L 13 AS 3088/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 836/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3088/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2005.

Der 1946 geborene Kläger zu 1 und seine 1951 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, wohnen in ihrem eigenen Haus, das unbelastet ist. Beide Kläger sind Inhaber von Rentenversicherungen.

Der Kläger zu 1 hat folgende Rentenversicherungsverträge abgeschlossen: Rentenversicherung bei der N. Versicherung, Vers.Nr., mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 5.146,32 EUR, Einzahlungssumme: 5.623,60 EUR. Rentenversicherung bei der N. Lebensversicherung AG, Vers.Nr., mit Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 6.752,24 zuzüglich Überschussguthaben von 620,98 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 244,28 EUR, insgesamt 7.128,94 EUR, Einzahlungssumme: 6.730,52 EUR Rentenversicherung bei D. H. Lebensversicherung AG, Vers.Nr., Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 9.896,62 EUR incl. Überschüsse abzüglich 590,53 EUR Kapitalertragssteuer, insgesamt 9.306,09 EUR, Einzahlungssumme: 8.511,75 EUR Rentenversicherung bei D. H. Lebensversicherung AG, Vers.Nr., Rückkaufswert incl. Überschüsse zum 1. Januar 2005 in Höhe von 19.735,53 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 1.149,72 EUR, insgesamt 18.585,81 EUR, Einzahlungssumme: 17.023,70 EUR. Hinsichtlich dieser Verträge wurde ein Verwertungsausschluss mit sofortiger Wirkung am 2. März 2005 bestätigt.

Die Klägerin zu 2 hat eine Rentenversicherung bei der N. Lebensversicherung AG, VersNr., mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 13.165,99 EUR zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 1.211,76 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 505,83 EUR, insgesamt 13.871,92 EUR. Die Einzahlungsumme betrug 12.857,80 EUR. Die Summe der Rückkaufswerte der Rentenversicherungen ergibt einen Betrag von 54.039,08 EUR.

Am 5. November 2004 beantragten die Kläger Leistungen bei der Beklagten und legten u.a. Nachweise über die Rückforderung der Bundesagentur für Arbeit über 45.723,75 EUR und die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund über 4.596.61 EUR vor.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Das Vermögen übersteige die Freibeträge nicht. Zu den Grundfreibeträgen von 42.780 EUR seien die Freibeträge für die vertragliche Altersvorsorge in Höhe von 22.400 EUR vom Vermögen abzusetzen. Darüber hinaus müsse die Verwertung von Altersvorsorgevermögen nach der allgemeinen Härteregelung unterbleiben.

Hiergegen legten die Kläger am 12. Januar 2005 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als Leistungen vom 2. März 2005 bis 30. September 2005 gewährt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Verkehrswert des Eigenheims sowie der Wert des angemessenen Kraftfahrzeuges seien nicht zu berücksichtigen, jedoch die Rentenversicherungen mit Rückkaufswert in Höhe von 56.529,44 EUR. Die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert sämtlicher nachgewiesener Lebensversicherungen über 90 % der Einzahlungssumme liege. Gründe für einen Härtefall seien nicht ersichtlich. Ein Zeitpunkt kurz vor Rentenbeginn liege nicht vor. Vom Vermögen sei der Grundfreibetrag in Höhe von 30.680 EUR für den Kläger und 10.600 EUR für die Klägerin abzusetzen, zudem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 1.500 EUR. Zum 1. März 2005 übersteige das berücksichtigungsfähige Vermögen diesen Freibetrag von insgesamt 42.780 EUR. Ein weiterer Freibetrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr könne ab dem Tag der Bestätigung durch die Versicherungen, also ab 2. März 2005, berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass den Klägern ein weiterer Freibetrag von 22.400 EUR gewährt werden könne und das Vermögen ab diesem Zeitpunkt unter dem Gesamtfreibetrag von 65.180 EUR liege.

Hiergegen haben die Kläger am 30. März 2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, auch vor dem 2. März 2005 seien die Rentenversicherungen nicht zu berücksichtigen. Der Kläger strebe die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an. Eine Verwertung der Lebensversicherungen durch Kündigung in den letzten Jahren vor Rentenbeginn erweise sich im Hinblick auf die Ertragsentwicklung als besonders unwirtschaftlich. Die Beklagte habe Ermessen nicht ausgeübt. Älteren Arbeitnehmern sei ein höherer Schutz im Hinblick auf ihre Altersvorsorge beizumessen. Altersvorsorgevermögen von Rentenversicherungs-Befreiten werde im Gegensatz zu Vermögen von Nicht-Befreiten ungleich behandelt. Die N. Versicherung habe mitgeteilt, der Verwertungsausschluss für die Klägerin könne nicht berücksichtigt werden, da der Rentenbezugstermin nicht mindestens auf das vollendete 60. Lebensjahr abstelle. Darauf komme es allerdings nicht zwingend an, Verträge über Alterssicherung müssten nicht mindestens eine Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr haben. Die Renten-Biografie der Klägerin weise krankheitsbedingte Lücken auf; diesem atypischen Verlauf des Erwerbslebens müsse Rechnung getragen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit, soweit er zunächst auch über die Höhe der Leistungen ab 2. März 2005 geführt wurde, erledigt wurde. Die Beklagte ist dem Begehren im Übrigen entgegengetreten und hat geltend gemacht, bis zum Zeitpunkt des Verwertungsausschlusses sei es den Klägern möglich gewesen, eine der Versicherungen zu kündigen und den Bedarf aus dem Rückkaufswert zu decken. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2006 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, Freibeträge für die Altersvorsorge gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Die Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger oder die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies sei nicht der Fall. Es liege auch keine Ungleichbehandlung zu rentenversicherungsbefreiten Personen vor, da die Vorschrift nur Vermögen außer Betracht lasse, das zu einer angemessenen Alterssicherung erforderlich sei. Eine angemessenen Alterssicherung werde über § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, der über vom Lebensalter abhängige Freibeträge einen höheren Schutz älterer Personen gewährleiste, ebenfalls gesichert. Auch liege weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte vor, die die Verwertung der Rentenversicherungen oder eines Teils der Rentenversicherungen ausschließen würde. Die Kläger, die schon im November 2004 die Verträge zum Ausschluss der Verwertbarkeit der Rentenversicherungen vorbereitet hätten, hätten bewusst die Verwertbarkeit noch nicht zum 1. Januar 2005 ausgeschlossen, sondern hätten abgewartet, ob der Gesetzgeber noch Veränderungen vornehme. Wenn die Kläger bewusst diese Möglichkeit zurückgestellt hätten, erscheine es nicht besonders hart, sie dann auf die Verwertbarkeit (ggf. Beleihung) zu verweisen. Vom Vermögen seien etwaige Schulden bei der Bundesagentur oder dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht abzuziehen. Denn Verbindlichkeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den Wert eines bestimmten Vermögensgegenstandes minderten.

Gegen das den Klägern am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil haben diese am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt und im Wesentlichen ihr Vorbringen im Klageverfahren ergänzt und vertieft. Insbesondere rügen sie die Verletzung von Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Gründe des angegriffenen Urteils, das sie für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass das den Klägern entsprechend den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zustanden.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum nicht zu, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II waren. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht oder nicht ausreichend von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die aus dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bestehende Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt aus vorhandenem Vermögen sichern konnte und musste. Dies ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II, in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die im Tatbestand aufgrund der genannten Versicherungsverträge bestehenden und realisierbaren Ansprüche auf Auszahlung des vorhandenen Guthabens stellen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift dar. Vom Vermögen ist gemäß Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift - wie vom Sozialgericht und der Beklagten berücksichtigt - ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 13.000 EUR abzusetzen. Auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II kann sich nur der Kläger zu 1 mit Erfolg berufen, da diese Regelung nur für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 [BGBl. I S. 3734]) sicherstellt, dass sie auch weiterhin von der zum 01.01.2003 bewirkten, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages bei dem zu berücksichtigenden Vermögen ausgenommen bleiben. Vom eindeutigen Wortlaut und auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann sie nicht beiden Ehepartnern bereits dann zu Gute kommen, wenn einer von ihnen vor dem 1. Januar 1948 geboren ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2006 - L 12 AL 257/05 - an, wonach die Regelung lediglich sicherstellt, dass die bis 1. Januar 1948 geborenen Personen, bei denen der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Erhöhung der Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr als realisierbar ansah, von der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgenommen bleiben sollten.

Damit steht dem zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 59-jährigen Kläger zu 1) nach dieser Vorschrift ein Freibetrag von 30.680,- EUR und der zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 53-jährigen Klägerin zu 2) von 10.600,- EUR, somit insgesamt 41.280,- EUR zu. Hinzu kommt ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR. Damit ist von dem Vermögen der Kläger aus Versicherungsverträgen ein Betrag in Höhe von insgesamt 42.780,- EUR abzusetzen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufwert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) beträgt insgesamt 54.039,08 EUR, wobei die Überschüsse aus der Versicherung Vers.Nr. noch nicht berücksichtigt sind. Nach Abzug von 42.780,- EUR verbleibt damit ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 EUR, so dass die Kläger im maßgeblichen Zeitraum offensichtlich nicht bedürftig waren. Entgegen der Ansicht der Kläger sind von diesem Vermögen keine weiteren Beträge abzusetzen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt Bedeutung lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur dann geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl. BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rentenversicherungsverträgen.

Das zu berücksichtigende Vermögen stellt kein ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (Altersvorsorge nach dem Riester-Modell) dar. Das sind solche Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim bzw. Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Gesichert ist durch die Zertifizierung, dass das zu Beginn der späteren Auszahlungsphase eingezahlte Kapital zur Auszahlung der Altersversorgung in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zur Verfügung steht. Diese Formen staatlich subventionierten Vermögensaufbaus sollen auch im Fall von Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht angetastet werden müssen. Diese Form staatlich subventionierten Vermögensaufbaus für die Alterssicherung soll nicht dadurch konterkariert werden, dass das Altersvorsorgevermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Lasten des Arbeitslosen berücksichtigt wird. Dies rechtfertigt die Privilegierung dieser Altersvorsorge, auch wenn die Verfügungsmöglichkeit hierüber nicht vollständig ausgeschlossen wird. Im Falle der (steuer)schädlichen Verwendung sind aber nicht nur die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenen Zulagen zurückzuzahlen (vgl. § 93 EStG); es entfällt auch die Privilegierung des angesparten Vermögens (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -).

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wert der Rentenversicherungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben muss. Danach sind zwar geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 EUR nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. In dem hier streitigen Zeitraum unterlagen aber auch die Rentenversicherungen des Klägers zu 1) noch keinem Verwertungsausschluss. Vielmehr wurde der Verwertungsausschluss erst ab 2. März 2005 wirksam.

Es liegt auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) bzw. eine besondere Härte in der Verwertung der Rentenversicherungen vor. Der Senat hat keine Bedenken, die bisherige Praxis beim Bezug von Arbeitslosenhilfe, eine Unwirtschaftlichkeit erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet, zu übernehmen, jedenfalls Unwirtschaftlichkeit aber abzulehnen, wenn der Rückkaufswert die bisherige Einzahlung übersteigt (vgl. auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr. 51). Nach den vorliegenden Bankauskünften überstieg der mögliche Auszahlungsbetrag zuzüglich Überschussguthaben die Summe der eingezahlten Beiträge. Nicht eindeutig beurteilen lässt sich dies lediglich hinsichtlich des Vertrags Vers.Nr., da die Höhe des Überschussguthabens nicht mitgeteilt wurden. Unabhängig hiervon ist auch die Verwertung dieses Vertrages nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufwert dieses Vertrags auch ohne Überschussguthaben die Einzahlungssumme von 5.146,32 EUR lediglich um 477,28 EUR und damit um weniger als 10% unterschreitet. Es bleibt schließlich noch zu prüfen, ob die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II- Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06/ - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus den Rentenversicherungen der Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihnen besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind bei den Klägern keine Besonderheiten feststellbar, die über den Umstand hinaus gehen, dass es sich bei dem vorhandenen Vermögen im wesentlichen um Altersvorsorgevermögen handelt; dieser Besonderheit wird durch die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II Rechnung getragen. Damit hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, Altersvorsorgevermögen über die allgemeinen Freibeträge hinaus nur dann zu privilegieren, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass es den Hilfebedürftigen im Alter zu Verfügung steht und nicht zuvor für andere Zwecke von diesen eingesetzt werden kann. Dies rechtfertigt auch die Ungleichbehandlung anderer vertraglicher Gestaltung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Denn nur auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigtes Altersvorsorgevermögen die Bedürftigkeit im Alter tatsächlich beseitigt oder verringert. Hiervon ausgehend, liegt eine besondere Härte nicht vor, weil bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände bei den Kläger nicht gegeben sind, die die Verwertung dieses Vermögens über den abgesetzten Betrag hinaus als eine besondere Härte erscheinen lassen könnten. Denn auch der Senat ist, wie das SG, davon überzeugt, dass der Kläger den Verwertungsausschluss bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können. Macht er von dieser seit dem 1. Januar 2005 bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, gibt er zu erkennen, dass er weiterhin über das Vermögen auch vor Eintritt seines Ruhestands verfügen können will. Insofern gilt für ihn die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, disponibles Altersvorsorgevermögen nicht mehr zu schonen, was es nunmehr auch ausschließt, im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen insoweit Besonderheiten in der Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken zu berücksichtigen. Denn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte "Härte" kann auch in diesen Fällen nur dann eintreten, wenn der Abschluss eines Riester-Rentenvertrags oder die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nicht möglich war. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger zu 1) hinsichtlich seiner Rentenversicherungen einen Verwertungsausschluss ab dem 2. März 2005 vereinbart hat und diesen, wie dargelegt, bereits ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können.

Für den Senat steht zwar fest, dass die Klägerin zu 2) in Bezug auf ihren Rentenvertrag einen Verwertungsausschluss auch im Wege einer Vertragsänderung hinsichtlich des Rentenbeginns nicht hätte vereinbaren können und auch eine Umwandlung in einen Riesterrentenvertrag nicht möglich war. Eine besondere Härte begründet die Berücksichtigung dieses Vermögens jedoch auch insoweit nicht. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06 -, veröffentlicht in Juris, Senatsurteil vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -, veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung ihres über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus der Lebensversicherung für die Klägerin zu 2) eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihr besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind bei der Klägerin zu 2) keine Umstände erkennbar, die nach diesem Maßstab die Verwertung des über die Freibeträge hinausgehenden Vermögens als eine besondere Härte erscheinen lassen. Auf von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhende Versorgungslücken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) weist der Versicherungsverlauf der Klägerin zu 2) nicht auf. Die Klägerin zu 2) macht vielmehr geltend, krankheitsbedingt über keine ausreichende Altersversorgung zu verfügen. Da ihre Lebensversicherung einen Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2006 vorsieht und damit einen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erst das 54. Lebensjahr vollendet hat, fehlt es zudem an objektiven Anhaltspunkten für die Zweckbestimmung dieser Kapitalanlage als Altersicherung. Auch im Hinblick auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergibt sich hier nichts anderes. Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist ein bei der Klägerin zu 2) grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedecktes Risiko. Die Berücksichtigung des Vermögens, das der Sicherung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dient, stellt zudem keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte im Einzelfall dar. Denn dieser hat die Absetzung von bestimmten Altersvorsorgevermögen geregelt, jedoch grundsätzlich eine Privilegierung von in Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen angelegtem Vermögen, selbst für diejenigen Versicherten, die anders als die Klägerin hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt sind, nicht vorgesehen.

Unabhängig hiervon ist eine besondere Härte im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger neben ihren Rentenversicherungen ein inzwischen unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000, EUR besitzen, das unberücksichtigt geblieben ist, und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen ersparen oder Mieteinnahmen erzielen können. Wie dargelegt wird vom Gesetzgeber auch ein Eigenheim als - zusätzliche -Altersvorsorge angesehen, das unter den genannten Bedingungen als solches staatlich gefördert wird. Damit ist auch im Falle eines atypischen Versicherungsverlaufs insoweit bereits eine zusätzliche Absicherung verschont geblieben.

Keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass die Absicht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, eine Berücksichtigung von Vorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, nicht zulässt.

Schließlich teilt der Senat auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen § 12 SGB II nicht. Denn aus Art. 14 GG lässt sich kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers wird im Rahmen des Schutzbereichs des Art. 14 GG vor staatlichen Einschränkungen geschützt. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Grundrechtsträgern Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, damit sie für ihren Lebensunterhalt ihr eigenes Vermögen nicht in Einsatz bringen müssen. Wenn er dennoch mit der Gewährung solcher Leistungen bestimmtes Eigentum schont, lässt sich dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch eigentumslose Steuerzahler zur Finanzierung der gewährten Mittel beitragen, im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung dann rechtfertigen, wenn das geschonter Vermögen geeignet ist, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden oder wenn seine Verwertung zu erhöhter Bedürftigkeit führen würde. Diesen Gedanken trägt § 12 SGB II Rechnung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Kläger in Bezug auf den Verwertungsausschluss geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob von der Absenkung des Freibetrages nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II bei Ehegatten nur der jeweilige Ehegatte ausgenommen ist, der vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, entscheidungserheblich ist und der beim BSG anhängigen Rechtsfrage (- B 7b AS 56/06 R - und zu § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 - B 11a AL 59/06 R -) entspricht.
Rechtskraft
Aus
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