Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 234/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 739/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von April 1973 bis November 1979 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 16.11.1981 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 16.114,50 DM mit Bescheid vom 03.06.1982 erstattet. Der Kläger hat den Erhalt des Bescheides und auch des Erstattungsbetrages der Beklagten gegenüber ausdrücklich bestätigt.
Mit Schreiben vom 12.11.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Rente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26.04.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005 die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Weitere - nach der Erstattung liegende - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Damit erfülle er für keine der im SGB VI geregelten Rentenarten die erforderliche Wartezeit. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 20.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von April 1973 bis November 1979 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 16.11.1981 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 16.114,50 DM mit Bescheid vom 03.06.1982 erstattet. Der Kläger hat den Erhalt des Bescheides und auch des Erstattungsbetrages der Beklagten gegenüber ausdrücklich bestätigt.
Mit Schreiben vom 12.11.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Rente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26.04.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005 die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Weitere - nach der Erstattung liegende - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Damit erfülle er für keine der im SGB VI geregelten Rentenarten die erforderliche Wartezeit. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 20.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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