L 20 R 740/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 911/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 740/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.

Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Juni 1970 bis März 1976 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 04.04.1978 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 8.434,10 DM mit Bescheid vom 07.08.1978 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.

Mit Schreiben vom 01.07.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 07.12.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.07.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.10.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim SG Bayreuth eingelegt. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 04.07.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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