L 5 R 2292/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4574/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2292/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) streitig.

Der am 10. November 1966 geborene Kläger war vom 16. April 1998 bis heute (zumindest September 2001) als Dozent für Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie/Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (BA/VWA) S., der VWA T., der VWA R., der VWA H. und der VWA U. tätig. Ferner übernahm er Lehraufträge an Universitäten.

Mit Schreiben vom 10. August 2001 wurde der Kläger vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. März 2001 nachversichert, da er zuvor als wissenschaftlicher Assistent und damit Beamter versicherungsfrei beschäftigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2001 (Bl. 10 Verwaltungsakte -VA-), bei der Beklagten eingegangen am 1. Oktober 2001, stellte der Kläger "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen". Er gab im Antragsformular an, an der VWBA/BA sowie an Universitäten Betriebswirtschaftslehre zu unterrichten. Diese Tätigkeit habe er vom 16. April 1998 bis zur Antragstellung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt. Das monatliche Arbeitseinkommen habe im Zeitraum vom 16. April 1998 bis 1. Januar 2000 innerhalb der Einkommensgrenze für die Geringfügigkeit gelegen. Er habe in bereit gestellten Hörsälen der Berufsakademie/VWA unterrichtet, fortlaufend neue Aufträge akquiriert und Lehrveranstaltungsskripten mit eigenem EDV-Equipment in seinem Arbeitszimmer zu Hause erstellt. Zum jeweiligen Veranstaltungsort sei er mit seinem eigenen PKW gefahren. Vor dem 10. Dezember 1998 habe er eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben, das bedeute, er sei seitdem Inhaber von Vermögenswerten oder vertraglichen Verpflichtungen zur Ansparung von Vermögen eingegangen. Dem Antrag war u. a. eine Vollmacht für das Postbanksparkonto der F. B., seiner Ehefrau, beigefügt, ein Auszug aus dem Sparbuch, das am 6. September 2001 ein Guthaben in Höhe von 84.000 DM (= 42.948,52 EUR) auswies. Ferner lag eine Aufstellung über die Konten bei der S.-Bank, sowie der Bescheid für das Jahr 1998 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei. Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden darin 2.888,00 DM, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 73.636 DM ausgewiesen. Vorgelegt wurde vom Kläger außerdem der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie die Honorarabrechnungen der VWA.

Mit Bescheid vom 9. April 2002 (Bl. 58 VA) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab. Die Voraussetzungen für die Befreiung seien nicht erfüllt. Für den Zeitraum vom 16. April 1998 bis 31. Dezember 1999 habe der Kläger seine selbstständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt, weshalb Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestanden habe. Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn die selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt worden sei und das Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) im Jahr 1998 regelmäßig im Monat 620,00 DM in den alten Bundesländern bzw. 520,00 DM in den neuen Bundesländern oder bei höherem Einkommen 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstiegen habe.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe in seinem Antrag nachgewiesen, dass er eine eigenständige Versorgung aufgebaut habe. Die gesamte Abgabenbelastung (Einkommensteuer und Beiträge zur Beklagten) würde aufgrund des Bescheides deutlich über 50 % liegen. Es sei fraglich, ob eine derartige Abgabenbelastung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung und Abgabenbelastung wirtschaftlicher Tätigkeit (Art. 2 und Art. 14 Grundgesetz -GG-) vereinbar sei. Die Abgabenbelastung entspreche der eines Spitzenverdieners, zu deren Einkommensgruppe er nicht gehöre. Er sehe darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG), da Personengruppen mit ungleicher Einkommenshöhe faktisch der gleichen Abgabenlast unterworfen würden. Außerdem greife der Bescheid in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein und sei damit ein Fall von echter Rückwirkung. Die entsprechende Vorschrift der RVO aus dem Jahr 1922 sei ihm in keiner Weise bekannt gewesen. Auch keiner der Auftraggeber habe ihn auf dieses Problemfeld hingewiesen. Bei Kenntnis der Abgabenbelastung hätte er seine berufliche Dozententätigkeit in diesen Jahren niemals über den Freibetrag hinaus ausgedehnt. Insoweit mache er Vertrauensschutz geltend. Der Bescheid sei außerdem auch mit den erklärten Zielen der Bundesregierung, nämlich Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen zu fördern, nicht vereinbar. Er werde außerdem voraussichtlich im Juni/Juli 2002 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, wobei er eine eigenständige Altersvorsorgung erhalte. Da die Rente der Beklagten mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit der Beamtenpension verrechnet würde, erhalte er für seine Beiträge zur Beklagten keine adäquate Gegenleistung in Form einer Zusatzversorgung. Der Bescheid greife damit in die Eigentumsverhältnisse (Art. 14 GG) ein. Der Kläger legte in dem Zusammenhang außerdem eine Bestätigung der VWA vor, wonach er im Jahr 1998 für die Lehrveranstaltungen und die Korrekturen von Klausuren ohne Reisekosten insgesamt 5.018,00 DM (Abrechnung vom 26. Mai 1998: 1.800,00 DM; Abrechnung vom 15. Juni 1998: 332,00 DM; Abrechnung vom 2. Juli 1998: 360,00 DM, Abrechnung vom 12. August 1998: 1.700,00 DM und Abrechnung vom 14. September 1998: 826,00 DM) erhalten habe (Blatt 70 VA). Ferner wurde eine Bescheinigung von Prof. Dr. A. G. vorgelegt, wonach der Kläger im Jahr 1998 an der Universität Ho. zwei Lehrveranstaltungen "Betriebswirtschaftslehre für Kommunikationswissenschaftler" angeboten habe. Dabei habe es sich um eine Zusatzveranstaltung gehandelt, für die ihm (ohne den Beamtenstatus) ein Entgelt in Höhe von 2.917,00 DM hätte zustehen können. Da er zu diesem Zeitpunkt aber eine volle Stelle am Lehrstuhl inne gehabt habe, habe er diese zusätzlichen Finanzmittel nicht für sich vereinnahmen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht erfüllt seien (Bl. 74 VA). Zur Prüfung der Versicherungspflicht sei auf den Monat Dezember 1998 abzustellen. Für Selbstständige, die ihre Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur in geringfügigen Umfang ausgeübt hätten und für die somit am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 3 SGB IV bestanden habe, sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Eine Befreiung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Selbstständige vor bzw. nach dem Monat Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlegen habe. Der Kläger selbst habe in seinem Schreiben vom 14. Juni 2002 (Blatt 68 VA) darauf hingewiesen, dass er 1998 nur geringfügig tätig gewesen sei. Im relevanten Monat Dezember 1998 sei überhaupt keine Tätigkeit verrichtet worden, denn nach den vorliegenden Bescheinigungen der württembergischen VWA vom 11. Juni 2002 sei die letzte Abrechnung bereits am 14. September 1998 erfolgt. Damit liege eine Grundvoraussetzung des § 231 SGB VI nicht vor. Ob die vom Kläger getroffenen Vorsorgeaufwendungen ausreichten, sei bei dieser Sachlage nicht mehr zu prüfen.

Hiergegen hat der Kläger am 23. September 2003 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er u. a. geltend gemacht, es reiche entgegen der Auffassung der Beklagten für die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI aus, wenn es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe. Insofern könne es dahingestellt bleiben, wie der Tätigkeitsumfang des Klägers letztlich als versicherungspflichtige Tätigkeit rechtlich zu bewerten sei. Es stehe der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn die Tätigkeit am 31. Dezember 1998 gem. § 5 Abs. 2 SGB IV wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei. Die teleologische Extension der Norm werde durch die nichtmateriell legitimierte, sondern eher technische Bestimmung des Beurteilungsstichtages gerechtfertigt. Anders als bei § 231 Abs. 5 SGB VI sei der 31. Dezember 1998 für die Statusbeurteilung des von Abs. 6 der Vorschrift erfassten Personenkreises ohne Bedeutung, der vor dem 1. Januar 1999 versicherungspflichtig gewesen sei und dessen Versicherungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus dem Grunde nach andauere. Auch die Befreiungsregelung des Abs. 6 diene dem Vertrauensschutz. Da beim Kläger am 31. Dezember 1998 unstreitig eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit dem Grunde nach vorgelegen habe, sei die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 231 Abs. 6 SGB VI in der Person des Klägers erfüllt. Im Übrigen hat der Kläger zur weiteren Klagebegründung auf ein Urteil der 18. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2002 (S 18 RA 961/02) verwiesen.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass § 231 Abs. 6 SGB VI eindeutig auf eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit zum Stichtag, dem 31. Dezember 1998, abstelle. Am 31. Dezember 1998 habe jedoch im vorliegenden Fall Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 3 SGB IV vorgelegen.

Das SG hat mit Urteil vom 21. April 2005 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei ausgeführt, der Kläger sei selbstständig als Dozent für Betriebswirtschaftslehre tätig. Er falle damit unter den Begriff des selbstständigen Lehrers und sei gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI damit versicherungspflichtig, da er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit als selbstständiger Dozent komme jedoch nicht in Betracht. Die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI finde in seinem Falle keine Anwendung. Diese Regelung sei seit 7. April 2001 in Kraft und habe den darin bezeichneten Selbstständigen eine dem Absatz 5 nachgebildete und zeitlich bis zum 30. September 2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet, da viele Selbstständige erst im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals erfahren hätten, dass sie schon vor In-Kraft-treten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig gewesen seien, was (insbesondere) für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (seit dem 1. Januar 1992) versicherungspflichtige selbstständige Lehrer gelte (mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drs.14/5095).

Zunächst sei festzuhalten, dass der Antrag des Klägers ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten mit Einschreiben erst am 1. Oktober 2001 und damit nicht mehr in der Frist des § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI (30. September 2001) eingegangen sei, folglich zu spät gestellt sei, so dass schon aus diesem Grund die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Unabhängig davon sei der Kläger aber auch nicht vom befreiungsberechtigten Personenkreis erfasst. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass er "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat". Dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht erfüllt, sodass das SG die übrigen Befreiungsvoraussetzungen, zu denen insbesondere die angemessene anderweitige Vorsorge gehöre, nicht zu prüfen gehabt habe. Der Kläger habe nämlich konkret am 31. Dezember 1998 seine Tätigkeit als selbstständiger Dozent lediglich im Rahmen einer geringfügigen und damit versicherungsfreien Tätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeit des Klägers war nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV in der Fassung vom 13. Juni 1994 als geringfügige Beschäftigung zumindest im Jahr 1998 versicherungsfrei. Nach Überzeugung des SG sei zwar nicht allein auf den Stichtag abzustellen, jedoch könne die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sei entscheidend das Jahr 1998. Der Kläger aber sei im Jahr 1998 aufgrund der geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen. Er habe selbst in seinem Antrag angegeben, die Tätigkeit seit dem 16. April 1998 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig mit weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt zu haben. Soweit er nunmehr vortragen lasse, dies habe nicht der Realität entsprochen und den Angaben des Klägers könne nicht vertraut werden, da er den Antragsbogen möglicherweise fahrlässigerweise so ausgefüllt habe, könne das SG sich dem nicht anschließen. Das SG gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger der sich mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit auseinander setzen müsse auch in der Lage sei, abzuschätzen, ob er eine Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt habe oder nicht. Das SG gehe daher von den Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 aus. Dasselbe gelte auch für die Einordnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommens als innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit. Auch dies habe der Kläger so in seinem Antrag für die Zeit bis zum 1. Januar 2000 angegeben. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 gehe auch hervor, dass er im Jahr 1998 2.888,00 DM an Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erhalten habe. Hieran müsse sich der Kläger festhalten lassen. Der Betrag von 2.888,00 DM übersteige 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, die für das Jahr 1998 4.340,00 DM betragen habe, nicht (Anm.: das wären 620.- DM). Soweit nunmehr vorgetragen werde, es sei noch weiteres Einkommen zu berücksichtigen, vermöge das SG sich dem nicht anzuschließen. Der Kläger müsse sich an den Angaben, die er selbst dem Rentenversicherungsträger gegenüber gemacht habe, sowie den sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenen Zahlen festhalten lassen. Des Weiteren hat das SG darauf verwiesen, dass es nach seiner Auffassung nicht dem Normzweck des § 231 Abs. 6 SGB VI genüge, wenn es sich bei der Tätigkeit des Selbstständigen am 31. Dezember 1998 - oder dem Zeitraum davor - um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe, die (nur) wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei (mit Hinweis auf zwei Urteile des LSG NRW vom 5. September 2003 - L 14 RA 65/03 und 28. Mai 2004 - L 14 RA 28/04 -). Derjenige, der am 31. Dezember 1998 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil er eben nicht versicherungspflichtig gewesen sei (m. H. auf Urteil des LSG NRW vom 5. September 2003). Das SG habe im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Regelungen und ebenso wenig sei der Umstand entscheidungserheblich, dass der Kläger zwischenzeitlich Beamter sei. Die Versicherungsfreiheit der Beamtentätigkeit erstrecke sich nicht auf eine neben dieser Beamtentätigkeit ausgeübte entgeltliche Beschäftigung (Hinweis auf Urteil d. BSG v. 11. März 1970 - 3 RK 40/67 -). Damit habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hinsichtlich seiner selbstständigen Tätigkeit als Dozent.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 17. Mai 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 7. Juni 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Antrag des Klägers nicht verfristet. Der 30. September 2001 sei ein Sonntag gewesen, sodass nach § 27 SGB X (Anm.: diese Regelung betrifft die Wiedereinsetzung bei Fristversäumung) und § 193 SGB X (Anm.: gemeint wohl BGB) auch der Eingang des Antrags am darauf folgenden Tag, dem 1. Oktober 2001, genüge. Das habe auch die Beklagte so gesehen. Im Übrigen wäre dem Kläger auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er mit einer so langen Postlaufzeit nicht habe rechnen müssen, nachdem er den Antrag am 26. September 2001 zur Post gegeben habe. Entgegen der Ansicht des SG gehöre der Kläger auch zum befreiungsberechtigten Personenkreis. Rechtlich richtig sei zwar der Ansatz des SG, dass nicht auf die Versicherungspflicht an einem Tag, dem 31. Dezember 1998, abgestellt werden könne. Verfehlt sei allerdings die grundlegende Ansicht des SG, dass zur Bestimmung der Versicherungspflicht nicht auf die gesamte Tätigkeit des Klägers abzustellen und nicht in einer Art "Gesamtschau" zu ermitteln sei, ob der Kläger überwiegend nicht geringfügig oder geringfügig beschäftigt gewesen sei. Ebenso verfehlt sei es zur Feststellung über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung allein die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 26. September 2001 zugrunde zulegen. Der Kläger könne gerade aufgrund seiner Ausbildung nicht übersehen, wie seine Tätigkeit rechtlich zu bewerten sei und welche Anknüpfungspunkte maßgeblich seien. Insbesondere sei insoweit das Antragsformular auch nicht hinreichend. Es bilde nicht einmal ansatzweise die maßgeblichen Indikatoren ab, um festzustellen, ob eine geringfügige oder selbstständige nicht geringfügige Tätigkeit vorliege. Im Zuge der Amtsermittlung hätte das SG nämlich festgestellt, dass der Kläger im Jahr 1998 seine selbstständige Tätigkeit nicht geringfügig und damit nicht versicherungsfrei ausgeübt habe. Das SG übersehe schon, dass die angestellte ex-post-Betrachtung unzulässig sei. Es handele sich nach der ständigen Rechtsprechung hier um eine Prognoseentscheidung. Die regelmäßige Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze und der zeitlichen Komponenten sei zu prognostizieren und nicht im Rückblick und unter Zugrundelegung ermittelter Durchschnittswerte zu beurteilen. Die Tätigkeit habe für den Kläger eine eher zeitaufwendige Erstellung von Skripten bedeutet. Mit dieser Tätigkeit habe Einkommen erzielt werden sollen und werde nach wie vor Einkommen erzielt, das wesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Dass im Jahre 1998 Umstände hinzugekommen seien, die das Einkommen geschmälert hätten, ändere nichts an der Prognose, dass es von Anfang an nicht um eine geringfügige Tätigkeit gegangen sei. Insofern seien sämtliche Feststellungen des SG nicht verwertbar, da diese von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des SG, dass eine nur dem Grunde nach bestehende Versicherungspflicht nicht für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI ausreiche. Insbesondere könnten die Argumente des LSG NRW in den Urteilen vom 5. September 2003 und 28. Mai 2004 nicht überzeugen. Es genüge vielmehr dem Normzweck des § 231 Abs. 6 SGB VI, wenn es sich bei der Tätigkeit des Selbstständigen am 31. Dezember 1998 um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe, die (nur) wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei. Die Stichtagsregelung sei nach ihrem Sinn und Zweck so zu lesen, dass es darauf ankomme, ob vor dem 1. Januar 1999 (nicht: am 31. Dezember 1998) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies gebiete es, zur Vermeidung der vom Gesetz nicht gewollten Härten, auch dem Selbstständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht zu gestatten, der vor 1999 bereits eine der im Gesetz genannten Tätigkeiten ausgeübt habe, in dieser jedoch "zufällig" am 31. Dezember 1998 etwa wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei. Hierbei müsse insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass sich später der Umfang der Tätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus erhöhen könne. Zutreffend habe in diesem Zusammenhang auch das SG Berlin in seinem Urteil vom 2. September 2002 darauf verwiesen, dass § 231 Abs. 6 SGB VI dann erfüllt sei, wenn eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor dem 31. Dezember 1998 ausgeübt worden sei, am 31. Dezember 1998 noch nicht beendet und der Selbstständige bis zum 31. Dezember 1998 durch diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich versicherungspflichtig gewesen sei. Diese Auslegung trage der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Tatbestandes Rechnung und verhindere, dass durch zufällige Gestaltungen die vom Gesetzgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit für selbstständig tätige Lehrer und Erzieher ausgeschlossen werde. Regelmäßig dürfte am Silvestertag des Jahres 1998 von den wenigsten selbstständigen Lehrern und Erziehern tatsächlich eine berufliche Tätigkeit verrichtet worden sein. Es müsse genügen, dass die zuvor begonnene selbstständige Tätigkeit bis zum Stichtag noch nicht beendet gewesen sei. Dies sei beim Kläger der Fall. Darüber hinaus habe die Auslegung zu gewährleisten, dass Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit verrichten und aufbauen würden und deshalb von der Befreiungsvorschrift erfasst werden sollten, nur deshalb von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst würden, weil sie gerade in bestimmten Monaten die Geringfügigkeitsgrenze zu § 5 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten hätten, wenn auch in der Folgezeit nicht nur gelegentlich mit Versicherungspflicht gerechnet werden müsste. Nach richtiger Auslegung habe damit für den Kläger vor dem 31. Dezember 1998 Versicherungspflicht in dem genannten Sinne bestanden. Der Kläger hat ferner noch ausgeführt, in 1998 ausweislich der Einnahmen-Überschussrechnung einen Umsatz in Höhe von 4573,16 DM aus Lehrtätigkeit und 715,78 DM aus Veröffentlichungen, die mit der Lehrtätigkeit des Klägers eng verknüpft seien, da die Unterrichtsinhalte und -skripten auf den Büchern aufbauten, erzielt zu haben.

Schließlich würden auch die im Verfahren noch eingeholten schriftlichen Zeugenauskünfte bei Prof. Dr. A. G. und B. Sch. bestätigen, dass die Tätigkeit des Klägers von Beginn an auf mehr als 15 Stunden pro Woche ausgelegt gewesen sei. Der Aufbau eines Kurses betrage etwa drei Monate. Zu Beginn der Dozententätigkeit müsse der Kläger zeitintensiv Kursinhalte entwickeln. Parallel dazu würden Lehrbücher geschrieben. Diese ökonomischen Erträge würden dann in den Semestern erzielt. Deswegen habe der Kläger auch den Umfang der Kurse erhöht. So habe auch der Zeuge Sch. von der VWA als einer von mehreren Auftraggebern bestätigt, dass der Einsatz des Klägers von zu Beginn einem Studienort auf weitere Studienorte und später weitere Fachgebiete ausgedehnt worden sei. Dies sei auch von Beginn an so beabsichtigt gewesen. Vorhersehbar sei allerdings nicht gewesen, wann dieser Multiplikationseffekt einsetze. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Geringfügigkeit sei die Aufnahme der Beschäftigung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt worden sei. Unter allen diesen Aspekten sei entgegen der Feststellung der Beklagten auch nicht von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen. Fehlerhaft sei auch, dass die Beklagte sich allein auf die Angaben des Klägers stütze. Die Abgrenzung, ob im Einzelfall von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen sei oder nicht, könne gravierende Schwierigkeiten aufwerfen. Keinesfalls tragfähig sei die Ansicht, dass der Versicherte über seinen Versichertenstatus selbst zu entscheiden habe. Insbesondere sei insoweit auch das Antragsformular über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht hinreichend ausgestaltet. Die Erläuterungen zu Geringfügigkeit verkehrten die Rechtslage in ihr Gegenteil, indem nur retrospektive Angaben zur Einkommenshöhe und Umfang der Tätigkeit angegeben werden sollten. Wie der Umfang der Tätigkeit zu bewerten sei, was genau zur Dozententätigkeit zurechnen sei (Anreisezeiten, Korrekturzeiten, Vorbereitungszeiten für Erstellung, eigentliche Vorlesungszeit) werde nicht in dem Formular der Beklagten dargelegt. Bei entsprechenden Hinweisen hätte der Kläger den Antrag nicht in dieser Form ausgefüllt. Richtigerweise hätte die Beklagte im Formular sowie den beigefügten Erläuterungen darauf hinweisen müssen, dass es sich bei Aufnahme der Beschäftigung um eine Prognoseentscheidung handele, die bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen sei. Der Kläger sei schließlich davon ausgegangen, dass er nur seine absolute Vorlesungszeit angeben müsste. Diese Nebentätigkeit habe für ihn von Beginn an ein wichtiges zweites Standbein seiner beruflichen Entwicklung bedeutet.

Schließlich wäre auch eine Zusammenrechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung durchzuführen, weil diese versicherungspflichtig sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies sei der Fall, weil die nicht geringfügige (Haupt-)Beschäftigung dem Grunde nach der Versicherungspflicht unterliege und kein Tatbestand der Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege. Auch dann wäre insoweit von keiner geringfügigen Einnahmenseite auszugehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn gem. § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Dozent zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass die im Antragsvordruck vom Kläger gemachten Angaben zur Geringfügigkeit seiner Nebentätigkeit durch die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 20. Januar 2000 vom Finanzamt bescheinigten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von lediglich 2.888,00 DM bestätigt worden seien. Aufgrund der bestätigten Einkünfte in Verbindung mit der angegebenen wöchentlichen Tätigkeitsdauer habe am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit bestanden und damit eine Versicherungspflicht als Voraussetzung für eine Befreiung nicht vorgelegen. Den Zeugenauskünften der Zeugen G. und Sch. seien zum einen keine Angaben über den wöchentlichen Umfang der Dozententätigkeit zu entnehmen. Zum anderen habe der Kläger selbst in seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht angegeben, dass seine Tätigkeit immer weniger als 15 Stunden in der Woche und bis zum 31. Dezember 1999 innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit ausgeübt worden sei. Diese Grenze habe zum damaligen Zeitpunkt monatlich 620 DM betragen und diese Angaben nach der Höhe des ausweislich der Auskunft des Zeuge Sch. gezahlten Honorars 1998 auch durchaus plausibel seien.

Der Senat hatte die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 vertagt und noch schriftlichen Zeugenauskünfte bei Prof. Dr. A. G., Universität Ho., Institut für Betriebswirtschaftslehre, und Bernd Sch., Geschäftsführer der VWA vom 29. März 2007 bzw. 17. April 2007 eingeholt. Der Zeuge G. hat hierbei u. a. angegeben, dass der Kläger vom 1. Oktober 1995 bis 1. April 2001 als wissenschaftlicher Assistent an seinem Lehrstuhl beschäftigt gewesen sei. Von 1997 bis 2001 habe er dabei erhebliche Zeit in das Verfassen seiner Habilitationsschrift investiert. Es habe sich um eine ganze (100%) C 1-Stelle (Beamter auf sechs Jahre) gehandelt. Die nebenberufliche Dozententätigkeit des Klägers sei von Beginn an langfristig auf einen Umfang von mehr als 15 Stunden pro Woche (eigentliche Lehrzeit, Vorbereitungszeit, Anreise-, Abreise- und Korrekturzeiten) ausgelegt gewesen. Eine solche nebenberufliche Dozententätigkeit sei fast immer langfristig angelegt. Seine Erfahrung zeige, dass der Aufbau eines neuen Kurses im Regelfall mindestens drei Monate dauere. Fast alle Weiterbildungsträger zahlten allerdings für diese Vorleistungen kein Entgelt, sondern honorierten nur die gehaltenen Lehrstunden und die korrigierten Klausuren. Der Zeuge Sch. hat mitgeteilt, ab Herbst 1997 mit dem Kläger zusammengearbeitet zu haben. Eine erfolgreiche Lehrtätigkeit an der VWA sei grundsätzlich langfristig angelegt, daran habe sowohl der Dozent als auch die VWA ein großes Interesse. Angesichts der Hörerzahlen (bis zu 200 Hörer in einer Vorlesung) und des Umfangs der Lehrverpflichtung (bis zu 20 Stunden pro Fachgebiet) sei eine solche Lehrtätigkeit spätestens dann nicht mehr geringfügig, sobald ein Dozent einen zweiten oder dritten Lehrauftrag übernehme und seine Tätigkeit auf andere VWA-Standorte ausdehne. Im Falle des Klägers habe man in der Startphase 1997/1998 sehr schnell festgestellt, dass auf Grund der guten Leistungen die Lehraufträge sehr schnell ausgeweitet werden könnten. Hierfür hätten sich nach einer gewissen Übergangszeit auch mehrere Möglichkeiten ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. §§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG besteht nicht, denn die Klage betrifft nicht eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

III.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des SG ist der Antrag zwar noch fristgerecht gestellt worden (dazu unter 1.). In Übereinstimmung mit dem SG sind jedoch die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung nicht gegeben (dazu unter 2.).

Gemäß § 2 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) bzw. § 2 Satz 1 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.

Gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt (Satz 1). Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Satz 2 bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

1. Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung des SG nach Überzeugung des Senates der Antrag am 1. Oktober 2001 noch fristgerecht eingegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht etwa auf das Datum des Antrages sondern selbstverständlich auf den Zeitpunkt des Einganges bei der Beklagten abzustellen ist, andernfalls wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Da allerdings hier der Ablauf der gesetzlichen Frist nach § 231 Abs. 6 SGB VI mit dem 30. September 2001 auf einen Sonntag fällt, ist nach Überzeugung des Senates auf die entsprechende Regelung in § 193 BGB abzustellen und der am Montag, dem 1. Oktober 2001 bei der Beklagten eingegangene Antrag des Klägers noch innerhalb dieser vom Gesetz gesetzten Frist eingegangen. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, etwa am Samstag, den 29. September 2001 bzw. am Sonntag, den 30. September 2001 empfangsbereit für Post gewesen zu sein. Dem Kläger wäre auch gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Fristsetzung in § 231 Abs. 6 SGB VI handelt es sich um keine absolut wirkende Ausschlussfrist (vgl. von Wulffen, SGB X Kommentar 5. Aufl. 2005,§ 27 Rn 4 und 11 mwN). Der Sinn und Zweck der Norm steht und fällt hier nicht mit dem Datum des 30. September 2001. § 27 Abs. 5 SGB X, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist, kommt hier nicht zur Anwendung (ebenso LSG Niedersachsen Urt. v. 30.April 2003 - L 1 RA 98/02).

2. Zu Recht aber hat das SG in der Sache die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI verneint, da der Kläger zum Stichtag 31. Dezember 1998 nicht der Versicherungspflicht unterlag. Zwischenzeitlich hat das BSG mit Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RK 13/04 R - (SozR 4-2600 § 231 Nr. 2, mit dem das BSG das Urteil des LSG NRW vom 28. Mai 2004 - L 14 RA 28/04 - bestätigt) zum "Stichtag 31. Dezember 1998" folgendes ausgeführt:

"Einer Ausdehnung des berechtigten Personenkreises über den Wortlaut des § 231 Abs 6 SGB VI hinaus steht schon entgegen, dass die Vorschrift als Befreiungsnorm überhaupt eine Ausnahme mit eng umgrenztem Anwendungsbereich ist. Darüber hinaus stellt sie auch innerhalb der Befreiungsnormen des SGB VI einen Sonderfall dar, ermöglicht sie doch die Befreiung von einer auf Grund von § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI individuell vor dem 1. Januar 1999 bereits eingetretenen und andernfalls über den 31. Dezember 1998 hinaus unverändert fortbestehenden Versicherungspflicht, die in der hierdurch fortgeführten jahrelangen Tradition der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Sie räumt damit ausnahmsweise und abweichend vom Prinzip der formellen Publizität von Gesetzesrecht, demzufolge Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten unabhängig davon als bekannt gelten, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis erlangt haben (vgl etwa Urteil des Senats vom 9. Februar 1993 - 12 RK 28/92 - BSGE 72, 80 , 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5f mwN), ein Befreiungsrecht auch in Fällen glaubhaft gemachter Unkenntnis bei gleichzeitig fehlendem Gesetzesvollzug durch die Verwaltung ein. Dies soll im Hinblick auf die längst getroffene Entscheidung des Gesetzes für eine an die Berufsausübung als Pflegeperson anknüpfende Rentenversicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI und die ihr zu Grunde liegende generelle Vermutung einer gerade hierdurch ausreichend begründeten Schutzbedürftigkeit zum einen mit einem zeitlich - bis zum 30. September 2001 - befristeten Antragsrecht und zum anderen für eine kleine Gruppe versicherungspflichtiger Selbstständiger gelten. § 231 Abs 6 SGB VI grenzt den Kreis der durch die Befreiungsmöglichkeit privilegierten versicherungspflichtigen Selbstständigen dadurch ein, dass er Versicherungspflicht nach seinem Wortlaut nur und gerade "am" 31. Dezember 1998 verlangt. Zum Adressatenkreis der Befreiungsnorm gehört demnach nur, wer sich auf Grund einer auf diesen Tag bezogenen Beurteilung nach Art einer "Stichprobe" als versicherungspflichtig erweist.

Die Entstehungsgeschichte des § 231 Abs 6 SGB VI bestätigt dieses Verständnis. Die Norm ist erst auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) während des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB IV (Erstes SGB IV-ÄndG (1. SGB IV-ÄndG), BT-Drucks 14/4053) eingefügt worden (BT-Drucks 14/5095). In der Begründung des Vorschlags (BT-Drucks 14/5095 S 9) wurde darauf hingewiesen, im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI hätten etliche Selbstständige erstmals erfahren, dass sie schon vor In-Kraft-Treten dieser Neuregelungen rentenversicherungspflichtig gewesen seien. Dies habe unter anderem gelegentlich auch für nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Pflegepersonen gegolten. Dementsprechend hätten die Betreffenden im guten Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Regelung eröffne für diese Selbstständigen eine dem § 231 Abs 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit. Hierdurch werde den berechtigten Interessen der Betroffenen soweit wie möglich Rechnung getragen. Weitergehende Forderungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil Selbstständige, die schon seit Jahren unter anderem nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen seien, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an ein Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden könnten als Selbstständige, die bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gelte auch für die jeweiligen Stichtage und Fristen.

§ 231 Abs 6 SGB VI kann damit in dem hier vorliegenden Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass sein Adressatenkreis auf selbstständig Tätige beschränkt ist, die "am" 31. Dezember 1998 tatsächlich versicherungspflichtig waren. Soweit im Schrifttum hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, die Stichtagsregelung sei nach dem Normzweck dahingehend zu interpretieren, dass am 31. Dezember 1998 nur eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen haben müsse und es nur darauf ankomme, dass vor dem 1. Januar 1999 - und nicht am 31. Dezember 1998 - tatsächlich Versicherungspflicht bestanden habe (vgl Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2005, K § 231 RdNr 59), vermag ihr der Senat im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Befreiung als besondere Ausnahme auszugestalten und den übergangsweise privilegierten Personenkreis über einen Beurteilungsstichtag entsprechend einzugrenzen, nicht zu folgen. Die bloße Ausübung einer der in § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI genannten Berufstätigkeiten am 31. Dezember 1998, ohne dass darin auch Versicherungspflicht besteht, reicht mithin nicht aus."

a.) Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der hier erkennende Senat ausdrücklich an. Auf der Grundlage dessen ist nunmehr festzustellen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in seinem Antrag vom 26. September 2001/1. Oktober 2001 seit April 1998 - übrigens bis 2001 - eine geringfügige Tätigkeit mit wöchentlich weniger als 15 Stunden ausgeübt hat, wobei im Hinblick auf die schriftlichen Auskünfte der Zeugen G. und Sch. der Kläger wohl die Tätigkeit bereits Ende 1997 bzw. Anfang 1998 aufgenommen hat, wenn man - wie im Endeffekt von ihm gefordert - die Vorbereitungszeiten (die vom Zeugen G. mit drei Monaten pro Kurs angegeben werden) mit einbezieht. Selbstverständlich durfte des weiteren die Beklagte bzw. das SG auf die Angaben des Klägers in seinem Antrag abstellen. Denn der Kläger weiß im Zweifel am besten um den Umfang seiner Tätigkeit. Es wäre dem Kläger wohl auch durchaus möglich gewesen, bei Studium seiner Kalender- /Stundenpläne und unter Berücksichtigung der Vor- und Nacharbeit festzustellen, in welchem Umfang er nun im maßgeblichen Zeitraum 1998 tätig war. Zwar ist in der Frage 3.2 lediglich danach gefragt, ob die Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde und sind auch im Informationsblatt hierzu unter Ziffer 3 und 4 zu "Art der Tätigkeit" und "Geringfügige Tätigkeit" keine weiteren Informationen ausdrücklicher Art enthalten, was etwa alles zur wöchentlichen Arbeitszeit zählt. Wenn der Kläger aber Zweifel gehabt haben sollte, ob zur wöchentlichen Arbeitszeit nur die reinen Unterrichtsstunden oder aber auch etwa die Vorbereitungszeit zählt, wäre zu erwarten gewesen, dass er ggf. bei den entsprechenden Auskunftsstellen der Beklagten nachfragt, seinen Sachverhalt dargestellt hätte um dort dann ggf. gemeinsam zu überprüfen, welchen Umfang seine Tätigkeit danach gehabt hätte. Da der Kläger aber die Angaben so ohne weitere Überprüfung abgegeben hat, ist für den Senat davon auszugehen, dass die Angaben zu treffen, zumal der Kläger nunmehr hier im Berufungsverfahren auch nicht mehr behauptet, bereits 1998 diese Grenzen überschritten zu haben, sondern vielmehr (wohl) geltend macht, in der Anfangszeit hätte sich die Tätigkeit noch nicht vom Umfang her so entwickelt gehabt. In dem Zusammenhang ist noch - wie bereits angesprochen - zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Antrag den Umfang der Tätigkeit bis "heute" (also bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung einschließlich September 2001) trotz der geltend gemachten und von den Zeugen (insoweit) bestätigten Erweiterung des Umfanges der Lehrtätigkeit als geringfügig bezeichnet hat. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe nur die reinen Unterrichtsstunden berücksichtigt, hätte dann eigentlich nach dem Vortrag im übrigen die 15-Stunden-Grenze spätestens in den Jahren 2000/2001 überschritten werden müssen. Dahingegen gab der Kläger hinsichtlich der Höhe des Arbeitseinkommens (Gewinn) an, dass dieser vom 16. April 1998 bis zum 1. Januar 2000 innerhalb der Grenzen für die Geringfügigkeit gelegen habe. Ferner ist noch zu berücksichtigen, dass die Vorlesungen primär während des Semester stattfinden (also von Mitte April bis Mitte Juli und Mitte Oktober bis Mitte Februar). Das heißt mit anderen Worten, selbst wenn die reine Unterrichtszeit während des Semesters die 15-Stunden-Grenze überschritten haben sollte, bedeutet dies aber umgerechnet auf das Jahr insgesamt wieder einen Wert unter Umständen deutlich unter 15 Stunden. Dies heißt weiter, dass auch bei Berücksichtigung der Vorbereitungszeit für das nächste Semester bzw. den nächsten Kurs in den Semesterferien ein durchschnittlicher Umfang mit unter 15 Wochenstunden durchaus nachvollziehbar ist.

Indizien für eine geringfügige selbstständige Tätigkeit sind hier auch, dass der Kläger nach den Angaben des Zeugen G. neben seiner Tätigkeit als beamteter wissenschaftlicher Assistent sich intensiv um die Verfassung seiner Habilitationsschrift gekümmert hat und er zusätzlich Unterricht an der Universität Ho. gehalten hat, er somit beruflich voll ausgelastet war. Auch ergibt die Auswertung der Abrechnung der VWA für das Jahr 1998, dass der Kläger lediglich im Mai und Juli in nennenswertem Ausmaß für die VWA tätig war. Die Abrechnung vom 14. 9.1998 über 826 DM legt einen nur wenige Stunden umfassenden Einsatz nahe, vor allem wenn man von den Stundensätzen des Jahres 2001 von 200 bis 250 DM je Doppelstunde - vgl. Bl. 40 bis 56 Verwaltungsakte - ausgeht. Der sich zudem aufdrängenden Überlegung, ob der Kläger überhaupt noch als zum 31.12.1998 geringfügig selbstständig tätig eingestuft werden kann, nachdem er letztmals Ende August/Anfang September 1998 als Dozent für die VWA tätig war, braucht angesichts der obigen Überlegungen jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.

Da im übrigen nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG auf irgendwelche Entwicklungen in der Zukunft nicht abzustellen ist, sondern allein der Status am 31. Dezember 1998 maßgeblich ist, kann hier - unabhängig von den gerade dargestellten "Ungereimtheiten" zwischen den Angaben des Klägers im Antrag bzw. seinem jetzigen Vortrag - letztlich die von ihm behauptete und insoweit von den Zeugen bestätigte Steigerung des Umfanges der Tätigkeit im Laufe der Zeit, insbesondere in den Jahren 1999 und später hier keine Berücksichtigung finden. Es ist nicht auf mögliche auch zum 31. Dezember 1998 bereits bestehende Planungen oder sich abzeichnende Entwicklungen zum Umfang der Lehrtätigkeit abzustellen, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag.

b.) In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen - worauf auch bereits das SG zu Recht hingewiesen hat -, dass die Angaben des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeit im Jahr 1998 auch sehr wohl mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt übereinstimmen, ausweislich derer der Kläger dort für das Jahr 1998 auch nur Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit in einer Größenordnung von 2.888,00 DM bzw. ausweislich der genannten Einnahmen-Überschussrechnung einen Umsatz in Höhe von 4.573,16 DM zzgl. Einnahmen aus Veröffentlichungen in Höhe von 715,78 DM, insgesamt also 5.288,94 DM angegeben hat. Stellt man auf die Zeit vom 16. April 1998 (als Beginn der selbstständigen Tätigkeit) bis 31. Dezember 1998 ab, bedeutet dies einen monatlichen Betrag in Höhe von 340,00 DM (2888 DM: 8,5 Monate) beziehungsweise 622,00 DM (5.288,94 DM: 8,5 Monate). Richtigerweise wird man allerdings im Hinblick auf die eigenen Einlassungen des Klägers, dass die Vorbereitungen für diese Lehrtätigkeit ab 16. April 1998 mit zu berücksichtigen seien und sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge Sch. hier eine Größenordnung von drei Monaten bzw. einen Beginn der Zusammenarbeit schon im Herbst 1997 angegeben haben, diese Einnahmen auf 12 Monate (das gesamte Jahr 1998) umlegen müssen. Dies hat zur Folge, dass dann auch unter Berücksichtigung des höheren Umsatzes einschließlich der durch Veröffentlichung erzielten Einnahmen der monatliche Betrag 440,75 DM betragen würde. Im Jahr 1998 betrug das gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV maßgebliche Siebtel der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 4.320,00 DM (1996 - also im vorvergangenen Kalenderjahr gem. § 18 Abs. 1 SGB IV i. d. F. vom 15. Dezember 1995 - betrug das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Anlage 1 51.678 DM, hiervon ein Zwölftel, aufgerundet auf durch 48 teilbar) 617,14 DM, aufgerundet 620 DM. Damit war der Kläger nach den maßgeblichen Einkommensgrenzen nur geringfügig beschäftigt. Der Kläger hat nun im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht, 1998 noch weitere Einnahmen über den jetzt zuletzt genannten Umsatz in Höhe von 5.288,94 DM hinaus gehabt zu haben. Festzuhalten bleibt also, dass der Kläger seinerzeit eine geringfügige selbstständige Tätigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV und § 18 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat und deshalb nicht versicherungspflichtig war.

c.) Soweit der Klägerbevollmächtigte auch unter Berufung auf die noch eingeholten schriftlichen Auskünfte der Zeugen G. und Sch. geltend macht, es sei auch die weitere Entwicklung nach dem 31. Dezember 1998 mit einzubeziehen, sei hier unter Bezugnahme auf das oben zitierte Urteil des BSG vom 23. November 2005 (B 12 RA 13/04 R) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es hierauf nicht (mehr) ankommt. Denn auch wenn der Kläger langfristig die Absicht gehabt haben sollte, hier in einem größeren Umfang tätig zu werden (dem widerspricht allerdings seine Angabe im Antrag, ausweislich derer er durchgehend in der ganzen Zeit von 1998 bis 2001 nur geringfügig und unter 15 Wochenstunden tätig war, und dass er sich intensiv mit der Ausarbeitung seiner Habilitationsschrift beschäftigt hat) bleibt festzuhalten, dass er im Jahr 1998 jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte und damit Versicherungspflicht nicht bestand. Ab dem 1. Januar 1999 aber war nunmehr aufgrund der oben schon angesprochenen Diskussion im Zusammenhang mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige auch für Lehrer und Dozenten wie den Kläger klar, dass sie - sofern sie die maßgebliche Grenze der Geringfügigkeit überschreiten - bei ihrer selbstständigen Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Damit hatten aber jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Betroffene wie der Kläger, die eine Vollzeitbeschäftigung schon in der Vergangenheit als Beamte/wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität ausübten und in der Zwischenzeit auch Beamte (auf Lebenszeit) sind, die Möglichkeit, den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit auf eine Größenordnung zu beschränken, in der sie nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Es bleibt im Übrigen dem Kläger auch unbenommen die Rentenversicherungspflicht jetzt mit Wirkung für die Zukunft dadurch zu beenden, dass er den Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit entsprechend reduziert, was vor dem Hintergrund, dass er daneben als Vollzeitbeamter (Lehrstuhl für Innovationsökomomie an der Universität E.) tätig ist, auch durchaus hinnehmbar sein dürfte.

Zu keinem anderen Ergebnis führen damit auch die schriftlichen Zeugenauskünfte von Prof. Dr. G. und B. Sch ... Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass grundsätzlich von Anfang an eine Ausweitung der Dozententätigkeit über den in den Jahren 1997/1998 bestehenden Umfang angeplant war, bleibt die Tatsache festzustellen, dass zunächst die Tätigkeit auch nach den Angaben des Klägers einen geringfügigen Umgang hatte. Sie ist zwar dann ausweislich der Auskünfte der Zeugen gerade und im Hinblick auf die fachliche Kompetenz des Klägers in den Folgejahren deutlich mit zusätzlichen Lehraufträgen ausgebaut worden, was indes nichts daran ändert, dass der Kläger im Jahre 1998 nur geringfügig tätig war.

d.) Nach Auffassung des BSG im Urteil vom 23. November 2005 (B 12 RK 13/04 R) verstößt § 231 Abs. 6 SGB VI in der hier vom BSG vorgenommenen Auslegung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das BSG führt hierzu u. a. aus:

"Dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Zugehörigkeit zum Adressatenkreis des § 231 Abs 6 SGB VI an die Rentenversicherungspflicht "am" 31. Dezember 1998, also in einem Zeitpunkt, und nicht in einem längeren oder kürzeren zurückliegenden Zeitraum gekoppelt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine schematische Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, die an den Tatbestand der Versicherungspflicht in einem in die Vergangenheit zurückreichenden Zeitraum geknüpft ist, ihrerseits - jeweils rechtfertigungsbedürftige - Benachteiligungen gegenüber all jenen mit sich bringen würde, die trotz vergleichbarer Lage ein Befreiungsrecht nicht erhalten, weil sie vor dem maßgeblichen Zeitraum versicherungspflichtig waren. Insoweit trägt der im Schrifttum erhobene Einwand verfassungsrechtlich nicht, anders als bei sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sei der Stichtag für die Statusbeurteilung des von § 231 Abs 6 SGB VI erfassten Personenkreises "nicht materiell legitimiert", "eher technisch" und deshalb ungeeignet (vgl Klattenhoff aaO). Der hieraus gezogene Schluss, das Bestehen von Versicherungspflicht müsse deshalb nicht am 31. Dezember 1998, sondern in dem "vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum" beurteilt werden, begegnet den eben genannten Bedenken.

Auch der Zeitpunkt selbst ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis maßgeblichen Stichtag an das In-Kraft-Treten der Regelung über die Versicherungspflicht sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Nr 9 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ; eingefügt durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843)) und der diese betreffenden Befreiungsnormen des § 231 Abs 5 SGB VI und § 6 Abs 1a SGB VI (geändert bzw eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 ( BGBl I 2000, 2 )) zum 1. Januar 1999 gekoppelt. Er hat damit an einen Zeitpunkt angeknüpft, in dem mit der erstmaligen Regelung von Versicherungspflicht und -befreiung der sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen das Thema der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger in einem umfassenden Kontext wieder in den Blickpunkt von Verwaltung und Öffentlichkeit gerückt war. Die wesentlich vom Gedanken des Schutzes individueller Unkenntnis bei fehlendem Verwaltungsvollzug getragene Befreiungsregelung des § 231 Abs 6 SGB VI begegnet insoweit keinen Bedenken. Denn sie grenzt ihren Anwendungsbereich auf diese Weise über den Stichtag zeitnah zur Rechtsänderung auf die Selbstständigen ein, für die der Gedanke des Gutglaubensschutzes überhaupt trägt.

Die durch die Stichtagsregelung für die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe eintretenden Nachteile sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Verhältnis zu den die Befreiungsnorm tragenden Gründen mit Art 3 Abs 1 GG nicht mehr vereinbar wären. Soweit als Konsequenz der Stichtagsregelung Selbstständige vom Befreiungsrecht ausgeschlossen werden, die in der Vergangenheit versicherungspflichtig waren, am 31. Dezember 1998 aber nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterlagen, ist deren Schlechterstellung aus den gleichen Gründen sachlich gerechtfertigt, die die Stichtagsregelung selbst als verfassungsgemäß erscheinen lassen. Zur Vermeidung einer praktisch generellen rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige selbstständige Pflegepersonen war es notwendig, den Kreis der übergangsweise begünstigten Personen durch eine enge tatbestandliche Anknüpfung zu begrenzen. Soweit § 231 Abs 5 SGB VI die dort eröffnete Befreiungsmöglichkeit für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurden, nicht auch auf Versicherungspflichtige nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erstreckt bzw § 231 Abs 6 SGB VI denjenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1998 nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig werden, eine Befreiung verweigert, verstößt diese Benachteiligung ebenfalls nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, mit sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gleichbehandelt zu werden, die bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI am 1. Januar 1999 tatsächlich nicht versicherungspflichtig waren. Mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen neuen Versicherungspflichttatbestand geschaffen, der deren Rentenversicherungspflicht nicht wie die Tatbestände der Nr 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI über die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern über typische Tätigkeitsmerkmale bestimmt. Zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie unbeschadet des Nachrangs der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gegenüber der nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 12 RA 5/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) als Physiotherapeutin in eigener Praxis nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Da also der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt 31. Dezember 1998 seine selbstständige Tätigkeit nur in einem Umfang von unter 15 Wochenstunden und auch mit einem entsprechenden Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausübte, unterlag er "am" 31. Dezember 1998 nicht der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, Dozenten und konnte er daher - wie vom SG zutreffend entschieden - auch nicht von der Versicherungspflicht gem. § 231 Abs. 6 SGB VI befreit werden, denn dies setzt gerade eine solche Versicherungspflicht voraus, die hier nicht bestand (siehe BSG Urteile vom 23. November 2005 - B 12 RA 13/04 R und B 12 RA 5/04 R- ).

In dem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, sofern er diese Dozententätigkeit erst in der Zeit ab 1. Januar 1999 aufgenommen und in der Folgezeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, ohne irgendwelche Befreiungsmöglichkeiten zwingend versicherungspflichtig geworden wäre und auch geblieben wäre. Um dies mit anderen Worten nochmals deutlich zu sagen: seit dem 1. Januar 1992 bestand grundsätzlich für alle selbstständigen Lehrer, Dozenten etc. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sofern sie mehr als geringfügig tätig waren. Ohne die Befreiungsregelung für den Stichtag 31. Dezember 1998 wären damit alle, die seit dem 1. Januar 1992 zu irgend einem Zeitpunkt eine entsprechende Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang aufgenommen haben genauso wie im übrigen alle nach dem 1. Januar 1999 aufgenommenen Tätigkeiten mit einem mehr als geringfügigen Umfang ohne Ausnahme der Versicherungspflicht (weiterhin) unterlegen.

Die Tatsache schließlich, dass die Rente der Beklagten auf eine mögliche spätere Pension angerechnet wird, ergibt sich aus der Besonderheit des Alimentationsprinzips im Beamtenrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (siehe BVerfGE 76, 256, 298/299). Denn die im Ruhestand gewährte Pension beruht anders als die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf eigenen Beitragsleistungen, sondern dient allein der Absicherung eines entsprechenden angemessenen Lebensunterhalts. Wenn aber dieser teilweise durch "andere" Rentenzahlungen schon abgesichert ist, rechtfertigt dies dann die Anrechnung auf die Pension. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt hier gerade nicht vor, da der auf Grund eigener Beitragszahlungen durch Art. 14 GG geschützte Anspruch aus der gesetzlichen Rente dem Kläger - wenn denn die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind - auch in voller Höhe ausgezahlt wird. Der Pensionsanspruch dagegen ist nicht durch Art. 14 GG geschützt, da es sich nicht um einen auf eigener Beitragsleistung beruhenden Anspruch handelt. Insoweit kommen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zum tragen. Der angemessenen Absicherung des Lebensunterhaltes ist aber dann bei der Kombination gesetzliche Rente in Verbindung mit der ("aufstockenden") Pension ausreichend Rechnung getragen.

e.) So weit der Klägerbevollmächtigte noch die Auffassung vertreten hat, zumindest müsse man, wenn man bezüglich der Dozententätigkeit von einer geringfügigen Tätigkeit ausgehe, hier eine Zusammenrechnung mit der (Haupt-) Beschäftigung durchführen, kann der Senat dem nicht folgen. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a SGB Viertes Buch) ausüben, in dieser selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.

Beim Kläger liegt aber hinsichtlich der Hauptbeschäftigung als seinerzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. jetzt ordentlicher Professor eine "versicherungsfreie" Tätigkeit als Beamter auf Zeit bzw. (jetzt) auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) vor und war bzw. ist damit gerade die nicht geringfügige (Haupt-)Beschäftigung keine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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