L 11 KR 1408/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1409/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1408/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 09. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 17.856,07 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsstellers hat bereits aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nach der gebotenen summarischen Prüfung keine andere Entscheidung.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage bei Entscheidungen über die Beitragspflicht entfällt. Dem Gesetz ist in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGG ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2006, § 86 a Rdnr. 12, § 86 b Rdnr. 12 a). In den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). Der erfolgreiche Ausgang des Verfahrens muss ebenso wahrscheinlich sein wie der Misserfolg. Durch § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG wurde das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (vgl. Meyer-Ladewig u.a. a.a.O. § 86 a Rdnr. 27 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit dem SG und der Beklagten dürfte auch nach der Auffassung des Senats davon auszugehen sein, dass der Antragsteller zum abgabepflichtigen Personenkreis des § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gehört (bestandskräftiger Bescheid vom 26.01.2005). Auch dürfte die Antragsgegnerin angesichts des wenig kooperativen Verhaltens des Antragstellers nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG zur Schätzung berechtigt sein. Soweit der Antragsteller daran festgehalten hat, dass er nicht als Vertragspartner, sondern nur als Vermittler in Erscheinung getreten sei, und keine Aufträge an selbständige Künstler erteilt habe, vermag dem der Senat nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Dagegen spricht die Selbstdarstellung des Antragstellers im Internet, der vorgelegte (Muster-) Engagementvertrag und die vorgelegten Auswertungen des Kontos 6010 Gagen in den Jahren 2000 bis 2002. Der Engagementvertrag weist aus, dass die Künstlergruppe von entsprechenden Konzertbüros vertreten wird, es besteht mithin eine direkte Vertragsvereinbarung zwischen den Künstlern und dem Antragsteller. Er ist Vertragspartner der Künstler. Dem dürfte auch das Konto 6010 entsprechen. Eine privatrechtliche Vereinbarung dergestalt, dass sich ein Dritter (Künstler bzw. Agentur) gegenüber dem eigenen Vertragspartner verpflichtet, ggfs. anfallende Kosten für Sozialkassen selbst zu melden, ist für die Erhebung der Künstlersozialabgabe unerheblich. Nach den vom Finanzamt Ü. übersandten Gewinnermittlungen für die Jahre 2000, 2001 und 2003 wurden die Gagenzahlungen vom Antragsteller gewinnmindernd geltend gemacht. Der Gewinn für das Jahr 2002 wurde geschätzt. Wenn der Antragsteller tatsächlich nur als Vermittler aufgetreten wäre bzw. auftreten würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Engagementvertrag und nicht die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich einer Vermittlertätigkeit vorgelegt hat. Die Erklärungen des Antragstellers zum Konto 6010 sind so ebenfalls nicht nachvollziehbar, auch bleiben weiterhin Zweifel bezüglich weiterer Konten, die auch mit den vorgelegten Belegen nicht auszuräumen sein dürften. Nach alledem dürften die vom Antragsteller vorgelegten Nullmeldungen nicht plausibel sein. Die Antragsgegnerin weist im übrigen zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller, auch wenn er als Vermittler einen Künstler unter Vertrag nimmt und an einen Veranstalter vermittelt, Künstlersozialabgabepflichtig nach § 25 Abs. 1 KSVG ist (BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 31/92).

Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass die geschätzte Künstlersozialabgabe möglicherweise überhöht ist, liegt allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, der seinen Meldepflichten bisher nicht nachgekommen ist. Er hat es in der Hand, der Antragsgegnerin die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die eine Beitragsfestsetzung (ohne Schätzung) erlauben. Solange er dem nicht nachkommt, dürfte die Schätzung nicht zu beanstanden sein.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG beruht.

Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung und den wirtschaftlichen Wert nach §§ 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 17.856,07 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved