Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AS 2587/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 111/07 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 14. März 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt hat.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2006, mit dem die durch Bescheid vom 7. November 2006 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 monatlich um 10 Prozent abgesenkt wurden, hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines Bescheides überwiegt. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Interesse des einzelnen. Ist die Klage dagegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12c; Krodel NZS 2001, S. 449 ff., 454).
Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2006 ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 SGG), dargelegt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Versäumung der Meldetermine im Rahmen des Eilverfahrens nicht hinreichend festgestellt werden kann. Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass die Erkrankung der Antragstellerin zwar einem regelmäßigen Schulbesuch nicht entgegen steht, sie aber dennoch an einer regelmäßigen Leerung ihres Briefkastens hindert. Abschließend wird diese Frage jedoch nur aufgrund weiterer medizinischer Ermittlungen zu beantworten sein, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Bescheinigung des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. I. vom 7. November 2006 reicht insoweit als Nachweis nicht aus, zumal sie keine medizinische Begründung für die Feststellung enthält, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Angststörung ihren Briefkasten nicht regelmäßig überprüfen könne. In nervenärztlicher Behandlung befindet sie sich trotz der Schwere der vorgetragenen Krankheitssymptome offenbar nicht.
Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens somit nicht absehbar ist, hat eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen. Dem Sozialgericht ist auch insoweit zuzustimmen, dass ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar ist. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Fällen einer beantragten einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG) ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen ist, wenn es um Leistungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der maßgeblichen Regelleistung geht. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II ein im Einzelfall zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 Prozent der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Wenn es der Gesetzgeber somit für zumutbar hält, dass durch die notwendige Darlehenstilgung die Regelleistung um bis zu 10 Prozent monatlich reduziert werden kann, gibt dies zugleich einen Maßstab dafür, wann ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anzunehmen ist (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2007 – L 5 B 531/06 ER AS). Wenn dieser Maßstab in Vornahmesachen gilt, ist jedoch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, ihn nicht auf die Anfechtungsfälle des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu übertragen und insoweit ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung im Regelfall zu verneinen, wenn Leistungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Regelleistung (unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II) im Streit stehen. Besondere Umstände, die im konkreten Einzelfall eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Ihre pauschale Behauptung, sie sei auf die gekürzten Leistungen dringend angewiesen, hat die Antragstellerin nicht näher begründet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Sanktionszeitraum mittlerweile abgelaufen ist und die Antragstellerin wieder ungekürzte Leistungen erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 14. März 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt hat.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2006, mit dem die durch Bescheid vom 7. November 2006 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 monatlich um 10 Prozent abgesenkt wurden, hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines Bescheides überwiegt. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Interesse des einzelnen. Ist die Klage dagegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12c; Krodel NZS 2001, S. 449 ff., 454).
Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2006 ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 SGG), dargelegt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Versäumung der Meldetermine im Rahmen des Eilverfahrens nicht hinreichend festgestellt werden kann. Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass die Erkrankung der Antragstellerin zwar einem regelmäßigen Schulbesuch nicht entgegen steht, sie aber dennoch an einer regelmäßigen Leerung ihres Briefkastens hindert. Abschließend wird diese Frage jedoch nur aufgrund weiterer medizinischer Ermittlungen zu beantworten sein, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Bescheinigung des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. I. vom 7. November 2006 reicht insoweit als Nachweis nicht aus, zumal sie keine medizinische Begründung für die Feststellung enthält, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Angststörung ihren Briefkasten nicht regelmäßig überprüfen könne. In nervenärztlicher Behandlung befindet sie sich trotz der Schwere der vorgetragenen Krankheitssymptome offenbar nicht.
Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens somit nicht absehbar ist, hat eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen. Dem Sozialgericht ist auch insoweit zuzustimmen, dass ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar ist. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Fällen einer beantragten einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG) ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen ist, wenn es um Leistungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der maßgeblichen Regelleistung geht. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II ein im Einzelfall zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 Prozent der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Wenn es der Gesetzgeber somit für zumutbar hält, dass durch die notwendige Darlehenstilgung die Regelleistung um bis zu 10 Prozent monatlich reduziert werden kann, gibt dies zugleich einen Maßstab dafür, wann ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anzunehmen ist (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2007 – L 5 B 531/06 ER AS). Wenn dieser Maßstab in Vornahmesachen gilt, ist jedoch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, ihn nicht auf die Anfechtungsfälle des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu übertragen und insoweit ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung im Regelfall zu verneinen, wenn Leistungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Regelleistung (unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II) im Streit stehen. Besondere Umstände, die im konkreten Einzelfall eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Ihre pauschale Behauptung, sie sei auf die gekürzten Leistungen dringend angewiesen, hat die Antragstellerin nicht näher begründet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Sanktionszeitraum mittlerweile abgelaufen ist und die Antragstellerin wieder ungekürzte Leistungen erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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