Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3160/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Weder die Kläger noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte). Denn im durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigten Berufungsverfahren ging es um Beiträge nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und damit um Rechtsbeziehungen zwischen nach § 150 SGB VII beitragspflichtigem Unternehmer - den Klägern - und der Berufsgenossenschaft. In dieser Eigenschaft als Unternehmer waren die Kläger am Verfahren beteiligt.
Dementsprechend werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben und richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO hat derjenige die Kosten zu tragen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Dies sind hier die Kläger.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Das Anliegen der Kläger erschöpfte sich nicht in der (teilweisen) Anfechtung eines Beitragsbescheides, ihnen ging es vielmehr darum, eine höhere Beitragsforderung der Beklagten zu erreichen, weil sie sich durch die Einbeziehung der vom verunglückten Vater bzw. Schwiegervater geleisteten Arbeitsstunden in die Beitragsberechnung Vorteile für die Beurteilung des Versicherungsschutzes des Verunglückten erhofften. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes vor, sodass der Regelstreitwert anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Weder die Kläger noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte). Denn im durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigten Berufungsverfahren ging es um Beiträge nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und damit um Rechtsbeziehungen zwischen nach § 150 SGB VII beitragspflichtigem Unternehmer - den Klägern - und der Berufsgenossenschaft. In dieser Eigenschaft als Unternehmer waren die Kläger am Verfahren beteiligt.
Dementsprechend werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben und richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO hat derjenige die Kosten zu tragen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Dies sind hier die Kläger.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Das Anliegen der Kläger erschöpfte sich nicht in der (teilweisen) Anfechtung eines Beitragsbescheides, ihnen ging es vielmehr darum, eine höhere Beitragsforderung der Beklagten zu erreichen, weil sie sich durch die Einbeziehung der vom verunglückten Vater bzw. Schwiegervater geleisteten Arbeitsstunden in die Beitragsberechnung Vorteile für die Beurteilung des Versicherungsschutzes des Verunglückten erhofften. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes vor, sodass der Regelstreitwert anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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