L 1 SF 91/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 91/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der von der Richterin am Sozialgericht B mitgeteilte Sachverhalt rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe:

Richterin B hat angezeigt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin A ihre Lebenspartnerin ist. Hierbei handelt es sich entgegen der Annahme der Richterin allerdings um keinen Ausschließungsgrund gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 41 Nr. 2 a Zivilprozessordnung (ZPO). Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes "in Sachen seines Lebenspartners" kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt hat auszuscheiden (anderer Ansicht Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht NZS 1998, 351). § 41 ZPO führt die Ausschließungsgründe abschließend auf. Sie ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (Bundesgerichtshof NJW 2004, 163).

Gleichwohl darf Richterin B in der vorliegenden Sache nicht tätig werden, weil sie einen Sachverhalt mitgeteilt hat, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Falle ist nicht anders zu verfahren, als wenn die Richterin von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wäre (§ 48 ZPO). Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen der Richterin B zur Bevollmächtigten der Klägerin als deren Interessenvertreterin im Verfahren anzunehmen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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