Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1832/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1037/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG] und der Anlage 1 Nr. 1, i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil 1 [GBl. I], S. 844, i. F.: AVItech) für die Zeit vom 20. Mai 1981 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1943 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war im streitbefangenen Zeitraum als Projektierungsleiter, Architekt beim Zentralen Aufbaustab beim Amt für Jugendfragen ab 20. Mai 1981 beschäftigt. Dieser war verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR. Er erarbeitete die Fünfjahr- und Jahrespläne sowie Plandokumentationen (Statut vom 1. November 1985).
Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 hat die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit von 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech abgelehnt und hat mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Den Verfolgungszeitraum vom 1. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1977 hat die Beklagte aufgrund des Bescheides einer Rehabilitierungsentscheidung des Freistaates Thüringen nach Maßgabe des Zusatzversorgungsrechts und des AAÜG zugeordnet (Bescheid vom 18. Dezember 2002).
Mit der am 09. April 2003 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfülle der Kläger, da es sich bei dem Zentralen Aufbaustab um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe (GA 58). Er begründet dies u.a. wie folgt: "Zwar ist der Kläger nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgter anerkannt worden, jedoch endete die Verfolgungszeit am 31. Dezember 1977. Da die streitige Beschäftigungszeit immer noch nicht als Zugehörigkeitszeit i. S. von § 5 AAÜG anerkannt wird, dauert die rentenrechtliche Benachteiligung des Klägers wegen der politischen Verfolgung in der DDR an. Diese Benachteiligung betrachtet der Kläger als unerträgliche, Menschenrechtsverletzende Differenzierung aus DDR-Zeiten, die vor den "Augen" des Grundgesetzes keinen Bestand mehr haben kann. Die Benachteiligung wäre am einfachsten zu beseitigen, wenn die Beklagte davon ausginge, dass der Kläger noch vor dem 30. Juni 1990 auf den Antrag des ZAS in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz aufgenommen wurde."
Die Beklagte hat die Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1978 bis 19. Mai 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit Schriftsatz vom 05. Mai 2004 anerkannt. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 24. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 02. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 in der Fassung des Bescheides vom 03. Mai 2004 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 20. Mai 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat am 26. Mai 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem Zentralen Aufbaustab nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Er sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Aufgabe eines Konstruktionsbüros sei es, in Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stückliste aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 09. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. Juli 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Einbeziehung in die AVItech weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: "Die Auffassung des Gerichts, es handele sich um kein Konstruktionsbüro, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB keine Stütze, denn in der durch Semikolon jeweils getrennten Aufzählung der gleichgestellten Betriebe oder Einrichtungen fehlt jeder Zusatz. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich dann um kein Konstruktionsbüro handelt, wenn das Konstruktionsbüro nicht nur die Konstruktionszeichnungen anfertigt, sondern das gesamte Vorhaben plant, vorbereitet und durchführt. Ebenso kann aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht abgeleitet werden, dass Konstruktionsbüros nur dann vorliegen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind und als Hauptaufgabe Konstruktionsaufgaben wahrnehmen. Vielmehr ist ausgehend vom betrieblichen Hauptzweck zu prüfen, ob der Zentrale Aufbaustab ein Konstruktionsbüro ist, da er vorwiegend und hauptsächlich die gleichen Konstruktions- und Projektierungsleistungen erbracht hat wie z. B. der VEB Zentrales Entwurfs- und Konstruktionsbüro des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Der Unterschied zwischen den beiden Einrichtungen bestand darin, dass die eine Bauten für die NVA und die andere Bauten für die Jugend plante. Allerdings führte die Auffassung der Beklagten, ein Konstruktionsbüro nur dann als gleichgestellt anzuerkennen, wenn es als solches bezeichnet ist, dazu, dass die Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter des Zentralen Aufbaustabes als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG anerkannt wurden, während eine Anerkennung der Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter des Zentralen Aufbaustabes als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG bisher abgelehnt wurde. Das ist nach Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus der zitierten Definition ist zu entnehmen, dass es in der DDR zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros gab. Beim Zentralen Aufbaustab handelt es sich um zentrales Konstruktionsbüro. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in einem Konstruktionsbüro verschiedene Leistungen erbracht, u.a. auch Projektierungsleistungen. Bei der Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten.
Als Beweismittel für die jeweiligen Besonderheiten der DDR und die Auslegung des Begriffs werden vorgelegt: - Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale eines Architekten - verfasst von Prof. Dr. Lehmann - Erklärung des Direktors des Zentralen Aufbaustabes vom 11. Oktober 2005.
Ein Konstruktionsbüro kann unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der DDR ein eigenständiges Projektierungsbüro mit Bauleitungsaufgaben sein. Weiterhin handele es sich beim Zentralen Aufbaustab um eine rechtlich selbständige Wirtschaftseinheit, in der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse bestanden. Der betriebliche Hauptzweck war vor allem die Planung und zusätzlich die Ausführung von Bauvorhaben. Und schließlich sollten nach der Präambel der VO-AVItech in das Versorgungssystem nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der Technik zuständig waren. Nach der 2. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben Architekten."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 20. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 4 AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 124 Abs.2 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben ...
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 ist rechtmäßig, soweit der Anspruch nicht anerkannt wurde.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn er erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für seine Einbeziehung.
Einen Anspruch auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. DBAVItech.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DBAVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 –). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob der Kläger die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen.
Es fehlt jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech den § 1 Abs. 1 der 2. DB AVItech, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der Zentrale Aufbaustab, war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Dieser Vorgang ist von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen, also von der Verfolgung von Nebenzwecken der Produktion, zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Nach diesen Maßstäben hat das SG im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht in einem entsprechenden Betrieb gearbeitet hat. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Beschäftigungsbetrieb war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der Zentrale Aufbaustab kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Auch insoweit bezieht sich der Senat zur Begründung auf die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils. Das Urteil des BSG vom 07. September 2006 (B 4 RA 39/05 R) hat ausdrücklich bestätigt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Auch das BSG hat in diesem Urteil an die Definition im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) angeknüpft. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Darauf bezogen hat das SG den Beschäftigungsbetrieb des Klägers zutreffend nicht als Konstruktionsbüro bezeichnet. Dies folge sowohl aus der eigenen Beschreibung des Klägers vom 06. April 2007:"Parallel zu den Projektierungs- bzw. Planungsleistungen war der Zentrale Aufbaustab auch für die Vorbereitung: Klärung aller standortspezifischen Fragen und Durchführung: Organisation und Durchführung der bilanzierten Bau- und Ausrüstungsleistungen einschließlich der Erstausstattung auf der Grundlage der Kennziffern der staatlichen Plankommission einschließlich der schlüsselfertigen Übergabe verantwortlich.
Auch das Statut des Zentralen Aufbaustabes lässt die Beurteilung des Zentralen Aufbaustabs als Konstruktionsbüro nicht zu. So sieht § 1 vor:
Der Zentrale Aufbaustab (nachfolgend ZAS genannt) ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR als Investitionsauftraggeber.
Nach § 2 hat der Zentrale Aufbaustab folgende Aufgaben:
1. Die Erarbeitung von Fünfjahr- und Jahresplänen sowie Plandokumentationen unter Beachtung eines effektiven Einsatzes der bestätigten Kennziffern.
2. Die Anmeldung des erforderlichen Bedarfs an Material und Ausrüstungen, einschließlich Montageleistungen, sowie von Bauleistungen und Projektierungsleistungen bei den zuständigen bilanzierenden Organen und die Kontrolle der Einordnung.
3. Die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen ist gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
4. Die Durchführung der Investitionsberichterstattung und den Nachweis des Einsatzes der Investitionsfonds.
5. Die Einflussnahme auf die Erarbeitung von Typen- und Standardprojekten und deren Anwendung.
Auch mit der schriftlichen Erklärung des Zeuge B lässt sich nicht begründen, dass es sich beim Zentralen Aufbaustab um ein Konstruktionsbüro gehandelt hat. Vielmehr folgt auch hieraus die Beurteilung eines Projektierungsbüros:
"Dieser Zentrale Aufbaustab (ZAS) war ein eigenständiges Projektierungsbüro mit Bauleitungsaufgaben, welches speziell für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben eingesetzt wurde, die im Verantwortungsbereich des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR waren. Die Hauptaufgabe bestand darin, mit einem eigenen Stamm von Architekten und Ingenieuren Bau- und Konstruktionspläne für die innerhalb des Volkwirtschaftsplanes der DDR bilanzierten Bauleistungen zu erarbeiten. Sie bildeten die Grundlage für bilanzierte Nachauftragnehmerleistungen und den eigenen Bauleistungen des Zentralen Aufbaustabes."
Für einen weiteren Ausgleich für Nachteile aus Anlass der Verfolgungszeiten ist die Beklagte nicht zuständig.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG] und der Anlage 1 Nr. 1, i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil 1 [GBl. I], S. 844, i. F.: AVItech) für die Zeit vom 20. Mai 1981 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1943 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war im streitbefangenen Zeitraum als Projektierungsleiter, Architekt beim Zentralen Aufbaustab beim Amt für Jugendfragen ab 20. Mai 1981 beschäftigt. Dieser war verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR. Er erarbeitete die Fünfjahr- und Jahrespläne sowie Plandokumentationen (Statut vom 1. November 1985).
Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 hat die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit von 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech abgelehnt und hat mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Den Verfolgungszeitraum vom 1. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1977 hat die Beklagte aufgrund des Bescheides einer Rehabilitierungsentscheidung des Freistaates Thüringen nach Maßgabe des Zusatzversorgungsrechts und des AAÜG zugeordnet (Bescheid vom 18. Dezember 2002).
Mit der am 09. April 2003 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfülle der Kläger, da es sich bei dem Zentralen Aufbaustab um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe (GA 58). Er begründet dies u.a. wie folgt: "Zwar ist der Kläger nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgter anerkannt worden, jedoch endete die Verfolgungszeit am 31. Dezember 1977. Da die streitige Beschäftigungszeit immer noch nicht als Zugehörigkeitszeit i. S. von § 5 AAÜG anerkannt wird, dauert die rentenrechtliche Benachteiligung des Klägers wegen der politischen Verfolgung in der DDR an. Diese Benachteiligung betrachtet der Kläger als unerträgliche, Menschenrechtsverletzende Differenzierung aus DDR-Zeiten, die vor den "Augen" des Grundgesetzes keinen Bestand mehr haben kann. Die Benachteiligung wäre am einfachsten zu beseitigen, wenn die Beklagte davon ausginge, dass der Kläger noch vor dem 30. Juni 1990 auf den Antrag des ZAS in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz aufgenommen wurde."
Die Beklagte hat die Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1978 bis 19. Mai 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit Schriftsatz vom 05. Mai 2004 anerkannt. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 24. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 02. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 in der Fassung des Bescheides vom 03. Mai 2004 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 20. Mai 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat am 26. Mai 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem Zentralen Aufbaustab nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Er sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Aufgabe eines Konstruktionsbüros sei es, in Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stückliste aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 09. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. Juli 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Einbeziehung in die AVItech weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: "Die Auffassung des Gerichts, es handele sich um kein Konstruktionsbüro, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB keine Stütze, denn in der durch Semikolon jeweils getrennten Aufzählung der gleichgestellten Betriebe oder Einrichtungen fehlt jeder Zusatz. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich dann um kein Konstruktionsbüro handelt, wenn das Konstruktionsbüro nicht nur die Konstruktionszeichnungen anfertigt, sondern das gesamte Vorhaben plant, vorbereitet und durchführt. Ebenso kann aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht abgeleitet werden, dass Konstruktionsbüros nur dann vorliegen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind und als Hauptaufgabe Konstruktionsaufgaben wahrnehmen. Vielmehr ist ausgehend vom betrieblichen Hauptzweck zu prüfen, ob der Zentrale Aufbaustab ein Konstruktionsbüro ist, da er vorwiegend und hauptsächlich die gleichen Konstruktions- und Projektierungsleistungen erbracht hat wie z. B. der VEB Zentrales Entwurfs- und Konstruktionsbüro des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Der Unterschied zwischen den beiden Einrichtungen bestand darin, dass die eine Bauten für die NVA und die andere Bauten für die Jugend plante. Allerdings führte die Auffassung der Beklagten, ein Konstruktionsbüro nur dann als gleichgestellt anzuerkennen, wenn es als solches bezeichnet ist, dazu, dass die Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter des Zentralen Aufbaustabes als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG anerkannt wurden, während eine Anerkennung der Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter des Zentralen Aufbaustabes als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG bisher abgelehnt wurde. Das ist nach Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus der zitierten Definition ist zu entnehmen, dass es in der DDR zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros gab. Beim Zentralen Aufbaustab handelt es sich um zentrales Konstruktionsbüro. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in einem Konstruktionsbüro verschiedene Leistungen erbracht, u.a. auch Projektierungsleistungen. Bei der Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten.
Als Beweismittel für die jeweiligen Besonderheiten der DDR und die Auslegung des Begriffs werden vorgelegt: - Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale eines Architekten - verfasst von Prof. Dr. Lehmann - Erklärung des Direktors des Zentralen Aufbaustabes vom 11. Oktober 2005.
Ein Konstruktionsbüro kann unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der DDR ein eigenständiges Projektierungsbüro mit Bauleitungsaufgaben sein. Weiterhin handele es sich beim Zentralen Aufbaustab um eine rechtlich selbständige Wirtschaftseinheit, in der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse bestanden. Der betriebliche Hauptzweck war vor allem die Planung und zusätzlich die Ausführung von Bauvorhaben. Und schließlich sollten nach der Präambel der VO-AVItech in das Versorgungssystem nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der Technik zuständig waren. Nach der 2. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben Architekten."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 20. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 4 AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 124 Abs.2 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben ...
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 ist rechtmäßig, soweit der Anspruch nicht anerkannt wurde.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn er erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für seine Einbeziehung.
Einen Anspruch auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. DBAVItech.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DBAVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 –). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob der Kläger die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen.
Es fehlt jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech den § 1 Abs. 1 der 2. DB AVItech, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der Zentrale Aufbaustab, war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Dieser Vorgang ist von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen, also von der Verfolgung von Nebenzwecken der Produktion, zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Nach diesen Maßstäben hat das SG im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht in einem entsprechenden Betrieb gearbeitet hat. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Beschäftigungsbetrieb war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der Zentrale Aufbaustab kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Auch insoweit bezieht sich der Senat zur Begründung auf die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils. Das Urteil des BSG vom 07. September 2006 (B 4 RA 39/05 R) hat ausdrücklich bestätigt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Auch das BSG hat in diesem Urteil an die Definition im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) angeknüpft. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Darauf bezogen hat das SG den Beschäftigungsbetrieb des Klägers zutreffend nicht als Konstruktionsbüro bezeichnet. Dies folge sowohl aus der eigenen Beschreibung des Klägers vom 06. April 2007:"Parallel zu den Projektierungs- bzw. Planungsleistungen war der Zentrale Aufbaustab auch für die Vorbereitung: Klärung aller standortspezifischen Fragen und Durchführung: Organisation und Durchführung der bilanzierten Bau- und Ausrüstungsleistungen einschließlich der Erstausstattung auf der Grundlage der Kennziffern der staatlichen Plankommission einschließlich der schlüsselfertigen Übergabe verantwortlich.
Auch das Statut des Zentralen Aufbaustabes lässt die Beurteilung des Zentralen Aufbaustabs als Konstruktionsbüro nicht zu. So sieht § 1 vor:
Der Zentrale Aufbaustab (nachfolgend ZAS genannt) ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR als Investitionsauftraggeber.
Nach § 2 hat der Zentrale Aufbaustab folgende Aufgaben:
1. Die Erarbeitung von Fünfjahr- und Jahresplänen sowie Plandokumentationen unter Beachtung eines effektiven Einsatzes der bestätigten Kennziffern.
2. Die Anmeldung des erforderlichen Bedarfs an Material und Ausrüstungen, einschließlich Montageleistungen, sowie von Bauleistungen und Projektierungsleistungen bei den zuständigen bilanzierenden Organen und die Kontrolle der Einordnung.
3. Die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen ist gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
4. Die Durchführung der Investitionsberichterstattung und den Nachweis des Einsatzes der Investitionsfonds.
5. Die Einflussnahme auf die Erarbeitung von Typen- und Standardprojekten und deren Anwendung.
Auch mit der schriftlichen Erklärung des Zeuge B lässt sich nicht begründen, dass es sich beim Zentralen Aufbaustab um ein Konstruktionsbüro gehandelt hat. Vielmehr folgt auch hieraus die Beurteilung eines Projektierungsbüros:
"Dieser Zentrale Aufbaustab (ZAS) war ein eigenständiges Projektierungsbüro mit Bauleitungsaufgaben, welches speziell für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben eingesetzt wurde, die im Verantwortungsbereich des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR waren. Die Hauptaufgabe bestand darin, mit einem eigenen Stamm von Architekten und Ingenieuren Bau- und Konstruktionspläne für die innerhalb des Volkwirtschaftsplanes der DDR bilanzierten Bauleistungen zu erarbeiten. Sie bildeten die Grundlage für bilanzierte Nachauftragnehmerleistungen und den eigenen Bauleistungen des Zentralen Aufbaustabes."
Für einen weiteren Ausgleich für Nachteile aus Anlass der Verfolgungszeiten ist die Beklagte nicht zuständig.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Rechtskraft
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BRB
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