L 2 U 144/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 149/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 144/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Atemwegs- und Hauterkrankung der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 4301/4302 bzw. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, vorab jedoch die Zulässigkeit der Berufung.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die auf Anerkennung und Entschädigung gerichteten - verbundenen - Klagen durch Urteil vom 23. Oktober 2006, dass der Klägerin selbst am 29. November 2006 zugestellt worden ist, als unbegründet abgewiesen. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Anttrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben."

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, zur Post aufgegeben am 21. Dezember 2006 (Poststempel "Briefzentrum 21.12.06 - 21"), adressiert an das "Landessozialgericht BW., Haufstr. 5, 70169 Stuttgart", Berufung eingelegt. Diese Sendung wurde "wegen unkorrekter Anschrift" von der Post nachadressiert (s. Aufkleber auf dem Briefumschlag - Bl. 1a LSG-Akte) und ging am 8. Januar 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

Die Klägerin hat nach gerichtlichem Hinweis auf die Verfristung geltend gemacht, es sei ihr nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Berufung erst nach 20 Tagen beim Landessozialgericht eingegangen sein solle. Die Anschrift habe sie dem angefochtenen Urteil entnommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 1998 zu verurteilen, ihre Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 und/oder Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung mit einer hierdurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v. H. anzuerkennen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2001 zur Rücknahme des Bescheids vom 9. Oktober 1995 und gleichzeitig zur Anerkennung ihrer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung mit einer hierdurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v. H. anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Berufung der Klägerin sei verfristet und daher unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie verspätet beim Landessozialgericht eingegangen ist. Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gem. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das angefochtene Urteil des SG ist der Klägerin am 29. November 2006 zugestellt worden, weshalb die Monatsfrist am 29. Dezember 2006 ablief. Die Berufung ist erst am 8. Januar 2007, nämlich mit Eingang beim LSG, eingelegt, also nach Fristablauf. Die Frist begann auch am 29. November 2006 zu laufen, da die Klägerin über den richtigen Rechtsbehelf, das richtige Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den richtigen Sitz und die richtige einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (s. § 66 Abs. 1 SGG).

Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen 1 Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden sollen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Entgegen ihrer Darstellung, hat sie die Anschrift des Landessozialgerichts nicht der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils entnommen, sondern eine falsche Anschrift aufgeführt. So hat sie insbesondere eine Postleitzahl (70169) verwendet, die weder mit dem (falsch geschriebenen) Straßennamen ( Hauffstr., 70190 ) noch mit dem angegeben Postfach (10 29 44, 70025) des LSG noch mit der Anschrift des SG Stuttgart (70174) übereinstimmte; ferner hat sie "Landessozialgericht Baden-Württemberg" mit der eigenen Abkürzung "Landessozialgericht BW." bezeichnet. Diese unkorrekte Adressierung hat dazu geführt, dass die Post die Sendung nicht ohne weitere Ermittlungen dem Empfänger aushändigen konnte, sondern wegen unkorrekter Anschrift nachadressieren musste. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass die Post unter diesen Umständen den am 21. Dezember 2006 aufgegebenen Brief nicht bis zum 29. Dezember 2006 zustellen konnte, zumal in dieser Zeit noch 3 gesetzliche (Weihnachts-)Feiertage lagen. Da die wesentlichen Gründe für die verzögerte Zustellung dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen sind, war sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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