L 15 B 31/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 341/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 31/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers vom 05. März 2007, die Richter des 15. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung. Das Sozialgericht Berlin hat es mit Beschluss vom 31. Januar 2007 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Gewährung derartiger Leistungen zu verpflichten. Die dagegen vom Antragsteller direkt beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde ist dem Sozialgericht zur gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung einer eventuellen Abhilfe gemäß § 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG – zugeleitet worden. Die Entscheidung steht wegen eines Ablehnungsgesuches des Antragstellers gegen den Kammervorsitzenden noch aus. Nur im Falle der Nichtabhilfe hat sich der Senat mit der Beschwerde zu befassen. Diese Sach- und Rechtslage ist dem Antragsteller mit Schreiben des Beschwerdesenats vom 28. Februar 2007 erläutert worden; zugleich wurde er bezüglich seines Begehrens, ihm Schriftstücke akustisch zugänglich zu machen, darauf hingewiesen, dass es bisher am Nachweis der behaupteten Sehbehinderung fehle.

Am 05. März 2007 hat der Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Berlin erklärt, dass er die Richter des 15. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Sie kämen seiner Bitte um akustische Zugänglichmachung der Schriftstücke nicht nach, sondern verlangten von ihm ein ärztliches Sehfähigkeitsattest. Es sei aber Aufgabe des Gerichts, bei Zweifeln an seinen Angaben die Sehfähigkeit oder deren Nichtvorhandensein selbst festzustellen. Es sei Teil der Prozesskosten, wenn ein ärztliches Attest verlangt werde. Er sei zur Mitwirkung in der Weise bereit, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen vom Gericht beauftragten Gutachter unterziehen werde. Das Verhalten der Richter, die einer billig und gerecht denkenden Partei nicht zuzumuten seien, verstoße gegen Gesetze und diverse näher aufgeführte Normen des Grundgesetztes sowie gegen die Prinzipien eines fairen und zügigen Verfahrens nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Nach § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen, dass nur einzelne Richter eines Gerichts mit dieser Begründung abgelehnt werden können, während eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und von vornherein unbeachtlich ist (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 200; Bundessozialgericht SozR 1500 § 60 Nr. 3; Bundesgerichtshof in NJW-RR 2002, 789; Bundesverwaltungsgericht in Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Bundesfinanzhof in BFHE 201, 438). Denn Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann nur bezüglich der Person des einzelnen zur Entscheidung berufenen Richters, nicht aber gegen die Institution Gericht oder gegen einen gesamten Spruchkörper gehegt werden.

Das rechtsmissbräuchlich pauschal gegen alle Richter des 15. Senats gerichtete und deshalb unbeachtliche Ablehnungsgesuch des Antragstellers konnte der Senat in seiner regelmäßigen Besetzung selbst als unzulässig verwerfen, wobei es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter nicht bedurfte (vgl. den bereits zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofes sowie Bundessozialgericht in SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO und Beschluss vom 28. Mai 2001 – B 14 KG 3/01 B, zitiert nach Juris).

Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich im Übrigen auch aus dem derzeit fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Es ist gegenwärtig nämlich noch gar nicht abzusehen, ob der 15. Senat in der Sache über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden haben wird, da sich das Verfahren noch im Stadium der Abhilfeprüfung durch das Sozialgericht befindet.

Nur am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller in dem oben genannten, vom ihm beanstandeten gerichtlichen Schreiben zur Prüfung etwaiger Maßnahmen nach § 191a Gerichtsverfassungsgesetz neben der Vorlage eines aussagekräftigen augenärztlichen Attestes alternativ die Ermöglichung gerichtlicher Ermittlungen von Amts wegen etwa durch Benennung seiner behandelnden Äugenärzte und deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie Erteilung seines Einverständnisses mit der Beiziehung seiner Schwerbehindertenakte genannt worden sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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