Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SO 607/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 931/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen und die Klage wegen des Bescheids vom 21. November 2006 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2004.
Der 1956 geborene Kläger sprach am 18. Oktober 2004 beim Amt für soziale Dienste der Stadt S. wegen der Gewährung von Leistungen vor; ihm wurde ein Antragsformular ausgehändigt. Am 18. Dezember 2004 unterschrieb der Kläger das Antragsformular für eine Sozialhilfegewährung ab "01.11.2004". Im Antragsformular gab er an, Eigentümer eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Marke Honda Civic 1.4 i, Erstzulassung 12. Mai 1995, 66 kw, Kilometerstand 71.000 zu sein. Er gab den Wert des Fahrzeugs mit 1.500,00 EUR an. Zusätzlich verfügte der Kläger über Sparguthaben in Höhe von 650,00 EUR und 181,24 EUR, sein Girokonto wies ein Guthaben von 2,71 EUR aus. Über Einkommen verfügte der Kläger im maßgebenden Zeitraum nicht.
Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Stadt S. den Antrag vom "01.11.2004" ab, da das Vermögen des Klägers die maßgebliche Freigrenze überschreite. Die Stadt S. ging von einem Wert des Kfz von 3.028,84 EUR aus. Grundlage war eine Bewertungsberechnung der Internet-Seite Autobild.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, er habe den Antrag bereits am 18. Oktober 2004 gestellt, jedenfalls sei sein Bedarf an diesem Tag bekannt geworden. Über den Sparbetrag von 181,24 EUR könne er wegen eines Sperrvermerks erst ab 2005 verfügen. Sein Kfz sei nicht verwertbar, da es zur Arbeitsaufnahme unentbehrlich sei. In vielen Stellenausschreibungen werde darauf hingewiesen, dass PKW und Führerschein erforderlich seien.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte die Stadt S. den Antrag vom 18. Oktober 2004 ab. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach eigenen Angaben nicht zugegangen.
Am 3. Februar 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2004 erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Wert des fast zehn Jahre alten Kfz sei zu hoch eingeschätzt. Nur ein Kfz-Sachverständiger könne den Wert richtig einschätzen, da der Zustand wichtigster Wertfaktor sei. Nach einem Urteil des OVG Bautzen gelte ein Kfz nicht als Vermögen, wenn aus dem Verkauf nur ein geringer Erlös zu erwarten sei. Darüber hinaus habe man ihm im Beratungsgespräch bei der Stadt S. gesagt, sein altes Auto gelte nicht als Vermögen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zusätzlich vorgetragen, bei seinem Auto handele es sich um ein Unfallfahrzeug, das im streitigen Zeitraum auch reparaturbedürftig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2004 zurück.
Mit Urteil vom 25. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Das Kfz gehöre nicht zum geschützten Vermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, es sei nicht zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich. Gerade im Großraum Stuttgart mit gut ausgebautem öffentlichen Personennahverkehr sei auch die Arbeitsuche ohne Kfz möglich. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Wert des Kfz auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt des Klägers in der streitigen Zeit zu sichern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Wert des Kfz die Hilfebedürftigkeit für jeden Monat ausschließe, in dem es noch im Eigentum des Klägers gestanden habe. Die vom Beklagten herangezogene Bewertung des Kfz sei nicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, sehe das Gericht aufgrund des mittlerweile großen zeitlichen Abstandes zum streitigen Zeitraum keine Möglichkeit mehr, den Wert des Kfz zur damaligen Zeit mit ausreichender Genauigkeit zu bestimmen.
Hiergegen richtet sich die am 24. Februar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger macht unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz weiter geltend, dass allein ein Kfz-Sachverständiger den Wert des Kfz bestimmen könne. Ergänzend hat er Rechnungen über Reparaturen des Fahrzeugs vorgelegt, welche aufgrund von zwei Unfällen im Februar 1998 und im Februar 2000 erforderlich geworden waren. Zusätzlich hat er vorgetragen, seine Befragung verschiedener Kfz-Händler habe einen erheblich niedrigeren Wert ergeben. Unter Berufung auf drei namentlich genannte Autohäuser gibt er Werte zwischen 1.000,00 und 1.500,00 EUR an.
Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2006 hat der Beklagte den Antrag vom 18. Oktober 2004 erneut abgelehnt. Der Wertverlust bei einem Unfallwagen, soweit kein Schaden am Rahmen des Fahrzeugs vorliege, sei nicht allzu hoch anzusetzen, da bei einer Schadensregulierung in einer Fachwerkstatt zumindest der Originalzustand hergestellt werde. Als gängige Praxis im Gebrauchtwagenhandel könne eine Minderung von 10% der Reparaturrechnung anerkannt werden. Beide Rechnungen beliefen sich insgesamt auf 5.655,22 DM, was bei 10% einen Betrag von 565,52 DM, entsprechend 287,61 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Wertminderung betrage das Vermögen des Klägers immer noch 3.575,18 EUR. Damit sei der monatliche Bedarf bis zum Erreichen der Vermögensfreigrenze für dreieinhalb Monate gedeckt.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 und der Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 sowie des Änderungsbescheids vom 21. November 2006 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 21. November 2006 abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach zum damaligen Zeitpunkt die Vermögensfreigrenzen insgesamt überschritten gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Stadt S. , die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Passiv legitimiert ist der Beklagte. Die Stadt S. war aufgrund einer Delegationssatzung bis 31. Dezember 2004 für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Mit Entfallen der Delegation ist der beklagte Landkreis, welcher sowohl den Widerspruchsbescheid als auch den Änderungsbescheid vom 21. November 2006 erlassen hat, im Wege der Funktionsnachfolge passiv legitimiert. Das Rubrum wurde daher auf Antrag des Beklagten und der Stadt S. entsprechend geändert.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 und des Änderungsbescheids vom 21. November 2006. Letzterer wird nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 7). Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2004 mangels Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) keine Rechtswirkungen entfaltet und nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rdnr. 34). Maßgebend für den hier geltend gemachten Anspruch sind noch die zum 1. Januar 2005 durch Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) aufgehobenen Bestimmungen des BSHG, da der Kläger laufende Leistungen für einen bestimmten Zeitabschnitt begehrt, welcher in die Zeit der Geltung dieser Vorschriften fällt (vgl. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rdnr. 99). Nach § 1 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG). Nach Abs. 2 der Vorschrift darf die Sozialhilfe jedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4) oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen (Nr. 8).
Das Kfz des Klägers gehört nicht zum geschützten Vermögen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG. Das Fahrzeug ist zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit nicht unentbehrlich, da dies nur dann der Fall wäre, wenn ohne dieses eine Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit unmöglich wäre. Dies ist beispielsweise der Fall bei Vertretern im Außendienst oder Kurierfahrern mit eigenem Fahrzeug, nicht jedoch bei der Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zum Arbeitsplatz, wenn dieser auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 88 Rdnr. 9; Mergler/Zink, BSHG, Stand August 2004, § 88 Rdnr. 45; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 88 Rdnr. 10; Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 88 Rdnr. 28). Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig, er hatte auch keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht, für die ein Kfz im oben dargestellten Sinne unentbehrlich gewesen wäre. Auch zur Arbeitsuche im Großraum S. mit gut ausgebautem öffentlichen Personennahverkehr ist ein Kfz nicht erforderlich.
Das beim Kläger vorhandene Vermögen übersteigt das Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Die Einkommensfreigrenze für die geschützten kleineren Barbeträge oder sonstigen Geldwerte liegt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i. V. m. der Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2037), umgerechnet gemäß dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1983) bei 1.279,00 EUR. Der Kläger verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über Vermögen, welches diese Freigrenze überschritt, sodass er nicht hilfebedürftig war.
Zu berücksichtigen ist zunächst das Kfz. Der von der Stadt S. im November 2004 ermittelte Zeitwert des Fahrzeugs in Höhe von 3.028,84 EUR ist zunächst nicht zu beanstanden. Nach den Hinweisen der Internetseite von Autobild gibt der "DAT-Marktspiegel" den jeweils aktuellen Marktwert auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt wieder. Es handelt sich um den durchschnittlichen Händler-Einkaufswert ohne Berücksichtigung von eventuell notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Der angegebene Wert wird auf der Basis einer umfangreichen Marktforschung ermittelt und gilt für unfallfreie, betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge mit einem durchschnittlichen, der Gesamtfahrstrecke und dem Alter entsprechenden Erhaltungszustand, mindestens noch zwölf Monaten TÜV und fünfzigprozentiger Bereifung. Die maßgeblichen wertbildenden Faktoren wie Marke, Modell, Kilometerstand, Baujahr und Erstzulassung werden berücksichtigt. Da bei dem so ermittelten Zeitwert die durch die Vorlage der Reparaturrechnungen im Berufungsverfahren nunmehr nachgewiesenen Unfallschäden nicht berücksichtigt sind, muss von dem ermittelten Zeitwert noch ein Abschlag gemacht werden. Der sogenannte merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kfz, welches Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies. Nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist die Höhe der merkantilen Wertminderung frei zu schätzen. Die Bestimmung des tatsächlichen Werts des Kfz zum Zeitpunkt Oktober 2004 ist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da aufgrund des Zeitablaufs nur der aktuelle Zustand des Fahrzeugs bewertet, nicht jedoch der damalige Zustand festgestellt werden könnte. Unter Rückgriff auf die im Zivilrecht angewendeten Berechnungsmethoden ergibt sich, ähnlich wie bei der vom Beklagten vorgenommenen pauschalen Berechnung in der Form, dass 10% der Reparaturrechnung als Minderwert anerkannt werden, keine gravierende Wertminderung gegenüber dem Zeitwert eines unfallfreien Fahrzeugs. Bei der aus dem Jahre 1962 stammenden Methode "Ruhkopf/Sahm" (VersR 1962, 593; zustimmend BGH NJW 1980, 281; OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 - (juris)) ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Dabei wird der Minderwert nach folgender Tabelle berechnet (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66.Aufl. § 251 Rdnr. 15):
Zulassungsjahr Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert 10 - 30 % 30 - 60 % 60 - 90 % 1. 5 % 6 % 7 % 2. 4 % 5 % 6 % 3. und 4. 3 % 4 % 5 %
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein merkantiler Minderwert in Höhe von 258,13 EUR. Auszugehen ist von einem Unfall im dritten Zulassungsjahr mit Reparaturkosten in Höhe von 2.133,68 EUR, was ungefähr 70% des Wiederbeschaffungswertes von 3.028,84 EUR ausmacht. Damit ist nach der Tabelle der merkantile Minderwert 5% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (5.152,52 EUR), also 258,13 EUR. Nach der Methode "Ruhkopf/Sahm" ist für Fahrzeuge, die länger als vier Jahre zugelassen sind, kein Minderwert vorgesehen. Der zweite Unfall erfolgte im fünften Zulassungsjahr und ist daher nach dieser Methode nicht zu berücksichtigen. Nach "Ruhkopf/Sahm" wäre der Wert des Fahrzeugs im hier streitigen Zeitraum daher mit 2.770,71 EUR anzusetzen.
Nach der ebenfalls für brauchbar erachteten Methode "Halbgewachs-Berger" (dazu Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 251 Rdnr. 15 m.w.N.) ist abhängig von der Laufleistung der Minderwert in Anteilen der minderwerterheblichen Reparaturkosten anzusetzen. Die minderwerterheblichen Reparaturkosten betragen hierbei im Zweifel zwei Drittel des Rechnungsbetrages. Maßgebend ist folgende Tabelle: Laufleistung Minderwert in % der minderwerterheblichen Reparaturkosten bis 20.000 km 30 % bis 50.000 km 20 % bis 75.000 km 15 % bis 100.000 km 10 %
Für den ersten Unfall ist somit auszugehen von Reparaturkosten in Höhe von 2.133,68 EUR; die minderwerterheblichen Reparaturkosten belaufen sich auf zwei Drittel davon, also auf 1.408,23 EUR. Bei einer hier vorliegenden Laufleistung bis 50.000 km entspricht der merkantile Minderwert 20% der minderwerterheblichen Reparaturkosten, somit 281,65 EUR. Für den zweiten Unfall sind Reparaturkosten in Höhe von 757,79 EUR angefallen, davon minderwerterheblich 500,14 EUR. Bei einer Laufleistung von hier ebenfalls bis 50.000 km entspricht der merkantile Minderwert 20% der minderwerterheblichen Reparaturkosten, also 100,03 EUR. Für beide Unfälle zusammen ergibt sich nach dieser Methode ein Minderwert in Höhe von 381,68 EUR. Der somit maßgebliche Wert des Fahrzeugs beläuft sich nach dieser Berechnung auf 2.647,16 EUR (3.028,84 EUR - 381,68 EUR).
Festzuhalten ist, dass auch nach der für den Kläger günstigeren Berechnungsmethode "Halbgewachs" der Wert des Fahrzeugs 2.647,26 EUR beträgt und damit noch immer deutlich über dem Freibetrag von 1.279,00 EUR liegt. Die vom Kläger vorgetragenen Werte aufgrund von Anfragen bei Händlern betreffen demgegenüber den aktuellen Wert des Fahrzeugs, wie der Kläger in dem von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 27. April 2007 eingeräumt hat. Darüber hinaus liegt selbst bei diesen nur mündlichen Auskünften von Autohändlern nur eine einzige Schätzung mit 1.000,00 EUR unter dem maßgebenden Freibetrag von 1.279,00 EUR.
Schließlich ist die Verwertung des Kfz auch nicht im Rahmen der Härtefallregelung nach § 88 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen. Durch die Härtefallregelung wird von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens nicht abgegangen (OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 51, 551, 553), vielmehr soll in atypischen Fällen ein Ergebnis erzielt werden, dass der Regelung der in Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 behandelten typischen Fälle gleichwertig ist (OVG Hamburg, FEVS 45, 170, 173; Brühl in LPK-BSHG, a.a.O., § 88 Rdnr. 60 f.). Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist der vom Kläger zitierte Fall des Sächsischen OVG (Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 - FEVS 48, 488) nicht vergleichbar. Dort wurde eine besondere Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG angenommen, weil das Kfz für den normalen Tagesablauf der Sozialhilfe beziehenden Familie unentbehrlich war und zudem bei einer Veräußerung nur ein geringer Erlös erzielt worden wäre. Vorliegend war weder der Kläger auf das Kfz angewiesen, noch kann angesichts des oben festgestellten Wertes des Kfz, der weit über dem maßgeblichen Freibetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG lag, von einem zu erwartenden nur geringen Erlös die Rede sein.
Zusätzlich als Vermögen zu berücksichtigen ist das Guthaben des Klägers auf einem Sparbuch in Höhe von 650,00 EUR. Selbst wenn das weitere Sparbuch über 181,24 EUR wegen eines Sperrvermerks als nicht verwertbares Vermögen betrachtet würde, beträgt das Vermögen des Klägers im hier maßgebenden Zeitraum insgesamt 3.297,26 EUR (2.647,26 EUR + 650,00 EUR) und übersteigt damit den Freibetrag. Da der Kläger dieses Vermögen nicht verbraucht hat, insbesondere sein Auto nicht verkauft hat, steht dieses Vermögen für den gesamten streitigen Zeitraum einer Hilfebedürftigkeit entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2004.
Der 1956 geborene Kläger sprach am 18. Oktober 2004 beim Amt für soziale Dienste der Stadt S. wegen der Gewährung von Leistungen vor; ihm wurde ein Antragsformular ausgehändigt. Am 18. Dezember 2004 unterschrieb der Kläger das Antragsformular für eine Sozialhilfegewährung ab "01.11.2004". Im Antragsformular gab er an, Eigentümer eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Marke Honda Civic 1.4 i, Erstzulassung 12. Mai 1995, 66 kw, Kilometerstand 71.000 zu sein. Er gab den Wert des Fahrzeugs mit 1.500,00 EUR an. Zusätzlich verfügte der Kläger über Sparguthaben in Höhe von 650,00 EUR und 181,24 EUR, sein Girokonto wies ein Guthaben von 2,71 EUR aus. Über Einkommen verfügte der Kläger im maßgebenden Zeitraum nicht.
Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Stadt S. den Antrag vom "01.11.2004" ab, da das Vermögen des Klägers die maßgebliche Freigrenze überschreite. Die Stadt S. ging von einem Wert des Kfz von 3.028,84 EUR aus. Grundlage war eine Bewertungsberechnung der Internet-Seite Autobild.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, er habe den Antrag bereits am 18. Oktober 2004 gestellt, jedenfalls sei sein Bedarf an diesem Tag bekannt geworden. Über den Sparbetrag von 181,24 EUR könne er wegen eines Sperrvermerks erst ab 2005 verfügen. Sein Kfz sei nicht verwertbar, da es zur Arbeitsaufnahme unentbehrlich sei. In vielen Stellenausschreibungen werde darauf hingewiesen, dass PKW und Führerschein erforderlich seien.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte die Stadt S. den Antrag vom 18. Oktober 2004 ab. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach eigenen Angaben nicht zugegangen.
Am 3. Februar 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2004 erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Wert des fast zehn Jahre alten Kfz sei zu hoch eingeschätzt. Nur ein Kfz-Sachverständiger könne den Wert richtig einschätzen, da der Zustand wichtigster Wertfaktor sei. Nach einem Urteil des OVG Bautzen gelte ein Kfz nicht als Vermögen, wenn aus dem Verkauf nur ein geringer Erlös zu erwarten sei. Darüber hinaus habe man ihm im Beratungsgespräch bei der Stadt S. gesagt, sein altes Auto gelte nicht als Vermögen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zusätzlich vorgetragen, bei seinem Auto handele es sich um ein Unfallfahrzeug, das im streitigen Zeitraum auch reparaturbedürftig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2004 zurück.
Mit Urteil vom 25. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Das Kfz gehöre nicht zum geschützten Vermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, es sei nicht zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich. Gerade im Großraum Stuttgart mit gut ausgebautem öffentlichen Personennahverkehr sei auch die Arbeitsuche ohne Kfz möglich. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Wert des Kfz auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt des Klägers in der streitigen Zeit zu sichern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Wert des Kfz die Hilfebedürftigkeit für jeden Monat ausschließe, in dem es noch im Eigentum des Klägers gestanden habe. Die vom Beklagten herangezogene Bewertung des Kfz sei nicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, sehe das Gericht aufgrund des mittlerweile großen zeitlichen Abstandes zum streitigen Zeitraum keine Möglichkeit mehr, den Wert des Kfz zur damaligen Zeit mit ausreichender Genauigkeit zu bestimmen.
Hiergegen richtet sich die am 24. Februar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger macht unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz weiter geltend, dass allein ein Kfz-Sachverständiger den Wert des Kfz bestimmen könne. Ergänzend hat er Rechnungen über Reparaturen des Fahrzeugs vorgelegt, welche aufgrund von zwei Unfällen im Februar 1998 und im Februar 2000 erforderlich geworden waren. Zusätzlich hat er vorgetragen, seine Befragung verschiedener Kfz-Händler habe einen erheblich niedrigeren Wert ergeben. Unter Berufung auf drei namentlich genannte Autohäuser gibt er Werte zwischen 1.000,00 und 1.500,00 EUR an.
Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2006 hat der Beklagte den Antrag vom 18. Oktober 2004 erneut abgelehnt. Der Wertverlust bei einem Unfallwagen, soweit kein Schaden am Rahmen des Fahrzeugs vorliege, sei nicht allzu hoch anzusetzen, da bei einer Schadensregulierung in einer Fachwerkstatt zumindest der Originalzustand hergestellt werde. Als gängige Praxis im Gebrauchtwagenhandel könne eine Minderung von 10% der Reparaturrechnung anerkannt werden. Beide Rechnungen beliefen sich insgesamt auf 5.655,22 DM, was bei 10% einen Betrag von 565,52 DM, entsprechend 287,61 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Wertminderung betrage das Vermögen des Klägers immer noch 3.575,18 EUR. Damit sei der monatliche Bedarf bis zum Erreichen der Vermögensfreigrenze für dreieinhalb Monate gedeckt.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 und der Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 sowie des Änderungsbescheids vom 21. November 2006 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 21. November 2006 abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach zum damaligen Zeitpunkt die Vermögensfreigrenzen insgesamt überschritten gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Stadt S. , die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Passiv legitimiert ist der Beklagte. Die Stadt S. war aufgrund einer Delegationssatzung bis 31. Dezember 2004 für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Mit Entfallen der Delegation ist der beklagte Landkreis, welcher sowohl den Widerspruchsbescheid als auch den Änderungsbescheid vom 21. November 2006 erlassen hat, im Wege der Funktionsnachfolge passiv legitimiert. Das Rubrum wurde daher auf Antrag des Beklagten und der Stadt S. entsprechend geändert.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 und des Änderungsbescheids vom 21. November 2006. Letzterer wird nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 7). Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2004 mangels Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) keine Rechtswirkungen entfaltet und nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rdnr. 34). Maßgebend für den hier geltend gemachten Anspruch sind noch die zum 1. Januar 2005 durch Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) aufgehobenen Bestimmungen des BSHG, da der Kläger laufende Leistungen für einen bestimmten Zeitabschnitt begehrt, welcher in die Zeit der Geltung dieser Vorschriften fällt (vgl. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rdnr. 99). Nach § 1 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG). Nach Abs. 2 der Vorschrift darf die Sozialhilfe jedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4) oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen (Nr. 8).
Das Kfz des Klägers gehört nicht zum geschützten Vermögen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG. Das Fahrzeug ist zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit nicht unentbehrlich, da dies nur dann der Fall wäre, wenn ohne dieses eine Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit unmöglich wäre. Dies ist beispielsweise der Fall bei Vertretern im Außendienst oder Kurierfahrern mit eigenem Fahrzeug, nicht jedoch bei der Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zum Arbeitsplatz, wenn dieser auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 88 Rdnr. 9; Mergler/Zink, BSHG, Stand August 2004, § 88 Rdnr. 45; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 88 Rdnr. 10; Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 88 Rdnr. 28). Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig, er hatte auch keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht, für die ein Kfz im oben dargestellten Sinne unentbehrlich gewesen wäre. Auch zur Arbeitsuche im Großraum S. mit gut ausgebautem öffentlichen Personennahverkehr ist ein Kfz nicht erforderlich.
Das beim Kläger vorhandene Vermögen übersteigt das Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Die Einkommensfreigrenze für die geschützten kleineren Barbeträge oder sonstigen Geldwerte liegt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i. V. m. der Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2037), umgerechnet gemäß dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1983) bei 1.279,00 EUR. Der Kläger verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über Vermögen, welches diese Freigrenze überschritt, sodass er nicht hilfebedürftig war.
Zu berücksichtigen ist zunächst das Kfz. Der von der Stadt S. im November 2004 ermittelte Zeitwert des Fahrzeugs in Höhe von 3.028,84 EUR ist zunächst nicht zu beanstanden. Nach den Hinweisen der Internetseite von Autobild gibt der "DAT-Marktspiegel" den jeweils aktuellen Marktwert auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt wieder. Es handelt sich um den durchschnittlichen Händler-Einkaufswert ohne Berücksichtigung von eventuell notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Der angegebene Wert wird auf der Basis einer umfangreichen Marktforschung ermittelt und gilt für unfallfreie, betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge mit einem durchschnittlichen, der Gesamtfahrstrecke und dem Alter entsprechenden Erhaltungszustand, mindestens noch zwölf Monaten TÜV und fünfzigprozentiger Bereifung. Die maßgeblichen wertbildenden Faktoren wie Marke, Modell, Kilometerstand, Baujahr und Erstzulassung werden berücksichtigt. Da bei dem so ermittelten Zeitwert die durch die Vorlage der Reparaturrechnungen im Berufungsverfahren nunmehr nachgewiesenen Unfallschäden nicht berücksichtigt sind, muss von dem ermittelten Zeitwert noch ein Abschlag gemacht werden. Der sogenannte merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kfz, welches Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies. Nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist die Höhe der merkantilen Wertminderung frei zu schätzen. Die Bestimmung des tatsächlichen Werts des Kfz zum Zeitpunkt Oktober 2004 ist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da aufgrund des Zeitablaufs nur der aktuelle Zustand des Fahrzeugs bewertet, nicht jedoch der damalige Zustand festgestellt werden könnte. Unter Rückgriff auf die im Zivilrecht angewendeten Berechnungsmethoden ergibt sich, ähnlich wie bei der vom Beklagten vorgenommenen pauschalen Berechnung in der Form, dass 10% der Reparaturrechnung als Minderwert anerkannt werden, keine gravierende Wertminderung gegenüber dem Zeitwert eines unfallfreien Fahrzeugs. Bei der aus dem Jahre 1962 stammenden Methode "Ruhkopf/Sahm" (VersR 1962, 593; zustimmend BGH NJW 1980, 281; OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 - (juris)) ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Dabei wird der Minderwert nach folgender Tabelle berechnet (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66.Aufl. § 251 Rdnr. 15):
Zulassungsjahr Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert 10 - 30 % 30 - 60 % 60 - 90 % 1. 5 % 6 % 7 % 2. 4 % 5 % 6 % 3. und 4. 3 % 4 % 5 %
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein merkantiler Minderwert in Höhe von 258,13 EUR. Auszugehen ist von einem Unfall im dritten Zulassungsjahr mit Reparaturkosten in Höhe von 2.133,68 EUR, was ungefähr 70% des Wiederbeschaffungswertes von 3.028,84 EUR ausmacht. Damit ist nach der Tabelle der merkantile Minderwert 5% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (5.152,52 EUR), also 258,13 EUR. Nach der Methode "Ruhkopf/Sahm" ist für Fahrzeuge, die länger als vier Jahre zugelassen sind, kein Minderwert vorgesehen. Der zweite Unfall erfolgte im fünften Zulassungsjahr und ist daher nach dieser Methode nicht zu berücksichtigen. Nach "Ruhkopf/Sahm" wäre der Wert des Fahrzeugs im hier streitigen Zeitraum daher mit 2.770,71 EUR anzusetzen.
Nach der ebenfalls für brauchbar erachteten Methode "Halbgewachs-Berger" (dazu Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 251 Rdnr. 15 m.w.N.) ist abhängig von der Laufleistung der Minderwert in Anteilen der minderwerterheblichen Reparaturkosten anzusetzen. Die minderwerterheblichen Reparaturkosten betragen hierbei im Zweifel zwei Drittel des Rechnungsbetrages. Maßgebend ist folgende Tabelle: Laufleistung Minderwert in % der minderwerterheblichen Reparaturkosten bis 20.000 km 30 % bis 50.000 km 20 % bis 75.000 km 15 % bis 100.000 km 10 %
Für den ersten Unfall ist somit auszugehen von Reparaturkosten in Höhe von 2.133,68 EUR; die minderwerterheblichen Reparaturkosten belaufen sich auf zwei Drittel davon, also auf 1.408,23 EUR. Bei einer hier vorliegenden Laufleistung bis 50.000 km entspricht der merkantile Minderwert 20% der minderwerterheblichen Reparaturkosten, somit 281,65 EUR. Für den zweiten Unfall sind Reparaturkosten in Höhe von 757,79 EUR angefallen, davon minderwerterheblich 500,14 EUR. Bei einer Laufleistung von hier ebenfalls bis 50.000 km entspricht der merkantile Minderwert 20% der minderwerterheblichen Reparaturkosten, also 100,03 EUR. Für beide Unfälle zusammen ergibt sich nach dieser Methode ein Minderwert in Höhe von 381,68 EUR. Der somit maßgebliche Wert des Fahrzeugs beläuft sich nach dieser Berechnung auf 2.647,16 EUR (3.028,84 EUR - 381,68 EUR).
Festzuhalten ist, dass auch nach der für den Kläger günstigeren Berechnungsmethode "Halbgewachs" der Wert des Fahrzeugs 2.647,26 EUR beträgt und damit noch immer deutlich über dem Freibetrag von 1.279,00 EUR liegt. Die vom Kläger vorgetragenen Werte aufgrund von Anfragen bei Händlern betreffen demgegenüber den aktuellen Wert des Fahrzeugs, wie der Kläger in dem von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 27. April 2007 eingeräumt hat. Darüber hinaus liegt selbst bei diesen nur mündlichen Auskünften von Autohändlern nur eine einzige Schätzung mit 1.000,00 EUR unter dem maßgebenden Freibetrag von 1.279,00 EUR.
Schließlich ist die Verwertung des Kfz auch nicht im Rahmen der Härtefallregelung nach § 88 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen. Durch die Härtefallregelung wird von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens nicht abgegangen (OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 51, 551, 553), vielmehr soll in atypischen Fällen ein Ergebnis erzielt werden, dass der Regelung der in Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 behandelten typischen Fälle gleichwertig ist (OVG Hamburg, FEVS 45, 170, 173; Brühl in LPK-BSHG, a.a.O., § 88 Rdnr. 60 f.). Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist der vom Kläger zitierte Fall des Sächsischen OVG (Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 - FEVS 48, 488) nicht vergleichbar. Dort wurde eine besondere Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG angenommen, weil das Kfz für den normalen Tagesablauf der Sozialhilfe beziehenden Familie unentbehrlich war und zudem bei einer Veräußerung nur ein geringer Erlös erzielt worden wäre. Vorliegend war weder der Kläger auf das Kfz angewiesen, noch kann angesichts des oben festgestellten Wertes des Kfz, der weit über dem maßgeblichen Freibetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG lag, von einem zu erwartenden nur geringen Erlös die Rede sein.
Zusätzlich als Vermögen zu berücksichtigen ist das Guthaben des Klägers auf einem Sparbuch in Höhe von 650,00 EUR. Selbst wenn das weitere Sparbuch über 181,24 EUR wegen eines Sperrvermerks als nicht verwertbares Vermögen betrachtet würde, beträgt das Vermögen des Klägers im hier maßgebenden Zeitraum insgesamt 3.297,26 EUR (2.647,26 EUR + 650,00 EUR) und übersteigt damit den Freibetrag. Da der Kläger dieses Vermögen nicht verbraucht hat, insbesondere sein Auto nicht verkauft hat, steht dieses Vermögen für den gesamten streitigen Zeitraum einer Hilfebedürftigkeit entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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