Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 U 5094/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 415/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 166/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997.
Der 1954 geborene Kläger ist als angestellter Landwirt (Verwalter) auf dem Gut O. in Bad T. tätig. Am Unfalltag lief er gegen 8.00 Uhr morgens auf der Weide hinter einer Kuh her. Wegen einer Unebenheit knickte er um und verdrehte sich dabei das rechte Knie. Nach diesem Sturz hat er weiter gearbeitet. Am 16.06.1997 suchte er den H-Arzt Dr.W. auf. Nach der bei der Untersuchung angefertigten Röntgenaufnahme lag keine knöcherne Verletzung vor. Dr.W. diagnostizierte in seinem H-Arztbericht vom 18.06.1997 einen medialen Meniskusriss rechts und vereinbarte mit dem Kläger eine arthroskopische Meniskussanierung. Diese Sanierung nahm er am 02.07.1997 vor. Unfallunabhängig stellte er beim Kläger eine retropatellare Chondromalazie III und IV fest.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte den histologischen Befund des Dr.V. und ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern vom 25.02.1999 bei. Außerdem holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr.D. vom 25.03.1999 ein. Dr.D. kam zu dem Ergebnis, dass auf Grund des Meniskusschadens eine MdE von unter 10 v.H. ab 09.12.1997 gegeben sei. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1999 den Unfall vom 09.06.1997 als Arbeitsunfall an, stellte als Folge eine Teilentfernung des Innenmeniskus im rechten Kniegelenk fest und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da ab 09.12.1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 v.H. vorliege.
Am 18.03.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente und wies darauf hin, dass wegen des Unfallereignisses vom 04.02.1998 eine Stützrente in Betracht komme. Die Beklagte hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ein weiteres Rentengutachten des Dr.D. vom 18.06.2003 eingeholt. Dieser stellte auf Grund der funktionellen Untersuchung des Klägers fest, dass die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks nicht eingeschränkt sei, jedoch bei passiver endgradiger Abbeugung Schmerzen und ein deutliches Krachen im hinteren Abschnitt des inneren Gelenkspalts sowie ein vermehrtes Reiben hinter beiden Kniescheiben rechts mehr als links bestehe. Die MdE betrage 10 v.H. In der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr.S. vom 01.07.2003 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die MdE von 10 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Er schlug vor, die unfallabhängigen Folgen wie folgt zu formulieren: "Endgradiger Bewegungsschmerz am rechten Kniegelenk mit entsprechenden Belastungsbeschwerden". Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2003 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Zugleich formulierte sie die Unfallfolgen entsprechend des Vorschlags von Dr.S ... Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2003 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von zumindest 10 % zu gewähren. Er beanstandete die Neuformulierung der Unfallfolgen und stützte seine Klage bezüglich der MdE auf das Sachverständigengutachten des Dr.D. vom 18.06.2003. Das SG hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.F. vom 10.05.2004 eingeholt. Dr.F. kam zu dem Ergebnis, dass keine Verschlechterung der Unfallfolgen nachvollziehbar sei und infolgedessen eine Änderung der MdE ausscheide. Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.10.2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Gutachten des Dr.F. keine messbaren Funktionsbeeinträchtigungen aufgezeigt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass auf Grund des Gutachtens der Orthopäden Dr.D. eine MdE von 10 v.H. gerechtfertigt sei, so dass ein Stützrententatbestand vorliege. Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen sowie weitere medizinische Berichte des Dr.K. und des Dr.P. (Nachfolger Dr.W.) und orthopädische Sachverständigengutachten des Dr.G. vom 28.03.2005 sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Dr.L. vom 09.09.2005 eingeholt. Dr.G. hat bei der Untersuchung des rechten Knies keine Schwellung feststellen können. Die Meniskuszeichen seien negativ, die Kreuzbänder fest. Bei freier Streckfähigkeit zeige sich die endgradige Beugung eingeschränkt und mit Schmerzangabe medialseitig sowie in der Kniekehle. Die Befundung der Röntgenaufnahmen des rechten Knies habe keinen Nachweis degenerativer Gelenksveränderungen ergeben. Das Unfallereignis vom 09.06.1997 habe eine Meniskusverletzung verursacht. Nach der arthroskopischen Sanierung der Meniskusverletzung durch die Teilresektion des rupturierten Bereichs sei der Kläger bezüglich der unmittelbaren Unfallfolgen beschwerdefrei. Die weiteren Beschwerden im rechten Kniegelenk könnten nicht auf das Unfallereignis vom 09.06.1997 zurückgeführt werden. Hinsichtlich des Meniskusschadens und der geringgradigen begleitenden Knorpelveränderungen bestehe keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dr.L. hat auf Grund der Untersuchung des Klägers ebenfalls eine freie Streckung sowie eine Beugung bis 140 Grad sowie eine gute Seitenbandstabilität festgestellt. Bei der Überprüfung der Kreuzbandfestigkeit fände sich rechtsseitig eine leichte vordere Schublade. Die Messdaten betrügen für beide Knie 0/0/140 für die Streckung/Beugung. Die MdE sei wegen der Belastungsschmerzhaftigkeit des rechten Kniegelenks mit 10 v.H. zu bewerten.
Die Parteien haben einer Entscheidung durch Einzelrichter zugestimmt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 zu verurteilen, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte bezüglich des Arbeitsunfalles 09.06.1997, die Beklagtenakte bezüglich des Arbeitsunfalles vom 04.02.1998 sowie die LSG-Akten im Verfahren L 2 U 98/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalles vom 09.06.1997. Auch ein Stützrententatbestand ist nicht erfüllt, da die MdE des Klägers nicht wenigstens 10 v.H. erreicht.
Der Senat konnte mit Zustimmung der Parteien durch Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 3 SGG).
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch die Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass sie Folge eines Versicherungsfalles, hier des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Außerdem muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich wenigstens 20 v.H. erreichen, bei mehreren Versicherungsfällen, die zusammenzurechnen sind, genügt eine MdE von 10 v.H. (Stützrententatbestand, § 56 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB VII). Eine MdE von mindestens 10 v.H. erreicht der Kläger jedoch nicht.
Die Bemessung des Grades der MdE, also die auf Grund des § 56 Abs.2 SGB VII durch Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben den Feststellungen der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSGE SozR 3-2200 § 581, Nr.8 m.w.N.). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von der Wissenschaft herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall verbindlich sind, aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE mit zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 und 27; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.9). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG. In der gesetzlichen Unfallversicherung haben sich im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet, die in Form von sog. Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst sind und als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.8 m.w.N.). Bezüglich der Erkrankungen eines Knies liegen ebenfalls MdE-Erfahrungswerte vor. Für die Bewegungseinschränkung des Kniegelenks ist bei einer Streckung/Beugung von 0/0/120 eine MdE von 10 vorgesehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, 7. Auflage, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S.724, ebenso Mehrhof/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S.153).
Nach den Befunden der Sachverständigen Dr.L. im Gutachten vom 09.09.2005 bzw. Dr.G. im Gutachten vom 14.02.2005 wird dieser Wert nicht erreicht. Übereinstimmend stellten die Sachverständigen eine freie Streckbarkeit des rechten Knies fest. Ebenso kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Beugung des rechten Knies bis 140 Grad (Dr.L.) bzw. bis 130 Grad (Dr.G.) bei insgesamt guter Stabilität des Knies möglich ist. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine MdE von 10 v.H. auf Grund des allein auf den Unfall vom 09.06.1997 zurückzuführenden Innenmeniskusschadens nicht erreicht wird. Die Feststellung des Dr.G. , eine MdE von 10 v.H. werde nicht erreicht, ist deshalb für den Senat nachvollziehbar. Nicht folgen kann der Senat demgegenüber der Feststellung des Dr.L. , es liege wegen der Bewegungsschmerzen des Klägers im rechten Knie eine MdE von 10 v.H. vor. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass ausschlaggebend für die Bewertung der MdE die funktionelle Einschränkung ist. Typische Schmerzen, die bei einer bestimmten Unfallfolge auftreten, sind bereits in der prozentual bestimmten MdE enthalten. Nachdem bezüglich der Beweglichkeit des rechten Knies im Gutachten des Dr.L. sogar eine Verbesserung gegenüber dem Befund des Dr.G. festzustellen ist, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger eine MdE von 10 v.H. erreichen kann. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch den Arbeitsunfall am 09.06.1997 einen Meniskusschaden im rechten Knie erlitten hat, der keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr verursacht. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997.
Der 1954 geborene Kläger ist als angestellter Landwirt (Verwalter) auf dem Gut O. in Bad T. tätig. Am Unfalltag lief er gegen 8.00 Uhr morgens auf der Weide hinter einer Kuh her. Wegen einer Unebenheit knickte er um und verdrehte sich dabei das rechte Knie. Nach diesem Sturz hat er weiter gearbeitet. Am 16.06.1997 suchte er den H-Arzt Dr.W. auf. Nach der bei der Untersuchung angefertigten Röntgenaufnahme lag keine knöcherne Verletzung vor. Dr.W. diagnostizierte in seinem H-Arztbericht vom 18.06.1997 einen medialen Meniskusriss rechts und vereinbarte mit dem Kläger eine arthroskopische Meniskussanierung. Diese Sanierung nahm er am 02.07.1997 vor. Unfallunabhängig stellte er beim Kläger eine retropatellare Chondromalazie III und IV fest.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte den histologischen Befund des Dr.V. und ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern vom 25.02.1999 bei. Außerdem holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr.D. vom 25.03.1999 ein. Dr.D. kam zu dem Ergebnis, dass auf Grund des Meniskusschadens eine MdE von unter 10 v.H. ab 09.12.1997 gegeben sei. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1999 den Unfall vom 09.06.1997 als Arbeitsunfall an, stellte als Folge eine Teilentfernung des Innenmeniskus im rechten Kniegelenk fest und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da ab 09.12.1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 v.H. vorliege.
Am 18.03.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente und wies darauf hin, dass wegen des Unfallereignisses vom 04.02.1998 eine Stützrente in Betracht komme. Die Beklagte hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ein weiteres Rentengutachten des Dr.D. vom 18.06.2003 eingeholt. Dieser stellte auf Grund der funktionellen Untersuchung des Klägers fest, dass die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks nicht eingeschränkt sei, jedoch bei passiver endgradiger Abbeugung Schmerzen und ein deutliches Krachen im hinteren Abschnitt des inneren Gelenkspalts sowie ein vermehrtes Reiben hinter beiden Kniescheiben rechts mehr als links bestehe. Die MdE betrage 10 v.H. In der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr.S. vom 01.07.2003 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die MdE von 10 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Er schlug vor, die unfallabhängigen Folgen wie folgt zu formulieren: "Endgradiger Bewegungsschmerz am rechten Kniegelenk mit entsprechenden Belastungsbeschwerden". Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2003 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Zugleich formulierte sie die Unfallfolgen entsprechend des Vorschlags von Dr.S ... Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2003 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von zumindest 10 % zu gewähren. Er beanstandete die Neuformulierung der Unfallfolgen und stützte seine Klage bezüglich der MdE auf das Sachverständigengutachten des Dr.D. vom 18.06.2003. Das SG hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.F. vom 10.05.2004 eingeholt. Dr.F. kam zu dem Ergebnis, dass keine Verschlechterung der Unfallfolgen nachvollziehbar sei und infolgedessen eine Änderung der MdE ausscheide. Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.10.2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Gutachten des Dr.F. keine messbaren Funktionsbeeinträchtigungen aufgezeigt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass auf Grund des Gutachtens der Orthopäden Dr.D. eine MdE von 10 v.H. gerechtfertigt sei, so dass ein Stützrententatbestand vorliege. Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen sowie weitere medizinische Berichte des Dr.K. und des Dr.P. (Nachfolger Dr.W.) und orthopädische Sachverständigengutachten des Dr.G. vom 28.03.2005 sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Dr.L. vom 09.09.2005 eingeholt. Dr.G. hat bei der Untersuchung des rechten Knies keine Schwellung feststellen können. Die Meniskuszeichen seien negativ, die Kreuzbänder fest. Bei freier Streckfähigkeit zeige sich die endgradige Beugung eingeschränkt und mit Schmerzangabe medialseitig sowie in der Kniekehle. Die Befundung der Röntgenaufnahmen des rechten Knies habe keinen Nachweis degenerativer Gelenksveränderungen ergeben. Das Unfallereignis vom 09.06.1997 habe eine Meniskusverletzung verursacht. Nach der arthroskopischen Sanierung der Meniskusverletzung durch die Teilresektion des rupturierten Bereichs sei der Kläger bezüglich der unmittelbaren Unfallfolgen beschwerdefrei. Die weiteren Beschwerden im rechten Kniegelenk könnten nicht auf das Unfallereignis vom 09.06.1997 zurückgeführt werden. Hinsichtlich des Meniskusschadens und der geringgradigen begleitenden Knorpelveränderungen bestehe keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dr.L. hat auf Grund der Untersuchung des Klägers ebenfalls eine freie Streckung sowie eine Beugung bis 140 Grad sowie eine gute Seitenbandstabilität festgestellt. Bei der Überprüfung der Kreuzbandfestigkeit fände sich rechtsseitig eine leichte vordere Schublade. Die Messdaten betrügen für beide Knie 0/0/140 für die Streckung/Beugung. Die MdE sei wegen der Belastungsschmerzhaftigkeit des rechten Kniegelenks mit 10 v.H. zu bewerten.
Die Parteien haben einer Entscheidung durch Einzelrichter zugestimmt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 zu verurteilen, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte bezüglich des Arbeitsunfalles 09.06.1997, die Beklagtenakte bezüglich des Arbeitsunfalles vom 04.02.1998 sowie die LSG-Akten im Verfahren L 2 U 98/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalles vom 09.06.1997. Auch ein Stützrententatbestand ist nicht erfüllt, da die MdE des Klägers nicht wenigstens 10 v.H. erreicht.
Der Senat konnte mit Zustimmung der Parteien durch Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 3 SGG).
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch die Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass sie Folge eines Versicherungsfalles, hier des Arbeitsunfalles vom 09.06.1997, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Außerdem muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich wenigstens 20 v.H. erreichen, bei mehreren Versicherungsfällen, die zusammenzurechnen sind, genügt eine MdE von 10 v.H. (Stützrententatbestand, § 56 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB VII). Eine MdE von mindestens 10 v.H. erreicht der Kläger jedoch nicht.
Die Bemessung des Grades der MdE, also die auf Grund des § 56 Abs.2 SGB VII durch Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben den Feststellungen der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSGE SozR 3-2200 § 581, Nr.8 m.w.N.). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von der Wissenschaft herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall verbindlich sind, aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE mit zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 und 27; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.9). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG. In der gesetzlichen Unfallversicherung haben sich im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet, die in Form von sog. Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst sind und als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.8 m.w.N.). Bezüglich der Erkrankungen eines Knies liegen ebenfalls MdE-Erfahrungswerte vor. Für die Bewegungseinschränkung des Kniegelenks ist bei einer Streckung/Beugung von 0/0/120 eine MdE von 10 vorgesehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, 7. Auflage, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S.724, ebenso Mehrhof/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S.153).
Nach den Befunden der Sachverständigen Dr.L. im Gutachten vom 09.09.2005 bzw. Dr.G. im Gutachten vom 14.02.2005 wird dieser Wert nicht erreicht. Übereinstimmend stellten die Sachverständigen eine freie Streckbarkeit des rechten Knies fest. Ebenso kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Beugung des rechten Knies bis 140 Grad (Dr.L.) bzw. bis 130 Grad (Dr.G.) bei insgesamt guter Stabilität des Knies möglich ist. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine MdE von 10 v.H. auf Grund des allein auf den Unfall vom 09.06.1997 zurückzuführenden Innenmeniskusschadens nicht erreicht wird. Die Feststellung des Dr.G. , eine MdE von 10 v.H. werde nicht erreicht, ist deshalb für den Senat nachvollziehbar. Nicht folgen kann der Senat demgegenüber der Feststellung des Dr.L. , es liege wegen der Bewegungsschmerzen des Klägers im rechten Knie eine MdE von 10 v.H. vor. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass ausschlaggebend für die Bewertung der MdE die funktionelle Einschränkung ist. Typische Schmerzen, die bei einer bestimmten Unfallfolge auftreten, sind bereits in der prozentual bestimmten MdE enthalten. Nachdem bezüglich der Beweglichkeit des rechten Knies im Gutachten des Dr.L. sogar eine Verbesserung gegenüber dem Befund des Dr.G. festzustellen ist, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger eine MdE von 10 v.H. erreichen kann. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch den Arbeitsunfall am 09.06.1997 einen Meniskusschaden im rechten Knie erlitten hat, der keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr verursacht. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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