L 5 R 5295/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5502/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5295/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger ist ausgebildeter Gerüstbauer und war den überwiegenden Teil seines bisherigen Erwerbslebens, zuletzt in Vorarbeiterfunktion, in diesem Beruf tätig. Seit dem 15. September 2003 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank, seit dem 31. Oktober 2003 arbeitslos.

Nachdem durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Rehabilitationsmaßnahmen befürwortet worden waren, wurde vom 24. August 2004 bis 21. September 2004 beim Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik W. in Bad H. durchgeführt. Ausweislich des Entlassberichtes vom 24. September 2004 (Bl. 33 ff. Verwaltungsakte - VA -) liegt beim Kläger u. a. eine arterielle Hypertonie, ED 2002, WHO II mit hypertensiver Herzkrankheit vor sowie Adipositas (BMI 37), Zustand nach dilatativer Cardiomyopathie mit leicht eingeschränkter Funktion nach Infekt 9/03 und eine mäßige bis schwere kombinierte Hyperlipidämie. Aus internistischer Sicht bestünden Einschränkungen für ständiges schweres Heben und Tragen, keine Nachtarbeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden.

Bereits am 10. September 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Er begründete diesen Antrag mit kardiologischen Beschwerden und Bluthochdruck. Dr. P. gelangte in seinem internistischen Gutachten vom 20. Januar 2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei den Diagnosen einer schwerst einstellbaren Hypertonie, hypertone Cardiomyopathie sowie Herzinsuffizienz NYHA II-III sowie Adipositas noch vollschichtig zur Verrichtung von leichten körperlichen Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Ersteigen von Treppen und Leitern sowie ohne Arbeiten unter Zeitdruck und ohne Nachtarbeit in der Lage sei. Therapieansätze bestünden in Form einer Intensivierung der medikamentösen Therapie und in Form der Gewichtsabnahme.

Auf der Grundlage dessen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen jedoch, auch nachdem ihm nochmals der Entlassungsbericht der Reha-Klinik W. und das Gutachten von Dr. P. übersandt wurde, zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 23. Dezember 2005 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Klage hat der Kläger nicht begründet, trotz mehrfacher Aufforderung hierzu mit Schreiben vom 27. Februar 2006, 28. April 2006 und 19. Juni 2006.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht vorliegen würden. Das SG hat sich hierbei insbesondere auf das Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. P. gestützt sowie den Entlassbericht der Reha-Klinik W. und im Übrigen auch auf den aktuellsten vorliegenden Bericht des MDK vom 15. Juni 2004 (Bl. 29 ff. VA) verwiesen, wonach der Kläger noch vollschichtig für körperlich leichte Tätigkeiten in der Lage sei. Auch bestünde kein Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, da der Kläger 1962 geboren sei und ihm damit ein spezifischer Berufsschutz nicht (mehr) zustehe. Es spiele daher auch keine Rolle, ob er in seinem bisherigen Beruf als Gerüstbauer noch arbeiten könne oder nicht. Es komme allein darauf an, ob auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch ausgeführt werden könnten. Dies sei hier der Fall, weshalb ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht gegeben sei.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Übergabe-Einschreiben am 20. September 2006 übersandten Gerichtsbescheid am 20. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Eine Begründung liegt bis heute nicht vor, trotz Erinnerung mit Schreiben vom 17. Januar 2007. Der Kläger ist auch zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. April 2007 nicht erschienen (nachträglich wurde die ärztliche Bescheinigung von Dr. K. vom 2. Mai 2007 vorgelegt; eine Entschuldigung zum Termin war jedoch nicht erfolgt).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach §144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegt.

Hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI sowie § 240 SGB VI) wird auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen und auch im Übrigen wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§153 Abs. 2 SGG). Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Gutachten einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Aus dem Attest der Internistin Dr. K. vom 2. Mai 2007 ergibt sich kein neuer, eine andere Beurteilung nahelegender medizinischer Sachverhalt. Sie beschreibt darin die selben Erkrankungen, die auch Dr. P. in dem Gutachten vom 20. Januar 2005 diagnostiziert hatte. Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt dieses Attest nicht.

Aus diesen Gründen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved