Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7040/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 854/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist statthaft, jedoch unbegründet.
Die 1982 geborene Antragstellerin (Ast) zu 1, der 1980 geborene Ast zu 2 und der am 2006 geborene Ast zu 3, die gemeinsam in einer 52,52 qm großen 1,5-Zimmer-Wohnung in B B R leben und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, verfolgen mit der Beschwerde ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin (Ageg) im Wege einer Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihnen eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine Ihnen angebotene 85,73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in B B R zu erteilen. Zugleich wenden sie sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Vorliegend sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So gilt nach § 22 Abs. 2 SGB II für einen Wohnungswechsel, dass der erwerbsfähige Hilfebe¬dürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 62 ff); sie nicht zu beachten bleibt bzgl. der Übernahme der Wohnungskosten ggf. folgenlos. Wird die Zusicherung (=Mietkostenübernahmeerklärung) erteilt, d.h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten KdU, sofern diese angemessen sind nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den KdU der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 S 2 in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)). Des Weiteren kann nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u.a. die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II); die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Die von den Ast unter Vorlage einer sozialpädagogischen Stellungnahme vom 24. Mai 2007, erstellt nach einem Hausbesuch durch die Sozialarbeiterin Frau N vom Kinder- und Gesundheitsdienst des Bezirksamtes S, vorgetragenen Wohnverhältnisse und Lebensumstände der Ast begründen zwar die Erforderlichkeit des Umzuges in eine andere (größere) Wohnung (dazu unter 1.), jedoch fehlt es an der Angemessenheit der Kosten für die von den Ast begehrte Wohnung 3-Zimmer-Wohnung in B B R (dazu unter 2.).
1. Mit der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66), ist die erste Voraussetzung an eine Kostenübernahmezusicherung als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst, der der Auslegung bedarf. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs- 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zu¬sammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überzeugend entwickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finanzielle Mehraufwand in ein Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Ausmaß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE 97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41). Hier ist er gegeben.
Entgegen der von der Ageg auf Nr. 9.4 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) gestützten Auffassung ist die von den Ast derzeit bewohnte 52,52 qm große 1,5-Zimmer Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein. Das Defizit ist ein ausreichender Grund, in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung umzuziehen. Darin liegt eine entscheidende Verbesserung, die höhere Kosten rechtfertigen würde. Da vorliegend die einzelfallbezogene Würdigung der gegebenen Verhältnisse die Erforderlichkeit be¬gründet, kann offen bleiben, ob immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzugswunsch gerechtfertigt ist und ob – wie unter Nr. 9.4 AV Wohnen geschehen - allgemeingültige Mindestwerte für die Wohnfläche angegeben werden können, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen". Die Angabe allgemeingültiger Mindestwerte für die Wohnfläche, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen", dürfte jedoch schwerlich möglich sein, auch wenn die Wohnoberflächengrenzen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 SGB II abstrakt auf Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zu bestimmen sind. Dies schon deshalb, weil die Zimmeraufteilung und verschiedenste den "Wohnwert" bestimmende Umstände höchst unterschiedlich sein können (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06. Juni 2007 – L 26 B 660/07 AS PKH -, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Übrigen bezieht sich die Angabe von einer Mindestwohnfläche für 2 Personen von 30 qm ohne Nebenräume zur Bestimmung einer unzumutbaren Enge in den AV-Wohnen offensichtlich auf die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, 1379 ff) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt für Berlin 1993, 98 f), wonach die Wohnfläche für den vorgeschriebenen Raum zur Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke (Wohnzimmer) 18 qm nicht unterschreiten soll und jedes weitere Zimmer nicht kleiner als 12 qm sein soll, eine 2-Zimmer-Wohnung mithin eine Mindestwohnfläche ohne Nebenräume von 30 qm haben soll (vgl. Abschnitt II Zif. 1 Buchst b) der Anlage 1 zur WFB 1990). Demzufolge dürfte der Zuschnitt der von den Ast bewohnten 1,5-Zimmer-Wohnung gerade noch den Anforderungen für einen 2-Personen-Haushalt entsprechen, da das Wohnzimmer ca. 22,7 qm und das weitere Zimmer 8,8 qm groß ist. Für einen 3-Personen-Haushalt stellen sich die geschilderten Verhältnisse jedoch als auf Dauer nicht tragbar dar, denn in dem eigentlich zu Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke gedachten Zimmer müssen die Eltern bzw. ein Elternteil schlafen und zusätzlich noch die Kleidung beider Eltern aufbewahrt werden, da das sehr kleine weitere Zimmer nur Platz für das Kinderbett, eine Liege (als Schlafmöglichkeit für ein Elternteil) und die Ausstattung des Ast zu 3 bietet. Im Hinblick auf den zunehmenden Bewegungsdrang des Ast zu 3, der naturgemäß in der elterlichen Wohnung ausgelebt wird, kann eine fortdauernde räumliche Begrenzung der Ast auf eine gerade noch für 2 Personen akzeptable Wohnungsgröße nicht als zumutbar angesehen werden. Demnach ist der Umzug in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II als auch notwendig i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
2. Ob die von den Ast anvisierte 3-Zimmer-Wohnung angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)) ist, ist entgegen der Ageg nicht in erster Linie anhand der AV Wohnen zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24 ff) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 75 qm (Abschnitt II Zif. 1 Buchst a der Anlage 1 der WFB 1990idF der VVÄndWFB 1990) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird. Die von den Ast angestrebte Wohnung liegt nach dem örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 22. August 2005 (ABl 3109 und ABl 2006, 515) und dem Nachtrag zum Berliner Mietspiegel 2005 vom 22. Mai 2006 (ABl 1928) in einer einfachen Wohnlage. Geht man zu Gunsten der Ast von dem gewichten Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktbericht (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 aus, der einen Betrag von 4,49 EUR pro qm festgestellt hat, der nicht nur einfache Wohnlagen betrifft, und legt man im weiteren ebenfalls zu Gunsten der Ast - abweichend vom Berliner Mietspiegel und den AV Wohnen - zusätzlich "warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten zuzüglich Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm zugrunde (vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 541,80 EUR (336,75 EUR Kaltmiete (4,49 EUR x 75 qm) und 205,05 EUR "warme" Betriebskosten (2,74 x 75 qm)), die im Übrigen den von der Ageg nach der AV Wohnen zugrunde gelegten Wert sogar noch geringfügig unterschreitet. Diese Kosten werden zwar nach dem vorgelegten Mietangebot vom 26. September 2006 (i.V.m. dem Schreiben des Vermieters vom 09. März 2007) kaum überschritten, da der Vermieter bereit ist, von der originären Kaltmiete (= Grundmiete von 4,99 EUR/qm) iHv 427,93 EUR einen Abschlag iHv 139,77 EUR zu gewähren solange die Ast Leistungen nach dem SGB II beziehen. Jedoch bleiben die "warmen" Betriebskosten mit einem Betrag von 253,84 EUR, da sie auf die tatsächlich genutzte – unangemessen große - Wohnfläche von 85,73 qm bezogen und jährlich abzurechnen sind, deutlich über dem schon zu Gunsten der Ast zu Grunde gelegten Betrag von 205,05 EUR für eine angemessene Wohnungsgröße. Bei einem vom Hilfebedürftigen gewünschten Wohnungswechsel kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der KdU für die ihm angebotene Wohnung die zukünftige Entwicklung der Kosten nicht außer Betracht bleiben, auch wenn – wie hier – die KdU bei Mietbeginn nach dem Ergebnis der Produkttheorie nur geringfügig die oberste Grenze der Angemessenheit überschreiten dürften. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausscheiden des Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus dem Leistungsbezug – wie hier – nicht absehbar ist und nach der allgemeinen Entwicklung des Wohnungsmarktes mit einer weiteren Kostensteigerung zu rechnen ist. Wie dem bereits zitierten Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes und den Veröffentlichungen in den Tageszeitungen zu entnehmen ist, haben sich bei den warmen Betriebskosten im Laufe der letzten Jahre erhebliche Steigerungen ergeben und es ist mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen. Der Anteil der warmen Betriebskosten an den KdU beträgt mittlerweile ca. 30 bis 40 vH, d.h. sie haben einen bestimmenden Einfluss auf die Angemessenheit der KdU. Da sie – zum Teil verbrauchsbezogen – auf die einzelnen Mieteinheiten entsprechend der jeweiligen Wohnungsgröße umgelegt werden (müssen), ist davon auszugehen, dass bei einer die abstrakte Angemessenheit überschreitenden Wohnungsgröße die KdU überproportional steigen werden, d.h. die konkrete Mehrbelastung nicht der allgemeinen Steigerung der KdU bei den Wohnungen mit einer angemessenen Größe entspricht, und folglich nach kurzer Zeit der oben genannte Grenzwert für die angemessenen KdU überschritten sein wird. Zudem gebietet § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass sich der Hilfebedürftige bei einem gewünschten und auch erforderlichen Wohnungswechsel zu bescheiden und die absehbare Entwicklung der KdU nicht außer Acht zu lassen hat. Denn nach dieser Regelung müssen der Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten nicht nur zur Beendigung, sondern auch zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Des Weiteren ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, dass andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen, die konkret verfügbar und zugänglich sind, hinreichend vorhanden sind. Der Senat hegt nach einer von ihm überschlägig vorgenommenen Recherche keine Zweifel daran, dass 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 75 qm und einer Bruttowarmmiete geringer als 541,80 EUR in einfacher Wohnlage kurzfristig nicht nur in bestimmten Verwaltungsbezirken bzw. Stadtteilen von Berlin verfügbar sind, sondern insbesondere auch in dem von den Ast derzeit bewohnten Stadtteil S. Der Berliner Mietmarkt ist derzeit noch entspannt. Für diese Möglichkeit entgegenstehende Umstände im Sinne einer Verschlossenheit des Berliner Wohnungsmarktes im unteren Preissegment bzw. auch nur des entsprechenden Teilwohnungsmarktes im Stadtteil S haben die Ast im Übrigen nichts vorgetragen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Ast für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist statthaft, jedoch unbegründet.
Die 1982 geborene Antragstellerin (Ast) zu 1, der 1980 geborene Ast zu 2 und der am 2006 geborene Ast zu 3, die gemeinsam in einer 52,52 qm großen 1,5-Zimmer-Wohnung in B B R leben und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, verfolgen mit der Beschwerde ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin (Ageg) im Wege einer Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihnen eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine Ihnen angebotene 85,73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in B B R zu erteilen. Zugleich wenden sie sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Vorliegend sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So gilt nach § 22 Abs. 2 SGB II für einen Wohnungswechsel, dass der erwerbsfähige Hilfebe¬dürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 62 ff); sie nicht zu beachten bleibt bzgl. der Übernahme der Wohnungskosten ggf. folgenlos. Wird die Zusicherung (=Mietkostenübernahmeerklärung) erteilt, d.h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten KdU, sofern diese angemessen sind nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den KdU der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 S 2 in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)). Des Weiteren kann nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u.a. die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II); die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Die von den Ast unter Vorlage einer sozialpädagogischen Stellungnahme vom 24. Mai 2007, erstellt nach einem Hausbesuch durch die Sozialarbeiterin Frau N vom Kinder- und Gesundheitsdienst des Bezirksamtes S, vorgetragenen Wohnverhältnisse und Lebensumstände der Ast begründen zwar die Erforderlichkeit des Umzuges in eine andere (größere) Wohnung (dazu unter 1.), jedoch fehlt es an der Angemessenheit der Kosten für die von den Ast begehrte Wohnung 3-Zimmer-Wohnung in B B R (dazu unter 2.).
1. Mit der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66), ist die erste Voraussetzung an eine Kostenübernahmezusicherung als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst, der der Auslegung bedarf. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs- 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zu¬sammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überzeugend entwickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finanzielle Mehraufwand in ein Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Ausmaß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE 97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41). Hier ist er gegeben.
Entgegen der von der Ageg auf Nr. 9.4 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) gestützten Auffassung ist die von den Ast derzeit bewohnte 52,52 qm große 1,5-Zimmer Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein. Das Defizit ist ein ausreichender Grund, in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung umzuziehen. Darin liegt eine entscheidende Verbesserung, die höhere Kosten rechtfertigen würde. Da vorliegend die einzelfallbezogene Würdigung der gegebenen Verhältnisse die Erforderlichkeit be¬gründet, kann offen bleiben, ob immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzugswunsch gerechtfertigt ist und ob – wie unter Nr. 9.4 AV Wohnen geschehen - allgemeingültige Mindestwerte für die Wohnfläche angegeben werden können, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen". Die Angabe allgemeingültiger Mindestwerte für die Wohnfläche, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen", dürfte jedoch schwerlich möglich sein, auch wenn die Wohnoberflächengrenzen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 SGB II abstrakt auf Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zu bestimmen sind. Dies schon deshalb, weil die Zimmeraufteilung und verschiedenste den "Wohnwert" bestimmende Umstände höchst unterschiedlich sein können (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06. Juni 2007 – L 26 B 660/07 AS PKH -, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Übrigen bezieht sich die Angabe von einer Mindestwohnfläche für 2 Personen von 30 qm ohne Nebenräume zur Bestimmung einer unzumutbaren Enge in den AV-Wohnen offensichtlich auf die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, 1379 ff) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt für Berlin 1993, 98 f), wonach die Wohnfläche für den vorgeschriebenen Raum zur Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke (Wohnzimmer) 18 qm nicht unterschreiten soll und jedes weitere Zimmer nicht kleiner als 12 qm sein soll, eine 2-Zimmer-Wohnung mithin eine Mindestwohnfläche ohne Nebenräume von 30 qm haben soll (vgl. Abschnitt II Zif. 1 Buchst b) der Anlage 1 zur WFB 1990). Demzufolge dürfte der Zuschnitt der von den Ast bewohnten 1,5-Zimmer-Wohnung gerade noch den Anforderungen für einen 2-Personen-Haushalt entsprechen, da das Wohnzimmer ca. 22,7 qm und das weitere Zimmer 8,8 qm groß ist. Für einen 3-Personen-Haushalt stellen sich die geschilderten Verhältnisse jedoch als auf Dauer nicht tragbar dar, denn in dem eigentlich zu Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke gedachten Zimmer müssen die Eltern bzw. ein Elternteil schlafen und zusätzlich noch die Kleidung beider Eltern aufbewahrt werden, da das sehr kleine weitere Zimmer nur Platz für das Kinderbett, eine Liege (als Schlafmöglichkeit für ein Elternteil) und die Ausstattung des Ast zu 3 bietet. Im Hinblick auf den zunehmenden Bewegungsdrang des Ast zu 3, der naturgemäß in der elterlichen Wohnung ausgelebt wird, kann eine fortdauernde räumliche Begrenzung der Ast auf eine gerade noch für 2 Personen akzeptable Wohnungsgröße nicht als zumutbar angesehen werden. Demnach ist der Umzug in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II als auch notwendig i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
2. Ob die von den Ast anvisierte 3-Zimmer-Wohnung angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)) ist, ist entgegen der Ageg nicht in erster Linie anhand der AV Wohnen zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24 ff) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 75 qm (Abschnitt II Zif. 1 Buchst a der Anlage 1 der WFB 1990idF der VVÄndWFB 1990) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird. Die von den Ast angestrebte Wohnung liegt nach dem örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 22. August 2005 (ABl 3109 und ABl 2006, 515) und dem Nachtrag zum Berliner Mietspiegel 2005 vom 22. Mai 2006 (ABl 1928) in einer einfachen Wohnlage. Geht man zu Gunsten der Ast von dem gewichten Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktbericht (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 aus, der einen Betrag von 4,49 EUR pro qm festgestellt hat, der nicht nur einfache Wohnlagen betrifft, und legt man im weiteren ebenfalls zu Gunsten der Ast - abweichend vom Berliner Mietspiegel und den AV Wohnen - zusätzlich "warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten zuzüglich Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm zugrunde (vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 541,80 EUR (336,75 EUR Kaltmiete (4,49 EUR x 75 qm) und 205,05 EUR "warme" Betriebskosten (2,74 x 75 qm)), die im Übrigen den von der Ageg nach der AV Wohnen zugrunde gelegten Wert sogar noch geringfügig unterschreitet. Diese Kosten werden zwar nach dem vorgelegten Mietangebot vom 26. September 2006 (i.V.m. dem Schreiben des Vermieters vom 09. März 2007) kaum überschritten, da der Vermieter bereit ist, von der originären Kaltmiete (= Grundmiete von 4,99 EUR/qm) iHv 427,93 EUR einen Abschlag iHv 139,77 EUR zu gewähren solange die Ast Leistungen nach dem SGB II beziehen. Jedoch bleiben die "warmen" Betriebskosten mit einem Betrag von 253,84 EUR, da sie auf die tatsächlich genutzte – unangemessen große - Wohnfläche von 85,73 qm bezogen und jährlich abzurechnen sind, deutlich über dem schon zu Gunsten der Ast zu Grunde gelegten Betrag von 205,05 EUR für eine angemessene Wohnungsgröße. Bei einem vom Hilfebedürftigen gewünschten Wohnungswechsel kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der KdU für die ihm angebotene Wohnung die zukünftige Entwicklung der Kosten nicht außer Betracht bleiben, auch wenn – wie hier – die KdU bei Mietbeginn nach dem Ergebnis der Produkttheorie nur geringfügig die oberste Grenze der Angemessenheit überschreiten dürften. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausscheiden des Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus dem Leistungsbezug – wie hier – nicht absehbar ist und nach der allgemeinen Entwicklung des Wohnungsmarktes mit einer weiteren Kostensteigerung zu rechnen ist. Wie dem bereits zitierten Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes und den Veröffentlichungen in den Tageszeitungen zu entnehmen ist, haben sich bei den warmen Betriebskosten im Laufe der letzten Jahre erhebliche Steigerungen ergeben und es ist mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen. Der Anteil der warmen Betriebskosten an den KdU beträgt mittlerweile ca. 30 bis 40 vH, d.h. sie haben einen bestimmenden Einfluss auf die Angemessenheit der KdU. Da sie – zum Teil verbrauchsbezogen – auf die einzelnen Mieteinheiten entsprechend der jeweiligen Wohnungsgröße umgelegt werden (müssen), ist davon auszugehen, dass bei einer die abstrakte Angemessenheit überschreitenden Wohnungsgröße die KdU überproportional steigen werden, d.h. die konkrete Mehrbelastung nicht der allgemeinen Steigerung der KdU bei den Wohnungen mit einer angemessenen Größe entspricht, und folglich nach kurzer Zeit der oben genannte Grenzwert für die angemessenen KdU überschritten sein wird. Zudem gebietet § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass sich der Hilfebedürftige bei einem gewünschten und auch erforderlichen Wohnungswechsel zu bescheiden und die absehbare Entwicklung der KdU nicht außer Acht zu lassen hat. Denn nach dieser Regelung müssen der Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten nicht nur zur Beendigung, sondern auch zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Des Weiteren ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, dass andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen, die konkret verfügbar und zugänglich sind, hinreichend vorhanden sind. Der Senat hegt nach einer von ihm überschlägig vorgenommenen Recherche keine Zweifel daran, dass 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 75 qm und einer Bruttowarmmiete geringer als 541,80 EUR in einfacher Wohnlage kurzfristig nicht nur in bestimmten Verwaltungsbezirken bzw. Stadtteilen von Berlin verfügbar sind, sondern insbesondere auch in dem von den Ast derzeit bewohnten Stadtteil S. Der Berliner Mietmarkt ist derzeit noch entspannt. Für diese Möglichkeit entgegenstehende Umstände im Sinne einer Verschlossenheit des Berliner Wohnungsmarktes im unteren Preissegment bzw. auch nur des entsprechenden Teilwohnungsmarktes im Stadtteil S haben die Ast im Übrigen nichts vorgetragen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Ast für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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