Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 5059/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KA 5005/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung eines Beauftragten gemäß § 79 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), den der Beklagte durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen mit Bescheid vom 25.02.2004 bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) eingesetzt hat.
Der Kläger ist Vertragszahnarzt in K. und war bis Ende 2004 Mitglied der Vertreterversammlung der KZVB.
Der Beklagte hat mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen vom 25.02.2004, Az.: III 1/4320/2/04 als zuständige Aufsichtsbehörde dem Ministerialdirigenten Dr. M. G. die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes der KZVB ab 25.02.2004 als Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums übertragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.03.2004 Anfechtungsklage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und nach der Erledigung der Übertragung beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 25.02.2004, der bis 04.04.2004 wirksam war - zu diesem Zeitpunkt setzte der Beklagte durch gemeinsame Erklärung den Vorstand und die Vertreterversammlung mit sofortiger Wirkung wieder in ihre satzungsmäßigen Rechte ein -, rechtswidrig war, soweit er seiner Rechte als Delegierter enthoben wurde. Er hat vorgetragen, dass die Klage als Feststellungsklage nach wie vor zulässig sei, da er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Seine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass er als Delegierter der Vertreterversammlung in der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte unmittelbar verletzt sei. Auch Organteile, d.h. einzelne Mitglieder eines Organs, könnten subjektive Rechte geltend machen. Der Beklagte wies demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 20.01.2005 darauf hin, dass der Kläger als Mitglied der Vertreterversammung, d.h. als Teil des Organes "Vertreterversammlung", nicht klagebefugt sei, da Organrechte nur innerhalb derselben juristischen Person gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Ein Feststellungsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben, da keine Wiederholungsgefahr bestehe, auch ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, da die Aufsichtsmaßnahme weder diskriminierenden noch gar stigmatisierenden Charakter habe. Eine Prozessstandschaft liege nicht vor, da diese voraussetze, dass der Kläger für den eigentlichen Rechtsinhaber mit dessen Zustimmung oder Ermächtigung das Recht geltend mache. Dies würde vom Klägervertreter nicht vorgetragen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Ge- sichtspunkt der Rehabilitation habe. Abgesehen davon sei der Kläger nicht klagebefugt. Das Selbstverwaltungsrecht stehe nur der Selbstverwaltungskörperschaft als solcher, nicht deren Organen oder Organteilen zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das SG sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Selbstverwaltungsorgane der KZVB nicht klagebefugt seien. Sowohl Organe als auch Organteile könnten subjektive Rechte geltend machen. Es treffe nicht zu, dass Organrechte grundsätzlich nur durch andere Organteile derselben juristischen Person verletzt werden könnten. Folge man der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, gebe es gegen derartige Anordnungen überhaupt keine Klagemöglichkeit. Dies sei im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbar. Der Beklagte hat repliziert, dass der Berufungsbegründung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen vom 25.02.2004 rechtswidrig war, sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.07.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten er- ster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das am 20.07.2005 zugestellte Urteil ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist damit zuläs- sig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, da das Urteil des SG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht beschwert bzw. klagebefugt ist.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), die nach Erledigung des Verwaltungsaktes am 04.04.2004 als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) fortgeführt wurde, ist nur dann zulässig, wenn er beschwert ist, d.h. die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG). Diese Beschwer setzt zweierlei voraus: Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sowie eine dadurch eintretende Verletzung von Rechten des Klägers. Die Klagebefugnis fehlt dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint. (Möglichkeitstheorie, BSG 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R, BSGE 84, 67, 70). Die Klagebefugnis ist beim Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes regelmäßig unproblematisch. Wird jedoch wie im vorliegenden Fall ein Verwaltungsakt von einem Dritten, also nicht dem Adressaten, angefochten - Adressat des Verwaltungsaktes vom 25.02.2004 war die KZVB -, ist zu untersuchen, welche Rechte dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehen können, inwieweit also der Verwaltungsakt dessen Rechte überhaupt beeinträchtigen kann.
Rechte des Klägers werden durch die Aufsichtsanordnung vom 25.2.2004 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinträchtigt.
Der Kläger macht primär geltend, der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2004 habe ihn seiner Rechte als Delegierter der Vertre- terversammlung enthoben und dadurch seine satzungsmäßigen Rechte unmittelbar verletzt. Er rügt also die Verletzung von Rechten eines satzungsmäßigen Organes bzw. Organteiles, d.h. eines Mitglieds eines Organes. Dennoch handelt es sich bei seiner Anfechtungsklage nicht um einen sog. verwaltungsrechtlichen Organstreit, wie er häufig im Kommunalrecht als "kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit" auftritt. Ein Organstreit ist nämlich ein Innenrechtsstreit, der der Klärung der Rechte bzw. Kompetenzen verschiedener Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, regelmäßig einer Selbstverwaltungskörperschaft, dient. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid des Freistaats Bayern, der im Außenverhältnis, im Verhältnis zwischen zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts, erlassen wurde. Es stehen sich also nicht wie beim Organstreit zwei Organe derselben juristischen Person gegenüber, sondern eine juristische Person, der beklagte Freistaat Bayern und eine natürliche Person, der Kläger. In diesem Außenverhältnis sind nach allgemeiner Meinung Organrechte oder sonstige wehrfähige Innenrechtspositionen nicht anwendbar (vgl. z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2006, Rdnr. 1455). Sie schützen nur vor ihrer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht hingegen vor der durch sonstige juristische Personen und den für sie handelnden Organen (Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rdnr. 80). Die Organrechte grenzen nämlich lediglich im Innenverhältnis die Kompetenzen und Befugnisse gegenüber anderen Organen und Organteilen ab, schaffen aber keine zusätzlichen subjektiven Rechte. So klärt die Satzung der KZVB im 3. Abschnitt (§§ 9 bis 13) die Kompetenzen jeweils des Vorstandes und der Vertreterversammlung. Insoweit ist im Rahmen eins Organstreites auch eine gerichtliche Überprüfung bzw. Sicherung dieser Organrechte möglich, weil eine entscheidungsbefugte übergeordnete Instanz fehlt - anders als im hierarchischem Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei diesen Kompetenzen handelt es sich jedoch nicht um Außenrechte individueller Personen. Deshalb kann sich der Kläger im Außenverhältnis zum Beklagten nicht auf die Verletzung seiner Rechte als Organteil berufen. Er ist also nicht klagebefugt.
Zu einem anderen Ergebnis kann auch Art.19 Abs.4 des Grundge- setzes (GG) nicht führen. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art.19 Abs.4 GG berufen können, wenn sie nicht ausnahmsweise Grundrechtsträger sind wie Rundfunkanstalten im Hinblick auf Art.5 Abs.1 Satz 2, Einrichtungen der Kunst im Hinblick auf Art.5 Abs.3 und Universitäten im Hinblick ebenfalls auf Art.5 Abs.3 des Grundgesetzes (vgl. z.B. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8.Aufl. 2006, Art.19 Rdnrn.22 und 48). Nachdem bereits die KZVB als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig ist, gilt dies erst recht für die Organe und Organteile der KZVB. Im Ergebnis verlangt also Art.19 Abs.4 GG keinen entsprechenden Rechtsschutz des Klägers durch Eröffnung einer Klagemöglichkeit gegen die aufsichtliche Anordnung.
Soweit sich der Kläger auf eigene grundrechtlich geschützte Po- sitionen beruft, also als natürliche Person gegen die Auf- sichtsanordnung wendet, ist ebenfalls kein Recht des Klägers ersichtlich, auf das die Klagebefugnis gegründet werden könnte. Dementsprechend wird in der Klagebegründung auch keine entspre- chende Rechtsposition vorgetragen. Dasselbe gilt für die Be- gründung der Berufung.
Im Ergebnis steht also fest, dass die Klage unzulässig ist. Der Senat kann deshalb in der Sache nicht entscheiden, so dass sich eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Be- scheides verbietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs.2 SGG ersichtlich ist.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung eines Beauftragten gemäß § 79 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), den der Beklagte durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen mit Bescheid vom 25.02.2004 bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) eingesetzt hat.
Der Kläger ist Vertragszahnarzt in K. und war bis Ende 2004 Mitglied der Vertreterversammlung der KZVB.
Der Beklagte hat mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen vom 25.02.2004, Az.: III 1/4320/2/04 als zuständige Aufsichtsbehörde dem Ministerialdirigenten Dr. M. G. die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes der KZVB ab 25.02.2004 als Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums übertragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.03.2004 Anfechtungsklage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und nach der Erledigung der Übertragung beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 25.02.2004, der bis 04.04.2004 wirksam war - zu diesem Zeitpunkt setzte der Beklagte durch gemeinsame Erklärung den Vorstand und die Vertreterversammlung mit sofortiger Wirkung wieder in ihre satzungsmäßigen Rechte ein -, rechtswidrig war, soweit er seiner Rechte als Delegierter enthoben wurde. Er hat vorgetragen, dass die Klage als Feststellungsklage nach wie vor zulässig sei, da er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Seine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass er als Delegierter der Vertreterversammlung in der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte unmittelbar verletzt sei. Auch Organteile, d.h. einzelne Mitglieder eines Organs, könnten subjektive Rechte geltend machen. Der Beklagte wies demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 20.01.2005 darauf hin, dass der Kläger als Mitglied der Vertreterversammung, d.h. als Teil des Organes "Vertreterversammlung", nicht klagebefugt sei, da Organrechte nur innerhalb derselben juristischen Person gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Ein Feststellungsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben, da keine Wiederholungsgefahr bestehe, auch ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, da die Aufsichtsmaßnahme weder diskriminierenden noch gar stigmatisierenden Charakter habe. Eine Prozessstandschaft liege nicht vor, da diese voraussetze, dass der Kläger für den eigentlichen Rechtsinhaber mit dessen Zustimmung oder Ermächtigung das Recht geltend mache. Dies würde vom Klägervertreter nicht vorgetragen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Ge- sichtspunkt der Rehabilitation habe. Abgesehen davon sei der Kläger nicht klagebefugt. Das Selbstverwaltungsrecht stehe nur der Selbstverwaltungskörperschaft als solcher, nicht deren Organen oder Organteilen zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das SG sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Selbstverwaltungsorgane der KZVB nicht klagebefugt seien. Sowohl Organe als auch Organteile könnten subjektive Rechte geltend machen. Es treffe nicht zu, dass Organrechte grundsätzlich nur durch andere Organteile derselben juristischen Person verletzt werden könnten. Folge man der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, gebe es gegen derartige Anordnungen überhaupt keine Klagemöglichkeit. Dies sei im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbar. Der Beklagte hat repliziert, dass der Berufungsbegründung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen vom 25.02.2004 rechtswidrig war, sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.07.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten er- ster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das am 20.07.2005 zugestellte Urteil ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist damit zuläs- sig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, da das Urteil des SG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht beschwert bzw. klagebefugt ist.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), die nach Erledigung des Verwaltungsaktes am 04.04.2004 als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) fortgeführt wurde, ist nur dann zulässig, wenn er beschwert ist, d.h. die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG). Diese Beschwer setzt zweierlei voraus: Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sowie eine dadurch eintretende Verletzung von Rechten des Klägers. Die Klagebefugnis fehlt dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint. (Möglichkeitstheorie, BSG 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R, BSGE 84, 67, 70). Die Klagebefugnis ist beim Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes regelmäßig unproblematisch. Wird jedoch wie im vorliegenden Fall ein Verwaltungsakt von einem Dritten, also nicht dem Adressaten, angefochten - Adressat des Verwaltungsaktes vom 25.02.2004 war die KZVB -, ist zu untersuchen, welche Rechte dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehen können, inwieweit also der Verwaltungsakt dessen Rechte überhaupt beeinträchtigen kann.
Rechte des Klägers werden durch die Aufsichtsanordnung vom 25.2.2004 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinträchtigt.
Der Kläger macht primär geltend, der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2004 habe ihn seiner Rechte als Delegierter der Vertre- terversammlung enthoben und dadurch seine satzungsmäßigen Rechte unmittelbar verletzt. Er rügt also die Verletzung von Rechten eines satzungsmäßigen Organes bzw. Organteiles, d.h. eines Mitglieds eines Organes. Dennoch handelt es sich bei seiner Anfechtungsklage nicht um einen sog. verwaltungsrechtlichen Organstreit, wie er häufig im Kommunalrecht als "kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit" auftritt. Ein Organstreit ist nämlich ein Innenrechtsstreit, der der Klärung der Rechte bzw. Kompetenzen verschiedener Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, regelmäßig einer Selbstverwaltungskörperschaft, dient. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid des Freistaats Bayern, der im Außenverhältnis, im Verhältnis zwischen zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts, erlassen wurde. Es stehen sich also nicht wie beim Organstreit zwei Organe derselben juristischen Person gegenüber, sondern eine juristische Person, der beklagte Freistaat Bayern und eine natürliche Person, der Kläger. In diesem Außenverhältnis sind nach allgemeiner Meinung Organrechte oder sonstige wehrfähige Innenrechtspositionen nicht anwendbar (vgl. z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2006, Rdnr. 1455). Sie schützen nur vor ihrer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht hingegen vor der durch sonstige juristische Personen und den für sie handelnden Organen (Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rdnr. 80). Die Organrechte grenzen nämlich lediglich im Innenverhältnis die Kompetenzen und Befugnisse gegenüber anderen Organen und Organteilen ab, schaffen aber keine zusätzlichen subjektiven Rechte. So klärt die Satzung der KZVB im 3. Abschnitt (§§ 9 bis 13) die Kompetenzen jeweils des Vorstandes und der Vertreterversammlung. Insoweit ist im Rahmen eins Organstreites auch eine gerichtliche Überprüfung bzw. Sicherung dieser Organrechte möglich, weil eine entscheidungsbefugte übergeordnete Instanz fehlt - anders als im hierarchischem Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei diesen Kompetenzen handelt es sich jedoch nicht um Außenrechte individueller Personen. Deshalb kann sich der Kläger im Außenverhältnis zum Beklagten nicht auf die Verletzung seiner Rechte als Organteil berufen. Er ist also nicht klagebefugt.
Zu einem anderen Ergebnis kann auch Art.19 Abs.4 des Grundge- setzes (GG) nicht führen. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art.19 Abs.4 GG berufen können, wenn sie nicht ausnahmsweise Grundrechtsträger sind wie Rundfunkanstalten im Hinblick auf Art.5 Abs.1 Satz 2, Einrichtungen der Kunst im Hinblick auf Art.5 Abs.3 und Universitäten im Hinblick ebenfalls auf Art.5 Abs.3 des Grundgesetzes (vgl. z.B. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8.Aufl. 2006, Art.19 Rdnrn.22 und 48). Nachdem bereits die KZVB als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig ist, gilt dies erst recht für die Organe und Organteile der KZVB. Im Ergebnis verlangt also Art.19 Abs.4 GG keinen entsprechenden Rechtsschutz des Klägers durch Eröffnung einer Klagemöglichkeit gegen die aufsichtliche Anordnung.
Soweit sich der Kläger auf eigene grundrechtlich geschützte Po- sitionen beruft, also als natürliche Person gegen die Auf- sichtsanordnung wendet, ist ebenfalls kein Recht des Klägers ersichtlich, auf das die Klagebefugnis gegründet werden könnte. Dementsprechend wird in der Klagebegründung auch keine entspre- chende Rechtsposition vorgetragen. Dasselbe gilt für die Be- gründung der Berufung.
Im Ergebnis steht also fest, dass die Klage unzulässig ist. Der Senat kann deshalb in der Sache nicht entscheiden, so dass sich eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Be- scheides verbietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs.2 SGG ersichtlich ist.
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