L 15 B 3/07 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AY 19/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 3/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2007 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der am 4. Dezember 2006 eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners war wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 20. Februar 2007 (Antragseingang) bis zum 30. Juni 2007, längstens bis zur Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Eine gerichtliche Regelung dieses Inhalts ist nicht angezeigt, weil der Antragsgegner schon kraft Gesetzes zur vorläufigen Weitergewährung der streitigen Leistungen verpflichtet ist. Denn bei dem Bescheid vom 26. September 2006, mit dem er dem Antragsteller zuletzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Monat September 2006 in bestimmter Höhe ohne zeitliche Beschränkung bewilligt hat, handelt es sich nach seinem objektiven Regelungsinhalt aus der Sicht des Empfängers um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der im Bereich dieses Leistungsgesetzes ohne Zweifel möglich ist (vgl. hierzu eingehend Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R – , zitiert nach Juris). Er bleibt Anspruchsgrundlage für weitere Leistungen, da er durch den – ohne vorherige Anhörung ergangenen – Bescheid vom 27. November 2006 über die Einstellung der Leistungen ab dem 1. Februar 2007 nicht wirksam zurückgenommen oder geändert worden ist, denn entgegen der beigefügten Rechtsmittelbelehrung entfaltet der vom Antragsteller dagegen mit Schreiben vom 3. Dezember 2006 eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Da der Antragsgegner die Zahlungen aber wie angekündigt eingestellt hatte, war dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.

Der vom Antragsteller auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage und seines erkennbaren Begehrens aber dahin umzudeuten, in entsprechender Anwendung von § 86 b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Einstellung der laufenden Leistungen festzustellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. RNr. 15 zu § 86 b ). Denn das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über die vom Kläger bzw. Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein und auf deren sachdienliche Formulierung es hinzuwirken hat (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. RNr. 3 ff zu § 123). Für eine Befristung der Feststellung der kraft Gesetzes eingetretenen aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches ist unter den gegebenen Umständen kein Raum. Durch den dementsprechend neu gefassten Tenor des angefochtenen Beschlusses ist der Antragsgegner nicht in seinen Rechten verletzt, so dass seine Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Da er dem Antragsteller in Ausführung des erstinstanzlichen Beschlusses laufend wieder Leistungen gewährt und den rechtlichen Hinweisen des Senats vom 13. Juni 2006 auch nicht begründet entgegengetreten ist, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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