Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 6543/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 95/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 in Höhe der Hälfte der im Handwerksbetrieb des Beigeladenen erzielten Gewinne bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. -
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Jahre 1984 bis 1990 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte.
Die 1940 geborene, im maßgeblichen Zeitraum durchgehend im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin ist seit dem 05. März 1966 mit dem Malermeister H-E E, dem Beigeladenen, verheiratet. Beide lebten in der DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Am 01. April 1967 wurde der Beigeladene vom Magistrat von G-B in die Malerhandwerksrolle als Inhaber eines Betriebes eingetragen, den er von einem G. W (ö.ä.) übernommen hatte. Ab dem 01. Mai 1973 arbeitete die Klägerin als so genannte mitarbeitende Ehegattin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen als Bürokraft. Nach seinen Angaben war sie im Wesentlichen mit der Buchführung, dem Telefondienst und Terminabsprachen, aber auch mit Baustellenbetreuung sowie Aufmaßerstellung betraut. 1984 zeigte der Beigeladene, der in dem Betrieb damals acht bis zehn Mitarbeiter beschäftigte, an, dass die Klägerin ihre Mitarbeit vom Zeitumfang her erhöht habe, und beantragte, ihren sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gewinnanteil mit jährlich 14.400 Mark anzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1985 bestätigte der Rat des Stadtbezirkes B-M, dass die ständige Mitarbeit der Klägerin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen mit der Arbeitsleistung eines Werktätigen in einem volkseigenen Betrieb bzw. Handwerksbetrieb vergleichbar und somit identisch sei, sodass dem Antrag zugestimmt werde.
Bereits im Mai 1984 trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Für dieses Jahr wurde für die FZR von einem Gewinnanteil von 4.800 Mark ausgegangen, für die Folgejahre insgesamt von 14.400 Mark jährlich. Für die erste Jahreshälfte 1990 bezifferte der Beigeladene den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil auf 7.200 Mark. Im Jahre 1984 wurden für sie Beiträge zur Sozialpflichtversicherung in Höhe von 1.120 Mark und zur FZR in Höhe von 960 Mark abgeführt; ab 1985 beliefen sich die Beiträge auf jährlich je 1.440 Mark (20 % von 7.200 Mark) zur Sozialpflichtversicherung sowie zur FZR. Für das erste Halbjahr 1990 wurden noch je 720 Mark gezahlt.
Mit Rentenbescheid vom 22. Februar 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab Januar 2001. Zugleich (vgl. Anlage 10) lehnte sie die Anerkennung höherer Verdienste als 7.200 Mark jährlich zur Sozialpflichtversicherung zzgl. 7.200 Mark zur FZR für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 ab. Für mithelfende Ehefrauen bei einem selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet könne der Nachweis tatsächlicher Einkünfte, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gewesen seien, aber wegen Überschreitung der Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialpflichtversicherung bzw. die FZR nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder durch Steuerunterlagen geführt werden, aus denen der jeweilige Anteil am Gewinn für den mitarbeitenden Ehegatten eindeutig ersichtlich sei. Das Finanzamt /W von B habe nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Entgelte/Gewinnanteile bescheinigt, sodass auch nur diese hätten anerkannt werden können.
Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 13. März 2001 eingegangenen Widerspruch und machte geltend, sie habe als mithelfende Ehefrau eines selbständigen Handwerkers nach der Gesetzgebung der DDR keine höheren Verdienste versichern können. Dementsprechend hätten auch dem Finanzamt keine höheren Beiträge gemeldet werden können. Ihr Beitrag zur Erwirtschaftung des dem Finanzamt gemeldeten Gewinnes habe jedoch – wie auch der Beigeladene in einer eidesstattlichen Erklärung vom 17. Mai 2001 bestätige – die Hälfte des Aufwandes betragen. Da dem Beigeladenen bei seiner Kontenklärung ein zusätzliches Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuerkannt worden sei, beantrage auch sie die Zuerkennung eines zusätzlichen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2001 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die vom Finanzamt P/W bescheinigten Gewinnanteile der Klägerin - für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1984 4.800 Mark und für die Folgejahre jeweils 14.400 Mark jährlich - seien bereits bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Aus den eingereichten Steuerbescheiden sei hingegen nur der gesamte Gewinn ersichtlich, nicht jedoch der auf die Klägerin entfallende Anteil.
Gegen den ihr am 13. Oktober 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 08. November 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und geltend gemacht, dass eine andere Zuweisung des Gewinns durch das Finanzamt nicht habe erfolgen können, weil Inhaber des Betriebes allein der Beigeladene gewesen sei. Zu DDR-Zeiten habe ihr als mithelfender Ehefrau kein höherer Gewinnanteil zugeschrieben werden können, obwohl sie aufgrund des Umfanges ihrer Mitarbeit tatsächlich einen hälftigen Anteil am erwirtschafteten Gewinn habe. Dass ihr nur der gesetzlich zulässige Gewinnanteil zugewiesen worden sei, sei aber auch unerheblich gewesen, da zivilrechtlich nach § 13 Familiengesetzbuch der DDR (FamGB-DDR) die von einem oder beiden Ehegatten durch Arbeit erwirtschafteten Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehört hätten. Aus den Angaben des Finanzamtes folge klar und unmissverständlich, dass ihr der gleiche Versicherungs- und Rentenstatus mit dem Wert des Höchstbetrages für selbständige Handwerker zugeteilt worden sei wie dem Beigeladenen. Gemäß DDR-Rentenrecht wäre daher für den streitbefangenen Zeitraum für sie und den Beigeladenen der gleiche Betrag zur Altersrente ermittelt worden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin für das DDR-Rentenrecht könne nicht für sie und den Beigeladenen zwei verschiedene Auslegungen der Berechnungsgrundlagen zur Anwendung bringen.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der Steuerakten der Klägerin und des Beigeladenen für die Jahre 1971 bis 1990 die Klage mit Urteil vom 29. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 256a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), der die Anerkennung so genannter Überentgelte im Beitrittsgebiet regele, nicht vorlägen. Für die Zeit ab dem 01. Juli 1990 könnten keine höheren Verdienste berücksichtigt werden, weil es dafür an einer Anspruchsgrundlage fehle. Für die Zeit davor habe die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie einen höheren Arbeitsverdienst bzw. höhere Einkünfte als die bereits berücksichtigten 14.400 Mark jährlich gehabt habe. Da Inhaber des selbständigen Handelsbetriebes alleine der Beigeladene gewesen sei, seien die Gewinne des Betriebes seine Einkünfte, nicht die der Klägerin. Die von der Beklagten herangezogene Gewinnzuschreibung des Finanzamtes beruhe auf den zu Zeiten der DDR gemachten Angaben des Beigeladenen. Die Erklärungen der Klägerin und des Beigeladenen, dass beide einen gleich großen Anteil an Arbeitseinsatz in den Handwerksbetrieb investiert hätten, könnten zu keiner anderen Gewinnzuteilung führen. Der Gewinn eines Betriebes lasse sich sozialversicherungsrechtlich nicht auf der Grundlage geleisteten Arbeitseinsatzes aufteilen. So seien im Handwerksbetrieb des Beigeladenen insgesamt zehn Angestellte beschäftigt gewesen, die alle mit ihrer Arbeit zum Gewinn des Unternehmens beigetragen hätten. Dies führe jedoch rechtlich nicht dazu, dass der Gewinn des Betriebes den Mitarbeitern entsprechend ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes und –erfolges zugeschrieben werde. Sozialversicherungsrechtlich sei allein relevant, wem welcher Gewinnanteil (sei es als Arbeitseinkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sei es als echter Gewinnanteil) rechtlich zustehe. Dieser rechtlich relevante Gewinnanteil lasse sich aber nur durch entsprechende Bescheinigungen des Finanzamtes nachweisen. Auch § 13 FamGB-DDR führe nicht dazu, dass die Gewinne des Handwerksbetriebes rechtlich zur Hälfte der Klägerin als Einkünfte zuzuordnen seien. Aus der Vorschrift folge lediglich, dass aus Einkünften letztlich resultierende Ersparnisse beiden Ehegatten gehörten, nicht aber seien die Einkünfte des einen Ehegatten zugleich die des anderen. Die Klägerin habe daher einen hälftigen Anspruch auf das Vermögen der Eheleute gehabt, hingegen habe die zivilrechtliche Regelung keinen Einfluss auf das Sozialversicherungsrecht dahin, dass die Hälfte des Gewinns als ihr Einkommen anzusehen sei. Weiter komme eine erweiternde Auslegung des § 256a Abs. 3 SGB VI dahingehend, dass bei mithelfenden Familienmitgliedern auch der "fiktive" Gewinnanteil berücksichtigungsfähig sei, nicht in Betracht. Die Vorschrift bilde eine Ausnahme zu dem Grundsatz des Rentenrechts, dass nur die Verdienste für die Rentenberechnung relevant sind, für die auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Sie wolle verhindern, dass Versicherte nur aufgrund des unzureichenden Beitragsrechts in der DDR nunmehr bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI wesentliche Nachteile erlitten. Dementsprechend würden als Überentgelte alle dem Grunde nach versicherungspflichtigen Einkünfte anerkannt, sofern alle Möglichkeiten einer weitergehenden Versicherung ausgeschöpft worden seien. Dass die Klägerin nur bis 14.400 Mark jährlich versichert gewesen sei, beruhe bei der Klägerin nicht allein auf dem Beitragsrecht der DDR, sondern im Wesentlichen auf ihrer eigenen Entscheidung, als mithelfendes Familienmitglied im Betrieb des Beigeladenen mitzuarbeiten, statt einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb nachzugehen. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck des § 256a SGB VI, derartige bewusste Entscheidungen des Einzelnen für ein geringeres Sicherungsniveau nun im Rahmen der Rentengewährung nach dem SGB VI auszugleichen.
Gegen dieses ihr am 17. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. November 2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Gewinnanteile auf Antrag des Inhabers des Handwerksbetriebes vom Rat des Stadtbezirkes festgelegt worden seien und nicht im Belieben des Handwerksmeisters gestanden hätten. Auf diesen festgelegten Anteil hätten dann Versicherungsbeiträge gezahlt werden können. Die Höchstgrenze der Festlegung für den Gewinnanteil habe 14.400 Mark jährlich betragen. Die Festlegung durch den Rat sei nur erfolgt, wenn die Arbeitsleistung mit der von Werktätigen in der volkseigenen Industrie vergleichbar gewesen sei, d.h. unabhängig von der individuellen Arbeitsleistung und den erzielten Einkünften. Den tatsächlichen höheren Einkünften der mithelfenden Ehegatten hätten die niedrigeren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einkünfte gegenüber gestanden. Die Festlegung der Gewinnanteile einschließlich der Höchstgrenze sei willkürlich gewesen, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein höherer Gewinn erwirtschaftet worden sei. In die Sozialversicherungsbeiträge hätten diese Einkünfte nicht einfließen können, da die Beitragsbemessungsgrenze für mithelfende Ehegatten auf 14.400 Mark beschränkt gewesen sei. Es sei daher allein aufgrund des Beitragsrechts der DDR bei ihr ein Gewinnanteil von nur 14.400 Mark angerechnet worden, sie habe jedoch in keinem Fall geringere Einkünfte als Werktätige in volkseigenen Betrieben gehabt, sondern aufgrund der unstreitigen Feststellung der jeweils hälftigen Erwirtschaftung des Gewinns des Betriebes durch beide Eheleute deutlich mehr. Die Gewinnanteile hätten ihr jedoch aufgrund des DDR-Steuer- und Beitragsrechts nicht zugeschrieben werden können. Der Beigeladene habe bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass 50 % des Gewinns des Betriebes durch ihre Arbeitsleistung erwirtschaftet worden sei, eine adäquate Umsetzung im Hinblick auf eine entsprechende Versicherung jedoch nur bis zur Grenze von 14.400 Mark jährlich möglich gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung stelle schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz dar, denn dem Beigeladenen, der sich aufgrund des DDR-Beitragsrechts auch nicht höher habe versichern können, seien durch § 256a Abs. 3 SGB VI fiktive Einkünfte aufgrund der alten Steuerbescheide zuerkannt worden. Ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt werde unter Berufung auf die Gewinnzuweisung in der ehemaligen DDR unterschiedlich bewertet, obwohl gerade § 256a SGB VI dieses "Bei¬tragsunrecht" mindern solle. Der "nicht für den Beigeladenen verbrauchte" Gewinn könne ihr als fiktives Einkommen zugerechnet werden, da sie diesen durch ihre Arbeit erwirtschaftet habe.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 in Höhe der Hälfte der im Handwerksbetrieb des Beigeladenen erzielten Gewinnes bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. § 13 FamGB-DDR habe keinerlei Auswirkungen auf die rentenrechtlich maßgeblichen und zu berücksichtigenden Gegebenheiten. Die gleichberechtigte Zugriffsfähigkeit der Klägerin und des Beigeladenen auf das Familienkonto sei rentenrechtlich unerheblich, da sie keinen Rückschluss auf eine in gleicher Höhe erfolgte Gewinnerwirtschaftung zulasse. Der familienrechtliche "Halbteilungsgrundsatz" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FamGB-DDR) sei nicht geeignet, sozialversicherungsrechtlich anzuerkennende Einkünfte zu begründen. Inhalt dieser Regelung sei keinesfalls, dass das danach beiden Ehegatten gehörende gemeinsame Eigentum als zu gleichen Teilen erworben zu gelten habe. Bereits ihrem Wortlaut nach sei die Vorschrift nicht geeignet, auf den Vorgang des Erwerbs von Einkünften angewandt zu werden, da gemeinsames Eigentum im Sinne von § 13 Abs. 1 FamGB-DDR auch dann entstehe, wenn es lediglich von einem Ehegatten erworben worden sei. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass die zusätzliche Berücksichtigung von Entgelten im Versicherungskonto der Klägerin in rechnerisch gleicher Höhe zu einer Kürzung von Entgelten im Versicherungskonto des Beigeladenen führen müsse.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 die Klägerin gehört. Auf ihre Angaben wird Bezug genommen. In der Folge hat er ihren Ehemann mit Beschluss vom 03. Januar 2007 nach § 75 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene
schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die die Klägerin und den Beigeladenen betreffenden Steuerakten der Jahre 1971 bis 1990 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit für sie in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 keine weitergehenden Arbeitsentgelte – so genannte Überentgelte – berücksichtigt werden. Sie hat einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 in Höhe der Hälfte des im Handwerksbetrieb des Beigeladenen im fraglichen Zeitraum erzielten Gewinns bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Streitgegenständlich ist insoweit allein, ob die Beklagte die für die Rentenberechnung wesentlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zutreffend ermittelt hat. Dies ist zur Überzeugung des Senats für den genannten Zeitraum nicht der Fall.
Zwar sind vorliegend weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet in Anwendung des § 256a Abs. 1 und 2 SGB VI Fehler unterlaufen sein könnten, noch sind solche von der Klägerin geltend gemacht. Indes geht der Senat – wie die Klägerin - davon aus, dass die Beklagte für sie – ebenso wie für den Beigeladenen - nach § 256a Abs. 3 SGB VI Überentgelte hätte berücksichtigen müssen.
Gemäß § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die u.a. wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Nach Satz 2 gilt dies für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind.
Zur Überzeugung des Senats scheitert die Berücksichtigung von Überentgelten – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten - nicht schon daran, dass die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 256a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI), tatsächlich höhere Arbeitsverdienste oder Einkünfte gehabt zu haben. Zwar ist es auch aus Sicht des Senats aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils wenig überzeugend, wenn die Klägerin und der Beigeladene behaupten, dass der Gewinn des Betriebes zu 50 % durch die Arbeitsleistung der Klägerin erwirtschaftet worden sei. Denn in einem Betrieb mit etwa zehn Angestellten neben der mitarbeitenden Klägerin und dem Beigeladenen werden nicht 50 % des Gewinns durch die Arbeitsleistung einer Person erwirtschaftet. Im Gegenteil ist der Einsatz von Arbeitskräften grundsätzlich geeignet, den Betriebsgewinn des Inhabers günstig zu beeinflussen. Soweit daher vorliegend dem Beigeladenen bisher 100 % des Gewinns bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuerkannt worden sind, ist dies nicht auf seine Arbeitsleistung, sondern seine Stellung als Betriebsinhaber zurückzuführen.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Nachweis tatsächlich erzielter höherer Arbeitsverdienste, d.h. vorliegend Gewinnanteile, im Hinblick auf die familienrechtlichen Bestimmungen in der DDR, in der gesetzlicher Güterstand nicht die Zugewinngemeinschaft, sondern die so genannte Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) war, nicht erforderlich ist, da der Klägerin bereits kraft Gesetzes 50 % des Gewinnes zugestanden haben.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 FamGB-DDR sah vor, dass die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehörten. Den Arbeitseinkünften waren Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt (Satz 2). Danach gehörten – ohne besonderen Übertragungsakt – kraft Gesetzes jedem Ehegatten die Einkünfte des anderen Ehegatten zur Hälfte. Hingegen gehörten nach Absatz 2 der Vorschrift jedem Ehegatten allein die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen waren Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig groß war.
Soweit die Beklagte meint, § 13 FamGB-DDR als familienrechtliche Bestimmung habe keinerlei Auswirkungen auf die rentenrechtlich maßgeblichen und zu berücksichtigenden Gegebenheiten und sei nicht geeignet, sozialversicherungsrechtlich anzuerkennende Einkünfte zu begründen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In der Tat ist sozialversicherungsrechtlich allein relevant, wem welcher Gewinnanteil rechtlich zusteht. Hierfür kann § 13 FamG-DDR, der zu DDR-Zeiten erhebliche Konsequenzen für die rechtliche Stellung einer im Handwerksbetrieb des Ehepartners mitarbeitenden Person, und damit auch für die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau des Beigeladenen hatte, jedoch durchaus bedeutsam sein. Denn gerade im Hinblick auf die genannte familienrechtliche Bestimmung wurde in der DDR steuerlich geregelt, dass Zahlungen zwischen Ehegatten aufgrund abgeschlossener Arbeitsverhältnisse oder Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nicht anerkannt wurden. Die Besteuerung von Einkünften der Handwerker erfolgte im hier maßgeblichen Zeitraum nämlich nach Maßgabe des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (GBl. I, 71). § 4 Abs. 3 HdwStG, der von den Betriebsausgaben handelte, wurde von der Verwaltung in § 5 der Anordnung der DDR über die Steuerveranlagung der Handwerker - Veranlagungsrichtlinien - ab 1966 jedoch dahingehend ausgelegt, dass zwischen Ehegatten bestehende Arbeitsrechtsverhältnisse sowie Beteiligungsvereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen waren. Erfolgte Zahlungen waren als Privatentnahmen und damit als Einkünfte des sie gewährenden Ehegatten zu behandeln. Der auf den mitarbeitenden Ehegatten entfallende Arbeitslohn war als Anteil am Gesamteinkommen zu erfassen. Auch wurden insbesondere Ehegattenarbeitsverhältnisse nicht anerkannt, weil die im Betrieb eines Ehegatten eingesetzten Wirtschaftsgüter wegen der Mitarbeit des anderen Ehegatten als gemeinschaftliches Eigentum angesehen wurden. Etwas anderes galt nur dann, wenn lediglich der eine Ehegatte als Inhaber tätig war und der andere in nur untergeordnetem Umfang mithalf oder einen anderen Beruf ausübte (vgl. Urteil des BFH vom 15.09.1994 - XI R 20/93 -, zitiert nach juris, dort zu IV 2.).
Vor diesem Hintergrund kommt es aus Sicht des Senats maßgeblich darauf an, wem der Handwerksbetrieb gehörte und wem in Konsequenz dessen die Gewinnanteile zustanden. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Handwerksbetrieb dem gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute zuzurechnen, sodass die daraus fließenden Gewinne der Klägerin konsequenterweise – unabhängig von irgendwelchen zu DDR-Zeiten bescheinigten Gewinnanteilen - zu 50 % zugestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob man – wie der BFH, Urteil vom 15.09.1994, XI R 20/93, zitiert nach juris, dort zu IV 2., und Hahn, Einkommenssteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR, DStZ 1992, 362 ff, S. 363 unter Hinweis auf die in der DDR herrschende Rechtsmeinung – darauf abstellt, dass an den Netto-Erträgnissen aus Handwerksunternehmen beide Ehegatten unmittelbar Eigentum erwerben, wenn ihnen der Betrieb entweder gemeinsam gehört oder wenn ein Ehegatte zwar nicht Teilhaber ist, jedoch in ihm in beachtlicher Weise mitarbeitet, oder aber davon ausgeht, dass auch in Fällen, in denen aus gemeinschaftlichen Mitteln ein Betrieb gegründet wird, dieser nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 2. Alt. FamGB-DDR nur dann gemeinschaftliches Eigentum ist, wenn er entweder von beiden Ehegatten betrieben wird, eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder der Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinschaftlichen Eigentums unverhältnismäßig hoch ist (so BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 7 AL 22/03 R -, SozR 4-4100 § 168 Nr. 2 unter Hinweis auf die Literatur zum Familienrecht der DDR). Denn nach beiden Ansätzen ist die Klägerin als Miteigentümerin des Betriebes anzusehen.
Im Rahmen des oben genannten Ansatzes des BFH wird für die Abgrenzung, ob ein Betrieb und ihm folgend die Betriebsgewinne im persönlichen Vermögen eines Ehegatten oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, in erster Linie auf die Herkunft des betrieblichen Vermögens abgestellt. Sofern dieses unmittelbar oder mittelbar (durch Surrogation) aus dem persönlichen Vermögen des einen Ehegatten stammt, so soll der Betrieb persönliches Vermögen darstellen, selbst wenn der Ehepartner mitarbeitet. Stammt das betriebliche Vermögen hingegen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, so soll der Betrieb auch gemeinschaftliches Vermögen sein, wenn beide Ehegatten im Betrieb arbeiten (vgl. Hahn, a.a.O., S. 365 f. unter gründlicher Auseinandersetzung mit der DDR-Literatur). Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Klägerin ist der Handwerksbetrieb vom Beigeladenen nach Eheschließung nicht ererbt, sondern erworben worden, ohne dass es hierzu eines erheblichen finanziellen Einsatzes bedurft hätte. Es handelte sich vielmehr lediglich um die Übernahme eines Mietvertrages sowie Arbeitsmaterials in geringem Umfang. Erst im Laufe der Jahre ist der Betrieb, in dem zunächst keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, nach und nach von der räumlichen und sachlichen Ausstattung her ebenso wie personell erweitert worden. Danach spricht sehr viel für die Annahme, dass das Vermögen zum Erwerb des Betriebes aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute stammte, sodass der Betrieb angesichts der Mitarbeit der Klägerin zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte. Selbst wenn die Klägerin aber nicht als Miteigentümerin des Betriebes angesehen wird, dürfte hier die zweite Alternative – die Mitarbeit in beachtlicher Weise – einschlägig sein. Denn zwar war die Klägerin selbst nicht als Malerin in dem Betrieb beschäftigt. Bei ihrer Tätigkeit - Aufmaßerstellung, Baustellenbetreuung, Buchführung etc. – wird man jedoch bei einem Betrieb mit zehn Mitarbeitern nicht von einer qualitativ untergeordneten Beschäftigung sprechen können. Und auch zeitlich war ihre Mitarbeit durchaus beachtlich. Nach den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen ist davon auszugehen, dass beide im gleichen Umfange im Betrieb arbeiteten.
Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht nach dem vom BSG verfolgten Ansatz. Denn selbst wenn man trotz Gründung des Betriebes aus gemeinschaftlichen Mitteln und trotz Mitarbeit der Klägerin im Betrieb im Hinblick darauf, dass der Beigeladene nach der Firmierung im Rechtsverkehr als Alleininhaber aufgetreten ist und die Klägerin als mithelfende Ehefrau geführt worden ist, grundsätzlich Alleineigentum des Beigeladenen an dem Betrieb annehmen wollte, würde hier die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 FamG-DDR eingreifen. Denn danach gehört ein Betrieb u.a. auch dann zum gemeinschaftlichen Eigentum, wenn der Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinschaftlichen Eigentums unverhältnismäßig hoch war. Von Letzterem aber ist der Senat auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Vernehmung vom 14. Juli 2006 überzeugt. Diese hat anschaulich geschildert, dass sie und ihr Mann zwar einen zunehmend guten Lebensstandard, neben dem Betrieb jedoch keine Vermögenswerte gehabt hätten. Insbesondere hätten sie über keinerlei Grundeigentum verfügt. Das vorhandene Sparvermögen sei als Rücklage für den Betrieb benötigt worden, um dort notwendige Rechnungen zu begleichen. Die Kraftfahrzeuge seien im Wesentlichen für den Betrieb genutzt worden.
Der Senat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Handwerksbetrieb im gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und des Beigeladenen stand, sodass der Klägerin der aus dem Handwerksbetrieb fließende Gewinn zu 50 % zugestanden hat, ohne dass es darauf ankommen würde, welche Gewinnanteile – infolge der in der DDR geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen - gegenüber dem Finanzamt angegeben wurden.
Auch konnte die Klägerin diese Gewinne nicht – ebenso wenig wie der Beigeladene – aufgrund der in der DDR geltenden Bestimmungen adäquat versichern. So konnte sie zum einen zwar nach § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) Arbeitsverdienste bis zur - von 1947 bis 1990 nicht veränderten - Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600 Mark in der Sozialpflichtversicherung versichern und hat dies auch getan. Zum anderen konnte sie gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. II S. 121) ihr 600 Mark monatlich übersteigendes Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1.200 Mark in der FZR versichern. Mit der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 393) entfiel zwar die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1.200 Mark. Dies galt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nur für Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften. Dass die Klägerin, für die als mitarbeitende Ehefrau nach den oben wiedergegebenen steuerrechtlichen Bestimmungen kein Arbeitsverhältnis anerkannt wurde, hiervon nicht begünstigt wurde, ergibt sich mittelbar auch aus der am 01. Dezember 1989 in Kraft getretenen Vierten Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – 4. FZR-Verordnung – vom 08. Juni 1989 (GBl. I S. 232). Denn dort wird in § 1 geregelt, dass u.a. Inhaber von Handwerksbetrieben sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten entscheiden können, ob sie a) für das tatsächliche Einkommen über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich bis maximal 2.400 Mark monatlich bzw. 28.800 Mark jährlich oder b) für das Einkommen über 600 Mark bis 1.200 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark bis 14.400 Mark jährlich Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlen.
Diese Regelung zeigt, dass die Klägerin – wie auch ihr Ehemann – von der vorherigen Vergünstigung nicht erfasst worden war. Zugleich belegt sie jedoch, dass ab Dezember 1989 auch für die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau die Möglichkeit bestanden hätte, tatsächliches Einkommen in der FZR nunmehr bis maximal 2.400 Mark monatlich bzw. 28.800 Mark jährlich zu versichern. Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass ihr Anspruch auf Berücksichtigung von Überentgelten für die Zeit ab dem Inkrafttreten der 4. FZR-Verord¬nung am 01. Dezember 1989 bis zum 30. Juni 1990 schon an der Regelung des § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI scheitert. Denn – wie ausgeführt – kommt die Berücksichtigung von Überentgelten nur dann in Betracht, wenn der Versicherte seinen Arbeitsverdienst bis zur für ihn in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch tatsächlich versichert hat. Warum er dies ggfs. unterlassen hat, ist hingegen irrelevant. Die Berufung der Klägerin konnte daher nur für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Klägerin hat die Berücksichtigung von Überentgelten für 74 Monate begehrt, jedoch nur für 67 Monate erreicht. Dem Senat erschien daher die vorgenommene Quotelung angemessen.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Jahre 1984 bis 1990 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte.
Die 1940 geborene, im maßgeblichen Zeitraum durchgehend im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin ist seit dem 05. März 1966 mit dem Malermeister H-E E, dem Beigeladenen, verheiratet. Beide lebten in der DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Am 01. April 1967 wurde der Beigeladene vom Magistrat von G-B in die Malerhandwerksrolle als Inhaber eines Betriebes eingetragen, den er von einem G. W (ö.ä.) übernommen hatte. Ab dem 01. Mai 1973 arbeitete die Klägerin als so genannte mitarbeitende Ehegattin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen als Bürokraft. Nach seinen Angaben war sie im Wesentlichen mit der Buchführung, dem Telefondienst und Terminabsprachen, aber auch mit Baustellenbetreuung sowie Aufmaßerstellung betraut. 1984 zeigte der Beigeladene, der in dem Betrieb damals acht bis zehn Mitarbeiter beschäftigte, an, dass die Klägerin ihre Mitarbeit vom Zeitumfang her erhöht habe, und beantragte, ihren sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gewinnanteil mit jährlich 14.400 Mark anzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1985 bestätigte der Rat des Stadtbezirkes B-M, dass die ständige Mitarbeit der Klägerin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen mit der Arbeitsleistung eines Werktätigen in einem volkseigenen Betrieb bzw. Handwerksbetrieb vergleichbar und somit identisch sei, sodass dem Antrag zugestimmt werde.
Bereits im Mai 1984 trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Für dieses Jahr wurde für die FZR von einem Gewinnanteil von 4.800 Mark ausgegangen, für die Folgejahre insgesamt von 14.400 Mark jährlich. Für die erste Jahreshälfte 1990 bezifferte der Beigeladene den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil auf 7.200 Mark. Im Jahre 1984 wurden für sie Beiträge zur Sozialpflichtversicherung in Höhe von 1.120 Mark und zur FZR in Höhe von 960 Mark abgeführt; ab 1985 beliefen sich die Beiträge auf jährlich je 1.440 Mark (20 % von 7.200 Mark) zur Sozialpflichtversicherung sowie zur FZR. Für das erste Halbjahr 1990 wurden noch je 720 Mark gezahlt.
Mit Rentenbescheid vom 22. Februar 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab Januar 2001. Zugleich (vgl. Anlage 10) lehnte sie die Anerkennung höherer Verdienste als 7.200 Mark jährlich zur Sozialpflichtversicherung zzgl. 7.200 Mark zur FZR für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 ab. Für mithelfende Ehefrauen bei einem selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet könne der Nachweis tatsächlicher Einkünfte, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gewesen seien, aber wegen Überschreitung der Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialpflichtversicherung bzw. die FZR nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder durch Steuerunterlagen geführt werden, aus denen der jeweilige Anteil am Gewinn für den mitarbeitenden Ehegatten eindeutig ersichtlich sei. Das Finanzamt /W von B habe nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Entgelte/Gewinnanteile bescheinigt, sodass auch nur diese hätten anerkannt werden können.
Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 13. März 2001 eingegangenen Widerspruch und machte geltend, sie habe als mithelfende Ehefrau eines selbständigen Handwerkers nach der Gesetzgebung der DDR keine höheren Verdienste versichern können. Dementsprechend hätten auch dem Finanzamt keine höheren Beiträge gemeldet werden können. Ihr Beitrag zur Erwirtschaftung des dem Finanzamt gemeldeten Gewinnes habe jedoch – wie auch der Beigeladene in einer eidesstattlichen Erklärung vom 17. Mai 2001 bestätige – die Hälfte des Aufwandes betragen. Da dem Beigeladenen bei seiner Kontenklärung ein zusätzliches Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuerkannt worden sei, beantrage auch sie die Zuerkennung eines zusätzlichen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2001 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die vom Finanzamt P/W bescheinigten Gewinnanteile der Klägerin - für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1984 4.800 Mark und für die Folgejahre jeweils 14.400 Mark jährlich - seien bereits bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Aus den eingereichten Steuerbescheiden sei hingegen nur der gesamte Gewinn ersichtlich, nicht jedoch der auf die Klägerin entfallende Anteil.
Gegen den ihr am 13. Oktober 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 08. November 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und geltend gemacht, dass eine andere Zuweisung des Gewinns durch das Finanzamt nicht habe erfolgen können, weil Inhaber des Betriebes allein der Beigeladene gewesen sei. Zu DDR-Zeiten habe ihr als mithelfender Ehefrau kein höherer Gewinnanteil zugeschrieben werden können, obwohl sie aufgrund des Umfanges ihrer Mitarbeit tatsächlich einen hälftigen Anteil am erwirtschafteten Gewinn habe. Dass ihr nur der gesetzlich zulässige Gewinnanteil zugewiesen worden sei, sei aber auch unerheblich gewesen, da zivilrechtlich nach § 13 Familiengesetzbuch der DDR (FamGB-DDR) die von einem oder beiden Ehegatten durch Arbeit erwirtschafteten Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehört hätten. Aus den Angaben des Finanzamtes folge klar und unmissverständlich, dass ihr der gleiche Versicherungs- und Rentenstatus mit dem Wert des Höchstbetrages für selbständige Handwerker zugeteilt worden sei wie dem Beigeladenen. Gemäß DDR-Rentenrecht wäre daher für den streitbefangenen Zeitraum für sie und den Beigeladenen der gleiche Betrag zur Altersrente ermittelt worden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin für das DDR-Rentenrecht könne nicht für sie und den Beigeladenen zwei verschiedene Auslegungen der Berechnungsgrundlagen zur Anwendung bringen.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der Steuerakten der Klägerin und des Beigeladenen für die Jahre 1971 bis 1990 die Klage mit Urteil vom 29. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 256a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), der die Anerkennung so genannter Überentgelte im Beitrittsgebiet regele, nicht vorlägen. Für die Zeit ab dem 01. Juli 1990 könnten keine höheren Verdienste berücksichtigt werden, weil es dafür an einer Anspruchsgrundlage fehle. Für die Zeit davor habe die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie einen höheren Arbeitsverdienst bzw. höhere Einkünfte als die bereits berücksichtigten 14.400 Mark jährlich gehabt habe. Da Inhaber des selbständigen Handelsbetriebes alleine der Beigeladene gewesen sei, seien die Gewinne des Betriebes seine Einkünfte, nicht die der Klägerin. Die von der Beklagten herangezogene Gewinnzuschreibung des Finanzamtes beruhe auf den zu Zeiten der DDR gemachten Angaben des Beigeladenen. Die Erklärungen der Klägerin und des Beigeladenen, dass beide einen gleich großen Anteil an Arbeitseinsatz in den Handwerksbetrieb investiert hätten, könnten zu keiner anderen Gewinnzuteilung führen. Der Gewinn eines Betriebes lasse sich sozialversicherungsrechtlich nicht auf der Grundlage geleisteten Arbeitseinsatzes aufteilen. So seien im Handwerksbetrieb des Beigeladenen insgesamt zehn Angestellte beschäftigt gewesen, die alle mit ihrer Arbeit zum Gewinn des Unternehmens beigetragen hätten. Dies führe jedoch rechtlich nicht dazu, dass der Gewinn des Betriebes den Mitarbeitern entsprechend ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes und –erfolges zugeschrieben werde. Sozialversicherungsrechtlich sei allein relevant, wem welcher Gewinnanteil (sei es als Arbeitseinkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sei es als echter Gewinnanteil) rechtlich zustehe. Dieser rechtlich relevante Gewinnanteil lasse sich aber nur durch entsprechende Bescheinigungen des Finanzamtes nachweisen. Auch § 13 FamGB-DDR führe nicht dazu, dass die Gewinne des Handwerksbetriebes rechtlich zur Hälfte der Klägerin als Einkünfte zuzuordnen seien. Aus der Vorschrift folge lediglich, dass aus Einkünften letztlich resultierende Ersparnisse beiden Ehegatten gehörten, nicht aber seien die Einkünfte des einen Ehegatten zugleich die des anderen. Die Klägerin habe daher einen hälftigen Anspruch auf das Vermögen der Eheleute gehabt, hingegen habe die zivilrechtliche Regelung keinen Einfluss auf das Sozialversicherungsrecht dahin, dass die Hälfte des Gewinns als ihr Einkommen anzusehen sei. Weiter komme eine erweiternde Auslegung des § 256a Abs. 3 SGB VI dahingehend, dass bei mithelfenden Familienmitgliedern auch der "fiktive" Gewinnanteil berücksichtigungsfähig sei, nicht in Betracht. Die Vorschrift bilde eine Ausnahme zu dem Grundsatz des Rentenrechts, dass nur die Verdienste für die Rentenberechnung relevant sind, für die auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Sie wolle verhindern, dass Versicherte nur aufgrund des unzureichenden Beitragsrechts in der DDR nunmehr bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI wesentliche Nachteile erlitten. Dementsprechend würden als Überentgelte alle dem Grunde nach versicherungspflichtigen Einkünfte anerkannt, sofern alle Möglichkeiten einer weitergehenden Versicherung ausgeschöpft worden seien. Dass die Klägerin nur bis 14.400 Mark jährlich versichert gewesen sei, beruhe bei der Klägerin nicht allein auf dem Beitragsrecht der DDR, sondern im Wesentlichen auf ihrer eigenen Entscheidung, als mithelfendes Familienmitglied im Betrieb des Beigeladenen mitzuarbeiten, statt einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb nachzugehen. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck des § 256a SGB VI, derartige bewusste Entscheidungen des Einzelnen für ein geringeres Sicherungsniveau nun im Rahmen der Rentengewährung nach dem SGB VI auszugleichen.
Gegen dieses ihr am 17. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. November 2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Gewinnanteile auf Antrag des Inhabers des Handwerksbetriebes vom Rat des Stadtbezirkes festgelegt worden seien und nicht im Belieben des Handwerksmeisters gestanden hätten. Auf diesen festgelegten Anteil hätten dann Versicherungsbeiträge gezahlt werden können. Die Höchstgrenze der Festlegung für den Gewinnanteil habe 14.400 Mark jährlich betragen. Die Festlegung durch den Rat sei nur erfolgt, wenn die Arbeitsleistung mit der von Werktätigen in der volkseigenen Industrie vergleichbar gewesen sei, d.h. unabhängig von der individuellen Arbeitsleistung und den erzielten Einkünften. Den tatsächlichen höheren Einkünften der mithelfenden Ehegatten hätten die niedrigeren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einkünfte gegenüber gestanden. Die Festlegung der Gewinnanteile einschließlich der Höchstgrenze sei willkürlich gewesen, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein höherer Gewinn erwirtschaftet worden sei. In die Sozialversicherungsbeiträge hätten diese Einkünfte nicht einfließen können, da die Beitragsbemessungsgrenze für mithelfende Ehegatten auf 14.400 Mark beschränkt gewesen sei. Es sei daher allein aufgrund des Beitragsrechts der DDR bei ihr ein Gewinnanteil von nur 14.400 Mark angerechnet worden, sie habe jedoch in keinem Fall geringere Einkünfte als Werktätige in volkseigenen Betrieben gehabt, sondern aufgrund der unstreitigen Feststellung der jeweils hälftigen Erwirtschaftung des Gewinns des Betriebes durch beide Eheleute deutlich mehr. Die Gewinnanteile hätten ihr jedoch aufgrund des DDR-Steuer- und Beitragsrechts nicht zugeschrieben werden können. Der Beigeladene habe bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass 50 % des Gewinns des Betriebes durch ihre Arbeitsleistung erwirtschaftet worden sei, eine adäquate Umsetzung im Hinblick auf eine entsprechende Versicherung jedoch nur bis zur Grenze von 14.400 Mark jährlich möglich gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung stelle schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz dar, denn dem Beigeladenen, der sich aufgrund des DDR-Beitragsrechts auch nicht höher habe versichern können, seien durch § 256a Abs. 3 SGB VI fiktive Einkünfte aufgrund der alten Steuerbescheide zuerkannt worden. Ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt werde unter Berufung auf die Gewinnzuweisung in der ehemaligen DDR unterschiedlich bewertet, obwohl gerade § 256a SGB VI dieses "Bei¬tragsunrecht" mindern solle. Der "nicht für den Beigeladenen verbrauchte" Gewinn könne ihr als fiktives Einkommen zugerechnet werden, da sie diesen durch ihre Arbeit erwirtschaftet habe.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 in Höhe der Hälfte der im Handwerksbetrieb des Beigeladenen erzielten Gewinnes bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. § 13 FamGB-DDR habe keinerlei Auswirkungen auf die rentenrechtlich maßgeblichen und zu berücksichtigenden Gegebenheiten. Die gleichberechtigte Zugriffsfähigkeit der Klägerin und des Beigeladenen auf das Familienkonto sei rentenrechtlich unerheblich, da sie keinen Rückschluss auf eine in gleicher Höhe erfolgte Gewinnerwirtschaftung zulasse. Der familienrechtliche "Halbteilungsgrundsatz" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FamGB-DDR) sei nicht geeignet, sozialversicherungsrechtlich anzuerkennende Einkünfte zu begründen. Inhalt dieser Regelung sei keinesfalls, dass das danach beiden Ehegatten gehörende gemeinsame Eigentum als zu gleichen Teilen erworben zu gelten habe. Bereits ihrem Wortlaut nach sei die Vorschrift nicht geeignet, auf den Vorgang des Erwerbs von Einkünften angewandt zu werden, da gemeinsames Eigentum im Sinne von § 13 Abs. 1 FamGB-DDR auch dann entstehe, wenn es lediglich von einem Ehegatten erworben worden sei. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass die zusätzliche Berücksichtigung von Entgelten im Versicherungskonto der Klägerin in rechnerisch gleicher Höhe zu einer Kürzung von Entgelten im Versicherungskonto des Beigeladenen führen müsse.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 die Klägerin gehört. Auf ihre Angaben wird Bezug genommen. In der Folge hat er ihren Ehemann mit Beschluss vom 03. Januar 2007 nach § 75 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene
schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die die Klägerin und den Beigeladenen betreffenden Steuerakten der Jahre 1971 bis 1990 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit für sie in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 keine weitergehenden Arbeitsentgelte – so genannte Überentgelte – berücksichtigt werden. Sie hat einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 in Höhe der Hälfte des im Handwerksbetrieb des Beigeladenen im fraglichen Zeitraum erzielten Gewinns bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Streitgegenständlich ist insoweit allein, ob die Beklagte die für die Rentenberechnung wesentlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zutreffend ermittelt hat. Dies ist zur Überzeugung des Senats für den genannten Zeitraum nicht der Fall.
Zwar sind vorliegend weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet in Anwendung des § 256a Abs. 1 und 2 SGB VI Fehler unterlaufen sein könnten, noch sind solche von der Klägerin geltend gemacht. Indes geht der Senat – wie die Klägerin - davon aus, dass die Beklagte für sie – ebenso wie für den Beigeladenen - nach § 256a Abs. 3 SGB VI Überentgelte hätte berücksichtigen müssen.
Gemäß § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die u.a. wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Nach Satz 2 gilt dies für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind.
Zur Überzeugung des Senats scheitert die Berücksichtigung von Überentgelten – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten - nicht schon daran, dass die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 256a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI), tatsächlich höhere Arbeitsverdienste oder Einkünfte gehabt zu haben. Zwar ist es auch aus Sicht des Senats aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils wenig überzeugend, wenn die Klägerin und der Beigeladene behaupten, dass der Gewinn des Betriebes zu 50 % durch die Arbeitsleistung der Klägerin erwirtschaftet worden sei. Denn in einem Betrieb mit etwa zehn Angestellten neben der mitarbeitenden Klägerin und dem Beigeladenen werden nicht 50 % des Gewinns durch die Arbeitsleistung einer Person erwirtschaftet. Im Gegenteil ist der Einsatz von Arbeitskräften grundsätzlich geeignet, den Betriebsgewinn des Inhabers günstig zu beeinflussen. Soweit daher vorliegend dem Beigeladenen bisher 100 % des Gewinns bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuerkannt worden sind, ist dies nicht auf seine Arbeitsleistung, sondern seine Stellung als Betriebsinhaber zurückzuführen.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Nachweis tatsächlich erzielter höherer Arbeitsverdienste, d.h. vorliegend Gewinnanteile, im Hinblick auf die familienrechtlichen Bestimmungen in der DDR, in der gesetzlicher Güterstand nicht die Zugewinngemeinschaft, sondern die so genannte Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) war, nicht erforderlich ist, da der Klägerin bereits kraft Gesetzes 50 % des Gewinnes zugestanden haben.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 FamGB-DDR sah vor, dass die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehörten. Den Arbeitseinkünften waren Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt (Satz 2). Danach gehörten – ohne besonderen Übertragungsakt – kraft Gesetzes jedem Ehegatten die Einkünfte des anderen Ehegatten zur Hälfte. Hingegen gehörten nach Absatz 2 der Vorschrift jedem Ehegatten allein die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen waren Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig groß war.
Soweit die Beklagte meint, § 13 FamGB-DDR als familienrechtliche Bestimmung habe keinerlei Auswirkungen auf die rentenrechtlich maßgeblichen und zu berücksichtigenden Gegebenheiten und sei nicht geeignet, sozialversicherungsrechtlich anzuerkennende Einkünfte zu begründen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In der Tat ist sozialversicherungsrechtlich allein relevant, wem welcher Gewinnanteil rechtlich zusteht. Hierfür kann § 13 FamG-DDR, der zu DDR-Zeiten erhebliche Konsequenzen für die rechtliche Stellung einer im Handwerksbetrieb des Ehepartners mitarbeitenden Person, und damit auch für die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau des Beigeladenen hatte, jedoch durchaus bedeutsam sein. Denn gerade im Hinblick auf die genannte familienrechtliche Bestimmung wurde in der DDR steuerlich geregelt, dass Zahlungen zwischen Ehegatten aufgrund abgeschlossener Arbeitsverhältnisse oder Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nicht anerkannt wurden. Die Besteuerung von Einkünften der Handwerker erfolgte im hier maßgeblichen Zeitraum nämlich nach Maßgabe des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (GBl. I, 71). § 4 Abs. 3 HdwStG, der von den Betriebsausgaben handelte, wurde von der Verwaltung in § 5 der Anordnung der DDR über die Steuerveranlagung der Handwerker - Veranlagungsrichtlinien - ab 1966 jedoch dahingehend ausgelegt, dass zwischen Ehegatten bestehende Arbeitsrechtsverhältnisse sowie Beteiligungsvereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen waren. Erfolgte Zahlungen waren als Privatentnahmen und damit als Einkünfte des sie gewährenden Ehegatten zu behandeln. Der auf den mitarbeitenden Ehegatten entfallende Arbeitslohn war als Anteil am Gesamteinkommen zu erfassen. Auch wurden insbesondere Ehegattenarbeitsverhältnisse nicht anerkannt, weil die im Betrieb eines Ehegatten eingesetzten Wirtschaftsgüter wegen der Mitarbeit des anderen Ehegatten als gemeinschaftliches Eigentum angesehen wurden. Etwas anderes galt nur dann, wenn lediglich der eine Ehegatte als Inhaber tätig war und der andere in nur untergeordnetem Umfang mithalf oder einen anderen Beruf ausübte (vgl. Urteil des BFH vom 15.09.1994 - XI R 20/93 -, zitiert nach juris, dort zu IV 2.).
Vor diesem Hintergrund kommt es aus Sicht des Senats maßgeblich darauf an, wem der Handwerksbetrieb gehörte und wem in Konsequenz dessen die Gewinnanteile zustanden. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Handwerksbetrieb dem gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute zuzurechnen, sodass die daraus fließenden Gewinne der Klägerin konsequenterweise – unabhängig von irgendwelchen zu DDR-Zeiten bescheinigten Gewinnanteilen - zu 50 % zugestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob man – wie der BFH, Urteil vom 15.09.1994, XI R 20/93, zitiert nach juris, dort zu IV 2., und Hahn, Einkommenssteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR, DStZ 1992, 362 ff, S. 363 unter Hinweis auf die in der DDR herrschende Rechtsmeinung – darauf abstellt, dass an den Netto-Erträgnissen aus Handwerksunternehmen beide Ehegatten unmittelbar Eigentum erwerben, wenn ihnen der Betrieb entweder gemeinsam gehört oder wenn ein Ehegatte zwar nicht Teilhaber ist, jedoch in ihm in beachtlicher Weise mitarbeitet, oder aber davon ausgeht, dass auch in Fällen, in denen aus gemeinschaftlichen Mitteln ein Betrieb gegründet wird, dieser nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 2. Alt. FamGB-DDR nur dann gemeinschaftliches Eigentum ist, wenn er entweder von beiden Ehegatten betrieben wird, eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder der Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinschaftlichen Eigentums unverhältnismäßig hoch ist (so BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 7 AL 22/03 R -, SozR 4-4100 § 168 Nr. 2 unter Hinweis auf die Literatur zum Familienrecht der DDR). Denn nach beiden Ansätzen ist die Klägerin als Miteigentümerin des Betriebes anzusehen.
Im Rahmen des oben genannten Ansatzes des BFH wird für die Abgrenzung, ob ein Betrieb und ihm folgend die Betriebsgewinne im persönlichen Vermögen eines Ehegatten oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, in erster Linie auf die Herkunft des betrieblichen Vermögens abgestellt. Sofern dieses unmittelbar oder mittelbar (durch Surrogation) aus dem persönlichen Vermögen des einen Ehegatten stammt, so soll der Betrieb persönliches Vermögen darstellen, selbst wenn der Ehepartner mitarbeitet. Stammt das betriebliche Vermögen hingegen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, so soll der Betrieb auch gemeinschaftliches Vermögen sein, wenn beide Ehegatten im Betrieb arbeiten (vgl. Hahn, a.a.O., S. 365 f. unter gründlicher Auseinandersetzung mit der DDR-Literatur). Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Klägerin ist der Handwerksbetrieb vom Beigeladenen nach Eheschließung nicht ererbt, sondern erworben worden, ohne dass es hierzu eines erheblichen finanziellen Einsatzes bedurft hätte. Es handelte sich vielmehr lediglich um die Übernahme eines Mietvertrages sowie Arbeitsmaterials in geringem Umfang. Erst im Laufe der Jahre ist der Betrieb, in dem zunächst keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, nach und nach von der räumlichen und sachlichen Ausstattung her ebenso wie personell erweitert worden. Danach spricht sehr viel für die Annahme, dass das Vermögen zum Erwerb des Betriebes aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute stammte, sodass der Betrieb angesichts der Mitarbeit der Klägerin zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte. Selbst wenn die Klägerin aber nicht als Miteigentümerin des Betriebes angesehen wird, dürfte hier die zweite Alternative – die Mitarbeit in beachtlicher Weise – einschlägig sein. Denn zwar war die Klägerin selbst nicht als Malerin in dem Betrieb beschäftigt. Bei ihrer Tätigkeit - Aufmaßerstellung, Baustellenbetreuung, Buchführung etc. – wird man jedoch bei einem Betrieb mit zehn Mitarbeitern nicht von einer qualitativ untergeordneten Beschäftigung sprechen können. Und auch zeitlich war ihre Mitarbeit durchaus beachtlich. Nach den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen ist davon auszugehen, dass beide im gleichen Umfange im Betrieb arbeiteten.
Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht nach dem vom BSG verfolgten Ansatz. Denn selbst wenn man trotz Gründung des Betriebes aus gemeinschaftlichen Mitteln und trotz Mitarbeit der Klägerin im Betrieb im Hinblick darauf, dass der Beigeladene nach der Firmierung im Rechtsverkehr als Alleininhaber aufgetreten ist und die Klägerin als mithelfende Ehefrau geführt worden ist, grundsätzlich Alleineigentum des Beigeladenen an dem Betrieb annehmen wollte, würde hier die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 FamG-DDR eingreifen. Denn danach gehört ein Betrieb u.a. auch dann zum gemeinschaftlichen Eigentum, wenn der Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinschaftlichen Eigentums unverhältnismäßig hoch war. Von Letzterem aber ist der Senat auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Vernehmung vom 14. Juli 2006 überzeugt. Diese hat anschaulich geschildert, dass sie und ihr Mann zwar einen zunehmend guten Lebensstandard, neben dem Betrieb jedoch keine Vermögenswerte gehabt hätten. Insbesondere hätten sie über keinerlei Grundeigentum verfügt. Das vorhandene Sparvermögen sei als Rücklage für den Betrieb benötigt worden, um dort notwendige Rechnungen zu begleichen. Die Kraftfahrzeuge seien im Wesentlichen für den Betrieb genutzt worden.
Der Senat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Handwerksbetrieb im gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und des Beigeladenen stand, sodass der Klägerin der aus dem Handwerksbetrieb fließende Gewinn zu 50 % zugestanden hat, ohne dass es darauf ankommen würde, welche Gewinnanteile – infolge der in der DDR geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen - gegenüber dem Finanzamt angegeben wurden.
Auch konnte die Klägerin diese Gewinne nicht – ebenso wenig wie der Beigeladene – aufgrund der in der DDR geltenden Bestimmungen adäquat versichern. So konnte sie zum einen zwar nach § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) Arbeitsverdienste bis zur - von 1947 bis 1990 nicht veränderten - Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600 Mark in der Sozialpflichtversicherung versichern und hat dies auch getan. Zum anderen konnte sie gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. II S. 121) ihr 600 Mark monatlich übersteigendes Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1.200 Mark in der FZR versichern. Mit der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 393) entfiel zwar die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1.200 Mark. Dies galt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nur für Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften. Dass die Klägerin, für die als mitarbeitende Ehefrau nach den oben wiedergegebenen steuerrechtlichen Bestimmungen kein Arbeitsverhältnis anerkannt wurde, hiervon nicht begünstigt wurde, ergibt sich mittelbar auch aus der am 01. Dezember 1989 in Kraft getretenen Vierten Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – 4. FZR-Verordnung – vom 08. Juni 1989 (GBl. I S. 232). Denn dort wird in § 1 geregelt, dass u.a. Inhaber von Handwerksbetrieben sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten entscheiden können, ob sie a) für das tatsächliche Einkommen über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich bis maximal 2.400 Mark monatlich bzw. 28.800 Mark jährlich oder b) für das Einkommen über 600 Mark bis 1.200 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark bis 14.400 Mark jährlich Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlen.
Diese Regelung zeigt, dass die Klägerin – wie auch ihr Ehemann – von der vorherigen Vergünstigung nicht erfasst worden war. Zugleich belegt sie jedoch, dass ab Dezember 1989 auch für die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau die Möglichkeit bestanden hätte, tatsächliches Einkommen in der FZR nunmehr bis maximal 2.400 Mark monatlich bzw. 28.800 Mark jährlich zu versichern. Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass ihr Anspruch auf Berücksichtigung von Überentgelten für die Zeit ab dem Inkrafttreten der 4. FZR-Verord¬nung am 01. Dezember 1989 bis zum 30. Juni 1990 schon an der Regelung des § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI scheitert. Denn – wie ausgeführt – kommt die Berücksichtigung von Überentgelten nur dann in Betracht, wenn der Versicherte seinen Arbeitsverdienst bis zur für ihn in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch tatsächlich versichert hat. Warum er dies ggfs. unterlassen hat, ist hingegen irrelevant. Die Berufung der Klägerin konnte daher nur für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Klägerin hat die Berücksichtigung von Überentgelten für 74 Monate begehrt, jedoch nur für 67 Monate erreicht. Dem Senat erschien daher die vorgenommene Quotelung angemessen.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved