L 10 B 391/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 2843/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 391/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des 1960 geborenen Antragstellers zu 1 und seines 1987 geborenen Sohnes, des Antragstellers zu 2, der sich seit dem 01. August 2005 in einer Ausbildung zum Textilreiniger befindet, ist nicht begründet. Mit dieser verfolgen sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen ab dem 05. Februar 2007 (Zeitpunkt des Eingangs des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Sozialgericht (SG)) bis zum 31. Juli 2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 233,33 EUR monatlich zu gewähren, nachdem die Antragsgegnerin ihnen in dem noch nicht (i.S. von § 77 SGG) bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 02. Januar 2007 für die Zeit vom 01. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 lediglich KdU in Höhe von 432,26 EUR monatlich (444,00 EUR abzüglich einer Warmwasseraufbereitungspauschale von 11,74 EUR) bewilligt hatte. Zugleich wenden die Antragsteller sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.

Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (im Folgenden einheitlich: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II )) sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Aufwendungen für die Wohnung "Sstr." sind nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu 1.); sie sind auch nicht wegen zeitweiser fehlender Möglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen (dazu 2.) und sie sind auch nicht als einzelfallbezogener dauerhaft höherer Bedarf von der Antragsgegnerin zu decken (dazu 3.)

1. Ob die Aufwendungen für die von den Antragstellern derzeit bewohnte 78,22 qm große Dreizimmerwohnung, die der Antragsteller zu 1 seit dem 01. Juni 2005 gemietet hat, d.h. der monatliche Mietzins von 668,49 EUR (Kaltmiete von 415,69 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 191,34 EUR und Heizkostenvorauszahlung von 61,46 EUR), angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl.) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.

Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u.a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu bezogen auf die vorliegende Konstellation § 7 Abs 3 Nrn 1 und 4 SBG II) eine Zweizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) iVm § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 60 qm (Abschnitt II Zif. 1 Buchst a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (ABl 1990, 1379 ff) idF der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; ABl 1993, 98 f)) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.

Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d BGB qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 22. August 2005 (ABl 3109 und Abl 2006, 515) und den Nachtrag zum Berliner Mietspiegel 2005 vom 22. Mai 2006 (ABl 1928). Die Spannen für solche Wohnungen reichen beispielsweise in der Silbersteinstraße, in der die Antragsteller wohnen, einer einfachen Wohnlage, von 3,06 EUR pro qm bei Bezugsfertigkeit bis 1918 (mit Sammelheizung und Bad) bis zu 5,83 EUR. Geht man zu Gunsten der Antragsteller von dem gewichten Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktberichtes (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 aus, der einen Betrag von 4,49 EUR pro qm festgestellt hat und dabei nicht nur einfache Wohnlagen betrifft, und legt man im weiteren ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de) - abweichend vom Berliner Mietspiegel und den AV Wohnen - zusätzlich "warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten zuzüglich Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm zugrunde (vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 433,80 EUR (Kaltmiete 269,40 EUR (4,49 EUR x 60 qm) und 164,40 EUR Betriebskosten (2,74 x 60 qm)), die im Übrigen den von der Antragsgegnerin nach der AV Wohnen zugrunde gelegten Wert sogar noch geringfügig unterschreitet. Diese Kostengrenze überschreitet die derzeit innegehabte Wohnung (668,49 EUR abzüglich der Warmwasseraufbereitungspauschale) erheblich.

2. Die das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten sind nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls bzw. wegen fehlender Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Der Senat entnimmt diesen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass die sich nach der Produkttheorie ergebenden KdU nicht immer die absolute Grenze der vom SGB II-Träger zu übernehmenden Kosten sind. Gesetzlich vorgesehen ist vielmehr auch die zeitweise Übernahme höherer Kosten, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die Senkung der Mietkosten durch einen Wohnungs¬wechsel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einwenden kann. Da für diesen Fall ausdrücklich nur die zeitweise Übernahme der das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten vorgesehen ist, kann diese Leistungserweiterung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die einem Umzug entgegen stehenden Gründe vorübergehender Natur sind. Die Regelung zielt darauf ab, an nur temporär auftretende Sachverhalte keine zu weitgehenden Rechtsfolgen zu knüpfen (etwa bei ersichtlich vorübergehender Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft) oder einen grundsätzlich zum Umzug Verpflichteten nicht "zum falschen Zeitpunkt" zu treffen (etwa einer auf begrenzte Zeit gesundheitlich eingeschränkten Person nicht in dieser Phase den Umzug abzuverlangen). In Ansehung der zeitlichen Begrenzung des Tatbestandes bietet diese Bestimmung aber keine Grundlage, dauerhaft (bzw. ohne bestimmbare zeitliche Begrenzung) dem Einzelfall nicht angemessene KdU zu leisten. Eben dies ist aber das Begehren der Antragsteller.

3. Diesem Begehren könnte nur Rechnung getragen werden, wenn hier die "den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen" Unterkunftskosten andere (höhere) als die generell angemessenen sind. Wenn "Besonderheiten des Einzelfalles" beachtlich sind, ermöglicht dies im Grundsatz die Berücksichtigung eines höheren als des üblichen Bedarfs an Unterkunftskosten ohne zeitliche Begrenzung. Dies betrifft im Ausgangspunkt Fälle, in denen darstellbar ist, dass die Beschränkung auf die Flächen- oder Preisfaktoren der Produkttheorie (dazu oben) dem (dauerhaften) unabweisbaren Bedarf des Hilfebedürftigen nicht gerecht wird, etwa in der Weise, dass bei Notwendigkeit einer Rollstuhl¬benutzung oder in Fällen aufwendiger Pflege die regelhaft anzusetzende Wohnungsgröße nicht ausreicht. Welche Gesichtspunkte darüber hinaus allgemein geeignet sind, als "Besonderheit des Einzelfalls" gesteigerte Leistungspflichten des SGB II-Trägers zu begründen, braucht hier nicht weiter ausgelotet zu werden. Die vom Antragsteller zu 1 geltend gemachten Gründe sind jedenfalls (gerade auch in Ansehung der genannten Beispielfälle) nicht von ausreichendem Gewicht. Der Antragsteller zu 1 stützt seine Überlegungen zur Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels im Wesent¬lichen darauf, dass sich nur in seinem aktuellen Wohnumfeld die Folgen seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigung in einem erträglichen Rahmen hielten (vertraute Umgebung/konkrete Hilfe leistende Nachbarn). Seine Erwägungen knüpfen damit nicht unmittelbar an die Eigenschaften seiner Wohnung an, sondern an die Beschaffenheit seines sozialen Umfelds. Als solche sind sie erheblich zu relativieren. Prägender Ausgangspunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers zu 1 ist es, dass er mit seinem Sohn zusammenlebt und insoweit davon auszugehen ist, dass er mit ihm gemeinsam die alltäglichen Verrichtungen bewältigt. Mit dem Sohn kann er sich "bei einfachen Alltagsangelegenheiten ausreichend verständigen" (Erklärung des C K von 02. März 2007). Dieser von seinem zeitlichen Umfang und inhaltlich wesentliche soziale Bezug wird dem Antragsteller zu 1 nicht genommen, da ein Umzug als Bedarfsgemeinschaft in Frage steht (vgl. § 22 Abs. 2a SGB II). Soweit der Antragsteller zu 1 für komplexere Fragen die Hilfe langjähriger Freunde türkischer Muttersprache in Anspruch nehmen muss oder nimmt, bzw. ihm der Kontakt zu diesen Freunden wichtig ist, werden diese Möglichkeiten durch einen Wohnungswechsel nicht ausgeschlossen. Dem Antragsteller wird ein Umzug in eine Unterkunft außerhalb des unmittelbaren Nahbereichs (wie immer dieser zu bestimmen wäre) zugemutet, nicht aber ein Wohnungswechsel im gesamten Stadtgebiet, sondern im Bezirk oder – insoweit braucht der Senat hier keine Festlegungen zu treffen – im etwa bezirksgroßen Umkreis. Im Hinblick auf die günstigen Gegebenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin ist deshalb nicht ersichtlich, dass er Kontakte mit seinen Ansprechpartnern in einem seinen Bedürfnissen entsprechenden Umfang nicht weiterhin realisieren könnte. Erhebliche Beschränkungen des Antragstellers (der erwerbsfähig ist, und vor kurzem noch erwerbstätig war) bei der Benutzung des öffent¬lichen Personennahverkehrs sind nicht glaubhaft gemacht oder auch nur dargelegt worden; das Merkzeichen B, das als deutliches Indiz für wesentliche Begrenzungen angesehen werden kann, ist in dem Schwerbehindertenausweis des Antragstellers zu 1 nicht eingetragen. Im Übrigen sieht der Senat es generell als zweifelhaft an, ob die vom Antragsteller zu 1 geltend gemachten (Un-) Zumutbarkeitserwägungen überhaupt geeignet sein können, eine unabweisbare Notwendigkeit für die dauerhafte Erhaltung des derzeit innegehabten Wohnraums zu begrün¬den. Von seinen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, dass für den Antragsteller zu 1 jederzeit aufgrund unterschiedlichster Umstände (Wegzug der Freunde, Beendigung der Bedarfsgemeinschaft) als Gefährdung begriffene Veränderungen eintreten können, an die er sich anpassen muss, und die für ihn einen einschneidenderen Wandel beinhalten als ein "Umzug im Bezirk". Angesichts dessen überzeugt nicht ohne weiteres, dass gerade der Wohnraum auf Kosten der Allgemeinheit mit nicht unerheblichem Aufwand veränderungsfest gestellt werden soll.

Da sich nach keiner der Erwägungen zu 1. bis 3. ein Anspruch auf Übernahme der Miete der derzeit bewohnten Wohnung für den Antragsteller zu 1 ergibt, bedarf keiner Prüfung, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass allein der Antragsteller zu 1, nicht aber der Antragsteller zu 2 Gründe für eine weitergehende Kostenübernahme geltend machen kann.

Abschließend ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung noch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen wären (BSG aaO). Die Glaubhaftmachung, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind, ist den Antragstellern nicht gelungen. Der Wohnungs¬markt in Berlin ist auch bezogen auf bestimmte Stadtteile und bzgl. der hier in Frage stehenden Wohnungsgröße nach allgemeiner Auffassung nicht in besonderer Weise angespannt. Eine Verschlossenheit könnte daher nur bei umfänglichen Negativanzeigen angenommen werden, die sich insbesondere auch auf das Segment der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnungsbaugenossenschaften beziehen müssten. Diese Stand ist auch in Ansehung der dokumentierten Angebote und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2 vom 12. April 2007 nicht erreicht, zumal davon auszugehen ist, dass die Bemühungen der Antragsteller von einer Beschränkung auf die nähere Wohnumgebung ausgehen, also nicht das zuzumutende Gebiet (Bezirk Neukölln bzw. entsprechender Radius, vgl. oben) in den Blick nehmen.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für die PKH -Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH -Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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