L 5 AS 595/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 597/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 595/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nach §§ 105 Absatz 2, 143 SGG sind Urteile bzw. Gerichtsbescheide des Sozialgerichts grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Weder übersteigt jedoch vorliegend der Beschwerdewert 500,00 EUR noch ist eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr streitgegenständlich, denn der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung bezogen auf einen Monat und in Höhe von 164,17 EUR. Damit ist die Berufung nicht zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen. In der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu sehen (Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rnr. 45).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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