufnahmen 0,58 Std.
Untersuchung 3,00 Std.
Abfassung des Gutachtens 2,92 Std.
Diktat und Durchsicht 4,00 Std.
-----------------
12,13 Std.
gerundet 12,50 Std. a 60,- EUR = 750,00 EUR
Röntgenuntersuchung 77,72 EUR
Schreibgebühren für Original
f. angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR
29025 Anschläge 22,50 EUR
Porto 5,40 EUR
-----------------------
insgesamt 855,62 EUR.
Mit Schreiben vom 16.12.2006 teilte der Sachverständige mit, dass er mit der durch das Sozialgericht Würzburg getroffenen Kostenfestsetzung vom 13.10.2006 nicht einverstanden sei und nach § 4 Abs. 1 JVEG richterliche Festsetzung der Vergütung beantrage. Er begründete diesen Antrag durch den aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigten Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht (25 Seiten Gutachten, Zeitaufwand von einer Stunde pro 4 Seiten des Gutachtens für Diktat und Durchsicht des Gutachtens) und den nicht ausreichend gewürdigten Zeitaufwand für die Beurteilung (ab S. 20 - 25 des Gutachtens). Von Seiten des Gerichts sei der Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht auf 4 Stunden, der Zeitaufwand für die Beurteilung auf 2,92 Stunden festgesetzt.
Die Anweisungsstelle hat nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter zur richterlichen Feststellung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung war - wie von der Anweisungsstelle berechnet - auf 855,62 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit 01.07.2004 geltenden JVEG. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als der Sachverständige gefordert hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- EUR, 60,- EUR oder 85,- EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 - M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat zutreffend einen Stundensatz für das Gutachten in Höhe von 60,- EUR angesetzt.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sog. Standardseiten umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten für die jeweilige Tätigkeit ein Zeitaufwand ermittelt wird, der zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.04.2005, L 12 SB 795/05 Ko-A).
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung des tatsächlichen Zeitaufwandes in der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung nicht möglich, weil der Antragsteller lediglich pauschal einen Betrag von 1445,- EUR angegeben hat. Damit ist der Grundannahme, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen.
Die Kammer schließt sich dem vom Kostenbeamten festgestellten Zeitaufwand von insgesamt 12,50 Stunden an. Zwar errechnet sich für Diktat und Korrektur anhand der Zeilenzahl des Gesamtgutachtens (520 Zeilen: 28, entspricht 18,57 Seiten: 4) eine Stundenzahl von 4,64 Stunden). Der Kostenbeamte hat lediglich 4 Stunden angerechnet.
Allerdings ergibt sich bei der Überprüfung der Beurteilung und der Beweisfragen eine geringere Stundenzahl als vom Kostenbeamten festgestellt. Denn bei Berechnung einer Seite wird eine Schreibweise von 28 Zeilen pro Seite vorausgesetzt. Vorliegend beinhalten die Seiten 20 - 25 insgesamt 71 anrechnungsfähige Zeilen, die einer Stundenzahl von 2,53 Stunden entsprechen.
Denn der Zeitaufwand für die Beurteilung/Zusammenfassung und Beantwortung der Beweisfragen wird nur insoweit angerechnet, als eine eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen erfolgt ist. Dementsprechend ist auch der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Auf den S. 20 - 25 des Gutachtens befinden sich unter "V. Zusammenfassung der erhobenen Befunde" die Wiederholung der Krankenanamnese, Aktenlagebefunde und erneute Wiedergabe der Diagnosen. Letztere sind im Übrigen zugunsten des Antragstellers zweimal in die Berechnung eingeflossen.
Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen bleiben, nach von ihm freigewählten und von der Kammer noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nur ungenügend umfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung strikt nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendentiell aufwändigere. Außerdem würde dies dazu führen, dass der Sachverständige mit wenigen Anschlägen auf einer Seite besser stünde, als der Gutachter, der der Empfehlung mit einem Zeilenmaß von 28 Zeilen a 65 Zeichen pro Seite Folge leistet.
Insgesamt ergibt sich damit eine Anrechnung von 12,38 Stunden, die auf 12,50 Stunden aufzurunden sind.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 19.03.2007, L 14 R 42/03 Ko, für Gutachtensaufträge ab 01.06.2007 für die Ermittlung des Zeitaufwandes beim Aktenstudium eine Stunde für 100 Blatt angesetzt wird, sofern ein min- destens 25 % medizinisch gutachtensrelevanter Inhalt besteht. Für Diktat und Durchsicht wird für je 6 Seiten eine Stunde zugrundegelegt. Bezüglich der Schreibweise wird für eine ganze Seite von 30 Zeilen mit 60 Anschlägen ausgegangen.
Aufgrund der bis zum 31.05.2007 geltenden Richtlinien hat der Kostenbeamte korrekt eine Vergütung von insgesamt 855,62 EUR berechnet und ausgezahlt. Ein höherer Betrag steht dem Antragsteller nicht zu.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Gegen den Beschluss können der Antragsteller und die Staatskasse Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.
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