Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 2035/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 80/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem Rechtsstreit S 88 SO 2035/06 wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006. Darüber hinaus begehrt sie nach ihrem angekündigten Antrag Leistungen der Grundsicherung rückwirkend ab 01. April 2006. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J S beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. März 2007 abgelehnt und die hinreichende Aussicht auf Erfolg als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verneint. Das Sozialgericht ist dabei davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Gewährung von laufenden Leistungen bereits mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Soweit sich die Klägerin zulässigerweise gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wende, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, da das durch Schenkung erlangte Vermögen zu Recht von der Beklagten berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen zur zweckgebundenen Schenkung erschienen konstruiert und nicht glaubhaft.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. März 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. April 2007 Beschwerde einlegen lassen, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Überlassung der Schenkung des Geldes ausschließlich zweckgebunden zum Erwerb eines Pkw zum dauernden, regelmäßigen Eigentransport der Schenkerin erfolgt sei. Es erscheine im Nachhinein zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Schenkung gehandelt habe.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz SGG steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung der Klägerin in erster Instanz nicht bejahen lässt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolgs reicht nicht aus, auch nicht die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Antragstellers, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht wird in der Regel dann angenommen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Diese Auffassung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass mit jedem formell ordnungsgemäß und prozessual nicht zu übergehenden Beweisantrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe erzwungen werden kann. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, dass Gericht sei davon überzeugt, dass sich zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind, es darf einen Beweisantrag der Beteiligten nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, d. h., wenn sie entweder als wahr unterstellt werden kann, oder das genannte Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Bereits der Umstand, dass das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen hat, macht deutlich, dass nicht in jedem Falle aus einer beabsichtigten Beweiserhebung eine hinreichende Erfolgsaussicht hergeleitet werden kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1996, - L 3 U 60/86 - Breithaupt 1987, Seite 607, 608 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass derzeit hinreichende Aussichten auf Erfolg nicht bestehen und auch eine rechtliche Verpflichtung des Sozialgerichts zur Beweiserhebung durch Vernehmung der Schenkerin nicht feststellbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den Akten eine schriftliche Erklärung der Schenkerin vom 22. September 2004 befindet, in der diese bestätigt hat, der Familie I am 22. September 2004 10 000,00 Euro für einen Pkw geschenkt und nochmals am 24. Dezember 2004 7 500,00 Euro als Weihnachtsgeschenk überreicht zu haben. Eine Zweckbindung der Schenkung kommt dabei allenfalls insoweit zum Ausdruck, als sie erklärt hat: "Sie kümmern sich vorsorglich um mich, und somit fahren wir gemeinsam mit dem Auto, um uns im Leben noch ein paar schöne Stunden zu erleben." Dass diese Erklärung der Schenkerin unzutreffend ist, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht, es werden daran lediglich abweichende rechtliche Schlussfolgerungen angeknüpft, weshalb die Anhörung der Schenkerin durch das Gericht nicht erforderlich sein dürfte.
Selbst wenn man dieser Erklärung der Schenkerin eine Zweckgebundenheit i. S. des Beschwerdeschriftsatzes entnehmen würde, wofür allerdings wenig spricht, ließen sich hieraus hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht ableiten. Dass das von der Schenkerin zur Verfügung gestellte Geld als Vermögen grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das davon erworbene Kraftfahrzeug rechtlich nicht verwertbar wäre. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Kraftfahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden könne, weil sie sich gegenüber der Schenkerin verpflichtet habe, das Kraftfahrzeug für deren Transport zu verwenden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung hat im Rechtsverkehr gegenüber Dritten keine Wirkung (§ 137 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die Klägerin ist aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, das Kraftfahrzeug zu verwerten. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Schenkung war die Klägerin mithin nicht bedürftig. Die nachfolgende Leistungsgewährung erfolgte zu Unrecht und durfte von der Beklagten aufgehoben werden.
Dies gilt aber auch für die Zeiträume ab Antragstellung. Tatsächlich hat der Ehemann der Klägerin am 23. März 2006 eine Erklärung bei der Beklagten unterzeichnet, nach der er bei Antragstellung über ein verstecktes Sparguthaben in Höhe von 16 000,00 DM verfügte. Der nachträgliche Vortrag, dass der Ehemann der Klägerin diese Erklärung unterschrieben habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, sich diese durchzulesen, erscheint wenig überzeugend. Allein schon die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom 06. Juli 2006 seinen "Widerruf" eingereicht hat, spricht gegen diesen Vortrag. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, dass ihr Ehemann seine Lesebrille nicht dabei gehabt habe, da sich diese beim Optiker befunden habe, hätte spätestens nach Rückerhalt der Lesebrille die Erklärung bei der Beklagten einsehen und eine gegenteilige Erklärung abgeben können. Dass er dies zweieinhalb Monate später getan hat, nachdem die Beklagte den Aufhebungsbescheid erlassen hatte, macht den Vortrag der Klägerin keineswegs glaubhaft. Wenn das Sozialgericht bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten von der ersten Erklärung des Ehemannes der Klägerin ausgegangen ist, so ist dies nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass hinreichende Erfolgsaussichten für das Verpflichtungsbegehren mangels Vorverfahrens nicht bestehen. In diesem Zusammen-hang sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Existenz des Vermögens in Form des verwertbaren Kraftfahrzeuges einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen derzeit auch ausschließen würde.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
In dem Rechtsstreit S 88 SO 2035/06 wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006. Darüber hinaus begehrt sie nach ihrem angekündigten Antrag Leistungen der Grundsicherung rückwirkend ab 01. April 2006. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J S beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. März 2007 abgelehnt und die hinreichende Aussicht auf Erfolg als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verneint. Das Sozialgericht ist dabei davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Gewährung von laufenden Leistungen bereits mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Soweit sich die Klägerin zulässigerweise gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wende, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, da das durch Schenkung erlangte Vermögen zu Recht von der Beklagten berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen zur zweckgebundenen Schenkung erschienen konstruiert und nicht glaubhaft.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. März 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. April 2007 Beschwerde einlegen lassen, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Überlassung der Schenkung des Geldes ausschließlich zweckgebunden zum Erwerb eines Pkw zum dauernden, regelmäßigen Eigentransport der Schenkerin erfolgt sei. Es erscheine im Nachhinein zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Schenkung gehandelt habe.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz SGG steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung der Klägerin in erster Instanz nicht bejahen lässt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolgs reicht nicht aus, auch nicht die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Antragstellers, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht wird in der Regel dann angenommen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Diese Auffassung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass mit jedem formell ordnungsgemäß und prozessual nicht zu übergehenden Beweisantrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe erzwungen werden kann. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, dass Gericht sei davon überzeugt, dass sich zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind, es darf einen Beweisantrag der Beteiligten nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, d. h., wenn sie entweder als wahr unterstellt werden kann, oder das genannte Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Bereits der Umstand, dass das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen hat, macht deutlich, dass nicht in jedem Falle aus einer beabsichtigten Beweiserhebung eine hinreichende Erfolgsaussicht hergeleitet werden kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1996, - L 3 U 60/86 - Breithaupt 1987, Seite 607, 608 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass derzeit hinreichende Aussichten auf Erfolg nicht bestehen und auch eine rechtliche Verpflichtung des Sozialgerichts zur Beweiserhebung durch Vernehmung der Schenkerin nicht feststellbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den Akten eine schriftliche Erklärung der Schenkerin vom 22. September 2004 befindet, in der diese bestätigt hat, der Familie I am 22. September 2004 10 000,00 Euro für einen Pkw geschenkt und nochmals am 24. Dezember 2004 7 500,00 Euro als Weihnachtsgeschenk überreicht zu haben. Eine Zweckbindung der Schenkung kommt dabei allenfalls insoweit zum Ausdruck, als sie erklärt hat: "Sie kümmern sich vorsorglich um mich, und somit fahren wir gemeinsam mit dem Auto, um uns im Leben noch ein paar schöne Stunden zu erleben." Dass diese Erklärung der Schenkerin unzutreffend ist, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht, es werden daran lediglich abweichende rechtliche Schlussfolgerungen angeknüpft, weshalb die Anhörung der Schenkerin durch das Gericht nicht erforderlich sein dürfte.
Selbst wenn man dieser Erklärung der Schenkerin eine Zweckgebundenheit i. S. des Beschwerdeschriftsatzes entnehmen würde, wofür allerdings wenig spricht, ließen sich hieraus hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht ableiten. Dass das von der Schenkerin zur Verfügung gestellte Geld als Vermögen grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das davon erworbene Kraftfahrzeug rechtlich nicht verwertbar wäre. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Kraftfahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden könne, weil sie sich gegenüber der Schenkerin verpflichtet habe, das Kraftfahrzeug für deren Transport zu verwenden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung hat im Rechtsverkehr gegenüber Dritten keine Wirkung (§ 137 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die Klägerin ist aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, das Kraftfahrzeug zu verwerten. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Schenkung war die Klägerin mithin nicht bedürftig. Die nachfolgende Leistungsgewährung erfolgte zu Unrecht und durfte von der Beklagten aufgehoben werden.
Dies gilt aber auch für die Zeiträume ab Antragstellung. Tatsächlich hat der Ehemann der Klägerin am 23. März 2006 eine Erklärung bei der Beklagten unterzeichnet, nach der er bei Antragstellung über ein verstecktes Sparguthaben in Höhe von 16 000,00 DM verfügte. Der nachträgliche Vortrag, dass der Ehemann der Klägerin diese Erklärung unterschrieben habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, sich diese durchzulesen, erscheint wenig überzeugend. Allein schon die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom 06. Juli 2006 seinen "Widerruf" eingereicht hat, spricht gegen diesen Vortrag. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, dass ihr Ehemann seine Lesebrille nicht dabei gehabt habe, da sich diese beim Optiker befunden habe, hätte spätestens nach Rückerhalt der Lesebrille die Erklärung bei der Beklagten einsehen und eine gegenteilige Erklärung abgeben können. Dass er dies zweieinhalb Monate später getan hat, nachdem die Beklagte den Aufhebungsbescheid erlassen hatte, macht den Vortrag der Klägerin keineswegs glaubhaft. Wenn das Sozialgericht bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten von der ersten Erklärung des Ehemannes der Klägerin ausgegangen ist, so ist dies nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass hinreichende Erfolgsaussichten für das Verpflichtungsbegehren mangels Vorverfahrens nicht bestehen. In diesem Zusammen-hang sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Existenz des Vermögens in Form des verwertbaren Kraftfahrzeuges einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen derzeit auch ausschließen würde.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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