L 11 KR 998/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 998/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Berufungsverfahren L 11 KR 997/07 wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdnr. 7). Bedürftigkeit ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 27.10.2006 ergibt. Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn sie auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, die vorher bereits Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Dies heißt nicht, dass stets dieselbe Krankheitsbezeichnung vorliegen muss. Auch muss es sich nicht um die gleiche oder eine gleichartige Krankheit handeln. Ausreichend ist vielmehr, dass sich ein Grundleiden ggfs. auch in unterschiedlichen Erscheinungsformen äußert, sofern es medizinisch als Einheit zu werten ist. Dabei kann der erforderliche innere Zusammenhang schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R; Urteil des LSG Berlin vom 10.12.2003 - L 9 KR 472/01 -). So kann es für den häufig anzutreffenden Fall, dass ein Versicherter zeitgleich an mehreren Krankheiten leidet und jede Krankheit für sich unabhängig von den anderen, noch daneben bestehenden Leiden Arbeitsunfähigkeit bedingt, keinem Zweifel unterliegen, dass die Gesamtheit dieser Leiden trotz ihrer Verschiedenheit im Einzelnen gleichwohl im Rechtssinne als "eine" einheitlich zu beurteilende Krankheit anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R -).

Hiervon ausgehend ist im Anschluss an die sozialmedizinische Beratung des MDK vom Mai 2005 (Dr. B.) und die Aussage des Prof. Dr. Dr. G. davon auszugehen, dass bereits die im Juli 2003 zur stationären Aufnahme führenden Beschwerden des Klägers auf den Myoadenylatdesaminasemangel (MAD-Mangel) zurückzuführen waren. Dass der MAD-Mangel erst im Januar 2004 genetisch nachgewiesen wurde, ist insoweit unerheblich. Ebenso unerheblich ist, dass daneben eine Autoimmunthyreoiditis Hashimoto und eine Neurasthenie diagnostiziert wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowohl ab 10.07.2003 und 18.11.2003 wie auch ab 23.02.2004 und 13.04.2004 der MAD-Mangel maßgebend war. Eine wesentliche Änderung des Beschwerdebildes verneinte Dr. T ...

Angesichts dessen dürften die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeiträume bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen zu berücksichtigen sein mit der Folge einer Erschöpfung des Krankengeldanspruchs aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 13.04.2004 bei durchgehender Fortdauer am 05.08.2005.

Damit war dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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