S 28 (4) AS 151/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 28 (4) AS 151/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Die drei minderjährigen Kläger und leben mit ihrer Mutter und ihrem seit Oktober 2003 mit ihrer Mutter verheirateten Stiefvater zusammen. Der leibliche Vater der Kläger, der mit ihrer Mutter in erster Ehe verheiratet war, zahlt keinen Unterhalt für die Kinder; sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt. Der mit der Klägerin seit Oktober 2003 verheiratete Stiefvater verdiente im maßgeblichen Zeitraum monatlich 2.681,22 Euro netto. Die Kläger bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 12.04.2005 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2005 ab, weil die Kläger im Hinblick auf die angegebenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II seien. Dabei berücksichtigte sie bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit das Einkommen des Stiefvaters in Höhe von 2.681,22 Euro netto monatlich zu Lasten der Kläger.

Der am 20.06.2005 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen.

Exkurs: Der Vater der Kinder heißt und ist von der Mutter der Kinder seit März 2000 geschieden. Die Klägerin legte eine Erklärung des Ehemannes vom 25.09.2003 vor, wonach dieser erklärt, nach der Eheschließung im Oktober 2003 nicht für die drei Kinder aufzukommen.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin, ihr Ehemann und die minderjährigen Söhne. Neben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,- Euro für die Klägerin und ihren Ehemann seien 207,- Euro für die drei Kinder zu berücksichtigen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich nach Angaben der Antragsteller auf 608,50 Euro monatlich, was für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen monatlichen Bedarf in Höhe von 121,70 Euro für Unterkunft und Heizung entspreche. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 865,40 Euro, für die Kinder in Höhe von 986,10 Euro. Als Einkommen stehe der Familie das Einkommen des in Höhe von 2.608,03 Euro netto zur Verfügung. Bereinigt um die Freibeträge des § 30 SGB II ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 2.426,26 Euro. Hiervon sei zunächst der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes zu decken. Eine Anrechnung auf den Bedarf der Kinder gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II erfolge nicht. Den Kindern sei jedoch das Kindergeld von insgesamt 462,- Euro anzurechnen, sodass ein Restbedarf von 524,10 Euro bestehen bleibe. Hierauf sei das Einkommen ihres Stiefvaters gemäß § 9 Abs. 5 SGB II, § 1 Abs. 2 Arbeitslosengeld-II-Verordnung (AlG II-V) anzurechnen. Da der Ehemann ihrer Mutter mit den Klägern gemäß § 1590 BGB verschwägert sei, bestehe nach § 9 Abs. 5 SGB II die Vermutung, dass sie von ihm Leistungen erhalten. Auch nach Abzug eines doppelten Regelsatzes für den Stiefvater verbleibe ein Einkommen von 1.181,86 Euro, von dem die Hälfte, also 590,93 Euro, auf den Bedarf der Kinder anzurechnen sei. Dieser Betrag übersteige den Restbetrag in Höhe von 524,10 Euro. Mangels Hilfebedürftigkeit der Kinder bestehe auch für diese kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die Kläger haben am 02.12.2005 Klage erhoben. Die Anrechnung der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin nach § 9 Abs. 5 SGB II erfolge auf Grund widerlegbarer Vermutung, dass dieser mit seinem Einkommen zum Unterhalt der Kinder beitrage. Dies treffe vorliegend nicht zu, da der Ehemann der Klägerin aus seinem Einkommen keine geldwerten Leistungen für seine Stiefkinder zur Verfügung stelle. Der Lebensunterhalt der Kinder werde aus dem Kindergeld bestritten sowie durch die Großeltern, die den Kindern Taschengeld zahlten oder bei größeren Anschaffungen für Bekleidungsstücke o. ä. Kosten übernähmen. Demnach sei die Bedürftigkeit der Kläger unabhängig vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu ermitteln.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters der Kinder zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II habe nicht widerlegt werden können. § 9 Abs. 5 SGB II knüpfe an die Regelung des früheren § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an, habe aber gerade den Satz 2 des § 16 Abs. 1 BSHG, der vorsah, dass Hilfe zu gewähren ist, wenn tatsächlich keine Leistungen erbracht werden, nicht übernommen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II könne nicht mehr wie früher durch die einfache Behauptung, man sei nicht zur Unterstützung bereit, widerlegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Beklagte hat einen Anspruch der Kläger zu Recht wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit abgelehnt.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils und nach Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören demnach die Kläger, ihre Mutter sowie deren Ehemann. Die Kläger selbst erhalten das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro pro Kind, welches als Einkommen gemäß § ... anzurechnen ist. Die Mutter der Kläger hat kein eigenes Erwerbseinkommen. Das Erwerbseinkommen des Stiefvaters der Kinder kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II als deren Einkommen berücksichtigt werden. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auf Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen, sodass das Eltern-Kind-Verhältnis im gesetzlichen Sinne entscheidend ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2005, L 9 B 4/05 AS ER, Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 02.08.2005, L 5 B 186/05 ER AS). Das familienrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis besteht hier nur zu der Mutter der Kläger und nicht zu deren Ehemann, der als Stiefvater nach § 1590 BGB mit diesen verschwägert ist und damit nicht als Elternteil anzusehen ist. Das Einkommen des Stiefvaters der Kinder ist jedoch gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu deren Bedarfsdeckung heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Anwendung dieser Vorschrift betrifft auch das Verhältnis zum Stiefvater, der mit den Kindern verschwägert ist (vgl. Mecke in Eicher/Spillbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 9 RdNr. 50; Peters in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Blattsammlung, Stand Februar 2005, § 9 RdNr. 62; Ruhn in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2005, § 9 RdNr. 47). Hiergegen spricht nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die Kläger mit dem Stiefvater in Bedarfsgemeinschaft leben und nicht, wie vom Wortlaut des § 9 Abs. 5 SGB II angenommen, in Haushaltsgemeinschaft (so Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29.01.2005, L 8 AS 37/05 ER). Das Gesetz unterscheidet zwar grundsätzlich zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft. Allerdings schließt der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen vom Sinn und Zweck ein. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erfolgt die Einschränkung auf in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige, um damit eine Abgrenzung zu der bloßen Wohngemeinschaft im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft herauszustellen. Eine solche Haushaltsgemeinschaft liegt nach der Entwurfsbegründung vor, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften (BT-Drucks. 15/1516, Seite 53). Die Heranziehung von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, jedoch nicht die Heranziehung von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen, würden Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. In diesem Fall wäre der Stiefvater der Kinder zu deren Unterhalt heranzuziehen, sobald sie als Volljährige mit ihm zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, nicht jedoch, so lange sie minderjährig sind und folglich gemäß § 7 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II täuscht vorliegend, da das maßgebliche Einkommen des Stiefvaters der Kinder zu beschaffen ist, das nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles die Gewährung des Lebensunterhaltes an die Kläger angenommen werden kann (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.01.1992, 8 B 1577/92, Beschluss zu § 16 Abs. 1 BSHG), denn der Bedarf der Kläger übersteigt nicht die nach § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld zu Gunsten des Stiefvaters zu berücksichtigenden Absatzbeträge vom Einkommen. Danach ist bei ihm von einem nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einkommen - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt - in Höhe von 2.426,26 Euro auszugehen. Hiervon sind zunächst die Beträge abzuziehen, die er zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Ehefrau (Regelsatz in Höhe von 311,- Euro) sowie für sich selbst ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes in Höhe von 690,- Euro zuzüglich der für die beiden Eltern anteiligen Wohnkosten in Höhe von 243,40 Euro. Nach Abziehung dieses Gesamtbetrages von 1.244,40 Euro verbleibt ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 1.181,86 Euro. Die Hälfte dieser Summe, 590,93 Euro, ist gemäß § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AlG II-Verordnung (AlG II-V) auf den Bedarf der Kläger anzurechnen. Damit ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Vermutungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II vorliegen.

Die Vermutung, dass der Stiefvater der Kinder auf Grund seiner Leistungspflicht zu deren Unterhalt beiträgt, konnte von den Klägern nicht entkräftet werden. Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte vom Stiefvater keine oder keine ausreichenden Unterhaltsleistungen, nicht aus (so zum BSHG-Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.01.1992, 8 B 1577/92; Mecke in Eicher-Spellbrink, § 9 RdNr. 65). Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II bewirkt also keine Umkehr der Beweislast. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung der Bedarf nicht oder zumindest nicht teilweise durch Leistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gedeckt wird. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn zusätzlich zu der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern (vgl. OVG NW a. a. O.). Erst wenn solche glaubhaften Angaben der Beteiligten in Verbindung mit etwaigen ergänzenden Feststellungen des Leistungsträgers im Einzelfall zweifelsfrei ergeben, dass entgegen der Rechtsvermutung die vorausgesetzte Hilfe, dass leistungsfähige Verwandte oder Verschwägerte tatsächlich und nicht nur für den Augenblick nicht erbracht wird, besteht für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden ein Anspruch auf volle Leistungen. Vorliegend hat die Klägerin angegeben, kein eigenes Konto zu besitzen. Der gesamte Geldverkehr wird allein über das Konto ihres Mannes, des Stiefvaters der Kinder, abgewickelt, auf das auch das Kindergeld fließt. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe zur Versorgung der Kinder neben dem Kindergeld nur geringe Leistungen der Großeltern zur Verfügung in Höhe eines Taschengeldes für die Kinder im Umfang von 12,- Euro bis 20,- Euro pro Monat. Im Übrigen leisteten auch die Großeltern keinen regelmäßigen Beitrag. Unter Berücksichtigung dieser Angaben hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass der Lebensunterhalt der Kinder allein durch das Kindergeld und die geringfügige Unterstützung der Großeltern erfolgt. Auch eine Trennung der Kosten, die für besonderes Essen der Kinder, zum Beispiel Cornflakes und Milch, erfolge, wird als nicht der Lebenswirklichkeit entsprechend angesehen. Nachvollziehbare oder überprüfbare Tatsachen, die glaubhaft machen, dass der Stiefvater der Kinder nicht zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die gesetzliche Vermutung konnte nicht widerlegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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