Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2289/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 423/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin ist gelernte Bankkauffrau und war zuletzt als Verwaltungsangestellte (Gehalts- und Lohnstelle) bei der Stadt M. beschäftigt. Seit Januar 2002 ist sie durchgehend arbeitsunfähig krank.
Ihren Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Juni 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 ab. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Nervenärzte Dr. Sch. (reaktiv ausgelöste, mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierungstendenz; letzte Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, mit ausreichender Einarbeitung, nicht unter Zeitdruck, ohne viel Publikumsverkehr, ohne verantwortungsvolle Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, in Tagesschicht) und Dr. K. (depressive Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung, leichtes Lumbal- und Cervicalsyndrom [jeweils ohne Wurzelläsion]; letzte Tätigkeit und leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions- und Umstellungsvermögen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten in gebückter Haltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg).
Die Klägerin hat hiergegen am 10. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Dieses hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. B. eingeholt (Diagnosen: gelegentlich auftretende herzphobisch gefärbte Panikattacken, funktionelle Schlafstörungen, sehr wahrscheinlich länger zurückliegend stattgehabte peripher-vestibuläre Schwindelepisoden ohne überdauernde Symptomatik, rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden; letzte Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen, ohne ständigen Zeitdruck, ohne Nacht- oder Wechselschicht). Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006 persönlich angehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), auch bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), denn sie sei nach den Gutachten im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren noch in der Lage, als Verwaltungsangestellte sechs Stunden täglich zu arbeiten. Es könne offen bleiben, ob der Umzug der Klägerin (von B. ) nach M. oder aber die Bedingungen am letzten Arbeitsplatz ihr seelisch stark zugesetzt hätten. Diese belastenden Lebensereignisse seien aber einer Verarbeitung und Überwindung durchaus zugänglich, ebenso die aus den Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz folgenden Ängste, sich erneut dem Arbeitsleben zuzuwenden. Der Klägerin sei es - trotz einer gewissen Unflexibilität und dem fehlenden Willen, sich auf die Anforderungen des Lebens einzustellen - bei zumutbarer Willensanspannung möglich, die bestehenden Hindernisse zu überwinden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt. Sie könne das Urteil nicht akzeptieren. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Bei jeder geringsten Stresssituation oder Aufregung bekomme sie akute Magen-Darmprobleme, Zitteranfälle und Schweißausbrüche. Auch die Verknorpelung ihrer rechten Hand werde bei Überanstrengung schlimmer. Nach Stuttgart könne sie nicht mit dem Zug fahren, da sie schon vorher Angstzustände, Herzrasen, Aufgeregtheit, Brech- und Durchfallattacken bekomme. Solches sei ihr auch vor einem Besuch einer Veranstaltung (in einer Stadthalle) in Begleitung ihres Ehemannes passiert. Alle ihre früheren Arbeitskolleginnen seien mittlerweile im "vorgezogenen Ruhestand".
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte - die Nervenärztin Dr. B. sowie die Orthopäden Dr. G. und Dr. P. - als sachverständige Zeugen gehört.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte noch sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
Dr. B. und Dr. G. haben zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin nichts mitteilen können, denn die Klägerin ist dort seit längerer Zeit nicht mehr in Behandlung. Vor dem Sozialgericht hat Dr. B. zwar ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden angenommen, dies aber nicht nachvollziehbar begründet, vielmehr sogar eine leichte Besserung gegenüber dem Gesundheitszustand während der Begutachtungen im Verwaltungsverfahren angenommen; den dortigen Gutachten hat sie im Übrigen zugestimmt. Dr. G. hat die Einschätzung bestätigt, dass die Dupuytren’sche Kontraktur im Bereich des 4. Strahls der rechten Hand derzeit zu keinen Einschränkungen führt, auch nicht bei Schreib- und sonstigen PC-Tätigkeiten. Dr. P. der die Klägerin aktuell (zuletzt 29. März 2007) behandelt, hat über Verspannungen der Hals- und Rumpfwirbelsäule berichtet, die aber physiotherapeutischen Behandlungen und der therapeutischen Wirkung eigener sportlicher Betätigungen, auch Schwimmen gut zugänglich sind. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die über das Bekannte hinausgeht, folgt hieraus nicht.
Damit bleibt es dabei, dass insbesondere eine schwerere psychische Erkrankung nicht nachgewiesen ist und sich auch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte nicht begründen lässt. Allein aus den subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin kann der Senat vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Äußerungen nichts Gegenteiliges ableiten. Dass ihre früheren Arbeitskolleginnen bereits berentet sind, sagt nichts über den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Ein Anspruch auf Rente scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin ist gelernte Bankkauffrau und war zuletzt als Verwaltungsangestellte (Gehalts- und Lohnstelle) bei der Stadt M. beschäftigt. Seit Januar 2002 ist sie durchgehend arbeitsunfähig krank.
Ihren Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Juni 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 ab. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Nervenärzte Dr. Sch. (reaktiv ausgelöste, mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierungstendenz; letzte Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, mit ausreichender Einarbeitung, nicht unter Zeitdruck, ohne viel Publikumsverkehr, ohne verantwortungsvolle Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, in Tagesschicht) und Dr. K. (depressive Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung, leichtes Lumbal- und Cervicalsyndrom [jeweils ohne Wurzelläsion]; letzte Tätigkeit und leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions- und Umstellungsvermögen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten in gebückter Haltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg).
Die Klägerin hat hiergegen am 10. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Dieses hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. B. eingeholt (Diagnosen: gelegentlich auftretende herzphobisch gefärbte Panikattacken, funktionelle Schlafstörungen, sehr wahrscheinlich länger zurückliegend stattgehabte peripher-vestibuläre Schwindelepisoden ohne überdauernde Symptomatik, rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden; letzte Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich, zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen, ohne ständigen Zeitdruck, ohne Nacht- oder Wechselschicht). Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006 persönlich angehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), auch bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), denn sie sei nach den Gutachten im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren noch in der Lage, als Verwaltungsangestellte sechs Stunden täglich zu arbeiten. Es könne offen bleiben, ob der Umzug der Klägerin (von B. ) nach M. oder aber die Bedingungen am letzten Arbeitsplatz ihr seelisch stark zugesetzt hätten. Diese belastenden Lebensereignisse seien aber einer Verarbeitung und Überwindung durchaus zugänglich, ebenso die aus den Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz folgenden Ängste, sich erneut dem Arbeitsleben zuzuwenden. Der Klägerin sei es - trotz einer gewissen Unflexibilität und dem fehlenden Willen, sich auf die Anforderungen des Lebens einzustellen - bei zumutbarer Willensanspannung möglich, die bestehenden Hindernisse zu überwinden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt. Sie könne das Urteil nicht akzeptieren. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Bei jeder geringsten Stresssituation oder Aufregung bekomme sie akute Magen-Darmprobleme, Zitteranfälle und Schweißausbrüche. Auch die Verknorpelung ihrer rechten Hand werde bei Überanstrengung schlimmer. Nach Stuttgart könne sie nicht mit dem Zug fahren, da sie schon vorher Angstzustände, Herzrasen, Aufgeregtheit, Brech- und Durchfallattacken bekomme. Solches sei ihr auch vor einem Besuch einer Veranstaltung (in einer Stadthalle) in Begleitung ihres Ehemannes passiert. Alle ihre früheren Arbeitskolleginnen seien mittlerweile im "vorgezogenen Ruhestand".
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte - die Nervenärztin Dr. B. sowie die Orthopäden Dr. G. und Dr. P. - als sachverständige Zeugen gehört.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte noch sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
Dr. B. und Dr. G. haben zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin nichts mitteilen können, denn die Klägerin ist dort seit längerer Zeit nicht mehr in Behandlung. Vor dem Sozialgericht hat Dr. B. zwar ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden angenommen, dies aber nicht nachvollziehbar begründet, vielmehr sogar eine leichte Besserung gegenüber dem Gesundheitszustand während der Begutachtungen im Verwaltungsverfahren angenommen; den dortigen Gutachten hat sie im Übrigen zugestimmt. Dr. G. hat die Einschätzung bestätigt, dass die Dupuytren’sche Kontraktur im Bereich des 4. Strahls der rechten Hand derzeit zu keinen Einschränkungen führt, auch nicht bei Schreib- und sonstigen PC-Tätigkeiten. Dr. P. der die Klägerin aktuell (zuletzt 29. März 2007) behandelt, hat über Verspannungen der Hals- und Rumpfwirbelsäule berichtet, die aber physiotherapeutischen Behandlungen und der therapeutischen Wirkung eigener sportlicher Betätigungen, auch Schwimmen gut zugänglich sind. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die über das Bekannte hinausgeht, folgt hieraus nicht.
Damit bleibt es dabei, dass insbesondere eine schwerere psychische Erkrankung nicht nachgewiesen ist und sich auch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte nicht begründen lässt. Allein aus den subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin kann der Senat vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Äußerungen nichts Gegenteiliges ableiten. Dass ihre früheren Arbeitskolleginnen bereits berentet sind, sagt nichts über den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Ein Anspruch auf Rente scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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