L 23 B 49/07 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 2645/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 49/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt (entsprechende Anwendung § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Soweit der Kläger geltend macht, im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache stattfinden, verkennt er, dass nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO- gerade eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen muss und daher die Erfolgsaussichten vom Gericht zu prüfen sind. Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Rechtsmittels angenommen werden kann.

Der Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine Erfolgswahrscheinlichkeit seines Klageverfahrens, für das er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, abweichend von dem sozialgerichtlichen Beschluss zu beurteilen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entscheidet der Beklagte über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch die Entscheidung des Beklagten ob die Hilfe an den Kläger oder direkt einem Dritten ausgezahlt wird, betrifft die Art der Leistungserbringung nach § 17 Abs. 2 SGB XII, der im Übrigen als speziellere Vorschrift dem § 47 SGB I vorgeht (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 17 Rz 40).

Dass die Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 18. August 2006, einen Teil der Grundsicherungsleistungen, nämlich die Mittel für die Übernahme der zu leistenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung direkt an den Krankenversicherer zu überweisen, ermessensfehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Zweck der Regelung des § 42 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 32 Abs. 2 SGB XII ist es, als vorbeugende Hilfe einem sozialhilferechtlichen Bedarf an Krankenhilfe vorzubeugen. Wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, erfolgt daher diese Hilfe zur Erreichung eines bestimmten Zweckes im Hinblick auf eine abgrenzbare Bedarfslage. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers die Gefahr besteht, dass der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck mit einer Überweisung/Auszahlung des Geldbetrages an den Kläger (zur Abführung an die Krankenkasse) nicht erreicht werden kann. Diese begründete Befürchtung ist ausreichend, die Modalitäten der Gewährung der Geldleistung zu ändern. Da nach den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen über das von dem Kläger unterhaltene Girokonto zu erkennen war, dass der Kläger das vom Kreditinstitut eingeräumte Kreditlimit entweder überzogen oder nahezu ausgeschöpft hatte und der Kläger bei Beantragung der Leistungen angegeben hatte, er verfüge neben der Altersrente über keine Einkommens- und Vermögenswerte, konnte der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Art der Hilfegewährung auch rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die der Krankenkasse erteilte Ermächtigung zum Einzug der Beiträge vom Bankkonto des Klägers von dem Kreditinstitut nicht mehr bedient würde und somit die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet war (§ 191 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -). Soweit der Kläger sich auf sein Selbstbestimmungsrecht beruft, verkennt er, dass ihm bereits mit der Rentenleistung ein Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Beiträge gewährt wird, der ihm zur freien Verfügung ausgezahlt wird. Der Beklagte deckt den tatsächlich bestehenden Bedarf durch Übernahme der Beiträge entsprechend §§ 42 Nr. 4, 32 SGB XII.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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