L 11 R 2443/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2443/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Das Vorbringen der Klägerin enthält keine derartigen Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters rechtfertigen könnten.

Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen damit, dass Richter S. es abgelehnt habe, ihre behandelnde Hausärztin Dr. L. noch einmal als sachverständige Zeugin anzuhören. Richter S. hat das von der Klägerin vorgelegte Attest vom 02.04.2007 zur Kenntnis genommen und hierauf mit weiteren rechtlichen Hinweisen vom 20.04.2007 reagiert. Diese sachlichen Meinungsäußerungen über die Aussicht der Klage oder die Rechtslage begründen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. statt Fieber Keller in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rdnr. 8 j). Richter S. hat auch keine vorgezogene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich geprüft, ob aufgrund des vorgelegten Attestes sich neue Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weiter zu ermitteln ist. Dies hat er mit ausführlicher Begründung verneint. Insofern liegen keine Anhaltspunkte zur Überzeugung des Senats vor, dass Richter S. nicht unbefangen und unvoreingenommen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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