Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 61/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 45/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 26.02. bis 30.11.2000.
Der 1943 geborene Kläger, der den Beruf eines Betriebsschlossers erlernt hatte, war bei der Beklagten bis 29.02.2000 pflichtversichert. Seit 01.03.2000 war er bei ihr freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Er bezog seit 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Angaben der Beklagten ist der Kläger am 20.09.2006 verstorben.
Er war seit 10.05.1984 bei der Firma L. als Montageschlosser beschäftigt; es handelte sich um eine stehende Tätigkeit, bei der auch Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg anfielen. Ab 01.05.1993 wurde er in der Vormontage eingesetzt; diese Umsetzung berücksichtigte nach Angaben des Werksarztes des Arbeitgebers die eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die Voraussetzungen des Manteltarifvertrags. Er unterzog sich vom 01.03. bis 19.03.1999 einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme.
Der Internist Dr. O. (R.) stellte beim Kläger ab 14.04.1999 wegen pektanginöser Beschwerden Arbeitsunfähigkeit fest. Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen und wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bis 31.05.1999 attestiert. Vom 26. bis 29.05.1999 wurde der Kläger stationär in einem Krankenhaus behandelt. Die Beklagte zahlte ab 26.05.1999 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 83,81 DM.
In der Folge stellten Dr. O. und die Orthopäden Dr. K. und andere Krankengeld-Auszahlscheine und weitere Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen für Arbeitsunfähigkeit bis 05.04.2000 aus, wobei als Diagnosen auch orthopädische Gesundheitsstörungen hinzukamen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) stellte im Gutachten vom 27.07.1999 aufgrund einer Untersuchung des Klägers die Hauptdiagnose entgleister arterieller Hypertonus und als weitere Diagnosen Schlaf-Apnoe-Syndrom, Mobbing am Arbeitsplatz mit deutlicher psychischer Reaktion, Adipositas, Diabetes mellitus und degeneratives Wirbelsäulensyndrom fest. Die Gutachterin schlug wegen der Wirbelsäulenbeschwerden eine innerbetriebliche Umsetzung vor und hielt den Kläger weiterhin für arbeitsunfähig. Im Gutachten vom 24.09.1999 sah sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer fachorthopädischen Klinik mit internistischer und psychosomatischer Mitbehandlung als erforderlich an, bezeichnete den Kläger aber für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten als vollschichtig einsatzfähig. Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei möglich. Der Arbeitgeber informierte die Beklagte Ende Februar 2000, dass er dem Kläger einen leistungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, der Kläger jedoch Gespräche oder einen weiteren Kontakt hierüber abgelehnt habe.
Im Gutachten des MDK vom 24.02.2000 hielt der Gutachter eine Wiederaufnahme einer Arbeit ab 29.02.2000 für möglich. Der Kläger könne leichte Arbeiten an einem entsprechenden Arbeitsplatz, den ihm der Arbeitgeber angeboten habe, erledigen. Im Gutachten vom 16.03.2000 stellte der MDK bei dem Kläger nunmehr die Diagnosen Impingement-Syndrom der linken Schulter, Coxarthrose rechts, rezidivierende Rückenschmerzen bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom und Daumengrundgelenksarthrose rechts sowie als Nebendiagnosen ausgeprägte Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Schlaf-Apnoe-Syndrom und Fersensporn beidseits. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen des Rentenversicherungsträgers seien dringend erforderlich. Der Kläger sei aufgrund der Diagnosen und der daraus resultierenden Beschwerden nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu leisten, insbesondere solche, die mit Heben und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufigem Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergehen. Es liege eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Mit Bescheid vom 23.03.2000 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Unterfranken dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung für drei Wochen in einer internistischen Klinik in Bad K ...
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.03.2000 das Ende der Arbeitsunfähigkeit fest. Dem Kläger stehe in der Vormontage ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im alten Beruf zur Verfügung. Es seien Hubvorrichtungen und Schraubhilfen installiert, die den körperlichen Einschränkungen Rechnung tragen. Auf diese Tätigkeit sei der Kläger zu verweisen mit der Folge, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestehe. Der Kläger habe die vom Arbeitgeber angebotenen Gespräche über die Wiederaufnahme der Tätigkeit (eventuell im Rahmen einer stundenweisen Wiedereingliederung) abgelehnt. Eine über den 29.02.2000 hinausgehende Krankengeldzahlung sei nicht zu rechtfertigen.
Mit Bescheid vom 29.03.2000 stellte sie zudem das Ende der Pflichtmitgliedschaft fest. Der Anspruch auf Krankengeld und die Pflichtmitgliedschaft seien mit dem 28.02.2000 beendet. Wegen des nachgehenden Leistungsanspruchs ende die Leistungsverpflichtung am 28.03.2000. Der Kläger könne sich ab 29.02.2000 freiwillig versichern lassen. Er legte gegen den Bescheid vom 24.03.2000 Widerspruch ein.
Am 04.04.2000 hat er beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, er sei seit 14.04.1999 arbeitsunfähig, eine rückwirkende Einstellung der Krankengeldgewährung mit Bescheid vom 24.03.2000 sei nicht zulässig, vielmehr bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Er sei nicht in der Lage, schwere Arbeiten, verbunden mit Zeitdruck, im Stehen zu verrichten.
Der Kläger hat sich vom 06. bis 27.04.2000 der stationären Rehabilitation unterzogen und wurde als arbeitsunfähig in dem Beruf als Montagearbeiter von Steuergeräten entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Arbeitshaltung.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid 29.08.2000 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar in dem früheren Beruf als Montageschlosser in der Produktion von Steuergeräten arbeitsunfähig, der Arbeitgeber habe ihm jedoch ab 01.03.2000 einen mit einer Hubvorrichtung und mit Schraubhilfen versehenen Arbeitsplatz in der Vormontage angeboten, der kein schweres Heben und Tragen, kein häufiges Bücken, keine Zwangshaltung der Wirbelsäule und kein ständiges Über-Kopf-Arbeiten erfordere. Der Kläger habe dieses Angebot sowie Gespräche über einen weiteren Einsatz am Arbeitsplatz abgelehnt. Die innerbetriebliche Verweisung habe auch den arbeitsrechtlichen Grundsätzen einer wirksamen Umsetzung entsprochen. Sie sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, die angebotene Arbeit in der Vormontage berücksichtige das noch bestehende Leistungsvermögen des Klägers und bewege sich noch innerhalb des Berufsbildes des Montageschlossers. Seitens des Betriebsrats hätten keine Bedenken gegen eine Beschäftigung in der Vormontage bestanden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2000 das Angebot des Arbeitgebers zur Aufnahme einer leichten Tätigkeit in der Vormontage erläutert. Diese Arbeitsplätze seien für nicht mehr voll einsatzfähige Mitarbeiter reserviert und würden den unterschiedlichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Sie habe mit Mitarbeitern des Arbeitgebers die Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Arbeitsabläufe geprüft. Die dort gestellten Anforderungen würden alle Voraussetzungen nach den Gutachten des MDK und den Bewertungen des Reha-Entlassungsberichtes erfüllen. Trotz Aufforderungen des Arbeitgebers habe der Kläger sich geweigert, den Arbeitsplatz zu besichtigen.
Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung zum 30.11.2001 (nach Anhörung des Betriebsrates sowie des Versorgungsamtes).
Nach Einholung von Befundberichten des Internisten Dr. O. , des Krankenhauses S. und des Radiologen Dr. M. hat das SG ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. G. nach Aktenlage eingeholt. Der Sachverständige gelangt im Gutachten vom 30.04.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger hätten die Gesundheitsstörungen im Bewegungsapparat im Vordergrund gestanden. Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitraum vom 29.02.2000 bis 30.11.2000 in Bezug auf die frühere Tätigkeit als Montageschlosser in der Produktion von Steuergeräten bestanden, in der Verweisungstätigkeit in der Vormontage sei der Kläger vom 29.02.2000 bis 06.06.2000 arbeitsfähig gewesen, für den Zeitraum vom 07.06.2000 bis 30.11.2000 dann arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat für die Zeit vom 26.02. bis 29.02.2000 den Anspruch auf Krankengeld gegen eine Beitragsforderung aus der ab 01.03.2000 abgeschlossenen freiwilligen Versicherung aufgerechnet.
Nach einer erfolglosen Ablehnung des zuständigen Kammervorsitzenden durch den Kläger hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 29.02.2000 hinaus. Die Verweisung auf den behinderungsgerecht eingerichteten Arbeitsplatz in der Vormontage sei zulässig. In dieser Tätigkeit habe nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 29.02. bis 06.06.2000 Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen. Die Versicherungspflicht des Klägers habe mit der Einstellung des Krankengelds geendet. Ab 01.03.2000 habe kein Anspruch mehr auf Krankengeld bestanden. Ein nachgehender Anspruch sei nicht gegeben, der Kläger sei nach dem 29.02.2000 für beschränkte Zeit wieder arbeitsfähig gewesen. Ab 07.06.2000 sei er zwar auch in der Verweisungstätigkeit arbeitsunfähig, aber bei der Beklagten nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.02.2006, mit der er den Kammervorsitzenden des SG als befangen bezeichnet; ihm stehe Krankengeld vom 26.02. bis 30.11.2000 zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2006 sowie des Bescheids vom 24.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 29.08.2000 zu verurteilen, Krankengeld vom 26.02.2000 bis 30.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Es besteht kein Anlass über die Befangenheitsrüge ein weiteres Mal in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (§ 60 SGG). Denn der Kläger hat mit dem Ablehnungsgesuch vom 07.12.2005 sich auf das frühere Ablehnungsgesuch in 01.09.2005 bezogen, über das das Bayer. Landessozialgericht am 30.09.2005 bereits entschieden hatte. Es ist daher rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch für das mit der Berufung gestellte neue Ablehnungsgesuch, da das SG zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden hatte und der Gerichtsbescheid zugestellt war (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 60, Rdnrn. 10b,11a).
Durch den (von der Beklagten mitgeteilten) Tod des Klägers ist eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten, da der Kläger im Verfahren vertreten war (§ 202 i.V.m. §§ 239, 246 Zivilprozessordnung). Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum vom 26.02. bis 30.11.2000 keinen Anspruch auf Krankengeld. Er hat nach Angaben der Beklagten offensichtlich Krankengeld bis einschließlich 25.02.2000 bezogen und für die folgende Zeit des Krankengeldanspruchs vom 26.02. bis 29.02.2000 ist der Anspruch auf Krankengeld durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Beitragsanspruch aus der freiwilligen Versicherung des Klägers erloschen (§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I)).
Für die Zeit vom 01.03.2000 bis 06.06.2000 bestand kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitsunfähig war. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2, 41 Sozialgesetzbuch V (SGB V)) behandelt werden. Nach allgemeiner Meinung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (Kassler Kommentar-Höfler, § 44, Rdnr. 10 m.w.N. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Wegen des Zwecks des Krankengelds, den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebenstandard des Versicherten zu sichern, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte die genannten Arbeiten überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern; dies gilt auch bei Dauerleiden (Kassler Kommentar, Höfler, a.a.O., Rdnrn. 11, 19 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist dann beendet, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich oder gleich geartete Tätigkeit wieder ausüben kann, sofern diese als berufliches Bezugsfeld infrage kommt.
Bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Versicherte auch auf ähnlich geartete Tätigkeiten in demselben Betrieb verwiesen werden, wenn der Arbeitgeber ein darauf gerichtetes Angebot abgibt. Die Verweisung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Versetzung konkret anbietet und diese nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zulässig aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers vorgenommen werden kann, der Arbeitgeber also gemäß dem Arbeitsvertrag die Arbeitsleistung insoweit einseitig bestimmen darf. Zulässig ist die Bestimmung einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, wenn sie tarifvertraglich, betriebsverfassungsrechtlich und arbeitsvertraglich legitimiert ist, z.B. von der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag umfasst wird und keine Konkretisierung auf bestimmte andere Arbeiten eingetreten ist (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O. Rdnr. 14). Bietet der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seinem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine andere Arbeit/Tätigkeit an, die der Versicherte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann, liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor (BSG vom 07.12.2004 BSGE 94, 19; BSG vom 07.08.1991 BSGE 69, 180 m.w.N.). In der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass bereits schon früher durch das RVA unter der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht lediglich der bisherige Arbeitsplatz verstanden wurde, sondern auch eine ähnlich geartete, leichtere Tätigkeit. Dem hat sich das BSG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen, aber im Rahmen eines noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine bei einer Verweisung auf eine ähnlich geartete Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als unzulässig angesehen.
Bei der Prüfung, ob auf eine zumutbare andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, kommt es auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten an. Dabei ist zu beachten, ob er in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig war oder eine angelernte oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat. Bei Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Verweisung nur innerhalb des jeweiligen Berufes zulässig (BSG vom 09.12.1986 BSGE 61, 66). Bei der Beurteilung ist auf den bisherigen Aufgabenbereich und die Art der Verrichtungen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die körperliche und nervliche Belastung, die Einarbeitungszeit, den Einfluss auf die Lebensweise des Versicherten, das Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Gleichwertigkeit abzustellen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber dem Kläger keine andere Erwerbstätigkeit angeboten hatte, sondern weiterhin einen Arbeitsplatz im Bereich der Vormontage, der behindertengerecht für ihn eingerichtet werden sollte. Eine derartige Verweisung auf eine Tätigkeit, die unter Berücksichtigung der Krankheiten und der dadurch bedingten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf ihn zugeschnitten war, konnte dem Kläger zugemutet werden, zumal auch vom Betriebsrat nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten keinerlei Einwendungen erhoben wurden. Es hatte sich also um eine Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich gehandelt, die den Kläger von schwerem Heben und Tragen, Stehen und Zeitdruck entlastet hatte. Der Arbeitgeber hat derartige Tätigkeiten für in der Leistung eingeschränkte Betriebsangehörige reserviert. Er hatte sie dem Kläger konkret angeboten und ihn zu einer Besichtigung des für ihn eingerichteten Arbeitsplatzes gebeten. Dies hatte der Kläger abgelehnt.
Nach dem Sachverständigengutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. sowie dem Gutachten des MDK vom 24.02.2000 war der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage trotz des Impingement-Syndroms der linken Schulter, der arteriellen Hypertonie und der übrigen orthopädischen Gesundheitsstörungen ab 29.02.2000 in dem Betrieb leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne ständiges Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zeitdruck auszuführen. In diesem Zusammenhang berief sich der Kläger zu Unrecht auf das MDK-Gutachten vom 16.03.2000, da sich hier die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf ein anderes Leistungsbild bezieht, nämlich schwere körperliche Arbeiten, Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Derartige Anforderungen an die Arbeit wären jedoch in den behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz nicht mehr auszuführen gewesen. Damit war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Beweisergebnis ab dem 29.02.2000 für einen beschränkten Zeitraum beendet gewesen.
Der Sachverständige Dr. G. hat jedoch aufgrund einer Verschlechterung der Krankheitsbefunde ab 07.06.2000 Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf den behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz angenommenen. Dies führt allerdings nicht zu einem Krankengeldanspruch ab 07.06.2000. Denn mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld am 29.02.2000 hat gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger geendet. Ein Leistungsanspruch konnte nur aufgrund des nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V entstehen, der einen Monat dauert. Während der Dauer dieses Anspruchs war der Kläger nicht arbeitsunfähig. Mit dem Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit ab 17.06.2000 war er nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. Damit hatte auch die Erwerbsunfähigkeit keine Auswirkungen auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit. Ab 01.12.2000 fiel der Krankengeldanspruch wegen des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weg (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 26.02. bis 30.11.2000.
Der 1943 geborene Kläger, der den Beruf eines Betriebsschlossers erlernt hatte, war bei der Beklagten bis 29.02.2000 pflichtversichert. Seit 01.03.2000 war er bei ihr freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Er bezog seit 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Angaben der Beklagten ist der Kläger am 20.09.2006 verstorben.
Er war seit 10.05.1984 bei der Firma L. als Montageschlosser beschäftigt; es handelte sich um eine stehende Tätigkeit, bei der auch Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg anfielen. Ab 01.05.1993 wurde er in der Vormontage eingesetzt; diese Umsetzung berücksichtigte nach Angaben des Werksarztes des Arbeitgebers die eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die Voraussetzungen des Manteltarifvertrags. Er unterzog sich vom 01.03. bis 19.03.1999 einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme.
Der Internist Dr. O. (R.) stellte beim Kläger ab 14.04.1999 wegen pektanginöser Beschwerden Arbeitsunfähigkeit fest. Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen und wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bis 31.05.1999 attestiert. Vom 26. bis 29.05.1999 wurde der Kläger stationär in einem Krankenhaus behandelt. Die Beklagte zahlte ab 26.05.1999 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 83,81 DM.
In der Folge stellten Dr. O. und die Orthopäden Dr. K. und andere Krankengeld-Auszahlscheine und weitere Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen für Arbeitsunfähigkeit bis 05.04.2000 aus, wobei als Diagnosen auch orthopädische Gesundheitsstörungen hinzukamen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) stellte im Gutachten vom 27.07.1999 aufgrund einer Untersuchung des Klägers die Hauptdiagnose entgleister arterieller Hypertonus und als weitere Diagnosen Schlaf-Apnoe-Syndrom, Mobbing am Arbeitsplatz mit deutlicher psychischer Reaktion, Adipositas, Diabetes mellitus und degeneratives Wirbelsäulensyndrom fest. Die Gutachterin schlug wegen der Wirbelsäulenbeschwerden eine innerbetriebliche Umsetzung vor und hielt den Kläger weiterhin für arbeitsunfähig. Im Gutachten vom 24.09.1999 sah sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer fachorthopädischen Klinik mit internistischer und psychosomatischer Mitbehandlung als erforderlich an, bezeichnete den Kläger aber für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten als vollschichtig einsatzfähig. Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei möglich. Der Arbeitgeber informierte die Beklagte Ende Februar 2000, dass er dem Kläger einen leistungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, der Kläger jedoch Gespräche oder einen weiteren Kontakt hierüber abgelehnt habe.
Im Gutachten des MDK vom 24.02.2000 hielt der Gutachter eine Wiederaufnahme einer Arbeit ab 29.02.2000 für möglich. Der Kläger könne leichte Arbeiten an einem entsprechenden Arbeitsplatz, den ihm der Arbeitgeber angeboten habe, erledigen. Im Gutachten vom 16.03.2000 stellte der MDK bei dem Kläger nunmehr die Diagnosen Impingement-Syndrom der linken Schulter, Coxarthrose rechts, rezidivierende Rückenschmerzen bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom und Daumengrundgelenksarthrose rechts sowie als Nebendiagnosen ausgeprägte Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Schlaf-Apnoe-Syndrom und Fersensporn beidseits. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen des Rentenversicherungsträgers seien dringend erforderlich. Der Kläger sei aufgrund der Diagnosen und der daraus resultierenden Beschwerden nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu leisten, insbesondere solche, die mit Heben und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufigem Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergehen. Es liege eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Mit Bescheid vom 23.03.2000 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Unterfranken dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung für drei Wochen in einer internistischen Klinik in Bad K ...
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.03.2000 das Ende der Arbeitsunfähigkeit fest. Dem Kläger stehe in der Vormontage ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im alten Beruf zur Verfügung. Es seien Hubvorrichtungen und Schraubhilfen installiert, die den körperlichen Einschränkungen Rechnung tragen. Auf diese Tätigkeit sei der Kläger zu verweisen mit der Folge, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestehe. Der Kläger habe die vom Arbeitgeber angebotenen Gespräche über die Wiederaufnahme der Tätigkeit (eventuell im Rahmen einer stundenweisen Wiedereingliederung) abgelehnt. Eine über den 29.02.2000 hinausgehende Krankengeldzahlung sei nicht zu rechtfertigen.
Mit Bescheid vom 29.03.2000 stellte sie zudem das Ende der Pflichtmitgliedschaft fest. Der Anspruch auf Krankengeld und die Pflichtmitgliedschaft seien mit dem 28.02.2000 beendet. Wegen des nachgehenden Leistungsanspruchs ende die Leistungsverpflichtung am 28.03.2000. Der Kläger könne sich ab 29.02.2000 freiwillig versichern lassen. Er legte gegen den Bescheid vom 24.03.2000 Widerspruch ein.
Am 04.04.2000 hat er beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, er sei seit 14.04.1999 arbeitsunfähig, eine rückwirkende Einstellung der Krankengeldgewährung mit Bescheid vom 24.03.2000 sei nicht zulässig, vielmehr bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Er sei nicht in der Lage, schwere Arbeiten, verbunden mit Zeitdruck, im Stehen zu verrichten.
Der Kläger hat sich vom 06. bis 27.04.2000 der stationären Rehabilitation unterzogen und wurde als arbeitsunfähig in dem Beruf als Montagearbeiter von Steuergeräten entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Arbeitshaltung.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid 29.08.2000 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar in dem früheren Beruf als Montageschlosser in der Produktion von Steuergeräten arbeitsunfähig, der Arbeitgeber habe ihm jedoch ab 01.03.2000 einen mit einer Hubvorrichtung und mit Schraubhilfen versehenen Arbeitsplatz in der Vormontage angeboten, der kein schweres Heben und Tragen, kein häufiges Bücken, keine Zwangshaltung der Wirbelsäule und kein ständiges Über-Kopf-Arbeiten erfordere. Der Kläger habe dieses Angebot sowie Gespräche über einen weiteren Einsatz am Arbeitsplatz abgelehnt. Die innerbetriebliche Verweisung habe auch den arbeitsrechtlichen Grundsätzen einer wirksamen Umsetzung entsprochen. Sie sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, die angebotene Arbeit in der Vormontage berücksichtige das noch bestehende Leistungsvermögen des Klägers und bewege sich noch innerhalb des Berufsbildes des Montageschlossers. Seitens des Betriebsrats hätten keine Bedenken gegen eine Beschäftigung in der Vormontage bestanden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2000 das Angebot des Arbeitgebers zur Aufnahme einer leichten Tätigkeit in der Vormontage erläutert. Diese Arbeitsplätze seien für nicht mehr voll einsatzfähige Mitarbeiter reserviert und würden den unterschiedlichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Sie habe mit Mitarbeitern des Arbeitgebers die Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Arbeitsabläufe geprüft. Die dort gestellten Anforderungen würden alle Voraussetzungen nach den Gutachten des MDK und den Bewertungen des Reha-Entlassungsberichtes erfüllen. Trotz Aufforderungen des Arbeitgebers habe der Kläger sich geweigert, den Arbeitsplatz zu besichtigen.
Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung zum 30.11.2001 (nach Anhörung des Betriebsrates sowie des Versorgungsamtes).
Nach Einholung von Befundberichten des Internisten Dr. O. , des Krankenhauses S. und des Radiologen Dr. M. hat das SG ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. G. nach Aktenlage eingeholt. Der Sachverständige gelangt im Gutachten vom 30.04.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger hätten die Gesundheitsstörungen im Bewegungsapparat im Vordergrund gestanden. Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitraum vom 29.02.2000 bis 30.11.2000 in Bezug auf die frühere Tätigkeit als Montageschlosser in der Produktion von Steuergeräten bestanden, in der Verweisungstätigkeit in der Vormontage sei der Kläger vom 29.02.2000 bis 06.06.2000 arbeitsfähig gewesen, für den Zeitraum vom 07.06.2000 bis 30.11.2000 dann arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat für die Zeit vom 26.02. bis 29.02.2000 den Anspruch auf Krankengeld gegen eine Beitragsforderung aus der ab 01.03.2000 abgeschlossenen freiwilligen Versicherung aufgerechnet.
Nach einer erfolglosen Ablehnung des zuständigen Kammervorsitzenden durch den Kläger hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 29.02.2000 hinaus. Die Verweisung auf den behinderungsgerecht eingerichteten Arbeitsplatz in der Vormontage sei zulässig. In dieser Tätigkeit habe nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 29.02. bis 06.06.2000 Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen. Die Versicherungspflicht des Klägers habe mit der Einstellung des Krankengelds geendet. Ab 01.03.2000 habe kein Anspruch mehr auf Krankengeld bestanden. Ein nachgehender Anspruch sei nicht gegeben, der Kläger sei nach dem 29.02.2000 für beschränkte Zeit wieder arbeitsfähig gewesen. Ab 07.06.2000 sei er zwar auch in der Verweisungstätigkeit arbeitsunfähig, aber bei der Beklagten nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.02.2006, mit der er den Kammervorsitzenden des SG als befangen bezeichnet; ihm stehe Krankengeld vom 26.02. bis 30.11.2000 zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2006 sowie des Bescheids vom 24.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 29.08.2000 zu verurteilen, Krankengeld vom 26.02.2000 bis 30.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Es besteht kein Anlass über die Befangenheitsrüge ein weiteres Mal in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (§ 60 SGG). Denn der Kläger hat mit dem Ablehnungsgesuch vom 07.12.2005 sich auf das frühere Ablehnungsgesuch in 01.09.2005 bezogen, über das das Bayer. Landessozialgericht am 30.09.2005 bereits entschieden hatte. Es ist daher rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch für das mit der Berufung gestellte neue Ablehnungsgesuch, da das SG zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden hatte und der Gerichtsbescheid zugestellt war (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 60, Rdnrn. 10b,11a).
Durch den (von der Beklagten mitgeteilten) Tod des Klägers ist eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten, da der Kläger im Verfahren vertreten war (§ 202 i.V.m. §§ 239, 246 Zivilprozessordnung). Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum vom 26.02. bis 30.11.2000 keinen Anspruch auf Krankengeld. Er hat nach Angaben der Beklagten offensichtlich Krankengeld bis einschließlich 25.02.2000 bezogen und für die folgende Zeit des Krankengeldanspruchs vom 26.02. bis 29.02.2000 ist der Anspruch auf Krankengeld durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Beitragsanspruch aus der freiwilligen Versicherung des Klägers erloschen (§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I)).
Für die Zeit vom 01.03.2000 bis 06.06.2000 bestand kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitsunfähig war. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2, 41 Sozialgesetzbuch V (SGB V)) behandelt werden. Nach allgemeiner Meinung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (Kassler Kommentar-Höfler, § 44, Rdnr. 10 m.w.N. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Wegen des Zwecks des Krankengelds, den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebenstandard des Versicherten zu sichern, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte die genannten Arbeiten überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern; dies gilt auch bei Dauerleiden (Kassler Kommentar, Höfler, a.a.O., Rdnrn. 11, 19 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist dann beendet, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich oder gleich geartete Tätigkeit wieder ausüben kann, sofern diese als berufliches Bezugsfeld infrage kommt.
Bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Versicherte auch auf ähnlich geartete Tätigkeiten in demselben Betrieb verwiesen werden, wenn der Arbeitgeber ein darauf gerichtetes Angebot abgibt. Die Verweisung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Versetzung konkret anbietet und diese nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zulässig aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers vorgenommen werden kann, der Arbeitgeber also gemäß dem Arbeitsvertrag die Arbeitsleistung insoweit einseitig bestimmen darf. Zulässig ist die Bestimmung einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, wenn sie tarifvertraglich, betriebsverfassungsrechtlich und arbeitsvertraglich legitimiert ist, z.B. von der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag umfasst wird und keine Konkretisierung auf bestimmte andere Arbeiten eingetreten ist (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O. Rdnr. 14). Bietet der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seinem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine andere Arbeit/Tätigkeit an, die der Versicherte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann, liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor (BSG vom 07.12.2004 BSGE 94, 19; BSG vom 07.08.1991 BSGE 69, 180 m.w.N.). In der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass bereits schon früher durch das RVA unter der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht lediglich der bisherige Arbeitsplatz verstanden wurde, sondern auch eine ähnlich geartete, leichtere Tätigkeit. Dem hat sich das BSG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen, aber im Rahmen eines noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine bei einer Verweisung auf eine ähnlich geartete Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als unzulässig angesehen.
Bei der Prüfung, ob auf eine zumutbare andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, kommt es auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten an. Dabei ist zu beachten, ob er in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig war oder eine angelernte oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat. Bei Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Verweisung nur innerhalb des jeweiligen Berufes zulässig (BSG vom 09.12.1986 BSGE 61, 66). Bei der Beurteilung ist auf den bisherigen Aufgabenbereich und die Art der Verrichtungen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die körperliche und nervliche Belastung, die Einarbeitungszeit, den Einfluss auf die Lebensweise des Versicherten, das Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Gleichwertigkeit abzustellen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber dem Kläger keine andere Erwerbstätigkeit angeboten hatte, sondern weiterhin einen Arbeitsplatz im Bereich der Vormontage, der behindertengerecht für ihn eingerichtet werden sollte. Eine derartige Verweisung auf eine Tätigkeit, die unter Berücksichtigung der Krankheiten und der dadurch bedingten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf ihn zugeschnitten war, konnte dem Kläger zugemutet werden, zumal auch vom Betriebsrat nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten keinerlei Einwendungen erhoben wurden. Es hatte sich also um eine Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich gehandelt, die den Kläger von schwerem Heben und Tragen, Stehen und Zeitdruck entlastet hatte. Der Arbeitgeber hat derartige Tätigkeiten für in der Leistung eingeschränkte Betriebsangehörige reserviert. Er hatte sie dem Kläger konkret angeboten und ihn zu einer Besichtigung des für ihn eingerichteten Arbeitsplatzes gebeten. Dies hatte der Kläger abgelehnt.
Nach dem Sachverständigengutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. sowie dem Gutachten des MDK vom 24.02.2000 war der Kläger gesundheitlich wieder in der Lage trotz des Impingement-Syndroms der linken Schulter, der arteriellen Hypertonie und der übrigen orthopädischen Gesundheitsstörungen ab 29.02.2000 in dem Betrieb leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne ständiges Über-Kopf-Arbeiten und ohne Zeitdruck auszuführen. In diesem Zusammenhang berief sich der Kläger zu Unrecht auf das MDK-Gutachten vom 16.03.2000, da sich hier die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf ein anderes Leistungsbild bezieht, nämlich schwere körperliche Arbeiten, Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Derartige Anforderungen an die Arbeit wären jedoch in den behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz nicht mehr auszuführen gewesen. Damit war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Beweisergebnis ab dem 29.02.2000 für einen beschränkten Zeitraum beendet gewesen.
Der Sachverständige Dr. G. hat jedoch aufgrund einer Verschlechterung der Krankheitsbefunde ab 07.06.2000 Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf den behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz angenommenen. Dies führt allerdings nicht zu einem Krankengeldanspruch ab 07.06.2000. Denn mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld am 29.02.2000 hat gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger geendet. Ein Leistungsanspruch konnte nur aufgrund des nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V entstehen, der einen Monat dauert. Während der Dauer dieses Anspruchs war der Kläger nicht arbeitsunfähig. Mit dem Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit ab 17.06.2000 war er nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. Damit hatte auch die Erwerbsunfähigkeit keine Auswirkungen auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit. Ab 01.12.2000 fiel der Krankengeldanspruch wegen des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weg (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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