Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2016/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1645/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger stammt aus der Türkei, hat in Deutschland keine Ausbildung abgeschlossen und war zuletzt als Verpackungsarbeiter tätig. Seit November 1998 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Ein erster Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vom 28. Juli 1999 wurde mit Bescheid vom 28. September 1999 und Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 abgelehnt. Grundlage hierfür war ein fachübergreifendes Gutachten von Dr. Sch. und anderen Ärzten der Sozialmedizinischen Klinik L. (leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich). Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 3 RJ 2100/00). Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitation in der Rheintalklinik Bad K. (Entlassungsbericht: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich mit einigen qualitativen Einschränkungen). Das Sozialgericht holte Gutachten des Orthopäden Dr. A. (leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich, bei Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, überwiegendem Gehen, Stehen und Sitzen, gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord, Fließbandarbeit, Kälte Zugluft und Nässe) und - auf Grund Antrags des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Orthopäden Dr. G. (leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne volle Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie weiteren qualitativen Einschränkungen halbschichtig möglich) ein. Die Beklagte legte eine kritische Stellungnahme von Dr. H. (Einschätzung von Dr. G. nicht nachvollziehbar wurde) vor. Der Kläger nahm die Klage zurück.
Den zweiten Rentenantrag vom 21. November 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 ab. Grundlage hierfür war das Gutachten des Chirurgen Dr. R. (Diagnosen: Lendenwirbelsäulen-/Brustwirbelsäulen-Beschwerden bei leichtgradigen Aufbraucherscheinungen, keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung, Cervicobrachialgie an und Cercicocephalgien bei leichtgradigen degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und kleinem Bandscheibenvorfall C 5/6, Engpasssyndrom am rechten Schultergelenk mit Funktionsminderung, beginnender Hüft- und Kniegelenksverschleiß ohne Reizzeichen oder wesentliche Funktionseinschränkung, Fußverbildung, Diabetes mellitus bei leichter diabetischer Polyneuropathie, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; Leistungseinschätzung: leichte Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufiges schweres Heben und Tragen sechs Stunden und mehr täglich möglich).
Der Kläger hat hiergegen am 29. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (S 9 RJ 2016/04) erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte - Nervenarzt Dr. K. (Leistungsvermögen nicht beurteilbar), Orthopäde Dr. S. (Leistungsvermögen wie von der Beklagten angenommen), Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. (Leistungsvermögen wie von der Beklagten angenommen) und Nervenarzt Dr. K. (Kläger ist nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen) - als sachverständige Zeugen gehört. Der Nervenarzt Dr. P. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten auf seinem Fachgebiet eine somatoforme Schmerzstörung, ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren sowie eine Persönlichkeit mit histrionischen Zügen diagnostiziert. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig möglich, im Wechsel von Sitzen und Stehen, unter Vermeidung von Schichtarbeit, Akkord sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung (im Sinne von komplexen Arbeitsaufgaben). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger Arztbriefe von Dr. Tr. (Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Städtischen Krankenhauses E.; kleine Leistenhernie mit Operationsindikation) und des Orthopäden Dr. D. (Bericht über Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion am 28. November 2006) vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hat Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bestehe nicht, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger sei vielmehr noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig an fünf Tagen in der Woche auszuführen. Dies folge aus den Gutachten von Dr. R. und Dr. P., während der sachverständige Zeugenaussage von Dr. K. nicht gefolgt werden könne. Aus den im Termin vorgelegten Unterlagen würden sich lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. qualitative Leistungseinschränkungen ergeben. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bestehe nicht, da der Kläger - mangels Berufsschutz - nicht berufsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen das am 19. Februar 2007 zur Post aufgegebene Urteil am 20. März 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts bewerte und würdige die medizinisch nachgewiesenen sachrelevanten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht hinreichend und komme daher zu einer geringen Beeinträchtigung bzw. einer unzutreffenden Leistungsfähigkeit. Bei Berücksichtigung aller, auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und vorgelegten Beeinträchtigungen hätte dem Klageantrag stattgegeben werden müssen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Bescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat zwei Stellungnahmen von Dr. J. vorgelegt, wonach sich aus einem vom Kläger vorgelegten Attest von Dr. K. (ohne Datum) mit verschiedenen Diagnosen (cervikales und lumbales Wurzelreizsyndrom, Polyneuropathie bei Diabetes, beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts, depressives Syndrom) sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht übergebenen Unterlagen keine weitergehende Leistungseinschränkung ergebe.
Dr. K. hat in einer sachverständigen Zeugenaussage für den Senat mitgeteilt, dass der Gesundheitszustand des Klägers seit seiner Auskunft gegenüber dem Sozialgericht im wesentlichen unverändert sei. Zusätzlich sei ein Karpaltunnelsyndrom beidseits festgestellt worden; eine operative Dekompression zunächst links sei empfohlen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG ist gewahrt. Ausweislich der Akte des Sozialgerichts ist das Urteil am 19. Februar 2007 mit Empfangsbekenntnis zur Post aufgegeben worden. Ein Empfangsbekenntnis hat der Klägervertreter trotz Mahnung des Sozialgerichts nie zurückgesandt. Auch auf die Anforderungen des Senats, das Empfangsbekenntnis vorzulegen, ist keine Reaktion erfolgt. (Im Prozesskostenhilfeverfahren für die Berufung hat der Klägervertreter, trotz telefonischer Aufforderung, ein Empfangsbekenntnis ebenfalls nicht zurückgesandt.) In der Berufungsschrift hat der Klägervertreter angegeben, das Urteil sei ihm am 21. Februar 2007 zugestellt worden. Der Senat geht davon aus, dass diese Angabe richtig ist, denn sie fügt sich in den zeitlichen Ablauf. Die Urteilsausfertigung für die Beklagte, welche ebenfalls am 19. Februar 2007 zur Post gegeben worden ist, ist dort ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 20. Februar 2007 zugestellt worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die weitere Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigen die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts. Der Senat schließt sich insoweit den ergänzenden Stellungnahmen von Dr. J. an. Auch aus dem von Dr. K. berichteten Karpaltunnelsyndrom folgen keine weiteren für eine Rentengewährung bedeutsamen Einschränkungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger stammt aus der Türkei, hat in Deutschland keine Ausbildung abgeschlossen und war zuletzt als Verpackungsarbeiter tätig. Seit November 1998 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Ein erster Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vom 28. Juli 1999 wurde mit Bescheid vom 28. September 1999 und Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 abgelehnt. Grundlage hierfür war ein fachübergreifendes Gutachten von Dr. Sch. und anderen Ärzten der Sozialmedizinischen Klinik L. (leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich). Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 3 RJ 2100/00). Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitation in der Rheintalklinik Bad K. (Entlassungsbericht: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich mit einigen qualitativen Einschränkungen). Das Sozialgericht holte Gutachten des Orthopäden Dr. A. (leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich, bei Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, überwiegendem Gehen, Stehen und Sitzen, gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord, Fließbandarbeit, Kälte Zugluft und Nässe) und - auf Grund Antrags des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Orthopäden Dr. G. (leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne volle Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie weiteren qualitativen Einschränkungen halbschichtig möglich) ein. Die Beklagte legte eine kritische Stellungnahme von Dr. H. (Einschätzung von Dr. G. nicht nachvollziehbar wurde) vor. Der Kläger nahm die Klage zurück.
Den zweiten Rentenantrag vom 21. November 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 ab. Grundlage hierfür war das Gutachten des Chirurgen Dr. R. (Diagnosen: Lendenwirbelsäulen-/Brustwirbelsäulen-Beschwerden bei leichtgradigen Aufbraucherscheinungen, keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung, Cervicobrachialgie an und Cercicocephalgien bei leichtgradigen degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und kleinem Bandscheibenvorfall C 5/6, Engpasssyndrom am rechten Schultergelenk mit Funktionsminderung, beginnender Hüft- und Kniegelenksverschleiß ohne Reizzeichen oder wesentliche Funktionseinschränkung, Fußverbildung, Diabetes mellitus bei leichter diabetischer Polyneuropathie, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; Leistungseinschätzung: leichte Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufiges schweres Heben und Tragen sechs Stunden und mehr täglich möglich).
Der Kläger hat hiergegen am 29. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (S 9 RJ 2016/04) erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte - Nervenarzt Dr. K. (Leistungsvermögen nicht beurteilbar), Orthopäde Dr. S. (Leistungsvermögen wie von der Beklagten angenommen), Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. (Leistungsvermögen wie von der Beklagten angenommen) und Nervenarzt Dr. K. (Kläger ist nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen) - als sachverständige Zeugen gehört. Der Nervenarzt Dr. P. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten auf seinem Fachgebiet eine somatoforme Schmerzstörung, ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren sowie eine Persönlichkeit mit histrionischen Zügen diagnostiziert. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig möglich, im Wechsel von Sitzen und Stehen, unter Vermeidung von Schichtarbeit, Akkord sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung (im Sinne von komplexen Arbeitsaufgaben). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger Arztbriefe von Dr. Tr. (Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Städtischen Krankenhauses E.; kleine Leistenhernie mit Operationsindikation) und des Orthopäden Dr. D. (Bericht über Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion am 28. November 2006) vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hat Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bestehe nicht, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger sei vielmehr noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig an fünf Tagen in der Woche auszuführen. Dies folge aus den Gutachten von Dr. R. und Dr. P., während der sachverständige Zeugenaussage von Dr. K. nicht gefolgt werden könne. Aus den im Termin vorgelegten Unterlagen würden sich lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. qualitative Leistungseinschränkungen ergeben. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bestehe nicht, da der Kläger - mangels Berufsschutz - nicht berufsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen das am 19. Februar 2007 zur Post aufgegebene Urteil am 20. März 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts bewerte und würdige die medizinisch nachgewiesenen sachrelevanten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht hinreichend und komme daher zu einer geringen Beeinträchtigung bzw. einer unzutreffenden Leistungsfähigkeit. Bei Berücksichtigung aller, auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und vorgelegten Beeinträchtigungen hätte dem Klageantrag stattgegeben werden müssen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Bescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat zwei Stellungnahmen von Dr. J. vorgelegt, wonach sich aus einem vom Kläger vorgelegten Attest von Dr. K. (ohne Datum) mit verschiedenen Diagnosen (cervikales und lumbales Wurzelreizsyndrom, Polyneuropathie bei Diabetes, beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts, depressives Syndrom) sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht übergebenen Unterlagen keine weitergehende Leistungseinschränkung ergebe.
Dr. K. hat in einer sachverständigen Zeugenaussage für den Senat mitgeteilt, dass der Gesundheitszustand des Klägers seit seiner Auskunft gegenüber dem Sozialgericht im wesentlichen unverändert sei. Zusätzlich sei ein Karpaltunnelsyndrom beidseits festgestellt worden; eine operative Dekompression zunächst links sei empfohlen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG ist gewahrt. Ausweislich der Akte des Sozialgerichts ist das Urteil am 19. Februar 2007 mit Empfangsbekenntnis zur Post aufgegeben worden. Ein Empfangsbekenntnis hat der Klägervertreter trotz Mahnung des Sozialgerichts nie zurückgesandt. Auch auf die Anforderungen des Senats, das Empfangsbekenntnis vorzulegen, ist keine Reaktion erfolgt. (Im Prozesskostenhilfeverfahren für die Berufung hat der Klägervertreter, trotz telefonischer Aufforderung, ein Empfangsbekenntnis ebenfalls nicht zurückgesandt.) In der Berufungsschrift hat der Klägervertreter angegeben, das Urteil sei ihm am 21. Februar 2007 zugestellt worden. Der Senat geht davon aus, dass diese Angabe richtig ist, denn sie fügt sich in den zeitlichen Ablauf. Die Urteilsausfertigung für die Beklagte, welche ebenfalls am 19. Februar 2007 zur Post gegeben worden ist, ist dort ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 20. Februar 2007 zugestellt worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die weitere Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigen die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts. Der Senat schließt sich insoweit den ergänzenden Stellungnahmen von Dr. J. an. Auch aus dem von Dr. K. berichteten Karpaltunnelsyndrom folgen keine weiteren für eine Rentengewährung bedeutsamen Einschränkungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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