Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 284/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 465/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 156/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Verletztenrente zu gewähren hat.
Die 1955 geborene Klägerin ist Krankenschwester und arbeitete im Rheuma-Zentrum des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) in Bad A. als sie am 22.11.1995 auf dem Weg zum Dienstantritt vor dem Aufzug auf dem Fließenboden, der von Joghurtresten verschmutzt war, ausrutschte. Sie glitt mit dem rechten Unterschenkel nach rechts außen und stürzte auf das rechte Knie und das rechte Sprunggelenk. Trotz dieses Unfalles hat sie die Arbeit angetreten. Am nächsten Morgen, 23.11.1995, 9.15 Uhr suchte sie die praktische Ärztin K. auf, die ein Hämatom und eine Schwellung des rechten Knies insbesondere über dem Tibiakopf rechts diagnostizierte. Am 27.11.1995 begab sie sich zum Durchgangsarzt Dr.K. , der eine Distorsion und Kontusion des rechten Knie- und des rechten Sprunggelenks feststellte. Die Behandlung wurde am 13.2.1996 abgeschlossen.
Nach Vorlage weiterer Rechnungen holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten des Prof.Dr.W. vom 10.04.2002 nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen ein. Prof.Dr.W. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei ihrem Unfall am 22.11.1995 eine Verstauchung und Prellung des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks erlitten habe. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2002 den Unfall vom 22.11.1995 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch eine Rentengewährung ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht bestehe. Als durch den Arbeitsunfall verursachte Körperschäden erkannte sie eine Verstauchung des rechten Kniegelenks und eine Prellung des rechten Sprunggelenks an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, ihr für die Unfallfolgen Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab der 14. Woche zu gewähren. Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen und nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 27.01.2003 eingeholt. Prof.Dr.B. hat festgestellt, dass die Klägerin bei dem Unfall am 22.11.1995 eine Distorsion und Kontusion des rechten Kniegelenks sowie des rechten Sprunggelenks erlitten hat. Zu keinem Zeitpunkt seien röntgenmorphologisch irgendwelche knöchernen Verletzungen an den schmerzenden Regionen festgestellt worden. Für eine Innenmeniskusläsion am rechten Knie bestünden keine klinischen Anhaltspunkte. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden würden diffuse Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat beinhalten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, der derzeitige Gesundheitszustand sei unfallunabhängig. Eine MdE liege aufgrund der ehemaligen Kontusion und Distorsion des rechten Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks über die 14. Woche hinaus nicht vor. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2002 abgewiesen und auf die Sachverständigengutachten des Prof.Dr.W. und des Prof.Dr.B. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der nun vorliegende Körperschaden nicht von dem Unfall vom 22.11.1995 herrühre. Tatsächlich seien die vorhandenen Beschwerden am Kniegelenk einzig und allein durch diesen Unfall entstanden. Die Klägerin habe vor dem Unfall weder am Knie noch am Sprunggelenk Beschwerden gehabt. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.S. nach § 109 SGG. Er hat eine Funktionsbehinderung beider Beine bei Atrophie der Glutealmuskulatur und des Musculus ileopsoas beidseits im Rahmen einer Gliedergürtel-Muskeldystrophie und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (WS) mit Reizerscheinungen und muskulären Verspannungen sowie Skoliose diagnostiziert. Außerdem liege bei der Klägerin ein chronisches somatoformes Schmerzsyndrom vor, eine Kiefergelenksarthrose, eine Degeneration des linken Schultergelenks ohne Funktionsausfall, ein Golferellenbogen rechts sowie ein Zustand nach Distorsion des rechten Sprunggelenks und eine leichte Chondromalazia genua Grad II an den Kniegelenken beidseits. Auffällig sei insbesondere eine deutliche chronische somatoforme Schmerzstörung. Seitens der Erkrankung des rechten Ellenbogens sei kein Zusammenhang zu dem Unfall herzustellen. Zwar gebe es in seltenen Fällen traumatisch bedingte Epicondylitiden, jedoch sei in keinem der vorliegenden Krankheitsberichte von einem entsprechendem Hämatom die Rede. Da in den ereignisnahen Unfallberichten auch keinerlei Hämatome im Gesäßbereich rechts oder links beschrieben worden seien, und nie bei den Diagnosen auf Verletzungen oder Irritationen im Gesäßbereich hingewiesen worden sei, ließen sich die Beschwerden im Gesäßbereich nicht mit dem Unfallereignis verknüpfen. Eine traumatische Innenmenniskusschädigung sei nicht bewiesen. Aus den momentan vorliegenden Indizien könne kein direkter Zusammenhang hergestellt werden. Bei einem weiteren Unfall am 17.03.1995 hätten sich keine Innenmeniskuszeichen gezeigt, der Bandapparat sei stabil gewesen. Bei beiden Unfällen sei es zu einer Traumatisierung des rechten Knie- und rechten Sprunggelenks gekommen, radiologisch seien die beiden Regionen unauffällig gewesen. Die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und am rechten Ellenbogen seien erst viel später beschrieben worden. Im Zeitpunkt nach dem Unfall seien nie subjektive Beschwerden im Bereich des Ellenbogens von der Klägerin angegeben worden.
Äußere Verletzungszeichen in diesem Bereich seien ebenfalls nicht dokumentiert. Die Schmerzen im Becken und der Lendenwirbelsäule wurden erstmalig 1996 erwähnt. Strukturelle manifeste Schäden am rechten Knie- und rechten Sprunggelenk, die noch bestehen und auf dieses Ereignis zurückzuführen seien, lägen nicht vor. Eine durch den Unfall am 22.11.1995 bedingte MdE liege nicht vor.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2006 den Ablauf nochmals aus ihrer Sicht geschildert und insbesondere dargelegt, dass die Unterlagen ihrer Hausärztin K. unvollständig und fehlerhaft seien. Das negative Gutachten des Dr.S. beruhe darauf.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 15.11.2004 und unter Abänderung des Bescheids vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.11.1995 am Knie und Sprunggelenk rechts sowie am Gesäß und Ellenbogen rechts Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.11.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Urteil vom 15.11.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 22.11.1995 hat, weil sie keine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht.
Anzuwenden sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), die bis zum 31.12.1996 galten und erst am 01.01.1997 durch das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch ersetzt wurden (§ 212 SGB VII). Die Ausnahmevorschrift des § 214 Abs.3 SGB VII ist nicht einschlägig, da eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift dann festzusetzen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Festsetzung.
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch die Zahlung von Verletztenrente (§ 580 RVO) setzt voraus, dass sie Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 22.11.1995, ist (§§ 547, 548 RVO). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung die Bedingung ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständ. Rspr., vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden sowie Folgeschäden, d.h. für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin durch den Arbeitsunfall vom 22.11.1995 keine Gesundheitsschäden erlitt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. bedingen. Alle vom Gericht wie auch von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Arbeitsunfall lediglich eine Verstauchung und Prellung am rechten Kniegelenk und am rechten Sprunggelenk erlitt. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind für den Senat überzeugend, da insbesondere der am 27.11.1995 durch den Durchgangsarzt Dr.K. erstellte Röntgenbefund keine Anhaltspunkte für eine knöcherne Verletzung ergab. Die Untersuchungen durch die Hausärztin K. wie auch durch den Durchgangsarzt Dr.K. ergaben weder Hinweise für eine Schädigung des Kniegelenks im Sinne eines Innenmeniskusschadens noch Hinweise für eine Verletzung am rechten Ellenbogen oder am Gesäß. Der erstmalig in der Unfallmeldung vom 25.01.1996 des Dr.K. behauptete Verdacht auf Innenmeniskusschädigung konnte weder von Prof.Dr.W. noch von Dr.S. objektiviert werden. Auch Prof.Dr.B. ist nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine sicheren Hinweise für eine Meniskusläsion gebe. Ein Hinweis für eine Instabilität des Knies bestehe nicht. Die Gutachter kamen ferner einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass das rechte obere und untere Sprunggelenk ebenfalls nicht geschädigt seien. Prof.Dr.B. stellte fest, dass die Sprunggelenke seiten-gleich frei beweglich seien, die Weichteile nicht überwärmt oder geschwollen. Eine Kapselbandinstabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Diesen Befund bestätigt Dr.S ... Sowohl Prof.Dr.B. als auch Dr.S. kamen zu dem Ergebnis, dass strukturelle manifeste Schäden am rechten Knie- oder Sprunggelenk nicht nachweisbar seien. Dafür, dass die Schmerzen am rechten Ellenbogen auf den Unfall zurückzuführen seien, konnten die Sachverständigen ebenfalls keinen Anhaltspunkt finden, zumal im unfallnahen Zeitraum keinerlei Beschwerden von der Klägerin vorgetragen oder in den erhobenen Befunden geschildert wurden. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass die durch den Arbeitsunfall verursachte Verstauchung und Prellung des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks folgenlos ausgeheilt ist. Eine MdE lässt sich nicht feststellen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2006 darauf hinweist, dass ihre Hausärztin K. die Krankenunterlagen vernichtet habe bzw. nicht von ihr angefertigte Eintragungen vorlagen, ist dies nicht entscheidungserheblich. In der Beklagtenakte befindet sich ein Durchschlag der von der Hausärztin angefertigten Unfallmeldung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Verletztenrente zu gewähren hat.
Die 1955 geborene Klägerin ist Krankenschwester und arbeitete im Rheuma-Zentrum des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) in Bad A. als sie am 22.11.1995 auf dem Weg zum Dienstantritt vor dem Aufzug auf dem Fließenboden, der von Joghurtresten verschmutzt war, ausrutschte. Sie glitt mit dem rechten Unterschenkel nach rechts außen und stürzte auf das rechte Knie und das rechte Sprunggelenk. Trotz dieses Unfalles hat sie die Arbeit angetreten. Am nächsten Morgen, 23.11.1995, 9.15 Uhr suchte sie die praktische Ärztin K. auf, die ein Hämatom und eine Schwellung des rechten Knies insbesondere über dem Tibiakopf rechts diagnostizierte. Am 27.11.1995 begab sie sich zum Durchgangsarzt Dr.K. , der eine Distorsion und Kontusion des rechten Knie- und des rechten Sprunggelenks feststellte. Die Behandlung wurde am 13.2.1996 abgeschlossen.
Nach Vorlage weiterer Rechnungen holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten des Prof.Dr.W. vom 10.04.2002 nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen ein. Prof.Dr.W. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei ihrem Unfall am 22.11.1995 eine Verstauchung und Prellung des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks erlitten habe. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2002 den Unfall vom 22.11.1995 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch eine Rentengewährung ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht bestehe. Als durch den Arbeitsunfall verursachte Körperschäden erkannte sie eine Verstauchung des rechten Kniegelenks und eine Prellung des rechten Sprunggelenks an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, ihr für die Unfallfolgen Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab der 14. Woche zu gewähren. Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen und nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 27.01.2003 eingeholt. Prof.Dr.B. hat festgestellt, dass die Klägerin bei dem Unfall am 22.11.1995 eine Distorsion und Kontusion des rechten Kniegelenks sowie des rechten Sprunggelenks erlitten hat. Zu keinem Zeitpunkt seien röntgenmorphologisch irgendwelche knöchernen Verletzungen an den schmerzenden Regionen festgestellt worden. Für eine Innenmeniskusläsion am rechten Knie bestünden keine klinischen Anhaltspunkte. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden würden diffuse Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat beinhalten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, der derzeitige Gesundheitszustand sei unfallunabhängig. Eine MdE liege aufgrund der ehemaligen Kontusion und Distorsion des rechten Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks über die 14. Woche hinaus nicht vor. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2002 abgewiesen und auf die Sachverständigengutachten des Prof.Dr.W. und des Prof.Dr.B. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der nun vorliegende Körperschaden nicht von dem Unfall vom 22.11.1995 herrühre. Tatsächlich seien die vorhandenen Beschwerden am Kniegelenk einzig und allein durch diesen Unfall entstanden. Die Klägerin habe vor dem Unfall weder am Knie noch am Sprunggelenk Beschwerden gehabt. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.S. nach § 109 SGG. Er hat eine Funktionsbehinderung beider Beine bei Atrophie der Glutealmuskulatur und des Musculus ileopsoas beidseits im Rahmen einer Gliedergürtel-Muskeldystrophie und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (WS) mit Reizerscheinungen und muskulären Verspannungen sowie Skoliose diagnostiziert. Außerdem liege bei der Klägerin ein chronisches somatoformes Schmerzsyndrom vor, eine Kiefergelenksarthrose, eine Degeneration des linken Schultergelenks ohne Funktionsausfall, ein Golferellenbogen rechts sowie ein Zustand nach Distorsion des rechten Sprunggelenks und eine leichte Chondromalazia genua Grad II an den Kniegelenken beidseits. Auffällig sei insbesondere eine deutliche chronische somatoforme Schmerzstörung. Seitens der Erkrankung des rechten Ellenbogens sei kein Zusammenhang zu dem Unfall herzustellen. Zwar gebe es in seltenen Fällen traumatisch bedingte Epicondylitiden, jedoch sei in keinem der vorliegenden Krankheitsberichte von einem entsprechendem Hämatom die Rede. Da in den ereignisnahen Unfallberichten auch keinerlei Hämatome im Gesäßbereich rechts oder links beschrieben worden seien, und nie bei den Diagnosen auf Verletzungen oder Irritationen im Gesäßbereich hingewiesen worden sei, ließen sich die Beschwerden im Gesäßbereich nicht mit dem Unfallereignis verknüpfen. Eine traumatische Innenmenniskusschädigung sei nicht bewiesen. Aus den momentan vorliegenden Indizien könne kein direkter Zusammenhang hergestellt werden. Bei einem weiteren Unfall am 17.03.1995 hätten sich keine Innenmeniskuszeichen gezeigt, der Bandapparat sei stabil gewesen. Bei beiden Unfällen sei es zu einer Traumatisierung des rechten Knie- und rechten Sprunggelenks gekommen, radiologisch seien die beiden Regionen unauffällig gewesen. Die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und am rechten Ellenbogen seien erst viel später beschrieben worden. Im Zeitpunkt nach dem Unfall seien nie subjektive Beschwerden im Bereich des Ellenbogens von der Klägerin angegeben worden.
Äußere Verletzungszeichen in diesem Bereich seien ebenfalls nicht dokumentiert. Die Schmerzen im Becken und der Lendenwirbelsäule wurden erstmalig 1996 erwähnt. Strukturelle manifeste Schäden am rechten Knie- und rechten Sprunggelenk, die noch bestehen und auf dieses Ereignis zurückzuführen seien, lägen nicht vor. Eine durch den Unfall am 22.11.1995 bedingte MdE liege nicht vor.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2006 den Ablauf nochmals aus ihrer Sicht geschildert und insbesondere dargelegt, dass die Unterlagen ihrer Hausärztin K. unvollständig und fehlerhaft seien. Das negative Gutachten des Dr.S. beruhe darauf.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 15.11.2004 und unter Abänderung des Bescheids vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.11.1995 am Knie und Sprunggelenk rechts sowie am Gesäß und Ellenbogen rechts Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.11.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Urteil vom 15.11.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 22.11.1995 hat, weil sie keine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht.
Anzuwenden sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), die bis zum 31.12.1996 galten und erst am 01.01.1997 durch das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch ersetzt wurden (§ 212 SGB VII). Die Ausnahmevorschrift des § 214 Abs.3 SGB VII ist nicht einschlägig, da eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift dann festzusetzen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Festsetzung.
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch die Zahlung von Verletztenrente (§ 580 RVO) setzt voraus, dass sie Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 22.11.1995, ist (§§ 547, 548 RVO). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung die Bedingung ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständ. Rspr., vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden sowie Folgeschäden, d.h. für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin durch den Arbeitsunfall vom 22.11.1995 keine Gesundheitsschäden erlitt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. bedingen. Alle vom Gericht wie auch von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Arbeitsunfall lediglich eine Verstauchung und Prellung am rechten Kniegelenk und am rechten Sprunggelenk erlitt. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind für den Senat überzeugend, da insbesondere der am 27.11.1995 durch den Durchgangsarzt Dr.K. erstellte Röntgenbefund keine Anhaltspunkte für eine knöcherne Verletzung ergab. Die Untersuchungen durch die Hausärztin K. wie auch durch den Durchgangsarzt Dr.K. ergaben weder Hinweise für eine Schädigung des Kniegelenks im Sinne eines Innenmeniskusschadens noch Hinweise für eine Verletzung am rechten Ellenbogen oder am Gesäß. Der erstmalig in der Unfallmeldung vom 25.01.1996 des Dr.K. behauptete Verdacht auf Innenmeniskusschädigung konnte weder von Prof.Dr.W. noch von Dr.S. objektiviert werden. Auch Prof.Dr.B. ist nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine sicheren Hinweise für eine Meniskusläsion gebe. Ein Hinweis für eine Instabilität des Knies bestehe nicht. Die Gutachter kamen ferner einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass das rechte obere und untere Sprunggelenk ebenfalls nicht geschädigt seien. Prof.Dr.B. stellte fest, dass die Sprunggelenke seiten-gleich frei beweglich seien, die Weichteile nicht überwärmt oder geschwollen. Eine Kapselbandinstabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Diesen Befund bestätigt Dr.S ... Sowohl Prof.Dr.B. als auch Dr.S. kamen zu dem Ergebnis, dass strukturelle manifeste Schäden am rechten Knie- oder Sprunggelenk nicht nachweisbar seien. Dafür, dass die Schmerzen am rechten Ellenbogen auf den Unfall zurückzuführen seien, konnten die Sachverständigen ebenfalls keinen Anhaltspunkt finden, zumal im unfallnahen Zeitraum keinerlei Beschwerden von der Klägerin vorgetragen oder in den erhobenen Befunden geschildert wurden. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass die durch den Arbeitsunfall verursachte Verstauchung und Prellung des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks folgenlos ausgeheilt ist. Eine MdE lässt sich nicht feststellen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2006 darauf hinweist, dass ihre Hausärztin K. die Krankenunterlagen vernichtet habe bzw. nicht von ihr angefertigte Eintragungen vorlagen, ist dies nicht entscheidungserheblich. In der Beklagtenakte befindet sich ein Durchschlag der von der Hausärztin angefertigten Unfallmeldung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Rechtskraft
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