Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2231/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2943/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem vom Antragsteller begehrten Sinne auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung einer finanziellen Unterstützungsleistung ist neben einer besonderen Dringlichkeit, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich macht (Anordnungsgrund) das Vorliegen eines entsprechenden, zu sichernden oder vorläufig zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch). Daran fehlt es im vorliegenden Fall offensichtlich. Nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (nur) auf Antrag erbracht. Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehören nach § 4 SGB II auch die vom Antragsteller gewünschten Unterstützungen für den Aufbau einer selbstständigen Existenz. Diese zählen nämlich zu den in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
An einem Antrag betr. die begehrte Leistung bei der Antragsgegnerin fehlt es bis heute. Der Antragsteller hat zwar am 1. März 2007 bei der Agentur für Arbeit in N. vorgesprochen. Aus dem hierüber gefertigten Beratungsvermerk ergibt sich, dass bei dieser Gelegenheit über die Möglichkeiten einer Förderung des Aufbaus einer selbstständigen Existenz gesprochen worden ist, und dass in diesem Zusammenhang auch der ärztliche Dienst eingeschaltet werden muss. Dies entspricht auch dem Inhalt der an diesem Tage geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II), welche als Zwischenziel/Ziel die Abklärung der Leistungsfähigkeit anspricht.
Aus diesem Ablauf folgt eindeutig, dass es an einem konkreten Antrag für eine Unterstützungsleistung fehlt, der von der Antragsgegnerin bearbeitet und gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Der Antragsteller selber hat auch nicht dargetan, was er genau haben will und welche selbständige Tätigkeit er konkret aufnehmen will. Offenbar haben bislang lediglich Informationsgespräche stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann nach dem genannten Antragsprinzip des § 37 Abs. 1 SGB II noch kein wie immer gearteter Anspruch auf Förderungsleistungen entstanden sein. Die in Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erweist sich damit als überflüssig und hinderlich für die eigentliche gewünschte Eingliederung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem vom Antragsteller begehrten Sinne auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung einer finanziellen Unterstützungsleistung ist neben einer besonderen Dringlichkeit, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich macht (Anordnungsgrund) das Vorliegen eines entsprechenden, zu sichernden oder vorläufig zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch). Daran fehlt es im vorliegenden Fall offensichtlich. Nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (nur) auf Antrag erbracht. Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehören nach § 4 SGB II auch die vom Antragsteller gewünschten Unterstützungen für den Aufbau einer selbstständigen Existenz. Diese zählen nämlich zu den in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
An einem Antrag betr. die begehrte Leistung bei der Antragsgegnerin fehlt es bis heute. Der Antragsteller hat zwar am 1. März 2007 bei der Agentur für Arbeit in N. vorgesprochen. Aus dem hierüber gefertigten Beratungsvermerk ergibt sich, dass bei dieser Gelegenheit über die Möglichkeiten einer Förderung des Aufbaus einer selbstständigen Existenz gesprochen worden ist, und dass in diesem Zusammenhang auch der ärztliche Dienst eingeschaltet werden muss. Dies entspricht auch dem Inhalt der an diesem Tage geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II), welche als Zwischenziel/Ziel die Abklärung der Leistungsfähigkeit anspricht.
Aus diesem Ablauf folgt eindeutig, dass es an einem konkreten Antrag für eine Unterstützungsleistung fehlt, der von der Antragsgegnerin bearbeitet und gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Der Antragsteller selber hat auch nicht dargetan, was er genau haben will und welche selbständige Tätigkeit er konkret aufnehmen will. Offenbar haben bislang lediglich Informationsgespräche stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann nach dem genannten Antragsprinzip des § 37 Abs. 1 SGB II noch kein wie immer gearteter Anspruch auf Förderungsleistungen entstanden sein. Die in Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erweist sich damit als überflüssig und hinderlich für die eigentliche gewünschte Eingliederung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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