Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 7615/05 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3011/07 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 06. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkt erbracht, diese also objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 109 Rd.-Ziff. 16). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel der Klägerin, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für die Klägerin günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für die Klägerin günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel der Klägerin wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze können die Kosten der Begutachtung durch Dr. G. und die Zusatzgutachter Dr. K. und G. nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Das Gutachten hat nämlich nicht wesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen und hat auch keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Zwar hat der Senat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet durch Dr. H., Klinikum am W ... Diese weitere Begutachtung erfolgte jedoch, weil die von Dr. G., Dr. K. und G. getroffene diagnostische Einschätzung für den Senat nicht nachvollziehbar erschien. Das Gutachten hat den Senat insoweit nicht überzeugt. Es hat damit keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das Urteil des Senats vom 19.12.2006 Bezug genommen. Aus diesen Gründen konnte der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Begutachtungskosten auf die Staatskasse keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkt erbracht, diese also objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 109 Rd.-Ziff. 16). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel der Klägerin, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für die Klägerin günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für die Klägerin günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel der Klägerin wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze können die Kosten der Begutachtung durch Dr. G. und die Zusatzgutachter Dr. K. und G. nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Das Gutachten hat nämlich nicht wesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen und hat auch keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Zwar hat der Senat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet durch Dr. H., Klinikum am W ... Diese weitere Begutachtung erfolgte jedoch, weil die von Dr. G., Dr. K. und G. getroffene diagnostische Einschätzung für den Senat nicht nachvollziehbar erschien. Das Gutachten hat den Senat insoweit nicht überzeugt. Es hat damit keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das Urteil des Senats vom 19.12.2006 Bezug genommen. Aus diesen Gründen konnte der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Begutachtungskosten auf die Staatskasse keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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