Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 96/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 50/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Bewerbungskosten streitig.
Der 1962 geborene Kläger beantragte am 19.08.2004 bei der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.12.2004 Alg II in Höhe von 573,11 EUR. Mit Schreiben vom 15.12.2004 stellte der Kläger den Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 945,32 EUR. Der gegen den Bescheid vom 08.12.2004 gleichzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 28.02.2005 zurückgewiesen. In diesem entschied die Beklagte nicht über den Antrag auf Erstattung von Bewerbungs-kosten, sondern wies den Kläger nur darauf hin, dass eine Über-nahme von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit der Arbeitsver-mittlung geltend gemacht und geprüft werden müsse.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 66,86 EUR. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half diese mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 teilweise ab, indem sie dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 72,81 EUR bewilligte.
Mit seiner am 13.06.2005 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte der Kläger wiederum einen Anspruch auf Bewerbungskosten geltend. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Bescheid vom 08.12.2004 keinerlei wertende Ausführungen über die Bewerbungsaktivitäten des Klägers enthalte, durch die der Kläger beschwert sein könnte, sondern es sei lediglich in allgemeiner Form auf die Pflichten des Klägers hingewiesen wor-den.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht zulässig. Am 19.08.2004 habe der Kläger Alg II für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2005 beantragt. In diesem Antrag habe der Kläger keine Bewerbungskosten geltend gemacht, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2004 auch insoweit keinerlei Entscheidung getroffen habe. Erst mit Schreiben vom 15.12.2004 habe der Kläger die Gewährung von Bewerbungskosten in Höhe von 954,32 EUR beantragt. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden. Im Widerspruchsbescheid habe sie den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung geltend gemacht und geprüft werden müsse. Insoweit liege kein Verwaltungsakt vor, so dass die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig sei. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet, da für die Übernahme von Bewer-bungskosten gemäß § 16 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig sei. Die Klage richte sich also gegen die falsche Beklagte.
Der Kläger hat gegen den am 24.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 26.09.2005 (Montag) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die eingeklagten Bewerbungskosten hätten mit dem Antrag auf Alg II nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2005 zu verurteilen, ihm für Bewerbungskosten 945,32 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass die Klage unzulässig war, weil die Beklagte bezüglich der Bewerbungskosten keinen Bescheid erlassen hat. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren selber vor, dass die eingeklagten Bewerbungskosten mit dem Antrag auf Alg II nichts zu tun haben. Da der Kläger keinen neuen Sachvortrag bringt, wird im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Bewerbungskosten streitig.
Der 1962 geborene Kläger beantragte am 19.08.2004 bei der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.12.2004 Alg II in Höhe von 573,11 EUR. Mit Schreiben vom 15.12.2004 stellte der Kläger den Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 945,32 EUR. Der gegen den Bescheid vom 08.12.2004 gleichzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 28.02.2005 zurückgewiesen. In diesem entschied die Beklagte nicht über den Antrag auf Erstattung von Bewerbungs-kosten, sondern wies den Kläger nur darauf hin, dass eine Über-nahme von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit der Arbeitsver-mittlung geltend gemacht und geprüft werden müsse.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 66,86 EUR. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half diese mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 teilweise ab, indem sie dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 72,81 EUR bewilligte.
Mit seiner am 13.06.2005 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte der Kläger wiederum einen Anspruch auf Bewerbungskosten geltend. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Bescheid vom 08.12.2004 keinerlei wertende Ausführungen über die Bewerbungsaktivitäten des Klägers enthalte, durch die der Kläger beschwert sein könnte, sondern es sei lediglich in allgemeiner Form auf die Pflichten des Klägers hingewiesen wor-den.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht zulässig. Am 19.08.2004 habe der Kläger Alg II für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2005 beantragt. In diesem Antrag habe der Kläger keine Bewerbungskosten geltend gemacht, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2004 auch insoweit keinerlei Entscheidung getroffen habe. Erst mit Schreiben vom 15.12.2004 habe der Kläger die Gewährung von Bewerbungskosten in Höhe von 954,32 EUR beantragt. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden. Im Widerspruchsbescheid habe sie den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung geltend gemacht und geprüft werden müsse. Insoweit liege kein Verwaltungsakt vor, so dass die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig sei. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet, da für die Übernahme von Bewer-bungskosten gemäß § 16 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig sei. Die Klage richte sich also gegen die falsche Beklagte.
Der Kläger hat gegen den am 24.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 26.09.2005 (Montag) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die eingeklagten Bewerbungskosten hätten mit dem Antrag auf Alg II nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2005 zu verurteilen, ihm für Bewerbungskosten 945,32 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass die Klage unzulässig war, weil die Beklagte bezüglich der Bewerbungskosten keinen Bescheid erlassen hat. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren selber vor, dass die eingeklagten Bewerbungskosten mit dem Antrag auf Alg II nichts zu tun haben. Da der Kläger keinen neuen Sachvortrag bringt, wird im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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