Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4940/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1492/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung des Beklagten an den Kläger zur Senkung seiner Kosten der Unterkunft sowie über die Höhe der Unterkunftskosten.
Der am 1940 geborene Kläger bezog vom Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). In der Zeit vom 1. bis 4. Januar 2005 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit dem 15. Oktober 1999 bewohnt der Kläger eine 61 qm große Zweizimmerwohnung in Bad K. , die Kaltmiete beträgt 419,26 EUR zuzüglich 131,00 EUR Nebenkosten. Der Beklagte hatte im Rahmen der Leistungsgewährung nach BSHG zuletzt eine Kaltmiete von 306,60 EUR, Heizkosten in Höhe von 57,49 EUR und Nebenkosten in Höhe von 55,64 EUR (insgesamt 419,73 EUR) als Bedarf anerkannt. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Juni 2003 auszog, wies der Sozialhilfeträger den Kläger darauf hin, dass sozialhilferechtlich für eine Person eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR angemessen sei und forderte ihn zur Kostensenkung auf. Im Hinblick auf den bevorstehenden Bezug von Regelaltersrente unterblieb jedoch eine Kürzung durch den Sozialhilfeträger.
Auf Antrag des Klägers gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005. Hierbei wurden die Kosten der Unterkunft in bisheriger Höhe übernommen. Im Bewilligungsbescheid wurde zusätzlich ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen sei. Angemessen sei für eine Person eine Kaltmiete von maximal 229,95 EUR bei einer Wohnungsgröße von maximal 45 qm (5,11 EUR pro qm). Der Kläger wurde aufgefordert, den Mietbedarf durch geeignete Maßnahmen zu senken (z.B. Anmietung einer angemessenen Wohnung). Weiter wurde ausgeführt, dass diese Auflage bis zur Entscheidung über den Antrag auf Altersrente zurückgestellt werde. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 12. April 2005 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 7. März 2005 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 ab. Ergänzend wurde bezüglich der Unangemessenheit der Wohnung ausgeführt, dass diese nun beanstandet werde, da der Kläger weiter bedürftig sei. Der Kläger wurde zur Kostensenkung aufgefordert. Für Dezember 2005 wurde erstmals eine Kaltmiete von nur noch 229,95 EUR übernommen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 12. April 2005 ab und gewährte auch für Dezember 2005 Leistungen in Höhe der Vormonate.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Aufforderung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, habe keinen eigenen Regelungscharakter und stelle somit keinen Verwaltungsakt dar, der mit einem Rechtsbehelf angreifbar sei. Anerkannt worden seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 419,73 EUR, wobei es sich um die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt handele. Durch den Wechsel der Leistungen von Leistungen des BSHG bzw. SGB II in Leistungen der Grundsicherung könne der Kläger keine höheren Aufwendungen geltend machen. Der Einwand, dass der Kläger seine in unmittelbarer Nachbarschaft lebende pflegebedürftige Mutter versorge, könne nicht das maßgebende Entscheidungskriterium sein, um sozialhilferechtlich unangemessene Mieten zu übernehmen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. November 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass die Aufforderungen zur Kostensenkung keine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches anzugreifenden Verwaltungsakte seien. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem SGB XII ab 1. Januar 2005 diejenigen nach dem BSHG abgelöst hätten und bekannt gewesen sei, dass jedenfalls bei der Frage der Übernahme der Unterkunftskosten keine für die Betroffenen künftig günstigeren Regelungen vorgesehen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte ab 1. Januar 2005 höhere Aufwendungen als die bisher aufgrund bestandskräftiger Bescheide nach dem BSHG gewährten Unterkunftskosten tragen müsse.
Hiergegen richtet sich die am 15. März 2006 eingelegte Berufung des Klägers, welche er inhaltlich nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Bescheide vom 7. März 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als er darin aufgefordert wird, seine Mietkosten zu senken sowie diese Bescheide sowie den Bescheid vom 19. August 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 419,26 EUR (Kaltmiete) zuzüglich Nebenkosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sozialhilfe- und Grundsicherungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2007 entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufforderungen zur Kostensenkung nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anzugreifen sind (dazu I), auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft sind nicht zu beanstanden (dazu II.).
I.
Die in den Bescheiden vom 7. März 2005 und 12. April 2005 enthaltene Aufforderung zur Kostensenkung stellt keinen Verwaltungsakt dar, denn es fehlt an dem Merkmal der Regelung im Sinne der Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es handelt sich insoweit vielmehr lediglich um einen allgemeinen Hinweis zur Rechtslage, mit dem keine weitere verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 B AS 10/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - L 14 B 1068/06 AS ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - L 7 AS 126/06 ER; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 41/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 - L 19 B 88/05 AS ER - (alle juris); ebenso Berlit, NDV 2006, 5, 13). Für den Erlass eines Verwaltungsaktes bestünde insoweit auch keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 29 SGB XII normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Die Kostensenkungsaufforderung ist auch nicht deshalb zumindest formal als Verwaltungsakt anzusehen, weil sie in den Bewilligungsbescheiden enthalten war, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Allein durch eine Rechtsbehelfsbelehrung kann die Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in einem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides gehört (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 17. März 2006, a.a.O.). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 ist erkennbar, dass auch der Beklagte davon ausging, dass die Kostensenkungsaufforderungen nicht mittels Widerspruch angreifbar sind. Damit ist erkennbar, dass der Beklagte insoweit inhaltlich von der Unzulässigkeit der Widersprüche ausging, auch wenn dies im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich klargestellt ist.
II.
Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat bereits vor dem SG seine Klage in zulässiger Weise auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (juris)). Der Beklagte hat im hier maßgebenden Zeitraum als Kosten der Unterkunft und Heizung einen Bedarf in Höhe von monatlich insgesamt 419,73 EUR zugrunde gelegt, entsprechend den früheren Bewilligungen unter Maßgabe des BSHG. Entgegen der ursprünglich im Änderungsbescheid vom 12. April 2005 vorgenommenen Absenkung hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2005 im Verfahren S 7 SO 2811/05 vor dem SG bereit erklärt, auch für Dezember 2005 noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe zu erbringen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger jedenfalls nicht.
Der Kläger ist Leistungsberechtigter nach § 41 Abs. 1 SGB XII, er ist auch bedürftig im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB XII. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat daher Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wozu nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 gehören. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XII werden Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, welche auch bei Übersteigen des der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfanges so lange anzuerkennen sind, wie es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift jedoch nicht so zu verstehend, dass ab 1. Januar 2005 seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe übernommen werden müssten. Denn der Kläger hat bereits während des Sozialhilfebezugs lediglich die sozialhilferechtlich als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung (für einen tatsächlich nicht vorliegenden) Zweipersonenhaushalt in Höhe von insgesamt 419,73 EUR erhalten. Dem SG ist zuzustimmen, dass in einem derartigen Fall nicht erneut - gewissermaßen im Sinne einer Automatik - die gesamten tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthält ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - a.a.O.). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - z.B. durch eine Mieterhöhung oder durch Auszug einer Person - unangemessen werden. Wurde der Leistungsbezieher bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialleistungsträger auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht, ist dem Schutzzweck Genüge getan. Eine erneute "Schonfrist" von sechs Monaten, beginnend mit dem 1. Januar 2005, entspricht nicht der Ratio des Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Erst recht muss dies gelten, wenn der Hilfebedürftige bereits aufgrund bestandskräftiger Bescheide im Rahmen der Sozialhilfe nur angemessene Unterkunftskosten erhalten hat. In einem derartigen Fall besteht kein schutzwürdiges Vertrauen. Hinzu kommt, dass der Beklagte in großzügiger Weise bis Ende 2005 für den alleinstehenden Kläger die für einen Zweipersonenhaushalt als angemessen erachteten Kosten übernommen hat. Angesichts dessen bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 5,11 EUR das Mietzinsniveau für den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten in Bad K. zutreffend wiedergibt (vgl. zu den hierzu erforderlichen Feststellungen BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (juris); Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -), denn auch wenn das regionale Mietzinsniveau etwas darüber liegen sollte, könnte sich angesichts der tatsächlichen Bewilligung jedenfalls kein höherer Anspruch des Klägers ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung des Beklagten an den Kläger zur Senkung seiner Kosten der Unterkunft sowie über die Höhe der Unterkunftskosten.
Der am 1940 geborene Kläger bezog vom Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). In der Zeit vom 1. bis 4. Januar 2005 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit dem 15. Oktober 1999 bewohnt der Kläger eine 61 qm große Zweizimmerwohnung in Bad K. , die Kaltmiete beträgt 419,26 EUR zuzüglich 131,00 EUR Nebenkosten. Der Beklagte hatte im Rahmen der Leistungsgewährung nach BSHG zuletzt eine Kaltmiete von 306,60 EUR, Heizkosten in Höhe von 57,49 EUR und Nebenkosten in Höhe von 55,64 EUR (insgesamt 419,73 EUR) als Bedarf anerkannt. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Juni 2003 auszog, wies der Sozialhilfeträger den Kläger darauf hin, dass sozialhilferechtlich für eine Person eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR angemessen sei und forderte ihn zur Kostensenkung auf. Im Hinblick auf den bevorstehenden Bezug von Regelaltersrente unterblieb jedoch eine Kürzung durch den Sozialhilfeträger.
Auf Antrag des Klägers gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005. Hierbei wurden die Kosten der Unterkunft in bisheriger Höhe übernommen. Im Bewilligungsbescheid wurde zusätzlich ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen sei. Angemessen sei für eine Person eine Kaltmiete von maximal 229,95 EUR bei einer Wohnungsgröße von maximal 45 qm (5,11 EUR pro qm). Der Kläger wurde aufgefordert, den Mietbedarf durch geeignete Maßnahmen zu senken (z.B. Anmietung einer angemessenen Wohnung). Weiter wurde ausgeführt, dass diese Auflage bis zur Entscheidung über den Antrag auf Altersrente zurückgestellt werde. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 12. April 2005 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 7. März 2005 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 ab. Ergänzend wurde bezüglich der Unangemessenheit der Wohnung ausgeführt, dass diese nun beanstandet werde, da der Kläger weiter bedürftig sei. Der Kläger wurde zur Kostensenkung aufgefordert. Für Dezember 2005 wurde erstmals eine Kaltmiete von nur noch 229,95 EUR übernommen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 12. April 2005 ab und gewährte auch für Dezember 2005 Leistungen in Höhe der Vormonate.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Aufforderung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, habe keinen eigenen Regelungscharakter und stelle somit keinen Verwaltungsakt dar, der mit einem Rechtsbehelf angreifbar sei. Anerkannt worden seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 419,73 EUR, wobei es sich um die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt handele. Durch den Wechsel der Leistungen von Leistungen des BSHG bzw. SGB II in Leistungen der Grundsicherung könne der Kläger keine höheren Aufwendungen geltend machen. Der Einwand, dass der Kläger seine in unmittelbarer Nachbarschaft lebende pflegebedürftige Mutter versorge, könne nicht das maßgebende Entscheidungskriterium sein, um sozialhilferechtlich unangemessene Mieten zu übernehmen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. November 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass die Aufforderungen zur Kostensenkung keine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches anzugreifenden Verwaltungsakte seien. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem SGB XII ab 1. Januar 2005 diejenigen nach dem BSHG abgelöst hätten und bekannt gewesen sei, dass jedenfalls bei der Frage der Übernahme der Unterkunftskosten keine für die Betroffenen künftig günstigeren Regelungen vorgesehen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte ab 1. Januar 2005 höhere Aufwendungen als die bisher aufgrund bestandskräftiger Bescheide nach dem BSHG gewährten Unterkunftskosten tragen müsse.
Hiergegen richtet sich die am 15. März 2006 eingelegte Berufung des Klägers, welche er inhaltlich nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Bescheide vom 7. März 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als er darin aufgefordert wird, seine Mietkosten zu senken sowie diese Bescheide sowie den Bescheid vom 19. August 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 419,26 EUR (Kaltmiete) zuzüglich Nebenkosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sozialhilfe- und Grundsicherungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2007 entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufforderungen zur Kostensenkung nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anzugreifen sind (dazu I), auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft sind nicht zu beanstanden (dazu II.).
I.
Die in den Bescheiden vom 7. März 2005 und 12. April 2005 enthaltene Aufforderung zur Kostensenkung stellt keinen Verwaltungsakt dar, denn es fehlt an dem Merkmal der Regelung im Sinne der Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es handelt sich insoweit vielmehr lediglich um einen allgemeinen Hinweis zur Rechtslage, mit dem keine weitere verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 B AS 10/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - L 14 B 1068/06 AS ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - L 7 AS 126/06 ER; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 41/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 - L 19 B 88/05 AS ER - (alle juris); ebenso Berlit, NDV 2006, 5, 13). Für den Erlass eines Verwaltungsaktes bestünde insoweit auch keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 29 SGB XII normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Die Kostensenkungsaufforderung ist auch nicht deshalb zumindest formal als Verwaltungsakt anzusehen, weil sie in den Bewilligungsbescheiden enthalten war, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Allein durch eine Rechtsbehelfsbelehrung kann die Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in einem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides gehört (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 17. März 2006, a.a.O.). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 ist erkennbar, dass auch der Beklagte davon ausging, dass die Kostensenkungsaufforderungen nicht mittels Widerspruch angreifbar sind. Damit ist erkennbar, dass der Beklagte insoweit inhaltlich von der Unzulässigkeit der Widersprüche ausging, auch wenn dies im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich klargestellt ist.
II.
Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum vom 5. Januar bis 31. Dezember 2005 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat bereits vor dem SG seine Klage in zulässiger Weise auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (juris)). Der Beklagte hat im hier maßgebenden Zeitraum als Kosten der Unterkunft und Heizung einen Bedarf in Höhe von monatlich insgesamt 419,73 EUR zugrunde gelegt, entsprechend den früheren Bewilligungen unter Maßgabe des BSHG. Entgegen der ursprünglich im Änderungsbescheid vom 12. April 2005 vorgenommenen Absenkung hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2005 im Verfahren S 7 SO 2811/05 vor dem SG bereit erklärt, auch für Dezember 2005 noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe zu erbringen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger jedenfalls nicht.
Der Kläger ist Leistungsberechtigter nach § 41 Abs. 1 SGB XII, er ist auch bedürftig im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB XII. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat daher Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wozu nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 gehören. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XII werden Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, welche auch bei Übersteigen des der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfanges so lange anzuerkennen sind, wie es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift jedoch nicht so zu verstehend, dass ab 1. Januar 2005 seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe übernommen werden müssten. Denn der Kläger hat bereits während des Sozialhilfebezugs lediglich die sozialhilferechtlich als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung (für einen tatsächlich nicht vorliegenden) Zweipersonenhaushalt in Höhe von insgesamt 419,73 EUR erhalten. Dem SG ist zuzustimmen, dass in einem derartigen Fall nicht erneut - gewissermaßen im Sinne einer Automatik - die gesamten tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthält ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - a.a.O.). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - z.B. durch eine Mieterhöhung oder durch Auszug einer Person - unangemessen werden. Wurde der Leistungsbezieher bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialleistungsträger auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht, ist dem Schutzzweck Genüge getan. Eine erneute "Schonfrist" von sechs Monaten, beginnend mit dem 1. Januar 2005, entspricht nicht der Ratio des Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Erst recht muss dies gelten, wenn der Hilfebedürftige bereits aufgrund bestandskräftiger Bescheide im Rahmen der Sozialhilfe nur angemessene Unterkunftskosten erhalten hat. In einem derartigen Fall besteht kein schutzwürdiges Vertrauen. Hinzu kommt, dass der Beklagte in großzügiger Weise bis Ende 2005 für den alleinstehenden Kläger die für einen Zweipersonenhaushalt als angemessen erachteten Kosten übernommen hat. Angesichts dessen bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 5,11 EUR das Mietzinsniveau für den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten in Bad K. zutreffend wiedergibt (vgl. zu den hierzu erforderlichen Feststellungen BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (juris); Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -), denn auch wenn das regionale Mietzinsniveau etwas darüber liegen sollte, könnte sich angesichts der tatsächlichen Bewilligung jedenfalls kein höherer Anspruch des Klägers ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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