Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2656/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 27. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat. Klage- und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 27. März 2007, dem Kläger am 9. Mai 2007 zugestellt, hatte der Senat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, am gleichen Tag beim Landessozialgericht Baden-Württemberg persönlich abgegeben, beantragt der Kläger die Berichtung des Urteils nach § 138 SGG und führt hierzu aus, Tatbestand sei u. a., dass in dem Beschluss B 11a AL 9/06 BH des Bundessozialgerichts die Rechtsfolgenbelehrung fehle. Außerdem sei zu berichtigen, dass er nicht seit 1994 ununterbrochen arbeitslos gewesen sei und in seiner Begründung im Verfahren L 13 AS 2296/05 ER-B nicht angegeben habe, wegen seiner Diabetes nicht arbeitsfähig zu sein, sondern geschrieben habe, dass er sich nicht außer Stande sehe, sich selbst zu unterhalten.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Der Antrag ist entgegen seiner Bezeichnung als Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG als Antrag nach § 139 SGG zu werten, da es dem Kläger nicht um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten geht, über die der Vorsitzende durch Beschluss entscheidet. Eine Unrichtigkeit ist nur dann offenbar, wenn sie auf der Hand liegt und für einen verständigen Außenstehenden klar erkennbar, durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Sie muss sich aus dem Urteil selbst ergeben oder aus ohne Weiteres erkennbaren Umständen bei Erlass oder Verkündung des Urteils, nicht erst aus späteren Erklärungen der Beteiligten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 138 Rdnr.3 d). Eine solche Unrichtigkeit des Urteils vom 27. März 2007 macht der Kläger nicht geltend. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass Tatbestandsangaben in sachlicher Hinsicht unvollständig oder unzutreffend seien, wobei sich ihre Unrichtigkeit für einen Außenstehenden nicht erkennen, sondern erst anhand der Akten bzw. der vom Kläger vorgelegten Unterlagen feststellen lässt. Mithin begehrt der Kläger in der Sache eine Berichtigung nach § 139 SGG. Dieser Antrag ist jedoch verfristet und damit unzulässig. Der am 24. Mai 2007 eingegangene Antrag, den Tatbestand des am Mittwoch, den 9. Mai 2007 zugestellten Urteils zu berichtigen, ist nicht in der Zweiwochenfrist des § 139 Abs. 1 SGG gestellt worden, die am Mittwoch, dem 23. Mai 2007 endete (§ 64 Abs. 2 SGG). Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war der Kläger noch während des Laufs der Berichtigungsfrist von der Urkundsbeamtin des Senats telefonisch über deren Dauer und die rechtliche Grundlage hingewiesen worden.
Der Antrag wäre allerdings teilweise begründet gewesen. Die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils ist nach § 139 Abs. 1 SGG dann möglich, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten (als die im § 138 SGG aufgezählten Schreibfehler usw.) enthält. Die Unrichtigkeit kann darin liegen, dass ein Vorgang unvollständig wiedergegeben wird oder dass die Darstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unklar ist der Tatbestand, wenn er Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatbestand des Urteils vom 27. März 2004 auf Seite S. 3 unrichtig, soweit dort ausgeführt wird: "Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen". Richtig müsste es heißen: "Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen".
Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil sei auch insoweit unrichtig als auf Seite 6 im Rahmen der Entscheidungsgründe festgestellt werde: "Der 1964 geborene Kläger ist seit 1994 durchgehend erwerbslos", bedarf es im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags keiner Klärung der Frage, ob ausnahmsweise auch eine Berichtigung der Entscheidungsgründe möglich ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 10. Mai 1995 bis zum 21. Juni 1995 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen ist. Dagegen war er während der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme vom 28. August 1995 bis 9. Februar 1996 nicht erwerbstätig.
Soweit der Kläger die Ergänzung des Tatbestands um die Feststellung begehrt, dass im Beschluss des Bundessozialgerichts B 11a AL 9/06 BH die Rechtsfolgenbelehrung fehlte, wäre der unzulässige Antrag auf Berichtigung auch unbegründet gewesen. Nicht alles, was im Tatbestand dargestellt ist, kann nach § 139 SGG berichtigt werden. Wegen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG geforderten gedrängten Darstellung des Tatbestandes sind zwangsläufig Straffungen geboten. Deshalb kann ein Antrag nach § 139 SGG nur durchdringen, wenn im Tatbestand wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten oder wesentliche Tatsachen fehlen, falsch wiedergegeben oder widersprüchlich sind. Dies folgt daraus, dass nur solche Teile des Tatbestandes berichtigt werden können, die nach § 314 ZPO Beweiskraft haben. Der Tatbestand ist danach insoweit nicht ergänzungsbedürftig, weil der nach Auffassung des Klägers wiederzugebende Teil nicht wesentlich für die Entscheidung war.
Dieser Beschluss ist nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat. Klage- und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 27. März 2007, dem Kläger am 9. Mai 2007 zugestellt, hatte der Senat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, am gleichen Tag beim Landessozialgericht Baden-Württemberg persönlich abgegeben, beantragt der Kläger die Berichtung des Urteils nach § 138 SGG und führt hierzu aus, Tatbestand sei u. a., dass in dem Beschluss B 11a AL 9/06 BH des Bundessozialgerichts die Rechtsfolgenbelehrung fehle. Außerdem sei zu berichtigen, dass er nicht seit 1994 ununterbrochen arbeitslos gewesen sei und in seiner Begründung im Verfahren L 13 AS 2296/05 ER-B nicht angegeben habe, wegen seiner Diabetes nicht arbeitsfähig zu sein, sondern geschrieben habe, dass er sich nicht außer Stande sehe, sich selbst zu unterhalten.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Der Antrag ist entgegen seiner Bezeichnung als Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG als Antrag nach § 139 SGG zu werten, da es dem Kläger nicht um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten geht, über die der Vorsitzende durch Beschluss entscheidet. Eine Unrichtigkeit ist nur dann offenbar, wenn sie auf der Hand liegt und für einen verständigen Außenstehenden klar erkennbar, durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Sie muss sich aus dem Urteil selbst ergeben oder aus ohne Weiteres erkennbaren Umständen bei Erlass oder Verkündung des Urteils, nicht erst aus späteren Erklärungen der Beteiligten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 138 Rdnr.3 d). Eine solche Unrichtigkeit des Urteils vom 27. März 2007 macht der Kläger nicht geltend. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass Tatbestandsangaben in sachlicher Hinsicht unvollständig oder unzutreffend seien, wobei sich ihre Unrichtigkeit für einen Außenstehenden nicht erkennen, sondern erst anhand der Akten bzw. der vom Kläger vorgelegten Unterlagen feststellen lässt. Mithin begehrt der Kläger in der Sache eine Berichtigung nach § 139 SGG. Dieser Antrag ist jedoch verfristet und damit unzulässig. Der am 24. Mai 2007 eingegangene Antrag, den Tatbestand des am Mittwoch, den 9. Mai 2007 zugestellten Urteils zu berichtigen, ist nicht in der Zweiwochenfrist des § 139 Abs. 1 SGG gestellt worden, die am Mittwoch, dem 23. Mai 2007 endete (§ 64 Abs. 2 SGG). Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war der Kläger noch während des Laufs der Berichtigungsfrist von der Urkundsbeamtin des Senats telefonisch über deren Dauer und die rechtliche Grundlage hingewiesen worden.
Der Antrag wäre allerdings teilweise begründet gewesen. Die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils ist nach § 139 Abs. 1 SGG dann möglich, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten (als die im § 138 SGG aufgezählten Schreibfehler usw.) enthält. Die Unrichtigkeit kann darin liegen, dass ein Vorgang unvollständig wiedergegeben wird oder dass die Darstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unklar ist der Tatbestand, wenn er Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatbestand des Urteils vom 27. März 2004 auf Seite S. 3 unrichtig, soweit dort ausgeführt wird: "Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen". Richtig müsste es heißen: "Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen".
Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil sei auch insoweit unrichtig als auf Seite 6 im Rahmen der Entscheidungsgründe festgestellt werde: "Der 1964 geborene Kläger ist seit 1994 durchgehend erwerbslos", bedarf es im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags keiner Klärung der Frage, ob ausnahmsweise auch eine Berichtigung der Entscheidungsgründe möglich ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 10. Mai 1995 bis zum 21. Juni 1995 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen ist. Dagegen war er während der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme vom 28. August 1995 bis 9. Februar 1996 nicht erwerbstätig.
Soweit der Kläger die Ergänzung des Tatbestands um die Feststellung begehrt, dass im Beschluss des Bundessozialgerichts B 11a AL 9/06 BH die Rechtsfolgenbelehrung fehlte, wäre der unzulässige Antrag auf Berichtigung auch unbegründet gewesen. Nicht alles, was im Tatbestand dargestellt ist, kann nach § 139 SGG berichtigt werden. Wegen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG geforderten gedrängten Darstellung des Tatbestandes sind zwangsläufig Straffungen geboten. Deshalb kann ein Antrag nach § 139 SGG nur durchdringen, wenn im Tatbestand wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten oder wesentliche Tatsachen fehlen, falsch wiedergegeben oder widersprüchlich sind. Dies folgt daraus, dass nur solche Teile des Tatbestandes berichtigt werden können, die nach § 314 ZPO Beweiskraft haben. Der Tatbestand ist danach insoweit nicht ergänzungsbedürftig, weil der nach Auffassung des Klägers wiederzugebende Teil nicht wesentlich für die Entscheidung war.
Dieser Beschluss ist nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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