Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 116/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 5/07 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2007 geändert. Der Streitwert wird auf 10.225,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nachdem das im März 2002 eingeleitete Klageverfahren wegen Kündigung eines Versorgungsvertrages durch Vergleich erledigt ist, hat das Sozialgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12. Januar 2007 auf 4.000 Euro festgesetzt: Die Festsetzung erfolge gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 25 Abs. 2 GKG und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung (a.F.). Bereits das Landessozialgericht -LSG- Berlin sei in seinem Beschluss vom 06. November 2002 von einem Streitwert von 4.000 Euro ausgegangen (L 17 B 11/02 P ER). Für die Kammer erschließe sich nicht, weshalb – nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur noch die Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahre 2000 (mit einem Verlust von Rund 35.995,00 Euro) von der Klägerin als maßgebend angesehen worden sei – nunmehr im Hauptsacheverfahren der mit dem Versorgungsvertrag erzielte jährliche Bruttoumsatz in Höhe von behaupteten 111.551,78 Euro für den Streitwert bestimmend sein solle.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 29. Januar 2007, mit der geltend gemacht wird, der gekündigte Versorgungsvertrag habe nahezu vollständig den Umsatz der Klägerin begründet. Die Beklagten hätten im Jahr 2002 aufgrund des Vertrages 118.573,79 Euro abgerechnet und in den Folgejahren bis 2005 jeweils noch höhere Beträge, woraus sich ein Durchschnitt von 105.055,78 Euro als Jahresumsatz ergäbe. Entsprechend diesem Durchschnittsbetrag sei der Streitwert festzusetzen.
Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Berlin zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 17 B 11/02 P ER) vom 06. November 2002 entgegengetreten. Zu dem sei der erzielte Gewinn aus den genannten Jahren aus den mitgeteilten Umsätzen nicht feststellbar.
II.
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend ausgehend von § 197a SGG und § 13 Abs. 1 GKG a.F. angenommen, wobei sich die Erhebung der Kosten gemäß § 71 Abs. 1 GKG nach den bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Vorschriften richtet, während für das Beschwerdeverfahren ansonsten die Vorschriften des GKG in der jetzigen Fassung maßgeblich sind (§ 72 Nr. 1, 2. Halbs. GKG). Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin orientiert sich nicht allein am Umsatz, vielmehr dürfte letztlich der Gewinn aus dem gekündigten Vertragsverhältnis maßgeblich sein (hierzu: BSG vom 11. November 2005, B 3 KR 36/05 B). Der das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bestimmende Gewinn ist aber – wie im Beschluss des LSG Berlin vom 06. November 2002 dargelegt – bereits für den Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 Zivilprozessordnung -ZPO-) auch aus der dort vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung nicht sicher feststellbar. Erst recht ergibt sich nicht aus der bloßen Mitteilung erzielter Umsätze für die Folgejahre. Dementsprechend ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. im Wege des Ermessens zu bestimmen, wobei der Auffangstreitwert von 4000 Euro (§13 Abs. 1 Satz 2 a.F. GKG) der wirtschaftlichen Bedeutung keinesfalls gerecht wird. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 ist jedenfalls genügender Anhaltspunkt dafür, dass mit 583.427,99 DM erhebliche Umsatzerlöse (aus Zahlungen der Beklagten) erzielt worden sind, die ein Vielfaches des Auffangstreitwertes betragen. Auch nach Abzug der Personalkosten verbleibt daraus ein Betrag von 184.469,84 DM. Unklar bleibt allerdings, wie sich die "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" auswirken, denn das wirtschaftliche Interesse des Einzelnen dürfte nicht dem nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften errechneten Gewinn entsprechen. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte erscheint es vertretbar, den Wert in Anlehnung an den "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der von 1996 bis 2004 geltenden Fassung) auf (20.000 DM) 10.225,00 Euro festzusetzen. Insoweit bietet sich der Vergleich mit dem Gewerberecht an, für das der Streitwertkatalog in Nr. 14.2 für die "Gewerbeuntersagung" den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,00 DM vorgibt. Wenn die Klägerin angibt, ihre Erlöse fast ausschließlich aus dem Vertragsverhältnis mit den Beklagten zu erzielen, führt die Kündigung des Vertrages wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis, wie die Gewerbeuntersagung, weshalb auch hier der genannte Mindestbetrag angenommen werden kann, weil die vorliegenden Unterlagen jedenfalls keinen höheren Wert ergeben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nachdem das im März 2002 eingeleitete Klageverfahren wegen Kündigung eines Versorgungsvertrages durch Vergleich erledigt ist, hat das Sozialgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12. Januar 2007 auf 4.000 Euro festgesetzt: Die Festsetzung erfolge gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 25 Abs. 2 GKG und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung (a.F.). Bereits das Landessozialgericht -LSG- Berlin sei in seinem Beschluss vom 06. November 2002 von einem Streitwert von 4.000 Euro ausgegangen (L 17 B 11/02 P ER). Für die Kammer erschließe sich nicht, weshalb – nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur noch die Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahre 2000 (mit einem Verlust von Rund 35.995,00 Euro) von der Klägerin als maßgebend angesehen worden sei – nunmehr im Hauptsacheverfahren der mit dem Versorgungsvertrag erzielte jährliche Bruttoumsatz in Höhe von behaupteten 111.551,78 Euro für den Streitwert bestimmend sein solle.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 29. Januar 2007, mit der geltend gemacht wird, der gekündigte Versorgungsvertrag habe nahezu vollständig den Umsatz der Klägerin begründet. Die Beklagten hätten im Jahr 2002 aufgrund des Vertrages 118.573,79 Euro abgerechnet und in den Folgejahren bis 2005 jeweils noch höhere Beträge, woraus sich ein Durchschnitt von 105.055,78 Euro als Jahresumsatz ergäbe. Entsprechend diesem Durchschnittsbetrag sei der Streitwert festzusetzen.
Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Berlin zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 17 B 11/02 P ER) vom 06. November 2002 entgegengetreten. Zu dem sei der erzielte Gewinn aus den genannten Jahren aus den mitgeteilten Umsätzen nicht feststellbar.
II.
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend ausgehend von § 197a SGG und § 13 Abs. 1 GKG a.F. angenommen, wobei sich die Erhebung der Kosten gemäß § 71 Abs. 1 GKG nach den bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Vorschriften richtet, während für das Beschwerdeverfahren ansonsten die Vorschriften des GKG in der jetzigen Fassung maßgeblich sind (§ 72 Nr. 1, 2. Halbs. GKG). Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin orientiert sich nicht allein am Umsatz, vielmehr dürfte letztlich der Gewinn aus dem gekündigten Vertragsverhältnis maßgeblich sein (hierzu: BSG vom 11. November 2005, B 3 KR 36/05 B). Der das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bestimmende Gewinn ist aber – wie im Beschluss des LSG Berlin vom 06. November 2002 dargelegt – bereits für den Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 Zivilprozessordnung -ZPO-) auch aus der dort vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung nicht sicher feststellbar. Erst recht ergibt sich nicht aus der bloßen Mitteilung erzielter Umsätze für die Folgejahre. Dementsprechend ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. im Wege des Ermessens zu bestimmen, wobei der Auffangstreitwert von 4000 Euro (§13 Abs. 1 Satz 2 a.F. GKG) der wirtschaftlichen Bedeutung keinesfalls gerecht wird. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 ist jedenfalls genügender Anhaltspunkt dafür, dass mit 583.427,99 DM erhebliche Umsatzerlöse (aus Zahlungen der Beklagten) erzielt worden sind, die ein Vielfaches des Auffangstreitwertes betragen. Auch nach Abzug der Personalkosten verbleibt daraus ein Betrag von 184.469,84 DM. Unklar bleibt allerdings, wie sich die "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" auswirken, denn das wirtschaftliche Interesse des Einzelnen dürfte nicht dem nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften errechneten Gewinn entsprechen. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte erscheint es vertretbar, den Wert in Anlehnung an den "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der von 1996 bis 2004 geltenden Fassung) auf (20.000 DM) 10.225,00 Euro festzusetzen. Insoweit bietet sich der Vergleich mit dem Gewerberecht an, für das der Streitwertkatalog in Nr. 14.2 für die "Gewerbeuntersagung" den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,00 DM vorgibt. Wenn die Klägerin angibt, ihre Erlöse fast ausschließlich aus dem Vertragsverhältnis mit den Beklagten zu erzielen, führt die Kündigung des Vertrages wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis, wie die Gewerbeuntersagung, weshalb auch hier der genannte Mindestbetrag angenommen werden kann, weil die vorliegenden Unterlagen jedenfalls keinen höheren Wert ergeben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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