Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5341/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 6087/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten nach den Vorschriften des Fremd¬rentengesetzes (FRG) an Stelle derjenigen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der am 1943 geborene Kläger ist Qualitäts-Fachingenieur und siedelte am 26./27. März 1984 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bescheid vom 2. Juli 1985 stellte die Beklagte (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) seine rentenrechtlichen Zeiten fest, darunter Beitragszeiten nach § 15 FRG in der Zeit von Juli 1959 bis März 1984. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 ff. der Verwaltungsakten Bezug genommen. Nach einer Rentenauskunft vom Februar 1987 errechnete sich eine monatliche Anwartschaft von 1.471,50 DM. Von Juni 1984 bis September 1986 entrichtete der Kläger Pflichtbeiträge, danach freiwillige Beiträge.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1997 neu fest und hob den Bescheid vom 2. Juli 1985 auf, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die Beitragszeiten wurden nunmehr als solche nach dem SGB VI ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 135 ff der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die gleichzeitige Rentenauskunft ergab eine monatliche Rente von 598,10 EUR.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Dezember 2004 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn rechtzeitig über die Neuberechnung informieren müssen, weswegen ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehe. Außerdem habe die Beklagte die Bindungswirkung des Bescheides vom 2. Juli 1985 verkannt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2006 abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 7. Dezember 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung seine Ansicht wiederholt und vertieft. Zudem rügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber den durch die Vorschrift des § 256a Abs. 3a SGB VI begünstigten Versicherten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. November 2006 insgesamt und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2004 insoweit, als darin seine Rentenzeiten im Gebiet der ehemaligen DDR abweichend vom Bescheid vom 2. Juli 1985 festgestellt und bewertet worden sind, aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 19. Juli 2004 ist rechtmäßig.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VI). Dies ist die hier maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt und für die Durchbrechung der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 1985.
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) findet keine Anwendung (§ 149 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI). Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 SGB X, denn nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI ist auch die Vorschrift des § 24 SGB X nicht anzuwenden. Die Beklagte hat den aufzuhebenden Bescheid auch konkret bezeichnet, so dass der Bescheid vom 19. Juli 2004 insoweit auch hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Auch materiell-rechtlich ist die Neufeststellung nicht zu beanstanden. Dass die Entgeltpunkte für die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers nicht (mehr) nach dem FRG, sondern nach den §§ 256a ff SGB VI festgestellt werden, beruht auf der Grundregel des § 256a SGB VI (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet werden nach dem SGB VI beurteilt, von der die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI die Ausnahme macht. Die Vorschriften sind durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden. § 259a SGB VI schränkt - soweit hier von Interesse - die Anwendung des FRG auf Versicherte ein, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben. Damit ist die Behauptung des Klägers, das Rentenüberleitungsgesetz habe jene, die vor dem 18. Mai 1990 schon der Bundesrepublik Deutschland lebten, nicht erfassen wollen, widerlegt. Träfe die Behauptung des Klägers zu, hätte der Gesetzgeber in § 259a SGB VI nicht auf das Geburtsdatum, sondern allein auf den Zeitpunkt der Übersiedelung abstellen müssen. Dies hat er in aller Deutlichkeit gerade nicht getan. Auf den Zeitpunkt der Übersiedelung stellt das Gesetz auch in § 256a SGB VI nicht ab. Alle früher im Beitrittsgebiet Beschäftigten unterfallen - sofern auf sie keine Ausnahmeregelung zutrifft - somit der Grundregel des § 256a SGB VI.
Zu dem Personenkreis, für den § 259a SGB VI eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, gehört der Kläger schon deswegen nicht, weil er (erst) am 5. Februar 1943 geboren ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 259a SGB VI ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 und hieran anschließend die Rechtsprechung der Landessozialgerichte: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 1997, L 2 Kn 151/96; Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2001, L 4 RA 9/01; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2004, L 11 RJ 2532/03). Der Senat schließt sich dem an. Der Normzweck des § 259a SGB VI liegt darin, rentennahen Jahrgänge, die ihren Aufenthalt vor dem 18. Mai 1990 (Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) im früheren Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, Vertrauensschutz zukommen zu lassen, Versicherten anderer Jahrgänge hingegen nicht. Der Gesetzgeber bewegt sich damit im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.
Eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 256a Abs. 3a SGB VI.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 23. Mai 2006, 1 BvR 1484/99, NJW 2006, 2246).
Die Vorschrift des § 256 Abs. 3a SGB VI sieht gesonderte Bestimmungen für "deutsch-deutsche Grenzgänger", hauptsächlich ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West), vor (vgl. Polster in: Kassler Kommentar, § 256a Rdnr. 32a ff.). Der Gesetzgeber wollte sozialpolitisch unvertretbare Ergebnisse für diese Personengruppe vermeiden, die sich aus den rentenrechtlichen Folgen des Umstands ergeben würden, dass dort Arbeitsentgelt in Deutscher Mark bezogen wurde, für das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die DDR bzw. deren Versicherungsträger zu zahlen waren (Einzelheiten in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/2590, S. 28 f.). Hiermit ist der Kläger nicht vergleichbar.
Der Kläger ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wie ein Versicherter zu behandeln, für den nach § 259a SGB VI die Vorschriften des FRG Anwendung finden, weil die Beklagte ihn über die Rechtsänderung nicht zeitnah informierte. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92 in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, auch zum Folgenden). Er darf allerdings nicht zu einem im Ergebnis rechtswidrigen Zustand führen (BSG, Urteil vom 8. März 1990, 3 RK 9/89 in SozR 3-2200 § 183 Nr. 1). Dies verkennt der Kläger. Die Wiederherstellung des Vormerkungsbescheides vom 2. Juli 1985 würde gegen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 256a ff SGB VI verstoßen. Im Übrigen liegt kein Beratungsfehler der Beklagten vor.
Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Kläger seinen Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im Einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen. Diese Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, z. B. in einem von ihm herausgegebenen Merkblatt, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist. Einen solchen Informationsfehler trägt der Kläger aber nicht vor. Da ihm mithin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten ein Herstellungsanspruch in keinem Fall zustehen kann, ist nicht zu untersuchen, ob die Beklagte ihrer generellen Aufklärungspflicht über die Neuberechnung der in der DDR zurückgelegten Zeiten in vollem Umfang nachgekommen ist oder ob sie insoweit größere Anstrengungen unternehmen musste.
Die Beklagte hat auch keine dem Kläger gegenüber gemäß § 14 SGB I bestehende Pflicht zur Beratung verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Allerdings ist der Versicherungsträger, auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Ein solcher konkreter Anlass kann sich etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben.
Ein konkreter Anlass zur Beratung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Rentenüberleitungsgesetz 1992 ergab sich für die Beklagte nicht bereits anlässlich der Erteilung des Bescheids vom 2. Juli 1985 und der Rentenauskunft vom Februar 1987; sie konnte damals die späteren gesetzlichen Neuregelungen noch nicht kennen. Spätere Kontakte bezogen sich auf die Richtigkeit der Versicherungsnummer, die Leistung bzw. Verbuchung freiwilliger Beiträge (einschließlich der Nachforderung der Differenz zum Mindestbeitrag), den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Juni 1999) bis dann zum Erlass des Bescheides vom 19. Juli 2004. Keiner dieser Bearbeitungsschritte weist einen solch engen Sachzusammenhang zur Frage der Feststellung und Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers auf, dass "ohne aufwendiges Aktenstudium - sozusagen auf den ersten Blick" (BSG, Urteil vom 15. Mai 1984, 12 RK 32/83) Anlass bestünde, auf die Möglichkeit privater oder in sonstiger Weise anders gestalteter Vorsorge hinzuweisen.
Eine Beratungspflicht ließe sich hier mithin nur begründen, wenn der Versicherungsträger verpflichtet wäre, bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen für die Ansprüche aus der Rentenversicherung alle bei ihm geführten Versicherungskonten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben. Ob eine solche Ausweitung der Beratungspflicht generell ausgeschlossen oder in bestimmten Ausnahmefällen geboten ist, hat das BSG (Urteil vom 16. Dezember 1993, a.a.O.) offen gelassen. Ausnahmen müssten sich jedenfalls - so das BSG - auf Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht, insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte. Das betrifft allerdings nur Fallgestaltungen, in denen durch die gesetzliche Neuregelung Begünstigungen geschaffen werden (s. den Hinweis des BSG im Urteil vom 16. Dezember 1993 auf das Urteil vom 28. Februar 1984, 12 RK 31/83 in SozR 1200 § 14 Nr. 16). Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Im Übrigen hätte der Kläger selbst wenn eine Aufklärung erfolgt wäre, keine Gestaltungsmöglichkeit gehabt, um die vor der in Rede stehenden Rechtsänderung bestehende voraussichtliche Höhe seiner Rentenanwartschaft aufrecht zu erhalten. Außerdem kann kein Versicherter bis zum Beginn seiner Rente darauf vertrauen, dass die rechtlichen Bestimmungen über die Grundlagen einer ihm zu gewährenden Rente unverändert bleiben. Dies gilt gerade für Zeiten des Umbruchs, wie denen der deutschen Vereinigung mit den sich aufdrängenden Fragen der Rentenanwartschaften der früheren DDR-Bürger. Die Veränderungen müssen sich lediglich - was hier wie dargelegt der Fall ist - im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegen.
Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt schließlich eine für den Rentenversicherungsträger erkennbare, klar zutage getretene Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000, B 14 EG 10/99 R m.w.N.). Davon kann hier - nach den vielfältigen Möglichkeiten ergänzender privater oder sonstiger Vorsorge, die allgemein bestehen, aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegen - nicht ausgegangen werden.
Das Begehren des Klägers wird auch nicht dadurch gestützt, dass in der ihm übermittelten Rentenauskunft vom Februar 1987 noch eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1.471,50 DM mitgeteilt, in der Auskunft vom Juli 2004 jedoch nur noch eine Rente in Höhe von 598,10 EUR in Aussicht gestellt wurde. Die Rentenauskunft stellt lediglich eine Prognose dar, die auf der Grundlage des jeweils geltenden Rentenrechts, also vorbehaltlich zukünftiger Eingriffe des Gesetzgebers erfolgt. Eine irgendwie geartete Rechtsverbindlichkeit kommt ihr nicht zu (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten nach den Vorschriften des Fremd¬rentengesetzes (FRG) an Stelle derjenigen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der am 1943 geborene Kläger ist Qualitäts-Fachingenieur und siedelte am 26./27. März 1984 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bescheid vom 2. Juli 1985 stellte die Beklagte (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) seine rentenrechtlichen Zeiten fest, darunter Beitragszeiten nach § 15 FRG in der Zeit von Juli 1959 bis März 1984. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 ff. der Verwaltungsakten Bezug genommen. Nach einer Rentenauskunft vom Februar 1987 errechnete sich eine monatliche Anwartschaft von 1.471,50 DM. Von Juni 1984 bis September 1986 entrichtete der Kläger Pflichtbeiträge, danach freiwillige Beiträge.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1997 neu fest und hob den Bescheid vom 2. Juli 1985 auf, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die Beitragszeiten wurden nunmehr als solche nach dem SGB VI ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 135 ff der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die gleichzeitige Rentenauskunft ergab eine monatliche Rente von 598,10 EUR.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Dezember 2004 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn rechtzeitig über die Neuberechnung informieren müssen, weswegen ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehe. Außerdem habe die Beklagte die Bindungswirkung des Bescheides vom 2. Juli 1985 verkannt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2006 abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 7. Dezember 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung seine Ansicht wiederholt und vertieft. Zudem rügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber den durch die Vorschrift des § 256a Abs. 3a SGB VI begünstigten Versicherten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. November 2006 insgesamt und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2004 insoweit, als darin seine Rentenzeiten im Gebiet der ehemaligen DDR abweichend vom Bescheid vom 2. Juli 1985 festgestellt und bewertet worden sind, aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 19. Juli 2004 ist rechtmäßig.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VI). Dies ist die hier maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt und für die Durchbrechung der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 1985.
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) findet keine Anwendung (§ 149 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI). Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 SGB X, denn nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI ist auch die Vorschrift des § 24 SGB X nicht anzuwenden. Die Beklagte hat den aufzuhebenden Bescheid auch konkret bezeichnet, so dass der Bescheid vom 19. Juli 2004 insoweit auch hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Auch materiell-rechtlich ist die Neufeststellung nicht zu beanstanden. Dass die Entgeltpunkte für die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers nicht (mehr) nach dem FRG, sondern nach den §§ 256a ff SGB VI festgestellt werden, beruht auf der Grundregel des § 256a SGB VI (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet werden nach dem SGB VI beurteilt, von der die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI die Ausnahme macht. Die Vorschriften sind durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden. § 259a SGB VI schränkt - soweit hier von Interesse - die Anwendung des FRG auf Versicherte ein, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben. Damit ist die Behauptung des Klägers, das Rentenüberleitungsgesetz habe jene, die vor dem 18. Mai 1990 schon der Bundesrepublik Deutschland lebten, nicht erfassen wollen, widerlegt. Träfe die Behauptung des Klägers zu, hätte der Gesetzgeber in § 259a SGB VI nicht auf das Geburtsdatum, sondern allein auf den Zeitpunkt der Übersiedelung abstellen müssen. Dies hat er in aller Deutlichkeit gerade nicht getan. Auf den Zeitpunkt der Übersiedelung stellt das Gesetz auch in § 256a SGB VI nicht ab. Alle früher im Beitrittsgebiet Beschäftigten unterfallen - sofern auf sie keine Ausnahmeregelung zutrifft - somit der Grundregel des § 256a SGB VI.
Zu dem Personenkreis, für den § 259a SGB VI eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, gehört der Kläger schon deswegen nicht, weil er (erst) am 5. Februar 1943 geboren ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 259a SGB VI ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 und hieran anschließend die Rechtsprechung der Landessozialgerichte: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 1997, L 2 Kn 151/96; Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2001, L 4 RA 9/01; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2004, L 11 RJ 2532/03). Der Senat schließt sich dem an. Der Normzweck des § 259a SGB VI liegt darin, rentennahen Jahrgänge, die ihren Aufenthalt vor dem 18. Mai 1990 (Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) im früheren Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, Vertrauensschutz zukommen zu lassen, Versicherten anderer Jahrgänge hingegen nicht. Der Gesetzgeber bewegt sich damit im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.
Eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 256a Abs. 3a SGB VI.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 23. Mai 2006, 1 BvR 1484/99, NJW 2006, 2246).
Die Vorschrift des § 256 Abs. 3a SGB VI sieht gesonderte Bestimmungen für "deutsch-deutsche Grenzgänger", hauptsächlich ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West), vor (vgl. Polster in: Kassler Kommentar, § 256a Rdnr. 32a ff.). Der Gesetzgeber wollte sozialpolitisch unvertretbare Ergebnisse für diese Personengruppe vermeiden, die sich aus den rentenrechtlichen Folgen des Umstands ergeben würden, dass dort Arbeitsentgelt in Deutscher Mark bezogen wurde, für das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die DDR bzw. deren Versicherungsträger zu zahlen waren (Einzelheiten in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/2590, S. 28 f.). Hiermit ist der Kläger nicht vergleichbar.
Der Kläger ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wie ein Versicherter zu behandeln, für den nach § 259a SGB VI die Vorschriften des FRG Anwendung finden, weil die Beklagte ihn über die Rechtsänderung nicht zeitnah informierte. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92 in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, auch zum Folgenden). Er darf allerdings nicht zu einem im Ergebnis rechtswidrigen Zustand führen (BSG, Urteil vom 8. März 1990, 3 RK 9/89 in SozR 3-2200 § 183 Nr. 1). Dies verkennt der Kläger. Die Wiederherstellung des Vormerkungsbescheides vom 2. Juli 1985 würde gegen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 256a ff SGB VI verstoßen. Im Übrigen liegt kein Beratungsfehler der Beklagten vor.
Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Kläger seinen Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im Einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen. Diese Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, z. B. in einem von ihm herausgegebenen Merkblatt, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist. Einen solchen Informationsfehler trägt der Kläger aber nicht vor. Da ihm mithin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten ein Herstellungsanspruch in keinem Fall zustehen kann, ist nicht zu untersuchen, ob die Beklagte ihrer generellen Aufklärungspflicht über die Neuberechnung der in der DDR zurückgelegten Zeiten in vollem Umfang nachgekommen ist oder ob sie insoweit größere Anstrengungen unternehmen musste.
Die Beklagte hat auch keine dem Kläger gegenüber gemäß § 14 SGB I bestehende Pflicht zur Beratung verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Allerdings ist der Versicherungsträger, auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Ein solcher konkreter Anlass kann sich etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben.
Ein konkreter Anlass zur Beratung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Rentenüberleitungsgesetz 1992 ergab sich für die Beklagte nicht bereits anlässlich der Erteilung des Bescheids vom 2. Juli 1985 und der Rentenauskunft vom Februar 1987; sie konnte damals die späteren gesetzlichen Neuregelungen noch nicht kennen. Spätere Kontakte bezogen sich auf die Richtigkeit der Versicherungsnummer, die Leistung bzw. Verbuchung freiwilliger Beiträge (einschließlich der Nachforderung der Differenz zum Mindestbeitrag), den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Juni 1999) bis dann zum Erlass des Bescheides vom 19. Juli 2004. Keiner dieser Bearbeitungsschritte weist einen solch engen Sachzusammenhang zur Frage der Feststellung und Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers auf, dass "ohne aufwendiges Aktenstudium - sozusagen auf den ersten Blick" (BSG, Urteil vom 15. Mai 1984, 12 RK 32/83) Anlass bestünde, auf die Möglichkeit privater oder in sonstiger Weise anders gestalteter Vorsorge hinzuweisen.
Eine Beratungspflicht ließe sich hier mithin nur begründen, wenn der Versicherungsträger verpflichtet wäre, bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen für die Ansprüche aus der Rentenversicherung alle bei ihm geführten Versicherungskonten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben. Ob eine solche Ausweitung der Beratungspflicht generell ausgeschlossen oder in bestimmten Ausnahmefällen geboten ist, hat das BSG (Urteil vom 16. Dezember 1993, a.a.O.) offen gelassen. Ausnahmen müssten sich jedenfalls - so das BSG - auf Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht, insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte. Das betrifft allerdings nur Fallgestaltungen, in denen durch die gesetzliche Neuregelung Begünstigungen geschaffen werden (s. den Hinweis des BSG im Urteil vom 16. Dezember 1993 auf das Urteil vom 28. Februar 1984, 12 RK 31/83 in SozR 1200 § 14 Nr. 16). Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Im Übrigen hätte der Kläger selbst wenn eine Aufklärung erfolgt wäre, keine Gestaltungsmöglichkeit gehabt, um die vor der in Rede stehenden Rechtsänderung bestehende voraussichtliche Höhe seiner Rentenanwartschaft aufrecht zu erhalten. Außerdem kann kein Versicherter bis zum Beginn seiner Rente darauf vertrauen, dass die rechtlichen Bestimmungen über die Grundlagen einer ihm zu gewährenden Rente unverändert bleiben. Dies gilt gerade für Zeiten des Umbruchs, wie denen der deutschen Vereinigung mit den sich aufdrängenden Fragen der Rentenanwartschaften der früheren DDR-Bürger. Die Veränderungen müssen sich lediglich - was hier wie dargelegt der Fall ist - im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegen.
Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt schließlich eine für den Rentenversicherungsträger erkennbare, klar zutage getretene Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000, B 14 EG 10/99 R m.w.N.). Davon kann hier - nach den vielfältigen Möglichkeiten ergänzender privater oder sonstiger Vorsorge, die allgemein bestehen, aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegen - nicht ausgegangen werden.
Das Begehren des Klägers wird auch nicht dadurch gestützt, dass in der ihm übermittelten Rentenauskunft vom Februar 1987 noch eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1.471,50 DM mitgeteilt, in der Auskunft vom Juli 2004 jedoch nur noch eine Rente in Höhe von 598,10 EUR in Aussicht gestellt wurde. Die Rentenauskunft stellt lediglich eine Prognose dar, die auf der Grundlage des jeweils geltenden Rentenrechts, also vorbehaltlich zukünftiger Eingriffe des Gesetzgebers erfolgt. Eine irgendwie geartete Rechtsverbindlichkeit kommt ihr nicht zu (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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