L 4 KR 96/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 699/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 96/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger 2004 chronisch krank war und deshalb Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten hatte und ihm die Beklagte Zuzahlungen in Höhe von 70,33 EUR zu erstatten hat.

Der 1943 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er bezog seit 06.02.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 105,91 EUR wöchentlich. Am 17.05.2004 hat er Antrag auf Erstattung von Zuzahlungen unter Berücksichtigung der Chronikerregelung beantragt. Im 1. Quartal 2004 befand er sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 17.06.2004 und 13.07.2004 die Anerkennung des Vorliegens einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Jahr 2004 abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 11.08.2004, den sie damit begründeten, der Kläger leide an der Parkinson schen Krankheit und müsse deshalb regelmäßig den Arzt aufsuchen. Im 1. Quartal 2004 sei ein Arztbesuch nicht erforderlich gewesen, der Kläger sei ausreichend mit Medikamenten versorgt gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage ging am 30.12.2004 beim Sozialgericht Nürnberg ein. Die Bevollmächtigten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der als zuverlässig bekannte Zustelldienst F. habe die am 28.10.2004 geschriebene Klage nicht zugestellt.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2005 abgewiesen. Dem Kläger sei aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen gemäß § 67 SGG wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Klage sei jedoch unbegründet. Eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 62 Abs.1 Satz 2 SGB V bestehe beim Kläger noch nicht. Eine Dauerbehandlung im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 1 der Chronikerrichtlinien habe weder bei der Antragstellung im Juni 2004 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorgelegen. Im 1. Quartal 2004 sei eine ärztliche Behandlung nicht durchgeführt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21.04.2005 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung, die trotz Erinnerung nicht begründet worden ist. Ein konkreter Antrag ist ebenfalls nicht gestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2005 sowie die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 17.06.2004 und 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2004 aufzuheben und ihm EUR 70,33 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hat dem Kläger mit Schreiben vom 13.04.2005 mitgeteilt, sie könne für das Kalenderjahr 2004 105,99 EUR erstatten. Der vom nachgewiesenen Einkommen zu berechnende Eigenanteil von 2 % betrage 140,67 EUR, nachgewiesen seien anrechenbare Zahlungen in Höhe von 246,66 EUR. Auf Anfrage des Senats teilt die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2006 mit, der Kläger sei nach wie vor bei ihr versichert (Alg-II-Bezieher), ab dem Jahr 2005 sei die Belastungsgrenze aus dem Eckregelsatz berechnet worden und habe 1 v.H. betragen. Eine ärztliche Bescheinigung des Nachweises einer schwerwiegenden chronischen Krankheit sei für das Jahr 2005 vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die das Sozialgericht nicht zugelassen hat, ist unzulässig.

Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Im Berufungsverfahren ist nicht mehr die Feststellung der Chronikereigenschaft des Klägers streitgegenständlich, sondern die Höhe der Erstattung, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2005 festgestellt hat. Das Interesse des Klägers, wegen seiner chronischen Krankheit nur 1 %-Zuzahlung leisten zu müssen, lässt sich aufgrund dieses Schreibens für das allein streitgegenständliche Jahr 2004 beziffern. Es beträgt 1 % seines nachgewiesenen Einkommens, also die Hälfte von 140,67 EUR. Damit liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGG weit unter den dort genannten 500 EUR, die Folge ist Unzulässigkeit der Berufung.

Der Kläger sei noch informationshalber und ohne dass darüber eine ausdrückliche Entscheidung ergeht darauf hingewiesen, dass die Berufung auch unbegründet wäre. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend festgestellt, dass für das Jahr 2004 Zuzahlungen in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten waren. Auf die sozialgerichtlichen Ausführungen dort wird verwiesen. Damit wäre auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved