Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 610/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 712/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Waise C ...
Der 1926 geborene und am 04.09.1996 verstorbene Versicherte, ein slowenischer Staatsbürger mit Wohnsitz in F. , bezog von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.11.1984 (Versicherungsfall vom 03.07.1984, 251 Beitragsmonate) und Altersruhegeld ab 01.06.1991, daneben seit 03.07.1984 Invalidenrente aus seinem Heimatland.
Die Ehefrau M. und die 1963 geborene Tochter C. lebten in Slowenien. Das Kind, im 21. Lebensmonat an Röteln erkrankt, litt an Gehirnhautentzündung, Schwachsinn ("geistige Unterentwicklung schweren Grads"), Epilepsie und spastischer Parese aller Gliedmaßen ("geht und spricht nicht") und war laut den wiederholt zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen völlig arbeitsunfähig und invalide; sie wurde von der Mutter versorgt.
Der Versicherte bezog für sein Kind Auslandskindergeld vom Arbeitsamt F ... Ein zu seinen Lebzeiten von der Ehefrau im August 1989 gestellter Antrag auf finanzielle Hilfe für das Kind wurde von der Beklagten mit einem an die Mutter gerichteten Schreiben vom 29.09.1989 dahingehend beantwortet, dass Kinderzuschuss zu Renten nur bei einem Anspruch auf Rente vor dem 01.01.1984 geleistet werde (Neuregelung in § 1262 Abs.1 Reichsversicherungsordnung) und der Ehemann mit seiner ab 01.11.1984 beginnenden Rente statt des nicht mehr vorgesehenen Kinderzuschusses das Kindergeld beanspruchen könne.
Auf den am 04.10.1996 nur von der Ehefrau gestellten Witwen- und Waisenrentenantrag - eine Bestellung der Mutter als Vormund oder Pflegerin des bereits volljährigen, geistig und körperlich behinderten und angeblich von der Mutter "erzogenen" und verpflegten Kindes wurde nicht vorgelegt und auch nicht angefordert - gewährte die Beklagte große Witwenrente ab 01.10.1996 und lehnte mit einem an die Mutter adressierten Bescheid vom 17.10.1997 die Bewilligung von Waisenrente ab, weil das Kind bereits am 29.05.1990 das 27. Lebensjahr vollendet habe und im Gesetz ein Rentenanspruch für behinderte Kinder nur bis zum 27. Lebensjahr vorgesehen sei.
Am 04.08.2003 verstarb die Witwe.
Laut einem in Slowenien am 26.09.2005 aufgenommenen zwischenstaatlichen Formblattantrag - ein Antrag soll schon am 20.08.2003 gestellt worden sein - beantragte der Zwillingsbruder der Klägerin unter Behauptung seiner Bestellung als Vormund erneut Hinterbliebenenrente für das behinderte Kind, den die Beklagte mit einem an die Waise selbst adressierten Bescheid vom 11.11.2005 ablehnte.
Am 21.02.2006 ging bei der Beklagten ein formloses Schreiben (Absender C. J. , unterschrieben angeblich von dieser; der Namenszug der unleserlichen Unterschrift ist identisch mit der Unterschrift in späteren Schreiben des Bruders C. J.) mit dem Betreff "Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung des A. J." und mit dem Antrag auf "Kinderzuschlag" ein. Mit streitgegenständlichem, an die verstorbene Mutter der Waise adressierten Bescheid vom 23.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil nach dem 27. Lebensjahr kein Anspruch auf Waisenrente bestehe; es verbleibe beim Bescheid vom 11.11.2005. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch wegen "schwieriger Soziallage", abgesandt und unterschrieben angeblich von der Klägerin (hier ist erneut der Namenszug des Bruders zu erkennen), erging, adressiert an die Waise selbst, der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006, mit dem - diesmal ohne Bezug auf den Bescheid vom 11.11.2005 - ein Rentenanspruch wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt wurde.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut erhob die Waise - "Vertretung der Bruder J. C." - den vom Bruder unterschriebenen "Einspruch". Auf Klageeingangsbestätigung mit Anforderung einer schriftlichen Vollmacht wurde ein Bescheid des Sozialarbeitszentrums M. vom 25.08.2003 (laut der beigefügten Übersetzung vom 01.03.2006) über die Bestellung des Bruders als Pfleger in Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten übersandt. Hierin ist unter Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften Sloweniens ausgeführt, dass die Klägerin - ohne Bedeutung sei das Vorliegen oder Fehlen von Geschäftsfähigkeit - nicht in der Lage sei, ihre Vorteile und Rechte geltend zu machen, so dass es notwendig sei, einen Pfleger für den Sonderfall "Sorge für das Vermögen" zu bestellen.
Nach Anhörung der Beteiligten erging der die Klage in der Hauptsache abweisende Gerichtsbescheid vom 22.08.2006, worin u.a. auch ein bestandskräftiger (?) Bescheid vom 17.10.1997 und eine Pflegerbestellung vom 01.03.2006 genannt wurde.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Bruder der Klägerin für sie deren Schwerstbehinderung, Pflegebedürftigkeit und finanzielle Not geltend.
Die Klagepartei beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid vom 22.08.2006 und die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese zur Zahlung von Rentenleistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Versicherten- und Hinterbliebenenakten der Beklagten vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidgung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Der Senat konnte hierüber mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).
Die Prozessvoraussetzungen, u.a. ein anfechtbarer Verwaltungsakt der Beklagten vom 23.02.2006 und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, liegen vor. Ohne Bedeutung war es, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 23.02.2006 an die verstorbene Mutter der Klägerin und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 an die mit größter Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähige Klägerin adressiert waren. Der bereits am 25.08.2003 bestellte und möglicherweise erneut am 01.03.2006 bestellte Pfleger (Datum und Aktenzeichen der Bestellung stimmen im Original-Schriftstück und in der beglaubigten Übersetzung nicht überein) hatte jedenfalls tatsächlich Kenntnis von der Ablehnung erhalten und von den gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln Gebrauch gemacht. Eine möglicherweise zeitweise Unterbrechung der Pflegschaft zwischen dem Jahr 2003 und dem Jahr 2006 war vorliegend unschädlich, denn Einlegung von Widerspruch und Klage fielen bereits in die Zeit nach der u.U. erst ab 01.03.2006 zum zweiten Mal erfolgten Bestellung, so dass eine rückwirkende Genehmigung der vom Bruder der Klägerin unternommenen Schritte nicht mehr erörtert werden musste.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein Rentenanspruch zustehen kann.
Gemäß § 48 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) ist zwar ein Anspruch auf Waisenrente vorgesehen; dieser Anspruch ist regelmäßig begrenzt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Waise und besteht, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs.4 Nr.2 Buchst. b SGB VI).
Die Klägerin ist nach den mehrmals zu den Akten der Beklagten und des Sozialgerichts gelangten ärztlichen Unterlagen behindert im Sinne des Gesetzes, ein Rentenanspruch kann jedoch aufgrund ihres Alters nicht bestehen.
Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die früher von der Beklagten erteilten Ablehnungsbescheide vom 17.10.1997 und 11.11.2005, die an die verstorbene Mutter und dann unmittelbar an die Klägerin gerichtet waren, überhaupt wirksam waren. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob bereits vor dem 21.02.2006 weitere wirksame Rentenanträge auf Waisenrente (vom 04.10.1996 und 20.08.2003 bzw. 26.09.2005) vorlagen oder die vermutlich geschäftsunfähige Klägerin so gestellt werden müsste, als ob bereits unmittelbar nach dem Tode des Vaters am 04.09.1996 ein für sie wirksamer Antrag bei der Beklagten eingegangen wäre. Denn auch bei einem Antrag aus dem Jahre 1996 würde kein Anspruch auf Waisenrente bestehen. Die Klägerin hat bereits am 30.05.1990 das 27. Lebensjahr vollendet, so dass beim Tode des Versicherten am 04.09.1996 zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rentenleistungen entstehen konnte.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Vorsorglich wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass es neben oder an Stelle des Waisenrentenanspruchs keinen Kinderzuschuss zur Rente des verstorbenen Versicherten ("Familienanteil" der Waise an der Rente des Vaters) gibt. Der Kinderzuschuss ist schon seit dem Jahre 1984 für "Zugangsrenten" - bei nach dem 01.01.1984 entstandenen Rentenansprüchen - im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Anstelle des vom Rentenversicherungsträger gezahlten Kinderzuschusses trat damals das vom Arbeitsamt (Kindergeldkasse bzw. Familienkasse) gezahlte Kindergeld, das der verstorbene Versicherte bezogen hat.
Das Kindergeld wurde und wird aber nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit und nach dem darauf folgenden deutsch-slowenischen Abkommen nicht an die sich in Slowenien aufhaltenden Rentner und erst recht nicht an deren Witwen gezahlt.
Eine Zahlung von Kindergeld aufgrund der Zugehörigkeit Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Art.77, 78 EG-VO 1408/71 dies nur in Verbindung mit dem Bezug einer Rente nach deutschen Vorschriften vorsehen.
Sonstige Beihilfen oder Unterstützungsleistungen für Waisen sieht das Rentenversicherungsrecht auch in Härtefällen nicht vor, so dass bei Fortbestehen der jetzigen Rechtslage weitere bei der Beklagten gestellte Anträge ohne Erfolg bleiben müssten. Die Beklagte und die Sozialgerichte sind an die Gesetze ihres Staates gebunden und dürfen nicht abweichend hiervon Ausnahmen zulassen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Waise C ...
Der 1926 geborene und am 04.09.1996 verstorbene Versicherte, ein slowenischer Staatsbürger mit Wohnsitz in F. , bezog von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.11.1984 (Versicherungsfall vom 03.07.1984, 251 Beitragsmonate) und Altersruhegeld ab 01.06.1991, daneben seit 03.07.1984 Invalidenrente aus seinem Heimatland.
Die Ehefrau M. und die 1963 geborene Tochter C. lebten in Slowenien. Das Kind, im 21. Lebensmonat an Röteln erkrankt, litt an Gehirnhautentzündung, Schwachsinn ("geistige Unterentwicklung schweren Grads"), Epilepsie und spastischer Parese aller Gliedmaßen ("geht und spricht nicht") und war laut den wiederholt zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen völlig arbeitsunfähig und invalide; sie wurde von der Mutter versorgt.
Der Versicherte bezog für sein Kind Auslandskindergeld vom Arbeitsamt F ... Ein zu seinen Lebzeiten von der Ehefrau im August 1989 gestellter Antrag auf finanzielle Hilfe für das Kind wurde von der Beklagten mit einem an die Mutter gerichteten Schreiben vom 29.09.1989 dahingehend beantwortet, dass Kinderzuschuss zu Renten nur bei einem Anspruch auf Rente vor dem 01.01.1984 geleistet werde (Neuregelung in § 1262 Abs.1 Reichsversicherungsordnung) und der Ehemann mit seiner ab 01.11.1984 beginnenden Rente statt des nicht mehr vorgesehenen Kinderzuschusses das Kindergeld beanspruchen könne.
Auf den am 04.10.1996 nur von der Ehefrau gestellten Witwen- und Waisenrentenantrag - eine Bestellung der Mutter als Vormund oder Pflegerin des bereits volljährigen, geistig und körperlich behinderten und angeblich von der Mutter "erzogenen" und verpflegten Kindes wurde nicht vorgelegt und auch nicht angefordert - gewährte die Beklagte große Witwenrente ab 01.10.1996 und lehnte mit einem an die Mutter adressierten Bescheid vom 17.10.1997 die Bewilligung von Waisenrente ab, weil das Kind bereits am 29.05.1990 das 27. Lebensjahr vollendet habe und im Gesetz ein Rentenanspruch für behinderte Kinder nur bis zum 27. Lebensjahr vorgesehen sei.
Am 04.08.2003 verstarb die Witwe.
Laut einem in Slowenien am 26.09.2005 aufgenommenen zwischenstaatlichen Formblattantrag - ein Antrag soll schon am 20.08.2003 gestellt worden sein - beantragte der Zwillingsbruder der Klägerin unter Behauptung seiner Bestellung als Vormund erneut Hinterbliebenenrente für das behinderte Kind, den die Beklagte mit einem an die Waise selbst adressierten Bescheid vom 11.11.2005 ablehnte.
Am 21.02.2006 ging bei der Beklagten ein formloses Schreiben (Absender C. J. , unterschrieben angeblich von dieser; der Namenszug der unleserlichen Unterschrift ist identisch mit der Unterschrift in späteren Schreiben des Bruders C. J.) mit dem Betreff "Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung des A. J." und mit dem Antrag auf "Kinderzuschlag" ein. Mit streitgegenständlichem, an die verstorbene Mutter der Waise adressierten Bescheid vom 23.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil nach dem 27. Lebensjahr kein Anspruch auf Waisenrente bestehe; es verbleibe beim Bescheid vom 11.11.2005. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch wegen "schwieriger Soziallage", abgesandt und unterschrieben angeblich von der Klägerin (hier ist erneut der Namenszug des Bruders zu erkennen), erging, adressiert an die Waise selbst, der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006, mit dem - diesmal ohne Bezug auf den Bescheid vom 11.11.2005 - ein Rentenanspruch wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt wurde.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut erhob die Waise - "Vertretung der Bruder J. C." - den vom Bruder unterschriebenen "Einspruch". Auf Klageeingangsbestätigung mit Anforderung einer schriftlichen Vollmacht wurde ein Bescheid des Sozialarbeitszentrums M. vom 25.08.2003 (laut der beigefügten Übersetzung vom 01.03.2006) über die Bestellung des Bruders als Pfleger in Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten übersandt. Hierin ist unter Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften Sloweniens ausgeführt, dass die Klägerin - ohne Bedeutung sei das Vorliegen oder Fehlen von Geschäftsfähigkeit - nicht in der Lage sei, ihre Vorteile und Rechte geltend zu machen, so dass es notwendig sei, einen Pfleger für den Sonderfall "Sorge für das Vermögen" zu bestellen.
Nach Anhörung der Beteiligten erging der die Klage in der Hauptsache abweisende Gerichtsbescheid vom 22.08.2006, worin u.a. auch ein bestandskräftiger (?) Bescheid vom 17.10.1997 und eine Pflegerbestellung vom 01.03.2006 genannt wurde.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Bruder der Klägerin für sie deren Schwerstbehinderung, Pflegebedürftigkeit und finanzielle Not geltend.
Die Klagepartei beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid vom 22.08.2006 und die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese zur Zahlung von Rentenleistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Versicherten- und Hinterbliebenenakten der Beklagten vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidgung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Der Senat konnte hierüber mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).
Die Prozessvoraussetzungen, u.a. ein anfechtbarer Verwaltungsakt der Beklagten vom 23.02.2006 und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, liegen vor. Ohne Bedeutung war es, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 23.02.2006 an die verstorbene Mutter der Klägerin und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 an die mit größter Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähige Klägerin adressiert waren. Der bereits am 25.08.2003 bestellte und möglicherweise erneut am 01.03.2006 bestellte Pfleger (Datum und Aktenzeichen der Bestellung stimmen im Original-Schriftstück und in der beglaubigten Übersetzung nicht überein) hatte jedenfalls tatsächlich Kenntnis von der Ablehnung erhalten und von den gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln Gebrauch gemacht. Eine möglicherweise zeitweise Unterbrechung der Pflegschaft zwischen dem Jahr 2003 und dem Jahr 2006 war vorliegend unschädlich, denn Einlegung von Widerspruch und Klage fielen bereits in die Zeit nach der u.U. erst ab 01.03.2006 zum zweiten Mal erfolgten Bestellung, so dass eine rückwirkende Genehmigung der vom Bruder der Klägerin unternommenen Schritte nicht mehr erörtert werden musste.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein Rentenanspruch zustehen kann.
Gemäß § 48 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) ist zwar ein Anspruch auf Waisenrente vorgesehen; dieser Anspruch ist regelmäßig begrenzt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Waise und besteht, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs.4 Nr.2 Buchst. b SGB VI).
Die Klägerin ist nach den mehrmals zu den Akten der Beklagten und des Sozialgerichts gelangten ärztlichen Unterlagen behindert im Sinne des Gesetzes, ein Rentenanspruch kann jedoch aufgrund ihres Alters nicht bestehen.
Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die früher von der Beklagten erteilten Ablehnungsbescheide vom 17.10.1997 und 11.11.2005, die an die verstorbene Mutter und dann unmittelbar an die Klägerin gerichtet waren, überhaupt wirksam waren. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob bereits vor dem 21.02.2006 weitere wirksame Rentenanträge auf Waisenrente (vom 04.10.1996 und 20.08.2003 bzw. 26.09.2005) vorlagen oder die vermutlich geschäftsunfähige Klägerin so gestellt werden müsste, als ob bereits unmittelbar nach dem Tode des Vaters am 04.09.1996 ein für sie wirksamer Antrag bei der Beklagten eingegangen wäre. Denn auch bei einem Antrag aus dem Jahre 1996 würde kein Anspruch auf Waisenrente bestehen. Die Klägerin hat bereits am 30.05.1990 das 27. Lebensjahr vollendet, so dass beim Tode des Versicherten am 04.09.1996 zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rentenleistungen entstehen konnte.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Vorsorglich wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass es neben oder an Stelle des Waisenrentenanspruchs keinen Kinderzuschuss zur Rente des verstorbenen Versicherten ("Familienanteil" der Waise an der Rente des Vaters) gibt. Der Kinderzuschuss ist schon seit dem Jahre 1984 für "Zugangsrenten" - bei nach dem 01.01.1984 entstandenen Rentenansprüchen - im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Anstelle des vom Rentenversicherungsträger gezahlten Kinderzuschusses trat damals das vom Arbeitsamt (Kindergeldkasse bzw. Familienkasse) gezahlte Kindergeld, das der verstorbene Versicherte bezogen hat.
Das Kindergeld wurde und wird aber nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit und nach dem darauf folgenden deutsch-slowenischen Abkommen nicht an die sich in Slowenien aufhaltenden Rentner und erst recht nicht an deren Witwen gezahlt.
Eine Zahlung von Kindergeld aufgrund der Zugehörigkeit Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Art.77, 78 EG-VO 1408/71 dies nur in Verbindung mit dem Bezug einer Rente nach deutschen Vorschriften vorsehen.
Sonstige Beihilfen oder Unterstützungsleistungen für Waisen sieht das Rentenversicherungsrecht auch in Härtefällen nicht vor, so dass bei Fortbestehen der jetzigen Rechtslage weitere bei der Beklagten gestellte Anträge ohne Erfolg bleiben müssten. Die Beklagte und die Sozialgerichte sind an die Gesetze ihres Staates gebunden und dürfen nicht abweichend hiervon Ausnahmen zulassen.
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