Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 LW 00259/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4931/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente gemäß § 97 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1932 geborene Klägerin war landwirtschaftliche Unternehmerin; den Betrieb gab sie zum 31. Dezember 1997 ab. Ihr Ehegatte, der für 277 Kalendermonate Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte entrichtet hatte, war am 27. Januar 1989 verstorben. Die Klägerin zahlte danach eigene weitere Beiträge für 106 Kalendermonate. Auf die Anträge vom 30. März 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin, die außerdem Witwenrente von der LVA Württemberg bezieht, mit Bescheiden vom 6. August 1998 Witwenrente (338,32 DM monatlich) und Altersrente (179,77 DM monatlich).
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin (u.a.) vor, ihre seit 1989 geleisteten Beiträge verminderten die ihr eigentlich zustehende Hinterbliebenenrente. Der Wegfall der Zuschläge nach § 97 Abs. 6 ALG sei nicht hinnehmbar. Die einschlägigen Vorschriften griffen unzumutbar in bereits erworbene Rentenanwartschaften ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1999 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, man habe den Zuschlag zur Witwenrente nach § 97 Abs. 1 ALG gemäß § 97 Abs. 6 ALG zu Recht wegen des gleichzeitigen Bezugs von Witwen- und Altersrente gekürzt.
Am 5. Februar 1999 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Es möge sein, dass Hinterbliebenenrenten nicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG stünden, bei verfassungskonformer Auslegung des § 97 ALG, den die Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet habe, stehe ihr aber ein Zuschlag zur Altersrente zu. Mit Urteil vom 24. Juli 2001 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ab. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der einschlägigen Vorschriften bestünden nicht. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Dezember 2001 zugestellt.
Am 18. Dezember 2001 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat sie unter Vorlage eines Rundschreibens des Deutschen Bauernverbands vom 11. Juli 2003 insbesondere zur Verfassungswidrigkeit der hier von der Beklagten zutreffend angewandten gesetzlichen Regelungen darauf verwiesen, dass der Bundesrat einem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze am 11. Juli 2003 zugestimmt habe. Mit ihm würden ab dem Inkrafttreten mit der demnächst zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt die hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ihren Gunsten geändert. Auch das zeige, dass der Gesetzgeber die hier noch angewendeten gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig halte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 1999 zu verurteilen, ihre Altersrente ab 1. Januar 1998 um den Zuschlag nach § 97 ALG zu erhöhen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ein Zuschlag zur Altersrente gemäß § 97 ALG steht ihr nicht zu. Das Sozialgericht hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Überprüfung zu eigen und sieht von einer weiteren Begründung weitgehend ab, nachdem die Klägerin wesentlich Neues nicht vorgetragen hat. Dass die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet hat, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschriften hat der Senat nicht, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Eigentumsgrundrecht berufen, nachdem Hinterbliebenenrenten bzw. die dazu gezahlten Zuschüsse nicht dem Eigentumsschutz unterfallen und die landwirtschaftliche Alterssicherung im Übrigen überwiegend aus Steuermitteln finanziert wird. Dem Gesetzgeber ist deshalb ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum eröffnet, den er vorliegend - auch hinsichtlich der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 4 ALG - ohne Verfassungsverstoß genutzt hat. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, alte Rechtspositionen (hier aus der Zeit vor dem 1. Januar 1995) grds. zu konservieren (vgl. dazu auch das dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannte Senatsurteil vom 30. Januar 2003, - L 10 U 1795/02-). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt auch angesichts des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesetzentwurfs. Er ändert nichts daran, dass der Senat sich nicht von einer Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen überzeugen kann. Aus den geplanten gesetzlichen Änderungen, die auch erst ab Verkündung in Kraft treten sollen, also für die Klägerin nicht mehr relevant sind, kann keinesfalls gefolgert werden, der Gesetzgeber halte die bisherige Gesetzeslage für verfassungswidrig. Dann wäre eine rückwirkende Regelung erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente gemäß § 97 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1932 geborene Klägerin war landwirtschaftliche Unternehmerin; den Betrieb gab sie zum 31. Dezember 1997 ab. Ihr Ehegatte, der für 277 Kalendermonate Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte entrichtet hatte, war am 27. Januar 1989 verstorben. Die Klägerin zahlte danach eigene weitere Beiträge für 106 Kalendermonate. Auf die Anträge vom 30. März 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin, die außerdem Witwenrente von der LVA Württemberg bezieht, mit Bescheiden vom 6. August 1998 Witwenrente (338,32 DM monatlich) und Altersrente (179,77 DM monatlich).
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin (u.a.) vor, ihre seit 1989 geleisteten Beiträge verminderten die ihr eigentlich zustehende Hinterbliebenenrente. Der Wegfall der Zuschläge nach § 97 Abs. 6 ALG sei nicht hinnehmbar. Die einschlägigen Vorschriften griffen unzumutbar in bereits erworbene Rentenanwartschaften ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1999 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, man habe den Zuschlag zur Witwenrente nach § 97 Abs. 1 ALG gemäß § 97 Abs. 6 ALG zu Recht wegen des gleichzeitigen Bezugs von Witwen- und Altersrente gekürzt.
Am 5. Februar 1999 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Es möge sein, dass Hinterbliebenenrenten nicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG stünden, bei verfassungskonformer Auslegung des § 97 ALG, den die Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet habe, stehe ihr aber ein Zuschlag zur Altersrente zu. Mit Urteil vom 24. Juli 2001 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ab. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der einschlägigen Vorschriften bestünden nicht. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Dezember 2001 zugestellt.
Am 18. Dezember 2001 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat sie unter Vorlage eines Rundschreibens des Deutschen Bauernverbands vom 11. Juli 2003 insbesondere zur Verfassungswidrigkeit der hier von der Beklagten zutreffend angewandten gesetzlichen Regelungen darauf verwiesen, dass der Bundesrat einem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze am 11. Juli 2003 zugestimmt habe. Mit ihm würden ab dem Inkrafttreten mit der demnächst zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt die hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ihren Gunsten geändert. Auch das zeige, dass der Gesetzgeber die hier noch angewendeten gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig halte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 1999 zu verurteilen, ihre Altersrente ab 1. Januar 1998 um den Zuschlag nach § 97 ALG zu erhöhen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ein Zuschlag zur Altersrente gemäß § 97 ALG steht ihr nicht zu. Das Sozialgericht hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Überprüfung zu eigen und sieht von einer weiteren Begründung weitgehend ab, nachdem die Klägerin wesentlich Neues nicht vorgetragen hat. Dass die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet hat, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschriften hat der Senat nicht, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Eigentumsgrundrecht berufen, nachdem Hinterbliebenenrenten bzw. die dazu gezahlten Zuschüsse nicht dem Eigentumsschutz unterfallen und die landwirtschaftliche Alterssicherung im Übrigen überwiegend aus Steuermitteln finanziert wird. Dem Gesetzgeber ist deshalb ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum eröffnet, den er vorliegend - auch hinsichtlich der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 4 ALG - ohne Verfassungsverstoß genutzt hat. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, alte Rechtspositionen (hier aus der Zeit vor dem 1. Januar 1995) grds. zu konservieren (vgl. dazu auch das dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannte Senatsurteil vom 30. Januar 2003, - L 10 U 1795/02-). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt auch angesichts des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesetzentwurfs. Er ändert nichts daran, dass der Senat sich nicht von einer Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen überzeugen kann. Aus den geplanten gesetzlichen Änderungen, die auch erst ab Verkündung in Kraft treten sollen, also für die Klägerin nicht mehr relevant sind, kann keinesfalls gefolgert werden, der Gesetzgeber halte die bisherige Gesetzeslage für verfassungswidrig. Dann wäre eine rückwirkende Regelung erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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