L 6 R 554/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 343/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 554/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die ungekürzte Berücksichtigung einer rumänischen Beitragszeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember 1977 bei der Altersrente des (verstorbenen) Versicherten I. B. für den Zeitraum Juli 1995 bis Januar 1999.

Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten I. B. , der 1927 geboren und am 31.01.1999 verstorben ist. Klägerin und Versicherter sind als Spätaussiedler am 01.07.1995 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.

Am 20.10.1995 beantragte der Versicherte Kontenklärung sowie Regelaltersrente. Er hat nach seinen Angaben in Rumänien zunächst als Bauer gearbeitet, von 1951 bis 1959 in der elterlichen Landwirtschaft und dann von 1960 bis 1990 bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B. (B.), zumindest seit 1964 durchgehend als Tierpfleger. Er habe Barlohn sowie Sachbezüge (Getreide) erhalten und sei in der staatlichen Rentenversicherung versichert gewesen; von der LPG habe er seit 1990 auch Rente bezogen. Die LPG B. bestätigte dem Versicherten die geltend gemachten Beschäftigungszeiten von 1960 bis 1990. Die Bescheinigung trifft keine Aussage über Arbeitstage bzw. Krankheits- oder andere Fehlzeiten; stattdessen quantifiziert sie das geforderte Arbeitsvolumen in Gegenüberstellung zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsnormen sowie das Gesamteinkommen und den Beitrag pro Jahr; letzterer liegt über den gesamten Zeitraum bei 120. Das Arbeitsvolumen wird in vielen Jahren mit 120, 150 bzw. (maximal) mit 200 angegeben, von 1978 bis 1982 liegt dieser Wert unter 100. Die geleisteten Arbeitsnormen übersteigen in jedem einzelnen Jahr das geforderte Arbeitsvolumen in der Zeit von 1966 bis 1984 um ein Vielfaches, seit 1985 regelmäßig um 40-80 % mit der Ausnahme des Jahres 1985 (10 %).

Mit Rentenbescheid vom 24.09.1997 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Regelaltersrente ab 18.10.1995 und kürzte dabei die Entgeltpunkte für die Fremdrentenzeiten um 1/6.

Hiergegen erhob der Versicherte Widerspruch und machte - neben anderen Streitgegenständen, zu denen der Teilabhilfebescheid vom 21.01.1998 erging - die ungekürzte Anrechnung der Zeit von Januar 1966 bis Dezember 1977 geltend.

Bezüglich des hiesigen Streitgegenstandes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1998 zurück. Die Beitragszeiten vom 13.01.1960 bis 31.12.1990 seien nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen. Es fehle der Beweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung.

Hiergegen erhob der Versicherte am 30.04.1998 Klage zum Sozialgericht Augsburg, die nach seinem Tod von der Klägerin weiterbetrieben wurde, und beantragte u.a. die ungekürzte Berücksichtigung einer Beitragszeit nach § 15 FRG, zunächst von 1966 bis 1977, dann jedoch zusätzlich von 1978 bis einschließlich 1990.

Die Beklagte legte ein Schreiben des rumänischen Versicherungsträgers vom 03.04.1995 vor. Hiernach ist seit März 1972 "unter einem Jahr Beschäftigungszeit in der LPG zu verstehen, dass das Mitglied in dem betreffenden Jahr das von der Generalversammlung festgelegte Arbeitsvolumen eingebracht hat. Um die Beschäftigungszeit von einem Jahr berücksichtigen zu können, sollte das LPG-Mitglied wenigstens die von der Generalversammlung geplanten Normen erzielt haben." Die Beklagte betont aufgrunddessen den Zusammenhang zwischen Rentenversicherung und tatsächlicher Tätigkeit; die bloße LPG-Mitgliedschaft reiche mithin nicht aus. Auch aus den geplanten und realisierten Normen lasse sich der tatsächliche Umfang der Beschäftigung nicht entnehmen.

Zur Tätigkeit des Versicherten in der LPG benannte die Klägerin die Zeugen K. M. , S. G. und S. S ... Diese wurden im Erörterungstermin vom 06.03.2003 vernommen. K. M. gab an, "31 Jahre lang jeden Tag mit Herrn B. zusammengearbeitet" zu haben, "auch am Sonntag".

Die Klägerin legte ein Verbandsrundschreiben des VdR vom 25.09.2001 vor. Hiernach ist für beschäftigte Mitglieder von Kolchosen und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG en) eine "ungekürzte Anrechnung der Zeiten nicht ausgeschlossen, soweit im jeweiligen Jahr eine über den 5/6-Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen ist.", z.B., "wenn im Arbeitsbuch mehr als 300 (ggf. hochgerechnete) Arbeitstage bescheinigt sind". Dies gelte für rumänische Zeiten, wenn das jeweils vorgesehene Minimum an Normen erfüllt sei.

Dem hielt die Beklagte entgegen, die Rentenversicherungsträger hätten ihre Rechtsauffassung zu der Fallgestaltung geändert, dass mehr Normen erzielt als geplant seien. Sie stellte mit Bescheid vom 09.04.2003 die Rente neu fest.

Mit Urteil vom 07.04.2004 verurteilte das SG Augsburg - ohne mündliche Verhandlung - die Beklagte, bei der Regelaltersrente von Juli 1995 bis Januar 1999 die Beitragszeit ungekürzt zu berücksichtigen. Dabei lautet der von der Kammer unterschriebene Urteilsspruch, dass der Klage bezüglich des Zeitraums "vom 01.01.1966 bis 31.12.1977" stattzugeben sei, wohingegen im zugestellten Urteil der Zeitraum ab "1. Juni 1966" bezeichnet wird. Inhaltlich stützte sich das SG insbesondere auf ein Gutachten des Instituts für Ostrecht (Dr.G./Dr.L.) vom 15.12.1999, eingeholt in einem Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (L 9 RJ 2551/98).

Im Übrigen, hinsichtlich der ab 1978 beantragten ungekürzten Anerkennung, wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurück.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13.09.2004.

Weder das Urteil des SG noch die Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 21.07.1999 - L 20 RJ 620/93) noch die eigenen Ausführungen im Verbandskommentar (Stand 1. Januar 1992) entsprächen den neuen Erkenntnissen: Hiernach seien die Verhältnisse der Kolchosen in der ehemaligen UdSSR nicht auf LPG-Zeiten in Rumänien übertragbar. Die LPG-Mitglieder in Rumänien seien nämlich ausschließlich leistungsbezogen bezahlt worden. Hierzu verwies die Beklagte auf ein - beigelegtes - Gutachten des Instituts für Ostrecht (Dr.G., Dr.L.) vom 20.01.1999; danach könne aus der Zahl der erfüllten Arbeitsnormen nicht auf die Anzahl der Arbeitstage geschlossen werden, da der Schlüssel für eine derartige Umrechnung ausschließlich bei der betreffenden LPG zu finden gewesen sei. Im Übrigen habe auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 08.09.2004 (Az.: L 2 RJ 1664/02) die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt.

Die Klägerin stützte sich demgegenüber in ihrer Berufungserwiderung vom 19.11.2004 auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999: Danach folge aus dem Erfüllen - und erst recht dem Überbieten - der geplanten Normen eine (landwirtschaftstypische) durchgehende Arbeitsleistung. Auch könne es nicht sein, dass wegen der Wetterabhängigkeit der Landwirtschaft es zu ungerechtfertigten Kürzungen, verglichen etwa mit dem Industriebereich, komme.

Im Übrigen sei das von der Beklagten als Grundlage ihrer Berufung angeführte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom Bundessozialgericht (BSG) (Urteil des 13. Senats vom 08.09.2005 - Az.: B 13 RJ 44/04 R) aufgehoben worden und damit auch für das hiesige Verfahren gegenstandslos. Es falle auf, dass die Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Gleichsetzung von Arbeitsnormen und Arbeitstagen vornehme, z.B. wenn die Plannorm nicht erreicht werde, mit der Folge einer proportionalen Kürzung. In den rumänischen LPG seien - im Unterschied zu staatlichen Landwirtschaftsbetrieben - nur die Arbeitsnormen, nicht aber die Arbeitstage erfasst worden.

Die Beklagte ihrerseits erklärte, sie folge dieser Rechtsprechung nicht und habe die Rechtsfrage - ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten aufgrund LPG-Mitgliedschaft ungeachtet evtl. Unterbrechungen - im Wege einer von ihr eingelegten Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.04.2006 (Az.: L 6 R 3053/05) erneut beim BSG anhängig gemacht. Die Beklagte hält nach wie vor ein reales Arbeitsverhältnis zur Erfüllung von § 15 Abs.1 FRG für erforderlich. Andernfalls würden sogar noch rumänische Altersrentner Beitragszeiten gem. § 15 FRG zurücklegen. Dies sei mit deutschem Recht nicht vereinbar. Eine solche Grenze rechtlicher Vereinbarkeit sei nach den Entscheidungen des Großen Senats des Bundessozialgerichts z.B. vom 25.11.1987 (GS 2/85) auch rechtlich zu beachten.

Die Klägerin hielt das von der Beklagten herangezogene in der Revision anhängige Verfahren für nicht vorgreiflich, da die Beitragsentrichtung hier aufgrund der Tätigkeit des Verstorbenen erfolgt sei.

Die mit Beschluss vom 06.02.2007 notwendig beigeladene Deutsche Rentenversicherung Unterfranken tritt zwar dem 13. Senat des BSG darin bei, dass bei LPG-Mitgliedern bis 1977 von ununterbrochener Beitragsleistung auszugehen sei. Ein zugrundeliegendes Arbeitsverhältnis sei jedoch keinesfalls entbehrlich. Festzustellen sei daher, ob an einzelnen Tagen des Jahres evtl. nicht gearbeitet worden sei. Der Nachweis von erfüllten Normen reiche hierfür nicht aus. All dies ergebe sich aus dem Eingliederungsgedanken des Fremdrentenrechts. Anders würden selbst Altersrentner noch Beitragszeiten erwerben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.04.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitgegenstand ist nur die Berufung der Beklagten; bezüglich des abweisenden Teils der Entscheidung des SG haben die Beteiligten einen Überprüfungs(teil)vergleich geschlossen.

II.

Die Berufung ist zulässig, konnte aber in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Die Beklagte stützt ihre Berufung vorrangig auf die - nach ihrer Ansicht zu verneinende - Frage, ob aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer rumänischen LPG von einer nachgewiesenermaßen durchgehenden Beitragsentrichtung im Sinne von § 15 Abs.1 FRG auszugehen ist, mit der Folge, dass § 22 Abs.3 FRG nicht anzuwenden ist. Die Auffassung der Beklagten findet in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze (mehr), nachdem die einzige Entscheidung in dieser Richtung (LSG Baden-Württemberg vom 08.09.2004) durch die zitierte Entscheidung des 13. Senats des BSG aufgehoben worden ist. Auch das LSG Baden-Württemberg vertritt nunmehr (Entscheidung vom 06.04.2006) die Auffassung des BSG ebenso wie das Bayer. Landessozialgericht (siehe hierzu bereits das Urteil des 20. Senats vom 21.07.1999 - L 20 RJ 620/93 - sowie neuerdings den Beschluss des 19. Senats vom 09.02.2006 - L 19 R 53/06 ER). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Es fällt auf, dass die Beklagte in ihrem anhängigen Revisionsbegehren wie auch in vorliegender Berufung lediglich die schon vom BSG zu Recht zurückgewiesenen Erwägungen wiederholt. Der maßgebliche Gesichtspunkt für das BSG wie auch vorliegend ist folgender: Es besteht eine ununterbrochene Beitragszahlung aufgrund einer Mitgliedschaft in der LPG. Mangels einer Unterbrechung der Beitragszahlung kommt es auf die exakte Beschäftigungsdauer und deren Unterbrechungen durch Fehlzeiten daher nicht an.

2. Diese Rechtsprechung zur Bedeutung der Mitgliedschaft ist jedoch letztlich hier gar nicht entscheidungserheblich. Denn unabhängig davon hat die Klägerin für den genannten Zeitraum auch aus einem anderen Grund einen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeit: der Versicherte war ja in der gesamten Zeit nicht nur Mitglied der LPG; er hat vielmehr dort auch ganzjährig gearbeitet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem in der Revision beim BSG anhängigen Fall einer Klägerin, die viele Jahre wegen der Betreuung ihrer insgesamt fünf Kinder "nur" LPG-Mitglied ohne eigene Arbeitsleistung war.

Der Nachweis durchgehender, d.h. nicht mindestens einen Kalendermonat unterbrochener Beschäftigung folgt zur Überzeugung des Senats aus der Bestätigung der LPG B. im Zusammenhang mit den Ausführungen des Instituts für Ostrecht und der von der Beklagten selbst vorgelegten Schreibens des rumänischen Versicherungsträgers. Daraus ergibt sich, dass üblicherweise bei der Erfassung von Arbeitsnormen nicht weiterhin auch noch die zugrundeliegenden Arbeitstage dokumentiert wurden. Schon die Erfüllung der Arbeitsnorm führt zur Anerkennung eines Beschäftigungsjahres. Erst recht lässt der Fall einer Normübererfüllung keinen Raum mehr für Fehlzeiten des betreffenden LPG-Mitglieds im betreffenden Zeitraum. Auch aus dem - früheren - Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.2999 (Dr.G., Dr.L.) kann die Beklagte nichts Abweichendes herleiten. Zwar werden in diesem Gutachten die Probleme einer Umrechnung von Arbeitstagen in Arbeitsnormen zum Ausdruck gebracht. Mitzuberücksichtigen ist jedoch das spätere Gutachten der gleichen Sachverständigen vom 15.12.1999 mit der eindeutigen Aussage, dass aus dem Erfüllen und erst recht dem Überbieten der Arbeitsnormen eine durchgehende Arbeitsleistung zu folgern ist. Dies hat die Beklagte selbst in jahrelanger Verwaltungspraxis so gehandhabt. Sie will dies jetzt nur noch im Fall einer Normunterschreitung tun. Dies ist weder konsequent noch überzeugend begründet.

Die Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, inwieweit hier inzwischen neue Erkenntnisse aufgetreten sein sollen. Die Beklagte stellt selbst in ihrem Verfahrensvortrag eine äußerst enge Verknüpfung der beiden Begriffe der "Arbeitstage" und der "Arbeitsnormen" her: Denn wenn sie bei der bloßen Mitgliedschaft in einer LPG den Bezug zur individuellen Arbeitsleistung vermisst, so wird dieser eben hier genau durch die dokumentierten Arbeitsnormen vermittelt. Es liegt in der Natur der Sache, dass aus der Sicht der rumänischen Sozialversicherung neben der Erfassung der geleisteten Normen, auf eine "Zweitdokumentation" auch der bloßen Arbeitstage verzichtet werden konnte. "Bemessungsgrundlage" der individuellen Altersrentenansprüche waren eben die erzielten Arbeitsnormen. Bei einer Normübererfüllung ist somit von einer nachgewiesenen durchgehenden Beitragszahlung auszugehen.

Auch die Zeugenaussagen stützen den Anspruch der Klägerin. Die Beschäftigung in der Tierpflege spricht gegen die Möglichkeit saisonaler Ausfallzeiten, wie sie in anderen Bereichen der Landwirtschaft (z.B. Ackerbau) üblich sein mögen.

Insgesamt konnte die Berufung der Beklagten daher keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG), insbesondere fehlt es an der "grundsätzlichen Bedeutung" der Streitsache im Sinne von Nr.1 der Vorschrift. Denn, wie unter 2) dargestellt, kommt es hier eben nicht entscheidungserheblich auf die Rechtsfrage "ungekürzte Beitragszeit kraft LPG-Mitgliedschaft" an.
Rechtskraft
Aus
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