L 4 KR 338/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 199/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 338/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 11.10.2003 bis 17.04.2006 Mitglied bei der Beklagten war und hierfür Beiträge zu entrichten hatte.

Der 1962 geborene Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Altersversicherung der Landwirte erreicht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 07.05.2002 die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr als landwirtschaftlicher Unternehmer ab 01.01.2001 festgestellt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2002 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 18.07.2002 hat sie ab 01.07.2002 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 138,50 EUR beziffert. Mit Bescheid vom 30.07.2002 stellte die Beklagte fest, die Mitgliedschaft ende wegen des Bestehens einer Vorrangversicherung am 23.04.2002. Für die Vergangenheit bestehe eine Beitragsforderung in Höhe von 1.238,65 EUR. Mit Bescheid vom 28.10.2003 wurde die Mitgliedschaft vom 01.01.2001 bis 23.04.2002 als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgehoben und die Mitgliedschaft als Rehabilitant festgestellt. Das Beitragskonto weise ein Guthaben von 333,70 EUR aus. Mit Bescheid vom 03.11.2003 wurde das Ende der Mitgliedschaft als Rehabilitant zum 10.01.2003 festgestellt und der Wiederbeginn der landwirtschaftlichen Pflichtversicherung mit dem 11.10.2003 angegeben. Mit Bescheid vom 21.01.2004 wurden wegen Änderung des Berechnungswerts ab 01.07.2003 vom Kläger für die Zeit vom 11.10.2003 bis 31.12.2003 Beiträge von insgesamt 526,64 EUR nachgefordert. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2004 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 10.02.2004 wurden die Beiträge ab 01.01.2004 festgesetzt, mit Bescheid vom 29.06.2004 für die Zeit ab 01.06.2004.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004 zurückgewiesen. Die Beklagte ging davon aus, sämtliche genannten Bescheide ersetzten den Bescheid vom 07.05.2005 und seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger zumindest für die Zeit ab 13.01.2003 in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sei, für die Zeit bis 11.10.2003 seien die Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, seit 11.10.2003 habe der Widerspruchsführer gemäß § 47 KVLG 1989 die Beiträge selbst zu tragen.

Bereits am 08.07.2004 hatte der Kläger gegen die Beklagte beim Sozialgericht Bayreuth Klage auf Unterlassung erhoben. Er hat beantragt, 1. der Beklagten wird- auch für die Vergangenheit - untersagt, an außenstehende natürliche und juristische Personen Auskunft über seine Person bzw. seine Familie zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger vor dem 11.10.2003 bei der LKK nicht versichert ist und damit für die Zeiten vor diesem Zeitpunkt keine Beitragspflicht bestanden hat. 3. Für die Zeit vom 11.10.2003 bis 07.06.2004 wird vorläufig bis zur Entscheidung über das Klageverfahren wegen der beantragten Arbeitslosenhilfe die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers bei der LKK festgestellt. 4. Es wird festgestellt, dass für die Versicherungszeiten des Klägers bei den jeweiligen Krankenkassen für seine Familienangehörigen eine Familienversicherung bestanden hat. Am 02.08.2004 hat er dann erneut Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 07.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2004 aufzuheben und festzustellen, dass keine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte bestehe. Zur Begründung trug er vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei er kein landwirtschaftlicher Unternehmer, sondern seit seinem 15. Lebensjahr Arbeiter, wenn auch derzeit arbeitslos. Seit 1991 sei er Rehabilitant, ohne dass es die Arbeitsverwaltung geschafft habe, ihm einen Arbeitsplatz bzw. eine sinnvolle Berufsausbildung zu vermitteln. Daraus leite er einen Bestandsschutz ab. Er befinde sich in einer finanziellen Notlage und erleide durch Pfändungen und Vollstreckungen nicht mehr wieder gutzumachende Nachteile. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2004 die Verfahren verbunden und als führendes Az.: S 9 KR 199/04 festgelegt. Im Erörterungstermin vom 01.04.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.01.2004 auf. Mit Bescheid vom 18.08.2005 bestätigte sie die Vorrangversicherung bereits vom 26.10.2003 bis 31.10.2003. Im SG-Verfahren wurden Vorrangversicherungen vom 08.06.2004 bis 06.07.2004 und 04.08.2004 bis 13.08.2004 angenommen. Vom 08.06. bis 06.07.2004 war der Kläger bei der F. W. GmbH als Kraftfahrer beschäftigt, im August 2004 ebenfalls als Kraftfahrer bei S ...

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2005 abgewiesen. Die Klagen seien teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Die Beklagte habe die Versicherungspflicht des Klägers ab 13.01.2003 zu Recht festgestellt und die Zeiträume, in denen der Kläger abhängig beschäftigt war, ausgenommen, so dass diese Klage unbegründet sei. Soweit der Kläger, wie im Erörterungstermin dargelegt, die Überprüfung älterer Bescheide begehre, sei diese Klage unzulässig. Der Kläger hätte zunächst ein Überprüfungsverfahren beantragen müssen. Für die Klage auf Feststellung, dass für die Versicherungszeiten des Klägers bei den jeweiligen Krankenkassen für seine Familienangehörigen eine Familienversicherung besteht, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, die Beklagte habe sich nie geweigert, im Falle einer Antragstellung des Klägers seine Kinder als Familienangehörige zu versichern. Einen solchen Antrag habe der Kläger nicht gestellt, die Klage sei bereits deshalb unzulässig. Unzulässig sei auch die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage bezüglich der Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen an Dritte. Darüber, dass die Beklagte über persönliche Daten des Klägers der C. Auskünfte erteilt habe, finde sich in der Verwaltungsakte kein Anhaltspunkt. Es fehle auf jeden Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte im Termin vom 01.04.2005 erklärt habe, auch in Zukunft keine Auskünfte an Dritte zu erteilen und keine Unterlagen herauszugeben, ohne dass ein Einverständnis des Klägers vorliege.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ausführt, seine Familie und er werden mit übelster Härte belastet, seit Oktober 2003 erhalte er keine Grundsicherung mehr. Die Bundesagentur habe die Fehler bei der Berufswahl und der Reha bei ihm zu vertreten. Die freiwillige Mitgliedschaft bei der AOK M. sei durch hintenrum abgeführte Beiträge verhindert worden. Es könne nicht sein, dass seiner Familie die Existenz zerstört werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 erklärt der Kläger, er stelle Befangenheitsantrag, weil ihm die PKH nicht bewilligt werde. Er wolle sich noch schriftlich äußern. Die streitgegenständlichen Bescheide betreffende Anträge stellt er nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.10.2005 und die Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt ihre Bescheide vom 06.04.2006, 26.10.2006 und 27.02.2007 vor. Danach schuldet der Kläger Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 6.499,48.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 KVLG in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig ist, weil er landwirtschaftlicher Unternehmer ist und sein Unternehmen die Mindestgröße erreicht. Gegen seine Unternehmereigenschaft und das Vorliegen der Mindestgröße hat der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Einwendungen vorgetragen. Seine Auffassung, er sei kein Unternehmer, sondern Arbeiter, ist zumindest seit 1991 widerlegt. Seit dieser Zeit ist er nämlich außerhalb der Zeiten, die die Beklagte im Laufe des Sozialgerichtsverfahrens anerkannt hat und die jeweils sehr kurzfristig sind, nicht mehr in einem versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gegen das Vorliegen der Mindestgröße der Landwirtschaft sind keinerlei Einwendungen vorgebracht. Was die Versicherungspflicht und die Beitragsforderungen betrifft, schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht gemäß § 153 Abs.4 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Kläger seine in der Klage vom 08.08.2004 gestellten Anträge wiederholt, folgt der Senat ebenfalls den Ausführungen des Sozialgerichts. Wegen der Untersagung der Herausgabe von Unterlagen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Beklagte hat sich zu Protokoll verpflichtet, ohne Einwilligung des Klägers keine Auskunft zu erteilen und keine Unterlagen herauszugeben. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch für den Antrag, dass vor dem 11.10.2003 keine Beitragspflicht bestanden hat. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass der Kläger selbst bis zum 10.10.2003 keine Beiträge zu zahlen hatte. Für die Zeit ab 11.10.2003 bis 07.06.2004 besteht entgegen dem Antrag des Klägers jetzt keine Möglichkeit mehr, eine vorläufige Beitragspflicht festzustellen. Die Beitragspflicht ist bereits (abgesehen von den Zeiten, in denen der Kläger abhängig beschäftigt war), durch die Beklagte und das Sozialgericht endgültig festgestellt worden. Für die Feststellung der Familienversicherung besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse, die gesetzlichen Voraussetzungen unterstellt, ist sie im Gesetz geregelt. Über die Kinder des Klägers sind, abgesehen davon, dass vier Kinder aktenkundig sind, keinerlei Angaben vorhanden. Was die weiter im Berufungsschreiben vom 28.11.2005 gestellten Anträge betrifft, sei der Kläger darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Landessozialgerichts ist, Entscheidungen der Sozialgerichte zu überprüfen. Solche Entscheidungen fehlen bezüglich sämtlicher Anträge.

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Der Senat hat seine Entscheidung auch treffen können, obwohl der Kläger gegen ihn Befangenheitsantrag gestellt hat. Der Antrag ist unzulässig, weil der gesamte Spruchkörper abgelehnt wird, ohne dass Ablehnungsgründe gegen einen einzelnen Richter vorgetragen werden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rdnr.10c zu § 60).

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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