Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 152/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 334/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 streitig.
Die Kläger bewohnen zusammen mit ihrer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Tochter eine Wohnung von 145 qm. Die Miete beträgt insgesamt 731,00 Euro. Ihnen war mit Bescheid vom 18.01.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 bewilligt worden. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung wurden unter den drei Bewohnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 zurückgewiesen. In diesem ist ausgeführt, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten von der Warmmiete ein Anteil für das Warmwasser sowie für die Garage abgezogen worden sei. Damit ergebe sich ein Unterkunftskostenanteil pro Person in Höhe von 233,57 Euro.
Am 11.04.2005 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung des Alg II. Dieses wurde ihnen mit Bescheid vom 22.04.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.249,15 Euro und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von 1.088,67 Euro bewilligt. Dabei wurden ab dem 01.07.2005 nur noch die nach Ansicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005). Im anschließenden Klageverfahren (S 8 AS 261/05) schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) am 02.01.2006 folgenden Vergleich: "Die Beklagte erklärt sich bereit, die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers in Höhe von 731,00 Euro pro Monat für die Zeit vom 1.7.2005 - 31.1.2006 und soweit weiterhin bis 31.03.2006 Hilfebedürftigkeit besteht, bis einschließlich 31.3.2006 der Berechnungen der Leistungen nach dem SGB II zugrunde zu legen, vgl. Berechnung laut Bescheid vom 18.01.2005 für Januar 2005. Die dieser Berechnung entgegen stehenden Bescheide werden insoweit aufgehoben."
In Ausführung dieses Vergleichs hat die Beklagte mit zwei Änderungsbescheiden vom 01.02.2006 die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die betreffenden Zeiträume dahingehend geändert, dass für die Kläger vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 467,15 Euro (pro Kläger 233,57 Euro) berücksichtigt wurden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006).
Mit ihrer zum SG erhobenen Klage machten die Kläger geltend, nach dem am 12.01.2006 vor dem SG abgeschlossenen Vergleich habe die Beklagte die Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 731,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2006 zu übernehmen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, aufgrund des Vergleiches seien die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 731,00 Euro monatlich in gleicher Weise zugrunde zu legen, wie dies im Bescheid vom 18.01.2005 für Januar 2005 erfolgt sei. Von der Bruttomiete seien daher zunächst der Warmwasseranteil sowie die Kosten für die Garage abgezogen worden, weil diese nicht zu den anerkennungsfähigen Unterkunftskosten gehörten. Die verbleibende Restmiete von 700,72 Euro sei auf jede Person des Haushalts, also auch auf die Tochter der Kläger zu gleichen Teilen aufgeteilt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Die Bedarfsgemeinschaft hätte durch den Vergleich nicht besser gestellt werden sollen als vorher.
Die Kläger haben gegen den am 21.02.2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 14.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 30.11.2006 und der Bescheide vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.03.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 monatlich 731,00 Euro für die Kosten der Unterkunft zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, sie habe zwischenzeitlich festgestellt, dass die Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen se-en. Wie im Verfahren L 7 AS 841/06 vorgetragen worden sei, habe der Kläger zu 1 seiner Tochter vor seinem Antrag auf Arbeitslo-senhilfe 120.000 Euro übertragen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn streitig sind Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG -).
Die Berufung ist aber nicht begründet, weil die von den Klägern angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Den Klägern stehen für den streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen zu; denn die Beklagte hat den Vergleich vom 12.01.2006 zutreffend ausgeführt.
Streitig ist nicht die Wirksamkeit, sondern die Umsetzung bzw. Auslegung des Vergleichs. Damit ist nicht das alte Streitve-fahren fortzuführen, sondern es muss ein neues Verfahren betrieben werden (Leitherer, in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 101 RdNr. 17b).
Entgegen der Ansicht der Kläger entsprechen die ausführenden Verwaltungsakte dem geschlossenen Vergleich. Die Beklagte hat sich mit diesem nämlich (nur) bereit erklärt, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 731,00 Euro pro Monat den Berechnungen nach dem SGB II zugrunde zu legen, nicht aber diesen Betrag monatlich auszuzahlen. Zudem wird im Vergleich ausdrücklich auf die Berechnungsmethode im Bescheid vom 18.01.2005 verwiesen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (also Bruttomiete abzüglich Warmwasseranteil und Stellplatz) nur zwei Drittel der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Miete für die Kläger (ein Drittel für jeden Bewohner der Wohnung) übernommen werden sollten.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, spricht für diese Auslegung des Vergleichs auch dessen Sinn und Zweck. Die Beklagte wollte den Klägern offensichtlich nicht höhere Leistungen zahlen als zuvor, sondern die (anteiligen) tatsächlichen und unangemessen hohen Kosten für die Unterkunft ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum als sechs Monate erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 streitig.
Die Kläger bewohnen zusammen mit ihrer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Tochter eine Wohnung von 145 qm. Die Miete beträgt insgesamt 731,00 Euro. Ihnen war mit Bescheid vom 18.01.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 bewilligt worden. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung wurden unter den drei Bewohnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 zurückgewiesen. In diesem ist ausgeführt, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten von der Warmmiete ein Anteil für das Warmwasser sowie für die Garage abgezogen worden sei. Damit ergebe sich ein Unterkunftskostenanteil pro Person in Höhe von 233,57 Euro.
Am 11.04.2005 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung des Alg II. Dieses wurde ihnen mit Bescheid vom 22.04.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.249,15 Euro und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von 1.088,67 Euro bewilligt. Dabei wurden ab dem 01.07.2005 nur noch die nach Ansicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005). Im anschließenden Klageverfahren (S 8 AS 261/05) schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) am 02.01.2006 folgenden Vergleich: "Die Beklagte erklärt sich bereit, die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers in Höhe von 731,00 Euro pro Monat für die Zeit vom 1.7.2005 - 31.1.2006 und soweit weiterhin bis 31.03.2006 Hilfebedürftigkeit besteht, bis einschließlich 31.3.2006 der Berechnungen der Leistungen nach dem SGB II zugrunde zu legen, vgl. Berechnung laut Bescheid vom 18.01.2005 für Januar 2005. Die dieser Berechnung entgegen stehenden Bescheide werden insoweit aufgehoben."
In Ausführung dieses Vergleichs hat die Beklagte mit zwei Änderungsbescheiden vom 01.02.2006 die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die betreffenden Zeiträume dahingehend geändert, dass für die Kläger vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 467,15 Euro (pro Kläger 233,57 Euro) berücksichtigt wurden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006).
Mit ihrer zum SG erhobenen Klage machten die Kläger geltend, nach dem am 12.01.2006 vor dem SG abgeschlossenen Vergleich habe die Beklagte die Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 731,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2006 zu übernehmen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, aufgrund des Vergleiches seien die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 731,00 Euro monatlich in gleicher Weise zugrunde zu legen, wie dies im Bescheid vom 18.01.2005 für Januar 2005 erfolgt sei. Von der Bruttomiete seien daher zunächst der Warmwasseranteil sowie die Kosten für die Garage abgezogen worden, weil diese nicht zu den anerkennungsfähigen Unterkunftskosten gehörten. Die verbleibende Restmiete von 700,72 Euro sei auf jede Person des Haushalts, also auch auf die Tochter der Kläger zu gleichen Teilen aufgeteilt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Die Bedarfsgemeinschaft hätte durch den Vergleich nicht besser gestellt werden sollen als vorher.
Die Kläger haben gegen den am 21.02.2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 14.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 30.11.2006 und der Bescheide vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.03.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 monatlich 731,00 Euro für die Kosten der Unterkunft zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, sie habe zwischenzeitlich festgestellt, dass die Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen se-en. Wie im Verfahren L 7 AS 841/06 vorgetragen worden sei, habe der Kläger zu 1 seiner Tochter vor seinem Antrag auf Arbeitslo-senhilfe 120.000 Euro übertragen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn streitig sind Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG -).
Die Berufung ist aber nicht begründet, weil die von den Klägern angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Den Klägern stehen für den streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen zu; denn die Beklagte hat den Vergleich vom 12.01.2006 zutreffend ausgeführt.
Streitig ist nicht die Wirksamkeit, sondern die Umsetzung bzw. Auslegung des Vergleichs. Damit ist nicht das alte Streitve-fahren fortzuführen, sondern es muss ein neues Verfahren betrieben werden (Leitherer, in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 101 RdNr. 17b).
Entgegen der Ansicht der Kläger entsprechen die ausführenden Verwaltungsakte dem geschlossenen Vergleich. Die Beklagte hat sich mit diesem nämlich (nur) bereit erklärt, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 731,00 Euro pro Monat den Berechnungen nach dem SGB II zugrunde zu legen, nicht aber diesen Betrag monatlich auszuzahlen. Zudem wird im Vergleich ausdrücklich auf die Berechnungsmethode im Bescheid vom 18.01.2005 verwiesen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (also Bruttomiete abzüglich Warmwasseranteil und Stellplatz) nur zwei Drittel der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Miete für die Kläger (ein Drittel für jeden Bewohner der Wohnung) übernommen werden sollten.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, spricht für diese Auslegung des Vergleichs auch dessen Sinn und Zweck. Die Beklagte wollte den Klägern offensichtlich nicht höhere Leistungen zahlen als zuvor, sondern die (anteiligen) tatsächlichen und unangemessen hohen Kosten für die Unterkunft ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum als sechs Monate erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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