Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 88/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 159/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von einem früheren Arbeitgeber des Klägers weitere Sozialversicherungsbeiträge erheben soll.
Der 1962 geborene Kläger - Landwirt und Kraftfahrer - stand vom 07.07.1998 bis 30.05.1999 bei der Firma K.-Transporte in M. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeitergebermeldung an die Beklagte ist bezüglich der zweiten Hälfte Mai 1999 - das Arbeitsverhältnis war streitig beendet worden - dort erst am 03.06.2004 eingegangen.
Am 01.04.2005 erschien der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth und erhob zur Niederschrift Klage gegen die A. Bayern (Geschäftsstelle C.). Er beantragte, diese zu verurteilen, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1999 bei seinem vormaligen Arbeitgeber K. einzuziehen. Nach Hinweisen der Beklagten, dass bezüglich des klägerischen Ansinnens ein Verwaltungsverfahren bislang nicht stattgefunden habe, wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht zuvor den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt habe (Gerichtsbescheid vom 31.05.2005).
Hiergegen hatte der Kläger am 03.06.2005 Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, von der Firma K. aus noch offenem Arbeitsentgelt in Höhe von circa 40.000 DM Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen. Ein Verwaltungsverfahren sei bereits durchgeführt.
Der Senat hat am 16.08.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Anregung des Senats vom 14.06.2005, die Berufung als Antrag auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu behandeln, hat der Kläger nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 31.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, von der Firma K. weitere Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und erklärt erneut, weder einen Verwaltungsakt noch einen Widerspruchsbescheid mangels entsprechender Antragstellung des Klägers erlassen zu haben.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und den zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die innerhalb der Berufungsfrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 SGG). Der Beschwerdewert des klägerischen Begehrens übertrifft den Betrag von 500 EUR.
In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet, was aus der Unzulässigkeit der Klage folgt.
Nach dem von der Beklagten hereingereichten Kontospiegel ist dem Kläger während der gesamten Beschäftigungsdauer bis 30.05.1999 bei der Firma K.-Transporte ein Arbeitsentgelt von annähernd 50.000 DM gezahlt worden. Daraus sind auch die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Beklagten abgeführt worden. Welche Vorstellungen der Kläger darüber ent- wickelt, welche Beiträge noch abgeführt werden sollten, ist auch in der mündlichen Verhandlung völlig unklar geblieben und ist zunächst vor Anrufung des Gerichts in einem Verwaltungsverfahren zu klären. Diese Arbeitsteilung ist nicht nur sinnvoll, sondern auch vom Gesetz gefordert. Es ist also zunächst das Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Behörde zu durchlaufen, ehe eine Klage deswegen beim Sozialgericht erhoben werden kann, denn durch Klage kann nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Abs.1 SGG). Dieses schließt gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren ein, an dessen Ende der Erlass eines Widerspruchsbescheides steht, welches ebenfalls unabdingbare Prozessvoraussetzung ist (§ 78 SGG). An alldem fehlt es hier. Dies hat das Sozialgericht Bayreuth im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 unter Hinweis auf die zutreffende Literatur einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt. Es liegen keine Anzeichen vor, dass das Sozialgericht dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte. Denn das, was der Kläger vorgelegt hat, nämlich die Kopie einer Seite 2 aus einem nicht näher bezeichneten Schriftsatz, ist allem Anschein nach kein Bescheid oder Verwaltungsakt aus einem Verwaltungsverfahren. Nach den mündlichen Ausführungen des Klägers gehört er zu einem Petitionsverfahren.
Der Kläger hat auch nicht die eingeräumte Möglichkeit genutzt, um das fehlende Verwaltungsverfahren nachzuholen, obwohl ihm dies mehrfach nahegelegt worden ist. Dort hätte er dann darlegen können, um was es ihm im Einzelnen geht und weswegen die Beklagte als Einzugsstelle tätig werden solle bzw. welche Versäumnisse zu korrigieren wären.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens (§ 193 SGG).
Der Senat hat seine Entscheidungen auch treffen können, obwohl der Kläger gegen ihn einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Dieser ist jedoch unzulässig gewesen, weil damit der gesamte Spruchkörper abgelehnt worden ist ohne Ablehnungsgründe gegen einen einzelnen Richter vorzutragen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rdnr.10c zu § 60).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von einem früheren Arbeitgeber des Klägers weitere Sozialversicherungsbeiträge erheben soll.
Der 1962 geborene Kläger - Landwirt und Kraftfahrer - stand vom 07.07.1998 bis 30.05.1999 bei der Firma K.-Transporte in M. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeitergebermeldung an die Beklagte ist bezüglich der zweiten Hälfte Mai 1999 - das Arbeitsverhältnis war streitig beendet worden - dort erst am 03.06.2004 eingegangen.
Am 01.04.2005 erschien der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth und erhob zur Niederschrift Klage gegen die A. Bayern (Geschäftsstelle C.). Er beantragte, diese zu verurteilen, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1999 bei seinem vormaligen Arbeitgeber K. einzuziehen. Nach Hinweisen der Beklagten, dass bezüglich des klägerischen Ansinnens ein Verwaltungsverfahren bislang nicht stattgefunden habe, wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht zuvor den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt habe (Gerichtsbescheid vom 31.05.2005).
Hiergegen hatte der Kläger am 03.06.2005 Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, von der Firma K. aus noch offenem Arbeitsentgelt in Höhe von circa 40.000 DM Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen. Ein Verwaltungsverfahren sei bereits durchgeführt.
Der Senat hat am 16.08.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Anregung des Senats vom 14.06.2005, die Berufung als Antrag auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu behandeln, hat der Kläger nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 31.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, von der Firma K. weitere Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und erklärt erneut, weder einen Verwaltungsakt noch einen Widerspruchsbescheid mangels entsprechender Antragstellung des Klägers erlassen zu haben.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und den zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die innerhalb der Berufungsfrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 SGG). Der Beschwerdewert des klägerischen Begehrens übertrifft den Betrag von 500 EUR.
In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet, was aus der Unzulässigkeit der Klage folgt.
Nach dem von der Beklagten hereingereichten Kontospiegel ist dem Kläger während der gesamten Beschäftigungsdauer bis 30.05.1999 bei der Firma K.-Transporte ein Arbeitsentgelt von annähernd 50.000 DM gezahlt worden. Daraus sind auch die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Beklagten abgeführt worden. Welche Vorstellungen der Kläger darüber ent- wickelt, welche Beiträge noch abgeführt werden sollten, ist auch in der mündlichen Verhandlung völlig unklar geblieben und ist zunächst vor Anrufung des Gerichts in einem Verwaltungsverfahren zu klären. Diese Arbeitsteilung ist nicht nur sinnvoll, sondern auch vom Gesetz gefordert. Es ist also zunächst das Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Behörde zu durchlaufen, ehe eine Klage deswegen beim Sozialgericht erhoben werden kann, denn durch Klage kann nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Abs.1 SGG). Dieses schließt gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren ein, an dessen Ende der Erlass eines Widerspruchsbescheides steht, welches ebenfalls unabdingbare Prozessvoraussetzung ist (§ 78 SGG). An alldem fehlt es hier. Dies hat das Sozialgericht Bayreuth im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 unter Hinweis auf die zutreffende Literatur einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt. Es liegen keine Anzeichen vor, dass das Sozialgericht dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte. Denn das, was der Kläger vorgelegt hat, nämlich die Kopie einer Seite 2 aus einem nicht näher bezeichneten Schriftsatz, ist allem Anschein nach kein Bescheid oder Verwaltungsakt aus einem Verwaltungsverfahren. Nach den mündlichen Ausführungen des Klägers gehört er zu einem Petitionsverfahren.
Der Kläger hat auch nicht die eingeräumte Möglichkeit genutzt, um das fehlende Verwaltungsverfahren nachzuholen, obwohl ihm dies mehrfach nahegelegt worden ist. Dort hätte er dann darlegen können, um was es ihm im Einzelnen geht und weswegen die Beklagte als Einzugsstelle tätig werden solle bzw. welche Versäumnisse zu korrigieren wären.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens (§ 193 SGG).
Der Senat hat seine Entscheidungen auch treffen können, obwohl der Kläger gegen ihn einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Dieser ist jedoch unzulässig gewesen, weil damit der gesamte Spruchkörper abgelehnt worden ist ohne Ablehnungsgründe gegen einen einzelnen Richter vorzutragen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rdnr.10c zu § 60).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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