L 21 R 1362/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 604/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1362/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch von der Beklagten den Wert seiner Altersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 als Beitragszeit, hilfsweise als Ersatzzeit neu festzustellen und ihm ab 01. Januar 2003 eine höhere Rente zu zahlen.

Der 1939 geborene Kläger war nach eigenen Angaben bis 31. Oktober 1971 als Stadtinspektor bei der Stadtverwaltung S (Polizeipräsidium, Steueramt, Sozialamt), anschließend bis 31. Mai 1974 als Sekretär des Fremdenverkehrsverbandes AG W UH/N tätig. Vom 01. Juni 1974 an war der Kläger als Geschäftsführer eines L in M beschäftigt. Ab Sommersemester 1976 studierte der Kläger Rechtswissenschaften an der Universität H. In der Zeit vom 11. September 1979 bis 14. Oktober 1983 befand sich der Kläger in Strafhaft im geschlossenen Vollzug, zunächst in der Vollzugsanstalt S später in der Vollzugsanstalt F. Während der Haft arbeitete der Kläger im Materiallagerbetrieb und erzielte in dieser Zeit Entgelt. Nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt F wurde mit dem Kläger kein Arbeitsvertrag geschlossen und nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet.

Mit Bescheid vom 29. April 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1991 als rentenrechtliche Zeit ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, als rentenrechtliche Zeiten bis zum 31. Dezember 1992 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Ausgeführt wurde u. a., dass die Zeit vom 18. Juli 1974 bis 03. November 1974 sowie die Zeit vom 16. Mai 1975 bis 01. November 1975 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werde, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Mit Widerspruch vom 18. Dezember 1998 machte der Kläger die bisher abgelehnten Zeiten vom 18. Juli 1974 bis 03. November 1974 sowie vom 16. Mai 1975 bis 01. November 1975 sowie die Anerkennung der Ausbildungszeit inklusive Hochschulausbildung ab dem 16. Lebensjahr geltend.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 28. September 1999 den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Berücksichtigung von Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Zeit vom 18. Juli 1974 bis 03. November 1974 sowie vom 16. Mai 1975 bis 01. November 1975 sei keine Anrechnungszeit. In der Zeit vom 17. Mai 1974 bis 17. Juli 1974 sowie vom 27. April 1975 bis 15. Mai 1975 hätten jedoch keine rentenrechtlichen Zeiten vorgelegen, so dass der Anschluss hieran durch die begehrten Zeiten nicht gewahrt sei.

Mit seiner am 14. Oktober 1999 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Berücksichtigung der Zeit vom 18. Juli 1974 bis 03. November 1974 und vom 16. Mai 1975 bis 01. November 1975 begehrt. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, im Zeitraum vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt S bzw. F tätig gewesen zu sein. Er habe je 0,95 DM/Std. für acht Stunden Arbeit erhalten. Er beantrage, diese Zeiten rentenrechtlich anzuerkennen mit einem hochgerechneten Stundenlohn einer Raumpflegerin. Mit der Arbeitsverwaltung der JVA F habe er einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dem er täglich acht Stunden im Materiallagerbetrieb zu arbeiten gehabt und hierfür Lohn der Vergütungsgruppe IV erhalten habe. Er sei daher pflichtversicherter Arbeitnehmer gewesen. Weiter hat er die Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für andere Zeiträume geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1999 zu verurteilen, den Zeitraum vom 17. März 1974 bis 03. November 1974 und vom 27. April 1975 bis 01. November 1975 als Anrechnungszeiten festzustellen sowie den Zeitraum vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 als Beitragszeit festzustellen und den festzustellenden Beitragszeiten einen Bruttotageslohn von 16,00 DM zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, eine Pflichtbeitragszeit für den Zeitraum der Tätigkeiten im Strafvollzug könne nicht anerkannt werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Versicherungspflicht für eine solche Beschäftigung bestanden habe.

Das Sozialgericht hat u. a. eine Auskunft der Vollzugsanstalt F vom 22. Januar 2001 eingeholt und mit Urteil vom 29. Juni 2001 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, er habe keinen Anspruch auf Anerkennung der während seiner Inhaftierung geleisteten Arbeit als Beitragszeit. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Aus diesem Grunde habe keine Versicherungspflicht bestanden. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).

Gegen das ihm am 04. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. September 2001 Berufung eingelegt, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt hat und zudem im Laufe des Berufungsverfahrens die Berücksichtigung weiterer Zeiten als rentenrechtlichen Zeiten bei der Feststellung der Höhe des Rechts auf Altersrente begehrt hat. Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 11. Februar 2003 und 17. Juni 2003 und Bescheid vom 25. Mai 2004 einige vom Kläger begehrte rentenrechtliche Zeiten anerkannt und den Rentenhöchstwert ab 01. Januar 2003 neu festgesetzt hat, begehrt der Kläger noch die Berücksichtigung der Haftzeit vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 als Betragszeit bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes. Er macht hierzu weiter geltend, während seiner Inhaftierung sei er aufgrund eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages, mit dem ihm ein Lohn von 10 DM brutto pro Arbeitsstunde zugesichert worden sei, im geschlossenen Vollzug tätig gewesen. Die während der Haft erzielten Arbeitsentgelte seien zu erhöhen.

Dem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Rentenhöchstwert seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 als Beitragszeit neu festzustellen und ihm ab Rentenbeginn 01. Januar 2003 eine höhere Rente zu leisten.

Dem Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2004 abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 hat die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. Januar 2003 gewährt. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Juni 2003 hat die Beklagte diese Rente ab 01. Januar 2003 neu festgestellt. Einen mit dem Vortrag im Berufungsverfahren angenommenen Widerspruch gegen diese Bescheide hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2005 zurückgewiesen. Der Kläger hat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 14 R 411/05 anhängig ist. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Mai 2004 hat die Beklagte die Altersrente ab 01. Januar 2003 erneut neu festgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) und auf die Gerichtsakte des Rechtsstreits des Klägers vor dem Sozialgericht Cottbus zum Aktenzeichen S 14 R 411/05verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Die Berufung war zurückzuweisen, weil das Urteil des Sozialgerichts nach Einlegung der zulässigen Berufung gegenstandslos geworden ist. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht war der Bescheid vom 10. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1999, mit dem die Beklagte die Daten für die spätere Feststellung der Altersrente nach § 149 SGB VI festgestellt hatte. Dieser Bescheid ist nach Erlass des Urteils vom 29. Juni 2001 durch den die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit feststellenden Bescheid vom 11. Februar 2003 ersetzt worden. Dieser Bescheid ist nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, der Kläger hat sein Begehren nunmehr in zulässiger Weise als Klage gegen diesen Bescheid weiterverfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B4 RA 21/04 R, juris Rn. 41; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 96, Rn. 9 d). Eines Vorverfahrens bedurfte es für die Zulässigkeit der Klage nicht (Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 11c). Der Bescheid vom 11. Februar 2003 ist durch den Bescheid vom 17. Juni 2003 ersetzt worden, der ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Gegenstand der insofern zulässigen Klage im Berufungsverfahren ist nach § 96 SGG nunmehr noch der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004, mit dem der Bescheid vom 17. Juni 2003 ersetzt worden ist. Dass die Bescheide vom 11. Februar 2003, 17. Juni 2003 sowie vom 25. Mai 2004 nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, wird das Sozialgericht bei der am 02. Mai 2005 erhobenen und unter dem Aktenzeichen S 14 R 411/05 noch anhängigen Klage zu beachten habe. Mit der insoweit zulässigen Klage im Berufungsverfahren begehrt der Kläger noch die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten während seiner Haftzeit als Beitragszeit bei der Feststellung der Höhe des Wertes seiner Altersrente zu berücksichtigen. Soweit der Kläger im Klageverfahren vor dem Landessozialgericht noch die Berücksichtigung weiterer Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenhöchstwertfestsetzung seiner Altersrente begehrt hat, hat er diese Begehren ausdrücklich mit Erklärungen vom 07. April 2006 nicht mehr aufrecht erhalten und diesbezüglich die Klage gemäß § 102 SGG zurückgenommen. Der Kläger begehrt lediglich noch die Festsetzung des Rentenhöchstwertes durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1979 bis 15. September 1983 als Beitragszeit.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte diese Beschäftigungszeit als Beitragszeit bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes seiner Altersrente berücksichtigt.

Während der Beschäftigung in der Strafhaft in der JVA Sbzw. in der JVA Fbestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ein solches ist aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit, denn nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, während der kraft Gesetzes oder auf Antrag oder entsprechender Vorschriften Versicherungspflicht bestand und Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Nach der Auskunft der JVA F vom 22. Januar 2001 sind für den Kläger während seiner Strafhaft keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, sondern nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Bei der von dem Kläger im Strafvollzug ausgeübten Beschäftigung handelte es sich auch nicht um ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis. Hierzu ist es erforderlich, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis bestand. Dies ist bei der von Strafgefangenen zu leistenden Arbeit im geschlossenen Vollzug nicht der Fall (Seewald in: KassKom SGB, § 7 SGB IV, Rn. 35 ff. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat gerade nicht vorgesehen, dass eine im geschlossenen Strafvollzug geleistete oder zu leistende Arbeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Soweit der Kläger anführt, mit dem Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 sei diesbezüglich eine Änderung eingetreten, ist dem nicht so. Zwar sind Strafgefangene, die nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Arbeitsentgelt erhalten, beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, § 168 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Daneben werden sie in der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfasst. Eine entsprechende Regelung für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war nach § 190 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581 ff.) vorgesehen. Für deren Inkrafttreten war jedoch ein besonderes Bundesgesetz erforderlich (§ 198 Abs. 3 StVollzG), das nicht erlassen worden ist.

Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar kann der Gesetzgeber die Verrichtung von Pflichtarbeit im Strafvollzug auch in der Weise anerkennen, dass Gefangene in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einbezogen werden. Das Grundgesetz zwingt allerdings nicht zu einem solchen Versicherungsschutz für Arbeiten im Strafvollzug (BVerfG, Urteil vom 01. Juli 1998, 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 u. a., BVerfGE 98, 169 bis 218, juris Rn. 134). Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Art und des Umfanges sozialer Sicherungssysteme und hinsichtlich des Kreises der hierdurch berechtigten Personen eingeräumt. Unter Beachtung des Sozialstaatsgebots ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jede in Betracht kommende Beschäftigung am Schutz der Sozialversicherung teilnehmen zu lassen. So hat das BVerfG bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Altersrentenversicherung nach § 190 StVollzG sowie nach § 191 Strafvollzugsgesetz einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten worden war und dies nicht erlassen worden ist. Eine solche weitgehende Regelung, wie sie vom Gesetzgeber mit den Regelungen des § 190 StVollzG geplant war, stellt sich als Element eines vom Gesetzgeber frei gestalteten Resozialisierungskonzepts dar. Sie ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch vom Gleichheitssatz geboten (BVerfG a.a.O. juris Rn. 159).

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen dafür, dass nach besonderen Vorschriften Zeiten als Beitragszeiten gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 247 ff. SGB VI). Die Zeit der Inhaftierung bzw. der Beschäftigung während dieser Zeit kann auch nicht als andere rentenrechtliche Zeit (Anrechnungszeit oder Ersatzzeit oder Berücksichtigungszeit) bei der Festsetzung des Werts der Altersrente Berücksichtigung finden, weil hierfür ebenfalls nicht die Voraussetzungen vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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