S 9 AS 60/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 60/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.

Die Antragstellerin und ihre 15 Monate alte Tochter stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ihre derzeitige Wohnung in Aachen ist zum 30.06.2007 gekündigt. Der SGB-II-Leistungsträger (ARGE Stadt Aachen) erkennt die Notwendigkeit eines Umzugs an.

Die Antragstellerin hat ein Mietangebot über eine 73,14 m² große Wohnung in S., Kreis Aachen. Die 1996 fertiggestellte Wohnung wird für 313,50 EUR kalt zuzüglich Nebenkostenumlage von 163,50 EUR vermietet. Von der ARGE Stadt Aachen insoweit an die Antragsgegnerin verwiesen, erbat die Antragstellerin dort die Zusicherung, dass diese Kosten übernommen werden. Die Antragsgegnerin verneinte dies, da sowohl die Wohnungsgröße als auch die Miete unangemessen seien. Es könne nur eine Kaltmiete von 290,40 EUR bei einer einer Wohnungsgröße bis 60 m² entsprechenden Nebenkostenumlage übernommen werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Anmietung der Wohnung Am S. 0, S. zu gestatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Dabei kann offen bleiben, ob der Eilantrag im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht gegen die ARGE Stadt Aachen zu richten gewesen wäre - nach dieser Vorschrift erteilt die Zusicherung der bisherige Träger (nur) unter Beteiligung des künftigen Trägers.

Denn der Sache nach kommt die beantragte Zusicherung nicht in Betracht. Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies ist bei der in Aussicht genommenen Wohnung nicht der Fall, denn erstens ist sie für zwei Personen zu groß, angemessen wären insoweit allenfalls 60 m² (maßgeblich ist insoweit das Wohnraumförderungsrecht, vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Zweitens ist der von der Antragsgegnerin als Höchstsatz zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 4,84 EUR nicht zu beanstanden. Fürsorgeberechtigte haben sich bei der Auswahl einer angemessenen Wohnung am unteren Preissegment zu orientieren (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 9 AS 127/06); Ausstattung, Lage und Bausubstanz der Wohnung müssen einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG, a.a.O). Nach der Mietwerttabelle für die Gemeinde Roetgen entspricht der Preis von 4,84 EUR/m² dem oberen Preissegment voll ausgestatteter Wohnungen in mittleren Wohnlagen (wobei die Gemeinde Roetgen als solche schon zu den bevorzugten Wohnlagen im Kreis Aachen zählt) bis einschließlich Baujahr 1980 (4 bis 5 EUR/m²) und dem unteren Preissegment (4,60 - 5,40 EUR) derartiger Wohnungen mit Baujahr bis 1990. Der Auswahlbereich ist damit so weit gezogen, dass er die Angemessenheitskriterien nach der o. a. zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - der die Kammer folgt - sicher erfüllt und dass keine Zweifel bestehen, dass Wohnraum zu diesen Kosten auch tatsächlich zu Verfügung steht.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin demnach die Antragstellerin darauf verwiesen, preiswertere Angebote zu suchen.
Rechtskraft
Aus
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