L 10 R 2732/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1713/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2732/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen (aus seiner Sicht unpfändbaren) Teil seiner Rente für den Monat April 2007 in Höhe von 1.099,- EUR an ihn auszuzahlen.

Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 15. Mai 2007, mit welchem der Antrag abgelehnt worden ist, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b SGG) dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung sind nicht erfüllt.

Es ist schon höchst zweifelhaft, ob ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bezüglich der Auszahlung der hier allein strittigen Rente für den Monat April 2007 besteht. Auf Grund der ihr am 27. Februar 2007 zugestellten Pfändungsverfügung des Finanzamtes V.-S. vom 23. Februar 2007 sowie der damit verbundenen Anordnung der Zusammenrechnung der Rente mit weiteren Einkünften und der Einziehung der Forderung nach § 314 Abgabenordnung (AO) war die Antragsgegnerin nicht mehr befugt, die laufenden und noch nicht gezahlten Rentenbeträge an den Antragsteller auszuzahlen und aufgefordert, den pfändbaren monatlichen Betrag an die Finanzkasse zu zahlen. Zu Gunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt (§ 315 Abs. 1 Satz 3 AO). Erst nach Fälligkeit und Zahlung der im Streit stehenden Rente für April 2007 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und erwirkte außerdem eine Einschränkung der Einziehungsanordnung durch das Finanzamt V.-S. vom 23. April 2007 für die Zukunft. Die Rente für den Monat April 2007 ist hiervon jedoch nicht betroffen. Auf Grund der Pfändung, der Anordnung der Zusammenrechnung der Rente mit sonstigem Einkommen und der Anordnung der Einziehung durfte die Antragsgegnerin den hier streitgegenständlichen Teilbetrag der Rente für April 2007 mit befreiender Wirkung an das Finanzamt leisten.

Darüber hinaus liegt kein Anordnungsgrund für eine Zahlung der Rente für April 2007 und damit für die Vergangenheit vor. Das SG hat mit Hinweis auf Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anordnungsgrundes dargelegt und ausgeführt, dass diese für eine rückwirkende Zahlung im Wege einer einstweiligen Anordnung hier nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb auch insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine fortwirkenden Notlage, die ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtungen zu Leistungen für die Vergangenheit rechtfertigen könnte, nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere ergibt sich eine solche Notlage des Antragstellers nicht nachvollziehbar durch Zahlungsverpflichtungen seiner Ehefrau. Soweit er auf eigene Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf seine private Krankenversicherung verweist, handelt es sich seinen Angaben zufolge um einen Betrag von monatlich 255 EUR, dem allerdings eigene Einkünfte aus einer Zusatzrente von 326 EUR gegenüberstehen. Darüber hinaus hat er auch die Einkünfte (im April 2007 und aktuell) seiner berufstätigen und ihm grundsätzlich unterhaltspflichtigen Ehefrau nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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