L 23 B 99/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 842/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 99/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sieht der Senat von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Tatsachen vorgetragen, die zur Begründetheit seines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2007 führen können. Da nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden eheähnlichen Lebenspartners des Hilfebedürftigen einzusetzen sind, geht der Antragsgegner nach dem sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen (insbesondere den von dem Antragsgegner beigezogenen Unterlagen aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen) ergebenden und der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt mit Bescheid vom 19. März 2007 davon aus, dass die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 01. März 2006 von Anfang an rechtswidrig war und hat deshalb die Leistungsbewilligung nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu Recht aufgehoben. Der Antragsteller führt zur Überzeugung des Senats eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau M.

Zutreffend haben dies der Beklagte und das Sozialgericht auf der Grundlage der aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse angenommen. Auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts wird verwiesen. Soweit der Antragsteller den vom Sozialgericht aufgeführten Tatsachen, aus denen die Annahme einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft folgt, durch das Aufwerfen von Fragen ("Hat die Staatsanwaltschaft Herrn C M gefragt?", "( ) soll doch jeder in seinem Nachttisch haben was er will, oder?", "Welche handfesten Beweise liegen vor?") begegnet, können damit die Tatsachen nicht widerlegt werden. Nicht nur der Name des Antragstellers an der Klingel und am Eingangstor zu dem Haus in F neben dem Namen "M" lässt darauf schließen, dass der Antragsteller auch dort mit Frau M zusammen lebt. Aus der zum Richtfest gehaltenen Rede geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller zusammen mit Frau M "Bauherr" des neu errichteten Hauses war. Zwar mag die Rede, dem Anlass gemäß humorvoll gehalten worden sein, der Text der Rede zeigt jedoch, das der Redner, bei der Begrüßung der Anwesenden sehr wohl zwischen Vertretern der Baufirmen, Bauhelfern und Freunden unterschieden hat. Die Vermutung des Prozessbevollmächtigten, dass es sich bereits bei der Anrede der Bauherren (und Gastgeber) des Richtfestes um eine scherzhafte Bezeichnung gehandelt hat, ist fernliegend. Neben den anderen, vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss angeführten Tatsachen, folgt daraus das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, die der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner verschwiegen hat. Die Bedürftigkeit des Antragstellers war damit bei Erlass des bewilligenden Bescheides nicht nachgewiesen, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M nicht angegeben worden sind. Zu Recht führt das Sozialgericht im Übrigen an, dass der Kläger offenbar über Vermögenswerte in Form von Schmuck verfügt, dessen Besitz er bei Beantragung von Leistungen ebenfalls nicht angegeben hat. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt und mit Ablichtungen von Leihscheinen belegt, dass er wieder Schmuck verwertet hat, bestätigt er damit die Annahme des Sozialgerichts. Aus den vorgelegten Pfandscheinen ist zudem ersichtlich, dass der Antragsteller an einem Tag u.a. sieben Ringe verwertet hat, was die Vermutung nahe legt, dass sich weitere Schmuckstücke im Besitz des Antragstellers befinden bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung befunden haben.

Das Beschwerdeverfahren hatte nach allem keine Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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