Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 441/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 780/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rentenhöhe.
Beide schwerbehinderten Töchter der Betreuerin traten am gleichen Tag in die U. Werkstätten ein und erhielten nach Erfüllung der zwanzigjährigen Wartezeit bei gleichen Rentenbeiträgen ab 01.09.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Während die Tochter A. als Ältere (geboren 1964) Rente in Höhe von 608,14 EUR netto (abzüglich Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.05.2004 zuerkannt bekam, belief sich die Rente der jüngeren Tochter B. (geboren 1965) auf 705,33 EUR netto.
Für die Klägerin forderte die Betreuerin mit Widerspruch Rente in gleicher Höhe ein. Mit der Begründung, für die unterschiedliche Rentenhöhe seien neben den erzielten Entgelten unterschiedliche Zurechnungszeiten (235: 253 Monate) und zusätzlich anrechenbare Ausbildungszeiten bei der jüngeren Schwester maßgebend, erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 16.07.2004.
Mit der Klage beharrte die Betreuerin darauf, dass bei derselben Beitragsleistung nicht eine um circa 100,00 EUR niedrigere Rente bezahlt werden dürfe.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2005 ab und erläuterte unter Zitat der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch einmal die gesetzmäßig zu Stande gekommene unterschiedliche Höhe der Entgeltpunkte.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung nennt die Betreuerin das Urteil "völlig ungerecht". Auch habe man ihr kein Gehör geschenkt. "Unwahr ist, dass die Klägerin keine Schule besuchte, denn sie war zwei Jahre wegen mehrerer Operationen an den Knien, mit besonders eines Tumores, ständig krank".
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil vom 11.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2004 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr ab Antrag Rente in Höhe der Rente der Schwester zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerseite hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die von der Beklagten festgesetzte Rentenhöhe nicht beanstandet.
Da die Klägerin und ihre jüngere Schwester vor Erreichen des 60. Lebensjahres Rente beziehen, kommt beiden die rentenrechtliche Vergünstigung der sogenannten Zurechnungszeit zugute. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Versicherte so gestellt werden, als hätten sie bereits das erfüllte Erwerbsleben eines 60-jährigen Versicherten erreicht. Demnach wird jedem Versicherten die Differenz der Beitragsmonate vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als beitragsfreie Zeit rentensteigernd hinzugerechnet. Da bei beiden Töchtern bei gleichzeitigem Eintreten in das Erwerbsleben in geschützte Werkstätten und folglich zeitgleiche Erfüllung der zwanzigjährigen Wartezeit der Leistungsfall jeweils am 01.09.2004 eintrat, errechnen sich für die Klägerin als Ältere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (14.03.2024) 235 Monate Zurechnungszeit, während die jüngere Schwester erst am 02.09.2025 das 60. Lebensjahr vollendet und ihr folglich 253 Kalendermonate an Zurechnungszeit zustehen. Derselbe Effekt des Gesetzes wäre im Übrigen auch dann eingetreten, wenn die Eltern zum gleichen Zeitpunkt bei gleichen Rentenbeiträgen vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rente bezogen hätten; auch dann hätte die Betreuerin als die Ältere die niedrigere Rente gegenüber dem Ehemann J. bezogen.
Hinzu kommt, dass die Betreuerin in ihrer Berufungsbegründung durchaus einräumt, dass die Klägerin wegen langwieriger Krankheiten am Schulbesuch verhindert war und ihr deshalb keine Ausbildungszeiten als weitere beitragsfreie Zeiten zuerkannt werden konnten. Hieraus resultiert nach der Gesetzessystematik des Weiteren die errechnete unterschiedliche Rentenhöhe.
Nach keiner Betrachtungsweise kann deshalb der Klägerin Rente in Höhe der Rente ihrer Schwester zustehen. Der Gleichheitssatz kann bei unterschiedlichen Ausgangslagen nicht verletzt sein. Um dies noch einmal in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu erläutern, war der Klägerseite Gelegenheit gegeben, zum Termin zu erscheinen. Dies nicht wahrzunehmen, ist ihre Angelegenheit.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rentenhöhe.
Beide schwerbehinderten Töchter der Betreuerin traten am gleichen Tag in die U. Werkstätten ein und erhielten nach Erfüllung der zwanzigjährigen Wartezeit bei gleichen Rentenbeiträgen ab 01.09.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Während die Tochter A. als Ältere (geboren 1964) Rente in Höhe von 608,14 EUR netto (abzüglich Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.05.2004 zuerkannt bekam, belief sich die Rente der jüngeren Tochter B. (geboren 1965) auf 705,33 EUR netto.
Für die Klägerin forderte die Betreuerin mit Widerspruch Rente in gleicher Höhe ein. Mit der Begründung, für die unterschiedliche Rentenhöhe seien neben den erzielten Entgelten unterschiedliche Zurechnungszeiten (235: 253 Monate) und zusätzlich anrechenbare Ausbildungszeiten bei der jüngeren Schwester maßgebend, erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 16.07.2004.
Mit der Klage beharrte die Betreuerin darauf, dass bei derselben Beitragsleistung nicht eine um circa 100,00 EUR niedrigere Rente bezahlt werden dürfe.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2005 ab und erläuterte unter Zitat der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch einmal die gesetzmäßig zu Stande gekommene unterschiedliche Höhe der Entgeltpunkte.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung nennt die Betreuerin das Urteil "völlig ungerecht". Auch habe man ihr kein Gehör geschenkt. "Unwahr ist, dass die Klägerin keine Schule besuchte, denn sie war zwei Jahre wegen mehrerer Operationen an den Knien, mit besonders eines Tumores, ständig krank".
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil vom 11.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2004 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr ab Antrag Rente in Höhe der Rente der Schwester zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerseite hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die von der Beklagten festgesetzte Rentenhöhe nicht beanstandet.
Da die Klägerin und ihre jüngere Schwester vor Erreichen des 60. Lebensjahres Rente beziehen, kommt beiden die rentenrechtliche Vergünstigung der sogenannten Zurechnungszeit zugute. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Versicherte so gestellt werden, als hätten sie bereits das erfüllte Erwerbsleben eines 60-jährigen Versicherten erreicht. Demnach wird jedem Versicherten die Differenz der Beitragsmonate vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als beitragsfreie Zeit rentensteigernd hinzugerechnet. Da bei beiden Töchtern bei gleichzeitigem Eintreten in das Erwerbsleben in geschützte Werkstätten und folglich zeitgleiche Erfüllung der zwanzigjährigen Wartezeit der Leistungsfall jeweils am 01.09.2004 eintrat, errechnen sich für die Klägerin als Ältere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (14.03.2024) 235 Monate Zurechnungszeit, während die jüngere Schwester erst am 02.09.2025 das 60. Lebensjahr vollendet und ihr folglich 253 Kalendermonate an Zurechnungszeit zustehen. Derselbe Effekt des Gesetzes wäre im Übrigen auch dann eingetreten, wenn die Eltern zum gleichen Zeitpunkt bei gleichen Rentenbeiträgen vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rente bezogen hätten; auch dann hätte die Betreuerin als die Ältere die niedrigere Rente gegenüber dem Ehemann J. bezogen.
Hinzu kommt, dass die Betreuerin in ihrer Berufungsbegründung durchaus einräumt, dass die Klägerin wegen langwieriger Krankheiten am Schulbesuch verhindert war und ihr deshalb keine Ausbildungszeiten als weitere beitragsfreie Zeiten zuerkannt werden konnten. Hieraus resultiert nach der Gesetzessystematik des Weiteren die errechnete unterschiedliche Rentenhöhe.
Nach keiner Betrachtungsweise kann deshalb der Klägerin Rente in Höhe der Rente ihrer Schwester zustehen. Der Gleichheitssatz kann bei unterschiedlichen Ausgangslagen nicht verletzt sein. Um dies noch einmal in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu erläutern, war der Klägerseite Gelegenheit gegeben, zum Termin zu erscheinen. Dies nicht wahrzunehmen, ist ihre Angelegenheit.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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